Zeitschrift Fur Kirchenrecht Unter Mitwirkung1863 |
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... Vermögen zu schützen streben " 38 ) . Die Fürsten selbst schworen bei dem Antritt ihrer Regierung , die Religions- freiheit und die Rechte der einzelnen Kirchen zu erhalten und unter den , in das Gesetzbuch aufgenommenen Wahl ...
... Vermögen zu schützen streben " 38 ) . Die Fürsten selbst schworen bei dem Antritt ihrer Regierung , die Religions- freiheit und die Rechte der einzelnen Kirchen zu erhalten und unter den , in das Gesetzbuch aufgenommenen Wahl ...
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... Vermögen enthält , das Kirchenvermögen jedes einzelnen Orts zu verwalten , ist im Gesetze selbst aus- gesprochen , und steht daher ausser dem Bereiche der Contro- verse . Bestritten kann nur werden , ob die Thätigkeit der ...
... Vermögen enthält , das Kirchenvermögen jedes einzelnen Orts zu verwalten , ist im Gesetze selbst aus- gesprochen , und steht daher ausser dem Bereiche der Contro- verse . Bestritten kann nur werden , ob die Thätigkeit der ...
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... juristische Per- sönlichkeiten , als Corporationen , und das Kirchen- vermögen als ihr Eigenthum auffasst . b . die Ansicht , welche die einzelnen Kirchen nur Die Competenz der Kirchenverwaltungen in Bayern etc. 191.
... juristische Per- sönlichkeiten , als Corporationen , und das Kirchen- vermögen als ihr Eigenthum auffasst . b . die Ansicht , welche die einzelnen Kirchen nur Die Competenz der Kirchenverwaltungen in Bayern etc. 191.
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... Vermögen der Kirchenge- meinde , denn die Vorschrift , dass primär das Kirchenvermögen , an zweiter Stelle die Decimatoren u . s . w . , und an dritter Stelle die Kirchengemeinde die Baulast zu tragen habe , kann allenfalls auch unter ...
... Vermögen der Kirchenge- meinde , denn die Vorschrift , dass primär das Kirchenvermögen , an zweiter Stelle die Decimatoren u . s . w . , und an dritter Stelle die Kirchengemeinde die Baulast zu tragen habe , kann allenfalls auch unter ...
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... Vermögen vorhanden ist , für die Befriedigung der kirchlichen Bedürfnisse durch Erhebung von Umlagen etc. zu sorgen hat . Diese Theorien führen daher zu der oben dargestellten ersten Meinung über die Competenz der Kirchenverwaltungen ...
... Vermögen vorhanden ist , für die Befriedigung der kirchlichen Bedürfnisse durch Erhebung von Umlagen etc. zu sorgen hat . Diese Theorien führen daher zu der oben dargestellten ersten Meinung über die Competenz der Kirchenverwaltungen ...
Términos y frases comunes
allgemeinen anerkannt Ansicht appel comme d'abus appellations Artikel ausdrücklich Bartholomäusstift Baulast Befugniss besonders bestehenden Bestimmungen betreffenden Beziehung Bezug Bischof bloss bürgerlichen christlichen Code civil Concordate Confession Conseil d'État Consistoire Contrahenten culte Damasus Dekretalen desshalb deutschen diess ecclesia Eigenthum einzelnen Entscheidung Erkenntniss Erlass ersten evangelischen Kirche Fall französischen geistlichen Gemeinde Gerichte Gesammtheit Gesetz Gesetzgebung Gewohnheit Gewohnheitsrecht Gott Grund Grundsätze Handschriften Hinschius Jahre Jahrhunderts jetzt kanonischen Rechts katholischen Kirche Kirchenfabrik Kirchengebäude Kirchengemeinde Kirchenrecht Kirchenrechtspraxis Kirchenvermögen kirchlichen Gewohnheitsrechts König konnte Landes Landeskirche Landrecht letzteren lichen lutherischen März muss namentlich neue Niessbraucher Nothwendigkeit Oberursel öffentlichen Papst Parochie Patron Patronatrecht Personen Pfarrer Prediger Presbyterium Preussen preussischen Protestanten Provinz Pseudoisidor quod Recht rechtliche Rechtsgewohnheit reformirten Regierung Religion Richter Schwanheim Selbstständigkeit Siebenbürgen soll Staat und Kirche Stand Synode Thatsache Theil theokratischen Thlr Ueber unserer Verfassung Vergl Verhältniss Verordnung Verträge Verwaltung vnnd Vorschriften Weise weltlichen wieder Zeitschr Zweck
Pasajes populares
Página 96 - ... sit sede indultum, quod interdici, suspendi vel excommunicari non possint per litteras apostolicas non facientes plenam et expressam ac de verbo ad verbum de indulto huiusmodi mentionem...
Página 103 - II y aura recours au Conseil d'Etat dans tous les cas d'abus de la part des supérieurs et autres personnes ecclésiastiques. Les cas d'abus sont : l'usurpation ou l'excès...
Página 89 - Nulli ergo omnino hominum liceat hanc paginam nostre confirmacionis, communicionis et innovacionis infringere, vel ei ausu temerario contraire. Si quis autem hoc attemptare presumpserit indignacionem omnipotentis Dei et beatorum Petri et Pauli apostolorum eius se noverit incursurum.
Página 269 - Wir Frederik der Siebente, von Gottes Gnaden König zu Dänemark, der Wenden und Gothen, Herzog zu Schleswig, Holstein, Stormarn, der Dithmarschen und zu Lauenburg, wie auch zu Oldenburg etc.
Página 150 - Qui aliter, quam praesente parocho vel alio sacerdote, de ipsius parochi seu ordinarii licentia, et duobus vel tribus testibus matrimonium contrahere attentabunt: eos sancta synodus ad sic contrahendum omnino inhabiles reddit, et huiusmodi contractus irritos et nullos esse decernit, prout eos praesenti decreto irritos facit et annullat.
Página 248 - Worms gehalten ausgangen, belangen möchten, für sich also zu leben, zu regieren und zu halten, wie ein jeder solches gegen Gott un Kais. Mt. hoffet und vertrauet zu verantworten.
Página 99 - ... quorum sex dierum, duos pro primo, duos pro secundo et reliquos duos dies vobis...
Página 250 - Die evangelische und die römisch-katholische Kirche sowie jede andere Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig und bleibt im Besitz und Genuß der für ihre Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds.
Página 395 - Die Bürger haben das Recht, Vereine zu bilden, sofern solche weder in ihrem Zweck, noch in den dafür bestimmten Mitteln rechtswidrig oder staatsgefährlich sind. Über den Mißbrauch dieses Rechtes trifft die Kantonalgesetzgebung die erforderlichen Bestimmungen.
Página 366 - Nulle association de plus de vingt personnes, dont le but sera de se réunir tous les jours ou à certains jours marqués pour s'occuper d'objets religieux, littéraires, politiques ou autres, ne pourra se former qu'avec l'agrément du gouvernement, et sous les conditions qu'il plaira à l'autorité publique d'imposer à la société.