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Vorwort.

Bei den bisher vorhandenen Sammlungen von Urkunden zur Deutschen Verfassungsgeschichte, die dem Gebrauch in Seminarübungen dienen sollen, hat die Notwendigkeit der Beschränkung, die Rücksicht auf möglichste Niedrigkeit des Preises stets zu einem von zwei Missständen geführt. Entweder hat man die verschiedenen Seiten der Verfassungsgeschichte ausgiebig berücksichtigt, dann aber sich an ein politisch eng begrenztes Gebiet gehalten, wie bei der vortrefflichen Sammlung von v. Schwind und Dopsch für die ,,Deutsch-Oesterreichischen Erblande", und dadurch die Benutzung an der Mehrzahl der deutschen Hochschulen in Frage gestellt. Oder man hat zwar ganz Deutschland berücksichtigt, dann aber von den einzelnen Seiten oder doch von mehreren sehr wichtigen Seiten des öffentlichen Lebens viel zu wenig Zeugnisse gebracht. Dies gilt z. B. von den jetzt in zweiter Auflage vorliegenden „Ausgewählten Urkunden zur Erläuterung der Verfassungsgeschichte Deutschlands im Mittelalter" von Altmann und Bernheim. Es ist unbestreitbar, dass diese Publikation (auch in der zweiten Auflage) in dem, was sie über die Territorial- und Stadtverfassung bietet, berechtigten Ansprüchen bei weitem nicht genügt, wie es erst kürzlich wieder A. Dopsch in den Mitteilungen des Instituts für österreich. Geschichtsforschung 1898, S. 395 ff. mit Recht hervorgehoben hat. In unserer Sammlung haben wir gesucht, dem Uebelstande durch Verteilung des Stoffes auf mehrere Bände abzuhelfen. Dem ersten, der Urkunden zur städtischen Verfassungsgeschichte bringt, soll ein zweiter mit Urkunden zur Territorialgeschichte, ein dritter zur Reichsgeschichte folgen. Vielleicht wird sich für die Zukunft eine noch weiter gehende Verteilung empfehlen.

In dem von uns gewählten Titel ist das Wort „Urkunden" im weiten Sinne historischer Zeugnisse zu nehmen: vor allem sollen

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XVII

will

sagt, im Irrtum, wenn er eine Zusammen-
ilet annimmt. Die Form gereidet" giebt
handelt sich einfach um eine Häufung, wie
Schreiber ohne Unterschied daneben gereit"
mgekehrt ist, wie wir gesehen haben
e Sprachgeschichte Rücksicht nehmen
Tenuis beizubehalten in Fällen, wie „kriegk"
cer sie ohne Bedenken streicht, indem er glaubt.
der Tenuis und ihre Verstärkung durch
Media einfach als gleichwertig behandeln zu

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die

1. b. Vereinfachung bei unbetonten Silben („haben“ .bischof nicht bischoff", und meinetwegen auch bistumme), und II. 1. A. e bei einsilbigen schwachwird an sich nichts einzuwenden sein, wohl aber ihung der Rubriken an dieser Stelle. Denn diese Fragen können eine wissenschaftlich begründete finden, nachdem der folgende Hauptpunkt er

Isätzlichen Bedenken nämlich giebt II. 1. B Anlass: der Verdoppelung oder Verstärkung des Konsonanten Sylben, wo sie die Schärfung der letzteren nach I andeuten kann, unbekümmert darum, ob dem letzich organische Länge oder Kürze zukam." >sen schon, dass das vom sprachgeschichtlichen StandAber auch davon abKategorie nicht abgeben kann.

gt hier die eigentliche Schwäche des Systems. Weizbt zu, dass die Verdoppelung des Konsonanten noch res Zeichen für die wirkliche Schärfung der Sylbe und :s Vokals" ist; deshalb hat er vorgezogen. alles unveru lassen", ausser in den Fällen, wie oben bei II. 1. A. a.~ bendas ist unzulässig. ebenhier tritt der Fall ein. wo der geber die Verantwortung auf sich nehmen oder aber wirkalles unverändert lassen musste. Ein Bild. in dem ein Glied Weizsäckers Verfahren kann nur ziert wird, wird verzerrt. Zweck haben, dass der Benutzer selber aus dem Befunde an onsonanten nach Vokalen von zweifelhafter Länge Schlüsse ziehen ag. Soll er das aber können, so muss er vor allen Dingen in den Stand gesetzt sein. sich ein Urteil zu bilden über die tie wohnheit des Schreibers in der Verwendung von Doppelkonsonanten

Akten einbegriffen sein. Erzählende Quellen dagegen werden im allgemeinen nicht aufgenommen. Ebensowenig ist der Begriff „, Verfassung" im engen Sinne zu verstehen: die Beziehungen des Staats und der Gemeinde zum wirtschaftlichen Leben sind mit berücksichtigt. Eine strenge Scheidung würde sich ja auch nicht durchführen lassen.

Was die Editionsgrundsätze betrifft, so ist eine neue kritische Ausgabe nach den Handschriften, wie sie sich bei einem territorial beschränkten Urkundenwerk mit geringerer Mühe bewerkstelligen lässt, nicht beabsichtigt. Auch hat die Publikation von v. Schwind und Dopsch ein so hohes Ziel nur mit staatlicher Unterstützung erreicht. Im allgemeinen liegen zuverlässige Urkundenbücher in genügender Zahl vor, um eine einfache Wiederholung der Drucke zu gestatten. Anders ist es fast nur bei denjenigen älteren Editionen, deren handschriftliche Vorlagen jetzt verloren sind. Die vielfachen Reisen, die nötig geworden wären, um in den verschiedensten Teilen Deutschlands in diesem oder jenem Archiv je ein paar Urkunden zu kollationieren, schienen für den Zweck des Unternehmens nicht erforderlich zu sein, seine Vollendung vielmehr ohne Grund zu verzögern.

Eine Zeitbegrenzung ist in den Titel nicht aufgenommen, um uns die Freiheit zu wahren, so weit herunterzugehen, als es das Interesse des in dem einzelnen Bande behandelten Gegenstandes fordert.

Jeder Band wird ein ausführliches Sach- und Wortverzeichnis enthalten, das es dem Benutzer ermöglichen soll, die Stellen über jede einzelne Materie zusammen zu suchen. Eine Uebersetzung der technischen oder fremdartigen Ausdrücke wird dagegen aus pädagogischen Rücksichten nicht gegeben: das würde den Benutzer, also in erster Linie den Studierenden, verhindern, sich eigenes Verständnis zu erringen. Vergleich des Verwandten aber mag ihm den Weg dazu bahnen. Im übrigen ist es durchaus wünschenswert, dass die Studierenden die Wörterbücher und sonstigen Hilfsmittel selber benutzen lernen und ihnen nicht durch gar zu bequeme Auskünfte darüber hinweggeholfen wird.

Marburg i. H. und Jena im April 1899.

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Vorbemerkungen zum ersten Bande.

Einer Aufforderung Georg von Below's folgend, von dem der Gedanke des Unternehmens ausgegangen ist, übernahm ich den Band der städtischen Urkunden.

Mein Plan war, in einer ersten Abteilung Material zusammenzustellen, mit dem es möglich sein sollte, die Studierenden in die brennenden Fragen über die Entstehung der deutschen Stadtverfassung einzuführen. Das liess sich auf verhältnismässig geringem Raum erreichen. Ergänzend schliesst sich daran eine Sammlung von Stadtrechtsaufzeichnungen, vornehmlich des 12. und 13. Jahrhunderts. Schon diese konnte nicht vollständig sein. Erhebliche Schwierigkeiten aber brachte der übergrosse Reichtum an Stoff für die dritte Abteilung mit sich, in der das voll entwickelte städtische Leben zur Anschauung zu bringen war. Wurde ihr auch der weitaus grösste Raum überlassen, so musste trotzdem sollte etwas erspriessliches zu stande kommen -- nach bestimmten Grundsätzen einer strengen Auswahl verfahren werden. So verlockend der Gedanke war, alle Landschaften Deutschlands gleichmässig vertreten sein zu lassen, so musste dennoch darauf verzichtet werden, sollte ein einigermassen vertieftes Bild entstehen und nicht ein buntes Mosaik. Es konnten nicht alle bedeutenden Städte, nicht einmal alle Städtegruppen berücksichtigt werden: nur dadurch, dass ich bei einigen der grössten recht ausgiebige Mitteilungen machte, liess sich eine Vorstellung geben von der Verwaltung einer auf der Höhe der Entwicklung stehenden deutschen Stadt. Denn die Verwaltung ist es, was diese Zeit auszeichnet: sie beherrscht alles, sie ergreift das ganze Leben, von hier aus lässt es sich in allen seinen Richtungen erkennen. Einer übergrossen Konzentration aber war dadurch vorzubeugen, dass bei einer Stadt die eine. bei einer andern die andere Materie in vollerem

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