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seiner Publication in den Scriptores rerum Brunsvic ensium III (1711) S. 434 ff. auf eine Pergamenthandschrift, deren Zusendung er dem früheren Rathssecretair Ave mann verdankte (Introductio das. S. 14.).

Heinrich Avemann, 1637 in Braunschweig geboren, war 1668 als des Raths und gemeiner Stadt Secretarius1) angestellt worden. Die Dienste seiner Vaterstadt scheint er nach der Unterwerfung Braunschweigs (1671) verlassen zu haben; im nächsten Jahre finden wir ihn in Ostfriesland wieder im Rathe der Fürstin Christiane Charlotte, die nach dem frühen Tode ihres Gemahls Georg Christian († 1665) die Regentschaft für ihren minderjährigen Sohn Christian Eberhard bis 1690 führte 2). Avemann war mit Spener befreundet, und die Vermuthung liegt nahe, daß er, der seine Richtung in kirchlichen und politischen Dingen durch die ältere Helmstedter Schule empfangen haben wird, durch Spener, der bei der Fürstin Christiane Charlotte in hohem Ansehen stand, in die Dienste des ostfriesischen Fürstenhauses gelangt ist3). Die im Königlichen Staatsarchiv zu Aurich aufbewahrten Correspondenzen und Berichte Avemanns zeigen seine Thätigkeit als Gesandter in Wien und an anderen deutschen Höfen wie beim Reichstag in Regensburg. Im Jahre 1693 wurde er Geheimer Rath und Vicekanzler als Nachfolger von Petkum, eine Stelle, die er bis zu seinem Tode (17. Juni 1699) inne hatte ). Leibniz, der ihn als einen dem Staate und den Wissenschaften gleich ergebenen Mann schätzte"), stand mit ihm in lebhafter Correspondenz. Der Briefwechsel Leibnizens in der Königlichen Bibliothek zu Hannover bewahrt aus der Zeit von 1689 ab

1) Laut der Bestallung vom 4. Aug. 1668 erhielt Heinr. Avemann eine jährliche Besoldung von 200 Gulden, 6 Scheffel Roggen und 20 Thaler WohnungsEntschädigung. Die Anstellung erfolgte für die Zeit von Michaelis 1668 bis dahin 1671. (Mittheilung des Herrn Stadtarchivar Dr. Mack in Braunschweig).

2) Wiarda, Gesch. v. Ostfriesland VI (1796) S. 250 und 382.

3) Bartels, Mittheilungen zur Geschichte des Pietismus in Ostfriesland in der Zeitschr. f. Kirchengeschichte hg. v. Brieger V (1882) S. 387 ff. Der aus den Acten des Auricher Consistoriums geschöpfte Aufsatz enthält interessante Beiträge zu Avemanns Stellung in den Kämpfen zwischen Orthodoxie und Pietismus in Ostfriesland.

4) Mittheilungen, die ich Herrn Archivrath Dr. Wachter zu danken habe, ebenso wie den Hinweis auf den A. 3 citirten Aufsatz von Bartels. Das zu seiner Zeit in der Auricher Stadtkirche befindliche Epitaph Avemanns giebt wieder Bertram, Analecta Ostfries. (1737) S. 97. Danach ist das Geburtsjahr 1637 während Wiarda a. a. O. 1634 angiebt.

5) Leibniz an Avemann 16. Januar 1689 (Werke bg. v. Klopp V 635).

15 Briefe von Leibniz, 21 von Avemann 1). Einige daraus sind von O. Klopp veröffentlicht 2). Von der Hs. des Braunschweigschen Rechts, die sich bei Avemanns Tode in dessen Nachlaß befunden haben soll), scheint bald nachher die Kunde verloren gegangen. zu sein. Hänselmann bezeichnete sie 1892 als verschollen 1). Leibniz legte ihrem Inhalt ein hohes Alter bei, wenn er auch nicht mit frühern Benutzern darin das älteste der Stadt von Herzog Otto dem Kinde († 1252) gewährte, sondern das von dessen Sohn, Herzog Albrecht I († 1279), bestätigte Recht sah. Leibnizens Publication wurde in Schatten gestellt, als nicht lange nachher erst Rehtmeyer in der Chronik von Braunschweig-Lüneburg I (1722) S. 465 ff., dann Scheidt in den Origines Guelficae IV (1753) S. 107 das wirklich älteste Statut, das Ottonianum, bekannt machten. Und zwar beide auf Grund einer Pergamenturkunde des Braunschweigschen Stadtarchivs, die, mit dem Siegel Otto des Kindes ausgestattet, noch jezt an derselben Stelle aufbewahrt wird und alle Anzeichen einer Herkunft aus der ersten Hälfte des 13. Jahrh. an sich trägt, mußte auch die deutsche Sprache, in der die Urkunde abgefaßt ist, Bedenken gegen eine so frühe Entstehungszeit hervorrufen 5). Verglich man den Inhalt des neu bekannt werdenden Statuts mit dem von Leibniz publicirten, so ergab sich von selbst, der Zeitabstand zwischen beiden mußte größer sein als der zwischen Otto und seinem Sohn Albrecht. Je weiter man in der Kenntniß des braunschweigschen Rechts vordrang und die Originale der verschiedenen Statutenformen auf fand, desto mehr verlor Leibnizens Veröffentlichung an Ansehen. Nicht nur weil die überliefernde Urkunde fehlte, sie entbehrte auch aller Anzeichen eines officiellen Ursprungs. In dem Abdruck Leibnizens war nichts über ein Siegel bemerkt, wie es das Ottonianum und Albertinum an sich trugen "); sie war nicht wie die ihnen folgenden Statutenaufzeichnungen in eines der Copialbücher eingetragen, wie sie die Weichbilde Braunschweigs hielten 7); sie hatte nicht gleich den

1) Bodemann, d. Briefwechsel des G. W. Leibniz in der kgl. öff. Bibliothek zu Hannover (1889) S. 7 n. 21.

2) Leibniz, Werke V 635 ff. VI 115.

3) Hänselmann, Hansische Geschichtsbl. 1892 S. 3.

4) Das.

5) Vgl. meinen Aufsatz in den Hans. Gesch.-Bl. Jg. 1876: über das Alter niederdeutscher Rechtsaufzeichnungen, insb. S. 117. Dagegen: Hänselmann das. Jg. 1892 S. 3 ff..

6) UB. I n. 2 und 6.

7) UB. I n. 16; II n. 452.

Redactionen des Rechts von 1402 und 15321), von denen man diese durch F. E. von Pufendorf, Observationes jur. univ. IV (1770), jene durch Bode (s. unten) 1831 kennen lernte, den Stoff in eine sachlich gegliederte Ordnung gebracht, sondern bot die Masse der Rechtssätze unübersichtlich und in einer zufälligen Aneinanderreihung dar.

Justus v. Schmidt-Phiseldeck, der bekannte braunschweigsche Minister, der sich vor den Verfolgungen des Herzogs Karl in den hannoverschen Staatsdienst rettete, hatte sich in jungen Jahren mit archivalischen Arbeiten beschäftigt und war in einer Untersuchung über das älteste Recht von Braunschweig zu dem Ergebniß gelangt, Leibnizens Abdruck sei eine öffentlicher Autorität entbehrende Compilation, deren Zeitalter nicht einmal erhelle und die nicht mehr Rücksicht verdiene als eine Privatscriptur ohne Beweis 2). Der verdiente Kenner der Braunschweigschen Geschichte und der Wiederhersteller des städtischen Archivs, Stadtdirector W. Bode, war scharfsichtiger. Er erkannte als die Zeit des Leibnitianum die zweite Hälfte des 14. Jahrh. und die sachliche und wörtliche Uebereinstimmung zahlreicher seiner Sätze mit dem Stadtrecht von 1402. Aber er kam doch über den Schluß seines Vorgängers nicht hinaus, es sei nichts als eine Privatarbeit und habe in der von Leibniz mitgetheilten Form nie als Stadtgesetz Gültigkeit gehabt 3). Diese Ansicht ist dann überall nachgeschrieben worden: so bei Gengler, deutsche Stadtrechte des MA. (1852) S. 41; Codex jur. municip. (1863) S. 306, und in den älteren Auflagen von Krauts Grundriß). Unter dem Drucke dieser communis opinio stand offenbar auch Hänselman 5), und dies war neben dem Fehlen der handschriftlichen Unterlage der innere Grund für ihn, das Leibnitianum von der Aufnahme in das Urkundenbuch der Stadt Braunschweig auszuschließen.

Eine zu Anfang des Jahres 1904 in unserer Facultät erschienene Doctordissertation eines jungen braunschweigschen Juristen, Dr. Walter Schottelius), hat es sich zur Aufgabe gemacht, die Bildung des mittelalterlichen Rechts seiner Vater

1) UB. I n. 61 S. 101 ff; n. 137 S. 298 ff.

2) Braunschweigsches Magazin 1802 St. 43 und 44, insbes. S. 676.

3) Bode in Hagemann-Spangenberg, Pract. Erörterungen aus allen Theilen

der Rechtsgelehrsamkeit IX (1831) S. 127 und 135 ff.

4) Zuletzt noch in der fünften Ausgabe (1872) S. 24.

5) UB. I S. 4.

6) Das Ottonische Stadtrecht und seine Fortwirkung im Rechte der Stadt Braunschweig (Gött. 1904.)

stadt von dem Ottonianum an durch die verschiedenen Statutenformen hindurch zu verfolgen. Den Schluß der Abhandlung bilden zwei Concordanztafeln, die im Einzelnen erkennen lassen, welche Sätze des Ottonianum's in die jüngste Gesetzgebung des Mittelalters übergegangen sind und wie sich die Leibnizsche Sammlung und das Stadtrecht von 1402 zu einander verhalten. Die Vergleichung ergiebt, daß von den 267 Artikeln, die das Stadtrecht, und den 263, die das Leibnitianum zählt, 259 denselben Gegenstand behandeln. Selbst wenn Abweichungen in der Art, wie sie denselben Gegenstand behandeln, zwischen ihnen vorkommen sollten, würde doch eine so große Gemeinschaft des Stoffes vorhanden sein, daß es mir schon um deswillen geboten erschien, das innere Verhältniß, das zwischen dem Leibnitianum und den übrigen Stadtrechtssammlungen Braunschweigs besteht1), einer Untersuchung zu unterziehen und zu ermitteln, ob nicht das über das Leibnitianum gefällte Verdict einer Revision bedürfe. Der Aufgabe, die mich schon länger beschäftigte, ist es zu Statten gekommen, daß es mir gelungen ist, den Apparat des Braunschweigschen Stadtrechts um zwei wichtige Handschriften zu erweitern: die eine ist das Original des von Leibniz veröffentlichten Statuts, die andere die bisher ganz unbekannte Hs. des Braunschweigschen Rechts für Celle.

1.

Um über die Entstehung von L und sein Verhältniß zu den übrigen Statutenformen ins Klare zu kommen, mußte zunächst versucht werden, an der Stätte des einstigen Wirkens von Leibniz nachzuforschen, ob nicht dort Spuren, die auf die Quelle seiner Ausgabe hinführten, zu finden seien. Die drei Theile der Scriptores rerum Brunsvicensium, in Hannover in den Jahren 1707, 1710 und 1711 veröffentlicht, sind auch in Hannover von Leibniz ausgearbeitet worden. Das gedruckte Verzeichniß der Handschriften der Königl. Bibliothek bot aber für unsern Zweck nichts weiter dar als eine Papierhandschrift des Braunschweigschen Stadtrechts aus dem 17. Jahrhundert). Dank der Liberalität des Herrn Geh. Regierungsraths, Oberbibliothekars Dr. Bodemann konnte ich sie hier genauer untersuchen. 24 Bll. in Folio umfassend, stark durchcorrigirt, er

1) Das Leibnitianum ist im Folgenden kurz mit L, das Stadtrecht von 1402 (UB. I n. 61) mit St., das Ottonianum mit O. bezeichnet.

2) Bodemann, die Hss. der königl. öffentlichen Bibliothek (Hannover 1867) Nr. 488 S. 465. Dürre (Gesch. der Stadt Braunschweig S. 7) und Gengler Codex S. 306 sprechen irrig von einer in Hannover befindlichen Pergamenthandschrift.

wies sie sich bei der Vergleichung mit dem Druck der SS. als ihm sehr nahe stehend. Einzelne Bemerkungen am Rande der Blätter rührten von Leibniz selbst her. Von seiner Hand stammte auch auf der Innenseite des Umschlagblattes die Notiz: „Manuscriptum in 4o, codex membranaceus. Vorn ist ein index, in sich haltend die numeros und initialia articulorum". Dem Manuscript lag ein vergilbter Bogen bei, dessen erstes Blatt mit schwer lesbaren Bemerkungen Leibnizens bedeckt ist, die sich vorzugsweise mit der Erklärung von einzelnen Worten des Statuts beschäftigen.

:

Der Abdruck in den SS. leidet an zahlreichen Fehlern, von deren Mehrzahl die Hs. frei ist 1). Ein paarmal ist im Druck einem unrichtigen Worte, das er mit der Hs. gemein hat, das richtige in eckiger Klammer nachgesetzt: I 39 veret ein man vor [dor] de stad; III 24 up nemen [nenen] man behalden. In einigen andern Fällen hat der Druck von vornherein die bessere Lesart als die Hs. I 39 lecht he sine disle (Deichsel) neder, wo die Hs. dule; III 35: den tins behalt me bad (besser), wo die Hs. dat liest. Dies ganze Verhältniß macht es ungewiß, ob die Hs. eine zum Zwecke des Abdrucks von dem Original gemachte Copie oder eine nach dem Druck genommene und corrigirte, in Hannover zurückbehaltene. Abschrift vorstellt. Für die Weiterführung der Untersuchung war jedenfalls mit der hannoverschen Hs. nicht viel gewonnen. Da erinnerte ich mich, einmal früher von Stadtrechtshandschriften gehört oder gelesen zu haben, die durch Senckenberg nach Gießen gekommen seien. Hirsching in seinem Versuch einer Beschreibung sehenswürdiger Bibliotheken (1790 ff.) 2) erwähnt in Gießen acht Bände das Recht und die Geschichte von Braunschweig betreffend, die zu der Sammlung des jüngeren Renatus Karl von Senckenberg gehörten und meistentheils von seinem Vater, dem bekannten Germanisten, dem Reichshofrath H. Chr. v. Senckenberg, in den Anfängen Göttingens 1735-38 Professor in der Juristischen Facultät und alsbald nach Begründung der Kgl. Gesellschaft der

1) Die wichtigsten sind: in II 35 erste Zeile fehlt vorkopen; II 58 ist swe so vel statt twe so vel gelesen; in III 7 dat puntswar ausgelassen; in III 8 nach swin ausgelassen: enen penningh, vor dat swin . . ; III 18 daghene st. claghene gelesen. In III 38 ist zu lesen: in des rades stad (Stätte) st. in der stad; in III 39 stot (stößt) st. stat; in III 40 in deme meynen weghe. In IV 16 fehlen nach hilghen die Worte: verbrant dat hus unde swert de wert. IV 20 bebuwet oder bebuwet hefft sind die unterstrichenen Worte ausgelassen. V 7 ist statt dedinge zu lesen cledinge; V 20 in den Schlußworten nach scal ist de rad ausgelassen.

2) Zusätze zu den 3. Abtheilungen (IV) S. 248.

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