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Ausgewählte Urkunden

zur Erläuterung

der Verfassungsgeschichte Deutschlands
im Mittelalter.

Zum Handgebrauch für Juristen und Historiker.

Herausgegeben von

Wilh. Altmann und Ernst Bernheim.

Dritte vermehrte und verbesserte Auflage.

Mit Hinzufügung eines chronologisch geordneten Verzeichnisses
der Urkunden am Schlusse.

Berlin.

Weidmannsche Buchhandlung.

1904.

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Vorwort.

Die freundliche Aufnahme unserer zuerst 1891 erschienenen und jetzt zum dritten Male mit vielfachen Verbesserungen aufgelegten Urkundensammlung zeigt, dass das Buch dem praktischen Bedürfnis, aus dem es hervorgegangen ist und dem es dienen will, entspricht. Es soll eine handliche Zusammenstellung der für die allgemeine Verfassungsgeschichte Deutschlands im Mittelalter wichtigsten und bezeichnendsten Urkunden sein und bietet daher, bei der Spärlichkeit organischer Reichsgesetze dieser Zeit, namentlich auch typische Beispiele zur Charakterisierung und Erläuterung der verfassungsgeschichtlichen Institutionen. Die hierdurch bedingte Auswahl muss unvermeidlich einen mehr oder weniger subjektiven Charakter tragen; wir haben dem praktischen Zwecke gemäss die Gebiete und selbst einzelne Urkunden, denen das Interesse der Forschung augenblicklich besonders zugewandt ist, speziell berücksichtigt, ohne jedoch unseren Hauptgesichtspunkt, die allgemeine Verfassungsgeschichte des Reiches, aus den Augen zu verlieren. Eine allseitige Illustration der Territorial- und Städteverfassung zu geben liegt auch jetzt noch ausserhalb unseres Planes, weil das die Sammlung bis zur Unbrauchbarkeit für den vorgezeichneten Zweck anschwellen lassen müsste. Allerdings hat G. von Below in einer Besprechung der ersten Auflage (Mittheilungen des Instituts f. österreichische Geschichtsforschung Bd. 13, 1892, S. 635 f.) eines der grossen Worte, die er in seinen Rezensionen gerne äussert, gelassen ausgesprochen,,die Raumfrage dürfe natürlich bei keinem Buche das Entscheidende sein", wir meinen aber und jeder Kenner des Buchwesens wird uns darin beistimmen, dass der Umfang und der dadurch bedingte Preis ceteris paribus das Entscheidende für ein Buch ist, das, wie das unsere, nicht der Spezialforschung, sondern dem Unterricht, namentlich dem akademischen Seminarunterricht, und der Orientierung in weiteren Kreisen dienen soll. Die Sammlung ,,Ausgewählte Urkunden zur deutschen Verfassungsgeschichte", welche G. v. Below und F. Keutgen neuerdings herausgeben, wird wegen ihres Umfanges z. B. nicht in den Händen aller Teilnehmer an Seminarübungen sein können: hat doch schon der bisher erschienene Band

„Urkunden zur städtischen Verfassungsgeschichte" von Keutgen einen Umfang von 671 Seiten. Denen, die sich speziell mit der Städteverfassung beschäftigen wollen, können wir dies vortreffliche Werk lebhaft empfehlen; wir bleiben aber dabei, die Städte nur wesentlich zu berücksichtigen, soweit sie sich im Rahmen der deutschen Verfassungsentwicklung als Übernehmer staatlicher Hoheitsrechte, als Gestaltungen mit autonomen öffentlichen Funktionen darstellen, und soweit sie in der Entwicklung dieser ihrer Eigenart durch einige typische Beispiele charakterisiert sein wollen. Ebenso die Territorialverfassung.

Immerhin haben wir aus verschiedenen Gründen überall einzelne Stücke neu aufgenommen, im ganzen 39 bzw. 40, wenn wir die neuaufgenommene deutsche Fassung des Reichslandfriedensgesetzes von 1235 hinzurechnen, die durch einen Stern neben der Reihennummer bezeichnet sind. Die Lex Salica vollständig aufzunehmen, haben wir uns nach wiederholter Überlegung im Interesse des ganzen Buches nicht entschliessen können, wiewohl es in beachtenswerter Weise gewünscht wurde und die einzige Ausnahme von unserem Grundsatz, nur vollständige Texte zu geben, bildet. Die Nummern der vorigen Auflage sind in Klammern den jetzigen Stücknummern beigefügt.

Der Stoff ist in systematisch geordnete Abschnitte gegliedert, innerhalb deren die einzelnen Urkunden chronologisch an einander gereiht sind. Wir haben uns nicht überzeugen können, dass diese Anordnung deshalb aufzugeben wäre, weil häufig zwischen den einzelnen Abschnitten sich kreuzende sachliche Beziehungen bestehen. Doch sind wir dem mehrfach geäusserten Wunsche nach einem fortlaufenden chronologischen Verzeichnis der in allen sechs bezw. sieben Abteilungen enthaltenen Urkunden nachgekommen. Das Finanzwesen haben wir auch diesmal nicht in einer eigenen Abteilung behandelt, weil es bei dem Mangel an gesetzgeberischer Organisation von Reichswegen fast nur durch statistisches Material zu illustriren wäre, und weil sich selbst das dazugehörige Münzwesen durch Münzgesetze und -verträge kaum durchschnittlich charakterisiren lässt, wenn man nicht sehr weit ausgreift; so begnügen wir uns mit den mancherlei Bestimmungen, welche in verschiedenen Rechtsaufzeichnungen unserer Sammlung vorkommen, und mit den Stücken, welche, wie Nr. 106, Nr. 201 etc., in anderem Zusammenhang das Finanzwesen berühren.

Eine willkommene Ergänzung unseres Buches bietet hinsichtlich des Zeitraumes K. Zeumer's Quellensammlung zur Ge

1) Die lehrhafte Reprimande, die uns G. von Below in seiner oben erwähnten Rezension S. 637 erteilt:,,Jedermann weiss, dass das Münzwesen im Mittelalter verfassungsmässig organisirt war" usw., trifft uns garnicht, denn wir sprechen von dem Mangel an gesetzgeberischer Organisation des Finanzwesens wo sind denn eigene organische Gesetze für das mittelalterliche Reichsfinanzwesen bis ins 15. Jahrhundert?

schichte der deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit, zwei Theile 1904", hinsichtlich des Territoriums E. von Schwind und A. Dopsch, ,,Ausgewählte Urkunden zur Verfassungsgeschichte der deutsch-österreichischen Erblande im Mittelalter, 1895."

Man behauptet, es gebe Fachgenossen, welche es für den einzigen Zweck der Urkunden halten, dass sie diplomatisch-kritisch edirt werden; für den Zweck unseres Buches war es durchweg nicht erforderlich, auf die handschriftliche Überlieferung der Urkunden zurückzugehen und sie mit kritischem Apparat wiederzugeben. Wir begnügen uns, soweit zuverlässige Editionen vorhanden, auf deren Grund einen übersichtlichen, lesbaren Text zu bieten; bei einigen Stücken, wo es an einer brauchbaren Edition fehlte, sind wir auf die ursprünglichen Vorlagen zurückgegangen. Überall, auch bei Originalen, haben wir die Weizsäcker'schen Editionsgrundsätze angewandt.

Litteraturnachweise zu den einzelnen Urkunden glaubten wir in der Regel weglassen zu können, da Rich. Schröders Rechtsgeschichte (4. Aufl. 1902) überall in ausreichender Weise die neueste Litteratur verzeichnet.

Betreffs der äusseren Einrichtung sei noch Folgendes bemerkt: Eckige Klammern bezeichnen Zusätze der Editoren, runde sind zur Kennzeichnung von Nebensätzen und Einschaltungen angewandt, sofern nicht in den Überschriften, wie z. B. in Nr. 201, ein anderer Zweck angegeben ist. Gesperrter Druck dient zur Hervorhebung von Hauptstellen und bei sehr langen Sätzen zur Bezeichnung der die Konstruktion leitenden Verben bzw. Konjunktionen, kursiver bezeichnet Konjekturen und Ergänzungen. Endlich ist das Kolon bei sehr langen Sätzen zur Trennung der Vordersätze von den Nachsätzen benutzt. Das geschwänzte e ist durch æ wiedergegeben. In der Zerlegung der einzelnen Stücke in Paragraphen haben wir, auch wo wir diese Einteilung nicht unbedingt billigten, uns an die vorhandenen Editionen angeschlossen, wenn diese, wie die Mon. Germ. u. a., eine gewisse Autorität beanspruchen können.

Friedenau-Berlin und Greifswald, im Oktober 1994,

Wilh. Altmann. Ernst Bernheim.

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