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Register

über

die Nachrichten von der Königl. Gesellschaft der Wissenschaften

philologisch-historische Klasse

aus dem Jahre 1905.

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A. Bezzenberger, Altpreußisch pō.

F. Frensdorff, Studien zum Braunschweigschen Stadtrecht. Erster Beitrag.

F. Frensdorff, Katharina II. von Rußland und ein Göt-
tingscher Zeitungsschreiber

A. Hillebrandt, Zur Kritik des Madrārākṣasa
P. Kehr, Nachträge zu den Papsturkunden Italiens. I.
B. Keil, Eine Kaiserrede (Aristides XXXV)

F. Kielhorn, Epigraphic Notes

F. Kielhorn, Epigraphic Notes

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K. Müller, Calvins Bekehrung. (Mit 2 Faksimiletafeln.)
K. Müller, Nachtrag zu Calvins Bekehrung

E. Schröder, Die Sesenheimer Lieder von Goethe und
Lenz nebst einem Excurs über Lenzens lyrischen
Nachlaß

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E. Schwartz, Zur Geschichte des Athanasius. V.
E. Schwartz, Zur Geschichte des Athanasius. VI.
J. Wellhausen, Ueber den geschichtlichen Wert des
zweiten Makkabäerbuchs, im Verhältnis zum ersten .

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Studien zum Braunschweigschen Stadtrecht.

Von

F. Frensdorff.

Erster Beitrag.

Vorgelegt in der Sitzung vom 19. November 1904.

Das Leibnitianum.

Der erste, der Statute der Stadt Braunschweig veröffentlichte, war kein Geringerer als Leibniz. Aber über dem von ihm publicirten Stück Braunschweigschen Rechts hat ein eigenes Mißgeschick gewaltet. In der reichhaltigsten Sammlung der Statuten, die die Wissenschaft dem im März 1904 verstorbenen Archivar der Stadt Braunschweig, Ludwig Hänselmann, verdankt, sucht man es vergebens. Hänselmann hatte schon in dem ersten Bande des Urkundenbuches der Stadt Braunschweig (1873) die Quellen des Stadtrechts vom Beginn des 13. Jahrhunderts bis zum Untergang der Stadtfreiheit in der zweiten Hälfte des 17. Jahrh. herausgegeben. Im zweiten 1900 erschienenen Bande waren dann nachgetragen: die Rechtsmittheilung Braunschweigs an Duderstadt von 1279 (n. 294 S. 131 ff.), die dem Ende des 13. Jahrh. angehörige Statutensammlung aus dem ältesten Stadtbuche des Sackes (n. 452 S. 220.) und mancherlei Einzelstatute (vgl. n. 508 S. 260 ff.), darunter das interessante van den underkoperen (n. 876), das ich zum Ausgang einer Untersuchung über den Makler im Hansagebiet machen konnte 1). Aber an der Stadtrechtsedition seines berühmtesten Vorgängers war Hänselmann vorbeigegangen. Nicht weil sie ihm unbekannt geblieben wäre, sondern zunächst aus einem äußern Grunde. Es fehlte für die von Leibniz mitgetheilte Statutenform die handschriftliche Quelle. Weder die Archive in Braunschweig und Wolfenbüttel noch eine auswärtige Sammlung, an die man denken konnte, boten sie dar. Leibniz selbst berief sich bei

1) Festgabe der Göttinger Juristenfacultät für F. Regelsberger 1901 S. 255 ff. Kgl. Ges. d. Wiss. Nachrichten. Philolog.-histor. Klasse 1905. Heft 1.

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