Zeitschrift Fur Kirchenrecht Unter Mitwirkung1863 |
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... lange man im Lager stehe , jeder Theil seine Geistlichen . und Prediger haben könne , doch mit der ausdrücklichen Erklärung , dass keiner derselben oder ihrer Hörer den an- dern Theil mit unerlaubten Worten entehre , oder ihm irgend ...
... lange man im Lager stehe , jeder Theil seine Geistlichen . und Prediger haben könne , doch mit der ausdrücklichen Erklärung , dass keiner derselben oder ihrer Hörer den an- dern Theil mit unerlaubten Worten entehre , oder ihm irgend ...
Página 13
... lange bestrit- tenen Raum gestattet . Unitarische und römisch - katholische Gemeinden und Gotteshäuser finden sich im 16. und 17 . Jahrhundert im Sachsenland , im „ evangelischen Territorium " nirgends . In ganz eigenthümlicher Weise ...
... lange bestrit- tenen Raum gestattet . Unitarische und römisch - katholische Gemeinden und Gotteshäuser finden sich im 16. und 17 . Jahrhundert im Sachsenland , im „ evangelischen Territorium " nirgends . In ganz eigenthümlicher Weise ...
Página 46
... lange dieses bestimmte Handeln nur eine so zu sagen unwillkürliche Aeusserung des Gesammtrechtsbewusstseins in den davon beseelten Einzelnen ist . Wenn aber jener Erzeugungsprozess zum vollen Abschlusse gediehen ist , und ebendamit das ...
... lange dieses bestimmte Handeln nur eine so zu sagen unwillkürliche Aeusserung des Gesammtrechtsbewusstseins in den davon beseelten Einzelnen ist . Wenn aber jener Erzeugungsprozess zum vollen Abschlusse gediehen ist , und ebendamit das ...
Página 48
... lange die Rechtsgewohnheit nur noch in der Bildung be- griffen ist . Wo diese aber zu solcher Festigkeit gelangt ist , dass sie als eine juristisch erweisliche , ja vielleicht gar nicht des Beweises bedürftige , für Jedermann ohne ...
... lange die Rechtsgewohnheit nur noch in der Bildung be- griffen ist . Wo diese aber zu solcher Festigkeit gelangt ist , dass sie als eine juristisch erweisliche , ja vielleicht gar nicht des Beweises bedürftige , für Jedermann ohne ...
Página 51
... lange die sich angemaasste Geltung als wirk- liches Recht behaupten . In einer verderbten und namentlich schlecht regierten Kirche dagegen ist wenigstens die Gefahr , dass scheinbares Gewohnheitsrecht wie ein wirkliches sich in Geltung ...
... lange die sich angemaasste Geltung als wirk- liches Recht behaupten . In einer verderbten und namentlich schlecht regierten Kirche dagegen ist wenigstens die Gefahr , dass scheinbares Gewohnheitsrecht wie ein wirkliches sich in Geltung ...
Términos y frases comunes
allgemeinen anerkannt Ansicht appel comme d'abus appellations Artikel ausdrücklich Bartholomäusstift Baulast Befugniss besonders bestehenden Bestimmungen betreffenden Beziehung Bezug Bischof bloss bürgerlichen christlichen Code civil Concordate Confession Conseil d'État Consistoire Contrahenten culte Damasus Dekretalen desshalb deutschen diess ecclesia Eigenthum einzelnen Entscheidung Erkenntniss Erlass ersten evangelischen Kirche Fall französischen geistlichen Gemeinde Gerichte Gesammtheit Gesetz Gesetzgebung Gewohnheit Gewohnheitsrecht Gott Grund Grundsätze Handschriften Hinschius Jahre Jahrhunderts jetzt kanonischen Rechts katholischen Kirche Kirchenfabrik Kirchengebäude Kirchengemeinde Kirchenrecht Kirchenrechtspraxis Kirchenvermögen kirchlichen Gewohnheitsrechts König konnte Landes Landeskirche Landrecht letzteren lichen lutherischen März muss namentlich neue Niessbraucher Nothwendigkeit Oberursel öffentlichen Papst Parochie Patron Patronatrecht Personen Pfarrer Prediger Presbyterium Preussen preussischen Protestanten Provinz Pseudoisidor quod Recht rechtliche Rechtsgewohnheit reformirten Regierung Religion Richter Schwanheim Selbstständigkeit Siebenbürgen soll Staat und Kirche Stand Synode Thatsache Theil theokratischen Thlr Ueber unserer Verfassung Vergl Verhältniss Verordnung Verträge Verwaltung vnnd Vorschriften Weise weltlichen wieder Zeitschr Zweck
Pasajes populares
Página 96 - ... sit sede indultum, quod interdici, suspendi vel excommunicari non possint per litteras apostolicas non facientes plenam et expressam ac de verbo ad verbum de indulto huiusmodi mentionem...
Página 103 - II y aura recours au Conseil d'Etat dans tous les cas d'abus de la part des supérieurs et autres personnes ecclésiastiques. Les cas d'abus sont : l'usurpation ou l'excès...
Página 89 - Nulli ergo omnino hominum liceat hanc paginam nostre confirmacionis, communicionis et innovacionis infringere, vel ei ausu temerario contraire. Si quis autem hoc attemptare presumpserit indignacionem omnipotentis Dei et beatorum Petri et Pauli apostolorum eius se noverit incursurum.
Página 269 - Wir Frederik der Siebente, von Gottes Gnaden König zu Dänemark, der Wenden und Gothen, Herzog zu Schleswig, Holstein, Stormarn, der Dithmarschen und zu Lauenburg, wie auch zu Oldenburg etc.
Página 150 - Qui aliter, quam praesente parocho vel alio sacerdote, de ipsius parochi seu ordinarii licentia, et duobus vel tribus testibus matrimonium contrahere attentabunt: eos sancta synodus ad sic contrahendum omnino inhabiles reddit, et huiusmodi contractus irritos et nullos esse decernit, prout eos praesenti decreto irritos facit et annullat.
Página 248 - Worms gehalten ausgangen, belangen möchten, für sich also zu leben, zu regieren und zu halten, wie ein jeder solches gegen Gott un Kais. Mt. hoffet und vertrauet zu verantworten.
Página 99 - ... quorum sex dierum, duos pro primo, duos pro secundo et reliquos duos dies vobis...
Página 250 - Die evangelische und die römisch-katholische Kirche sowie jede andere Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig und bleibt im Besitz und Genuß der für ihre Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds.
Página 395 - Die Bürger haben das Recht, Vereine zu bilden, sofern solche weder in ihrem Zweck, noch in den dafür bestimmten Mitteln rechtswidrig oder staatsgefährlich sind. Über den Mißbrauch dieses Rechtes trifft die Kantonalgesetzgebung die erforderlichen Bestimmungen.
Página 366 - Nulle association de plus de vingt personnes, dont le but sera de se réunir tous les jours ou à certains jours marqués pour s'occuper d'objets religieux, littéraires, politiques ou autres, ne pourra se former qu'avec l'agrément du gouvernement, et sous les conditions qu'il plaira à l'autorité publique d'imposer à la société.