durch ihren unabhängigen Güterbesik, und durch ihre persönliche Freiheiten, vor dem Bürger und Bauerustande auszeichneten. Aus ihnen ging der Adel hervor. Einige waren in Dienste mächtiger Grafen und Herren getreten, erhielten von ihnen Burg: oder andere Lehen zu ihren Dienstpflichten, und wurden ihre Vasallen. Einige such: ten Hof: oder auch Burgdienste bei den Erzbischöfen, und wurden ihre Ministerialen, Dienstmanne, Burggrafen, oder auch Burghüter. Auch sie wurden für ihre Dienste mit Lehen besoldet. Andere lebten frei auf ihrem freien Gütersike, und ühten dort die Grundgerichtsbarkeit über ihre Höfe und Eingehörige aus. In Urkunden kommen sie unter der Benennung Miles vor, welches Wort zwar nicht ganz richtig, jedoch, beim Mangel eines anderen, richtigern, deutschen Wortes, mit Ritter ausgedrückt wers den kann, nach dem Gebrauch des dreizehnten und viers zehnten Jahrhunderts, wo man deutsch zu schreiben ans gefangen hatte, und wo man jene, die früher mit Miles bezeichnet waren, Ritter nannte (34). Durch diese Bes nennung wurden sie von den Dynasten und von dem hohen Adel unterschieden, die sich nobiles, Edle, Herren nannten (35). Auch sie fingen, nach dem Beispiele der Grafen, an, im zwölften, vorzüglich aber im dreizehnten Jahrhundert, sich von ihren Wohnsiken, oder Burglehen, sey es, daß sie einzeln und isolirt, oder daß sie in Städ; ten oder Dörfern gelegen waren, Beinamen zuzulegen. Alle Urkundenbücher führen deren eine große Menge auf; viele derselben gehören unserem Landesbezirke an, und (34) In der deutschen Urkunde des Erzbischofs Engelbert von Köln, vom Jahr 1263, werden sie Rieddere genannt. (35) Quidam nobilis Hermannus nomine. Jahr 1000. man kann ihnen aus unseren Urkunden des zwölften Jahrs hunderts, mit Rücksicht auf jene des dreizehnten, eine solche Menge beifügen, daß die Behauptung wohl nicht zu gewagt seyn dürfte, daß keine Stadt, kein Dorf, in uns serem Bezirke gewesen sey, wo nicht ein oder der andere Ritter einheimisch gewesen, und von diesem seinem Wohn: sike den Beinamen geführet habe. Solcher Ritter, von ihren Ritter, Siken benannt, erscheinen 1092 Cuno von Coblenz, ein Sohn Adelards; 1093 Volkold von Brohl, auch 1112 mit seinem Sohn, Werner; 1112 Berno von Thür, und Emich von Poltersdorf; 1121 Heinrich von Leudesdorf; 1124 Conrad von Waldeck; 1137 Hermann von Ehrenbreitstein (Erenbrechenstein); 1143 Wilhelm und sein Sohn, Ludwig, von Helfenstein, am Abhange des Berges Ehrenbreitstein; 1145 Ludwig von Hammerstein, dessen Abkömmlinge Burggrafen daselbst; 1147 Johann von Ebernach; 1153 Conrad von Coblenz; 1157 Conrad von Boppard, von dem die Ritter von Schönecken, und vielleicht das, in der Folge ansehnliche, Geschlecht der Bayer von Boppard abstammten; 1158 Rudolf von Sinzig, Dithard von Paffendorf, Ludwig von Ehrenbreitstein (His renbrestein), Walter von Coblenz; 1160 Rudolf und Heins rich von Ulmen, in der Eifel, Engelbert von Gondorf, Ans: fried von Merl, beide an der Mosel, und Rudolf von Elz, von dem noch bewohnbaren Schloß Elz, im Mapengaue; 1163 Theoderich von Clotten, Walter von Carden, Heinrich und Ingelbert von Cröf, Eberhard von Burgen, Heinrich und seine Söhne, Conrad und Gottfried, von Treis, sämmt: lich an der Mosel; 1171 Johann von Lühingen, Heinrich von Enkirchen, und Wilhelm von der Layen, vermuthlich älterer Ahnherr der heutigen Fürsten von der Lagen; 1171 und 1175 Gottfried von Wolkenburg, der auf einem der, am Rhein berühmten, sieben Berge, sein Wesen getrieben haben mag; 1179 Werner von Bendorf, Sibodo von Heimbach, und Rudolf von Zell; 1187 Albero von Mets ternich, und Hermann von Mertloch; 1189 Theoderich von Hönningen, Richard von Rübenach, Theoderich von Horchheim, und Rheinfried von Kettig, weiter Herbert von Sigenheim, Humbert von Schonenburg, und Conrad von Boppard; 1190 Theoderich von Kerpen, Conrad von Rore, Walter von Polch, und Niklas von Arraf; 1196 Cuno von Schonenburg, bei Oberwesel, Theoderich von Ellenz, und Heinrich von Andernach; 1198 Dithard von Paffendorf, Heinrich von Rhens, und, um die nämliche Zeit, Burggraf Heinrich von Rheineck. Lehen hatten die Grafen und Dynasten theils von Kaisern und dem Reiche, theils auch von unseren Erze bischöfen - und die mindermächtigen Herren und Ritter hatten solche ebenfalls von lektern, oder auch von mache tigern Grafen und Herren. Hof: oder Kriegsdienste was ren damit verbunden, und die Grafen mußten mit ihren Vasallen, und die Ritter mit ihren Knechten, wohlge: rüstet, wohlerzuget, und geharnischt auf Reis sigen, ihren Lehnherren im Zuge solgen. Die Burggra: fen und Burgmannen waren gewöhnlich nur zur Burg: hut, wo ihr Lehn angewiesen war, verbunden. Schon Erzbischof Egbert von Trier hatte im Jahr 980 geklaget, daß die meisten Güter seiner Kirche an Basallen abgegeben seyen (36). Dem ohngeachtet hatte einer seiner Nachfol: ger, Egilbert, einem Grafen Wilhelm eine Lehns:Anwarts (36) Ipsius episcopii maxima pars militibus esset in benefi.. cium distributa, schaft auf 600 Huben Landes gegeben, die durch Abstere ben seiner Vasallen wieder an sein Eristift zurückfallen würden, und hiebei nur die Güter der Geistlichkeit, der Kirchen, die Vogteien und die Mühlen ausgenommen, die beim Erzstift verbleiben sollten. Das auf einem der, den Rheinreisenden merkwürdigen Siebenberge, ohnweit Bonn, gelegene Schloß Drachenfels besaß Vogt Adelbert von Bonn, als erzbischöflich: köllnisches Lehen. Er ließ sich aber solches 1149 mit 100 Mark loskaufen. Die vom Grafen Albert von Moßberg, als trierisches Lehn, besessenen Weinberge zu Kaimt fielen wieder ans Erzstift zurück, wos nach sie vom Erzbischofe Hillin an die Abtei Himmerode übergeben wurden. Pfalzgraf Wilhelm besaß auch, als trierisches Lehn, das Patronat Recht der Kirche zu Neef, das er 1140 dem Erzbischof Albero, zu Gunsten des Klos sters Stuben, zurückstellte. Die Grafen Eberhard und Heinrich von Sayn trugen, 1152, ihr eigenes Schloß Sayn, und die Grafen Gottfried und Friedrich von Virnenburg, 1187, ihr Schloß und ihre Herrschaft Virnen: burg dem Erzstift Trier als Lehen auf. Der Vasallen: Eid bestand in dem Versprechen, dem Lehnherrn treu zu seyn, nichts feindseliges wider ihn zu unternehmen, die obliegenden Dienste zu verrichten und die Lehngüter, ohne seine Einwilligung, weder zu veräußern, noch als After: lehn an andere abzugeben (37). Gleich den Allodien, (37) Urkunde vom Jahr 1187. Predictum castrum .. .... recepimus ..... . ... promittimus insuper quod tenemus alii vel aliis in toto • .... consensu et licentia non gingen die Lehnstücke von den Vasallen auf ihre Nache kommen über, ob sie aber blos auf Söhne, als alleinige leibeslehnfähige Erben, oder auch auf Töchter, oder gar auf Seitenverivandte vererbet werden konnten, hing von der Eigenschaft des Lehns und von dem Herkommen bei den Lehnshöfen ab. Von den trierischen Lehen behauptete Erzbischof Johann von Trier, als er, im Jahr 1189, das seiner Kirche, durch den Tod Jakobs, als Mannlehen, heim: gefallene Patronat Recht der Kirche zu Ochtendung, seiner Cathedral: Kirche zu Trier übergab, daß die Lehen auf Töchter nicht überzugehen pflegten (37), und schon früs her drückte sich Erzbischof Egilbert aus, daß beim Mans gel lehensfähiger, das ist, männlicher Erben, derselben Lehn an ihn und sein Erzstift zurückfielen (38). Nach dem Grafens, Herren; und Ritterstande folgten die Bürger (39), Höfer, oder Hofpächter (40), Bauz ren und Leibeigene. Lektere klebten dem Grund und Boden an, und durften sich, ohne vorherige Freilas sung, davon nicht trennen. Unter dem Worte, Mancipia, kommen sie häufig in unseren Urkunden vor, und gewöhns lich wurden sie mit den Gütern, wozu fie gehörten, vers schenket, verkaufet, oder vertauschet. Blos unter sich, nicht mit Freien, oder fremden Leibeigenen eines anderen Herrn, durften sie sich verehelichen, es sey dann mit Bes infeodabimus nec alienabimus quomodolibet, et quod • ... (37) Quia jus feodale ad filias transferri non solet. 11.89. (38) Ubicunque cessantibus beneficiorum heredibus in manus nostras venerint. Urkunde Egilberts. (39) Burgenses, Urbani, Cives. |