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ACTA

PONTIFICUM ROMANORUM

INEDITA

II

URKUNDEN DER PÄPSTE

VOM JAHRE c. 97 BIS ZUM JAHRE 1197

GESAMMELT UND HERAUSGEGEBEN

VON

Dr. J. v. PFLUGK-HARTTUNG

PROFESSOR AN DER UNIVERSITÄT TÜBINGEN

RITTER DES ORDENS DER KRONE VON ITALIEN

ORDENTL. MITGLIEDE DER ROYAL HISTORICAL SOCIETY ZU LONDON
CORR. MITGLIEDE DER REGIA DEPUTAZIONE DI STORIA PATRIA ZU TURIN
DER KGL. AKADEMIE DER WISSENSCHAFTEN IN LUCCA
DER SOCIETÀ LIGURE DI STORIA PATRIA ZU GENUA
DER SOCIÉTÉ SCIENTIFIQUE DES VOSGES ZU ÉPINAL

ZWEITER BAND

STUTTGART

VERLAG VON W. KOHLHAMMER

1884

1408

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.4

V. 2

Printed in Germany

32101 035474772

Vorwort.

Das in diesem Bande veröffentlichte Material ist auf mehreren Reisen gesammelt, zumal auf einer solchen, die mit Unterstützung der kgl. Akademie der Wissenschaften zu Berlin nach Italien unternommen wurde; es bezieht sich auf Italien, Deutschland, Oesterreich, Frankreich, Spanien, Palästina und England; in überwiegender Mehrzahl auf das zuerst genannte Land. Dazu kommen ältere Canonesfragmente, die mir durch gütige Vermittelung meines Freundes Comm. Baron Antonio Manno und seiner Excellenz des Grafen Launay, kgl. italienischen Botschafters in Berlin, nutzbar gemacht sind. Das Werk dürfte dadurch zu einem der universalsten seiner Art geworden sein.

Das Princip, nach dem edirt worden, blieb das gleiche, welches sich schon in der Einleitung des ersten Bandes dargelegt findet: es wurden bisher unbekannte oder ungenügend bekannte Stücke aufgenommen, wobei unter letzteren sowohl solche verstanden sind, die schlecht, als auch solche, die in wenig verbreiteten Werken gedruckt, mithin für den Durchschnittsbenutzer unzugänglich oder doch schwer erreichbar sind. Eine genaue Abwägung des Inhaltes und seiner einzelnen Nummern ist leider unmöglich, doch neigte meine Erfahrung zunehmend mehr der Ansicht zu, möglichst vieles aufzunehmen, weil Sammeln und Sichten mit so grossen Schwierigkeiten verbunden sind, dass sich kaum jemand so bald wieder ihrer unterziehen wird. Der Benutzer wird mir Dank wissen.

Der Veröffentlichung konnte im Titel verschiedentlich Rechnung getragen werden; ich that es durch die Wahl eines Doppeltitels, eines kurzen Citirtitels, geltend für das ganze Werk und dieses in seiner Gesammtheit darstellend: „Acta Pontificum Romanorum inedita", und eines zweiten, der sich in genauer Umgränzung auf den einzelnen Band bezieht: „Urkunden der Päpste vom Fahre x bis zum Jahre y". Der Specialtitel enthält nichts von unedirt; mit dem Generaltitel zusammenstehend, erklärt durch die Einleitung giebt er ein richtiges Bild von dem Ganzen.

In einer umfassenden Sammlung, worin stets möglichst auf die Originalvorlagen zurückgegangen wird, ist es nach meinem Dafürhalten überflüssig, ungenügende ältere Drucke zu nennen (vergl. Acta I, Vorwort p. VII), zumal dann, wenn ein Parallelwerk wie Jaffés Regesta Pontificum Romanorum besteht und neu bearbeitet wird; ein Buch, worin jeder mühelos unter dem betreffenden Datum das Nöthige finden kann. Meine Ansicht ist hier die gleiche, wie sie in guten Editionswerken des In- und namentlich des Auslandes beobachtet worden. In dem ersten Bande bin ich ihr gefolgt, da man aber auch eine andere haben kann und thatsächlich hat, so citirte ich in diesem zweiten Bande ältere Drucke, soweit ich mich an einem Orte, in dem es an genügenden Hülfsmitteln fehlt, darüber zu unterrichten vermochte; auch auf solche Werke habe ich verwiesen, in denen sich etwas zum Verständnisse der Urkunden befindet, dies, wie schon im ersten Bande. Auf die Angabe von Regesten hingegen, die dem Gesammtdrucke gegenüber werthlos erscheinen, glaubte ich in den meisten Fällen verzichten zu dürfen.

Sonst ist nur noch zu bemerken, dass die äusserchartischen Nachworte umfangreicher angelegt und die Worterklärungen weggelassen sind. In letzteren steckt viele und schwere Arbeit; sie waren im ersten Bande die ausführlichsten und mithin ergiebigsten ihrer Art, die überhaupt ein deutsches Editionswerk bisher gebracht hat, ich musste aber die Erfahrung machen, dass man sie vollständig ignorirte. Mag sich jetzt jeder selbst zurecht

v. Pflugk-Harttung, Acta II.

505222

A

suchen, was er braucht. Unechte Schriftstücke sind durch einen Stern, verdächtige und verunechtete durch ein Kreuz bezeichnet. Die Erklärung der urkundischen Zeichen und Nummern, welche angewendet wurden, wird mein Buch über das Urkundenwesen der Päpste enthalten. Für moderne Namensformen wurden möglichst immer die der betreffenden Landessprachen gewählt, um dadurch im Auslande die Nutzbarkeit des Buches zu

erleichtern.

Zu den Acten von Nr. 203, auf die ich wieder in den Nachträgen S. 406 zurückgekommen bin, ist noch zu bemerken, dass sie die grösste Verwandtschaft mit denen der zweiten Lateransynode Innocenz II vom Jahre 1139 zeigen (Mansi. Coll. XXI f. 525 sq.) Einige Capitel 3 (10), 4 (15), 5 (17), 6 (15), 7 (9), 10 (3) scheinen fast ihr verkürzt entlehnt zu sein, dafür aber bieten andere so Abweichendes, dass das Quellenverhältniss wieder fraglich werden muss.

Das Material für den dritten Band ist bereits gesammelt und liegt nahezu druckfertig.

Allen denen sage ich aufrichtig Dank, die mir helfend und fördernd bei dem grossen und schweren Unternehmen zur Seite standen. Im Besonderen noch dem Herrn Hofrath Dr. F. Ficker, der mir selbstlos seine Abschriften zur Verfügung stellte.

Auch der Herren gedenke ich mit warmem Danke, die mich in Treue und Fleiss beim Lesen der Correcturen unterstützten, es sind der Herr Repetent Dr. Joseph Schmid und der Herr cand. theol. Johannes Dieterich in Tübingen.

Das Werk selbst und das Verlagsrecht sind durch Kauf von Herrn Franz Fucs in Tübingen an Herrn W. Kohlhammer in Stuttgart übergegangen, bei welch' letzterem auch meine unter dem Titel „Iter Italicum" herausgegebenen Forschungen in italienischen Archiven und Bibliotheken und meine Chartarum Pontificum Romanorum Specimina selecta“ erschienen sind und erscheinen.

Tübingen, im October 1883.

J. v. Pflugk-Harttung.

Nr. 1.

*Evaristus schreibt über Urtheilsspruch im Allgemeinen und den gegen einen Bischof

im Besonderen.
972-105?

Evaristus. Si dominus, omnia sciens, peccata sodomorum usque ad celum clamantia non anima iudicavit, quam a fidelibus testibus diligenter investigans, que audierat et opere veraciter cognosceret, nos miseri et incogniti iudiciorum dei nullum ante veram iustamque probationem damnare debemus 1).

Nullus episcopus accusari potest aut respondere accusatoribus debet, priusquam regulariter a suo primate vocatus sit, locumque defendendi aut inquirendi accipiat ad abluenda crimina 2).

Abschrift vom 12 od. 13 Jahrh. des Cod. E. V. 44 p. 20b, in der Bibl. Nazionale zu Turin.
Als Inhaltsangabe des ersten Fragments findet sich: De testimonio adhibendo,

Nähere Untersuchung ergiebt, dass die Brieffragmente, welche sich in dem Codex E. V. 44 finden, zum Theile gefälscht oder doch verunechtet sind. Dadurch muss auch die Glaubwürdigkeit der übrigen erschüttert werden, wesswegen sie sämmtlich mit einem Kreuze bezeichnet sind, was in diesem Falle so viel heissen soll, als, dass jedes Stück erst einzeln geprüft werden muss, bevor man es verwendet. Näheres über den Codex ist nachzulesen in meinem Iter Italicum, Appendix, Turin. Im Wortlaute der Texte ist möglichst wenig corrigirt.

Nr. 2.

* Alexander I schreibt den Bischöfen Aegyptens, mit Salz und Wasser zu benediciren 3). 105-115?

Ex epistola Alexandri pape, fratribus per Egyptum missa. Aqua enim sale conspersa populos benedicimus, ut ea cuncta aspersi sanctificentur, quid et omnibus sacerdotibus faciendum esse mandamus. Nam, si sanguis vitulę aspersus populum sanctificabat atque mundabat, quanto magis aqua, quae sale aspersa divinisque precibus sacrata est, populum sanctificat atque mundat. Et si sale asperso per Heliseum prophetam sterelitas aquę sanata est, quanto magis divinis precibus sacrata aqua sterelitatem rerum aufert humanarum et coinquinatos sanctificat et purgat, et cetera bona multiplicat, et insidias diaboli avertit, et a fantasmatum versutiis hominem defendit.

Abschrift vom 12 Jahrh. des Cod. Vat. 2832 p. 126, in der Bibl. Vaticana zu Rom.

Nr. 3.

Victor I schreibt an Bischof Carinus von Genua über Ehescheidung.

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Victor Carino episcopo Ianuensi 4). Duo ad minus ex propinquioribus iam defuncte uxoris eius, qui accusatur, vel vive propinquitatem iurent. Quod, si desunt propinqui, totidem antiquiores loci eiusdem iurent, quibus sit nota propinquitas bonamque famam habentes, remoto amore, (h)odio, munere omnique pravitate. Sola autem verborum attestatione nullum scindatur coniugium, nisi forte propinquitas omnibus sit nota patenter. Qui vero parentelam proponunt, et iurare non possunt vel nolunt, competens eis ponatur penitentia, propter infamiam, quam videntur odiose vel prave inducere.

Abschrift vom 12 od. 13 Jahrh. des Cod. E. 44 p. 61, in der Bibl. Nazionale zu Turin. 2) Vergl. Mansi, Coll. I p. 628 D. Reg 24 (XXIII); Hinschius Pseudo-Isidor p. 99 med. 4) Carinus fehlt in Gams Series

1) Vergl. Mansi, Coll. I p. 629 B.

3) Vergl. Jaffé Episcoporum p. 815.

v. Pflugk-Harttung, Acta II.

I

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