Zeitschrift Fur Kirchenrecht Unter Mitwirkung1863 |
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... Zweck dieser Abhandlung nicht unfruchtbar oder unangemessen erweisen werde . Von jeher hat sich das Gewohnheitsrecht dem reflek- tirenden Verstande als eine nicht leicht zu erklärende , ge- wissermaassen räthselhafte Thatsache ...
... Zweck dieser Abhandlung nicht unfruchtbar oder unangemessen erweisen werde . Von jeher hat sich das Gewohnheitsrecht dem reflek- tirenden Verstande als eine nicht leicht zu erklärende , ge- wissermaassen räthselhafte Thatsache ...
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... Zweck für nothwendig be- funden , die Darstellung einer vollständigen Theorie der kirchlichen Rechtsbildung zu versuchen , ist aber schliesslich dazu gelangt , auch eine ( neue ) Theorie über die Entstehung der Rechtsbildung überhaupt ...
... Zweck für nothwendig be- funden , die Darstellung einer vollständigen Theorie der kirchlichen Rechtsbildung zu versuchen , ist aber schliesslich dazu gelangt , auch eine ( neue ) Theorie über die Entstehung der Rechtsbildung überhaupt ...
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... Zweck befohlen wurde 135 ) . Es durfte ohne Erlaubniss des Königs weder ein päpst- licher Nuntius das Königreich betreten 136 ) , noch auch ohne Placet eine päpstliche Bulle veröffentlicht werden 197 ) . 132 ) Bei Dupuis a . a . O. ch ...
... Zweck befohlen wurde 135 ) . Es durfte ohne Erlaubniss des Königs weder ein päpst- licher Nuntius das Königreich betreten 136 ) , noch auch ohne Placet eine päpstliche Bulle veröffentlicht werden 197 ) . 132 ) Bei Dupuis a . a . O. ch ...
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... Zweck , vorbe- haltlich der Mitwirkung der politischen und kirchlichen Auf- sichtsbehörden , wo eine solche gesetzlich erforderlich ist , alle Befugnisse bei , welche jeder Administration einer Stif- tung oder pia causa zukommen , ohne ...
... Zweck , vorbe- haltlich der Mitwirkung der politischen und kirchlichen Auf- sichtsbehörden , wo eine solche gesetzlich erforderlich ist , alle Befugnisse bei , welche jeder Administration einer Stif- tung oder pia causa zukommen , ohne ...
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... Zweck zu dienen hat , zu entnehmen ; wenn diese Quelle nicht zulänglich ist , so ist das fehlende in erster Linie nicht durch Pflicht - Beiträge der Parochianen , sondern von denen zu er- gänzen , welche im Bezug ehemals kirchlicher ...
... Zweck zu dienen hat , zu entnehmen ; wenn diese Quelle nicht zulänglich ist , so ist das fehlende in erster Linie nicht durch Pflicht - Beiträge der Parochianen , sondern von denen zu er- gänzen , welche im Bezug ehemals kirchlicher ...
Términos y frases comunes
allgemeinen anerkannt Ansicht appel comme d'abus appellations Artikel ausdrücklich Bartholomäusstift Baulast Befugniss besonders bestehenden Bestimmungen betreffenden Beziehung Bezug Bischof bloss bürgerlichen christlichen Code civil Concordate Confession Conseil d'État Consistoire Contrahenten culte Damasus Dekretalen desshalb deutschen diess ecclesia Eigenthum einzelnen Entscheidung Erkenntniss Erlass ersten evangelischen Kirche Fall französischen geistlichen Gemeinde Gerichte Gesammtheit Gesetz Gesetzgebung Gewohnheit Gewohnheitsrecht Gott Grund Grundsätze Handschriften Hinschius Jahre Jahrhunderts jetzt kanonischen Rechts katholischen Kirche Kirchenfabrik Kirchengebäude Kirchengemeinde Kirchenrecht Kirchenrechtspraxis Kirchenvermögen kirchlichen Gewohnheitsrechts König konnte Landes Landeskirche Landrecht letzteren lichen lutherischen März muss namentlich neue Niessbraucher Nothwendigkeit Oberursel öffentlichen Papst Parochie Patron Patronatrecht Personen Pfarrer Prediger Presbyterium Preussen preussischen Protestanten Provinz Pseudoisidor quod Recht rechtliche Rechtsgewohnheit reformirten Regierung Religion Richter Schwanheim Selbstständigkeit Siebenbürgen soll Staat und Kirche Stand Synode Thatsache Theil theokratischen Thlr Ueber unserer Verfassung Vergl Verhältniss Verordnung Verträge Verwaltung vnnd Vorschriften Weise weltlichen wieder Zeitschr Zweck
Pasajes populares
Página 96 - ... sit sede indultum, quod interdici, suspendi vel excommunicari non possint per litteras apostolicas non facientes plenam et expressam ac de verbo ad verbum de indulto huiusmodi mentionem...
Página 103 - II y aura recours au Conseil d'Etat dans tous les cas d'abus de la part des supérieurs et autres personnes ecclésiastiques. Les cas d'abus sont : l'usurpation ou l'excès...
Página 89 - Nulli ergo omnino hominum liceat hanc paginam nostre confirmacionis, communicionis et innovacionis infringere, vel ei ausu temerario contraire. Si quis autem hoc attemptare presumpserit indignacionem omnipotentis Dei et beatorum Petri et Pauli apostolorum eius se noverit incursurum.
Página 269 - Wir Frederik der Siebente, von Gottes Gnaden König zu Dänemark, der Wenden und Gothen, Herzog zu Schleswig, Holstein, Stormarn, der Dithmarschen und zu Lauenburg, wie auch zu Oldenburg etc.
Página 150 - Qui aliter, quam praesente parocho vel alio sacerdote, de ipsius parochi seu ordinarii licentia, et duobus vel tribus testibus matrimonium contrahere attentabunt: eos sancta synodus ad sic contrahendum omnino inhabiles reddit, et huiusmodi contractus irritos et nullos esse decernit, prout eos praesenti decreto irritos facit et annullat.
Página 248 - Worms gehalten ausgangen, belangen möchten, für sich also zu leben, zu regieren und zu halten, wie ein jeder solches gegen Gott un Kais. Mt. hoffet und vertrauet zu verantworten.
Página 99 - ... quorum sex dierum, duos pro primo, duos pro secundo et reliquos duos dies vobis...
Página 250 - Die evangelische und die römisch-katholische Kirche sowie jede andere Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig und bleibt im Besitz und Genuß der für ihre Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds.
Página 395 - Die Bürger haben das Recht, Vereine zu bilden, sofern solche weder in ihrem Zweck, noch in den dafür bestimmten Mitteln rechtswidrig oder staatsgefährlich sind. Über den Mißbrauch dieses Rechtes trifft die Kantonalgesetzgebung die erforderlichen Bestimmungen.
Página 366 - Nulle association de plus de vingt personnes, dont le but sera de se réunir tous les jours ou à certains jours marqués pour s'occuper d'objets religieux, littéraires, politiques ou autres, ne pourra se former qu'avec l'agrément du gouvernement, et sous les conditions qu'il plaira à l'autorité publique d'imposer à la société.