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willigung beiderseitiger Herren. Die aus der Ehe zweier Leibeigenen eines Herrn erzeugten Kinder, gehörten ebenfalls dem Herrn als Leibeigene, aber bei den von Leibeigenen zweierley Herren erzielten Kindern, trat beider Herren Kindgeding, oder Kindertheilungs: Recht ein. Auch ein Erbtheil der Leibeigenen fiel ihrem Herrn nach ihrem Tode zu (41). Im eilften und zwölften Jahrhundert fing man schon an, Leibeigene freizugeben, das ist, ihnen freie Wahl bei ihren Verehelichungen zu lassen, auf das Erbtheil nach ihrem Tode zu verzichten, und sie blos als Wachszinspflichtige zu erklären (42). Liegendes Eis genthum war nicht im Widerspruch mit der Leibeigenschaft. Drei Leibeigene gaben 1163 ihrem Herrn einen Weinberg her, zur Erhaltung ihrer Freilassung, worauf sie als Wachszinspflichtige erkläret worden (43). Schenkungen, Kauf, Verkauf, und Tauschverträge geschahen in Gegen: wart bündiger Zeugen, und Verpfändungen unter Gewähr: leistung von Bürgen. Die Urkunden hierüber wurden entweder von den handelnden Personen selbst, früher aber meistens von Kaisern, Erzbischofen, Grafen und Herren ausgestellet. Von ihnen ausgesprochener Bann (44),

(41) Eruideila latine autem hereditaria pars. 1115.

(42) Hanc legem constitui ut nemo de hac predicta progenie nubendi licentiam ab aliquo quereret sive redimeret, neque illud quod vulgo solet dici Eruideila latine autem hereditaria pars vocatur nemo de cadem progenic solueret, sed omnis census in hoc solo penderet ut.... denariatam cere persoluerent. 1115.

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...

(43) Homines quidam curie nostre vineam satis utilem obtulerint ea videlicet ratione ut a servili conditione emanciparentur et cere censuales constitue

rentur. Vergl. Urkunde von 1121.

(44) Bannus imperialis, archiepiscopalis.

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Handzeichen und Siegel, bekräftigten solche. Streitsachen zwischen Geistlichen wurden blos von den Erzbischöfen, Klagen wider Mächtigere von den Kaisern, und Zwiste zwischen geistlichen und weltlichen Personen durch Schiedss richter (45) entschieden und abgethan. In wichtigen Fäl: len entschieden die Erzbischöfe auch, manchmal, bei ver: sammelter Provinzial, Kirchen: Synode, welcher nicht nur die ersten ihres Clerus, sondern auch ihre Ministerialen und die im Erzstift angesessenen Grafen und Herren, beiwohn: ten (46).

Die Gerechtigkeitspflege ward bei den Vogteigerichten ausgeubet. Hier saßen die Vögte, (advocati) innerhalb dem Bezirke ihrer Gerichtsbarkeit (hunnaria), an bestimme ten Tagen zu Gerichte, und die vorkommden Rechtshändel wurden, unter ihrem Vorsike, kurz und schlicht, entschieden. Zeugen: Aussagen und erwiesener Besikstand, waren die Entscheidungs: Gründe. Voigtdink (placitum inbannitum) hieß eine solche Gerichtssikung, und Voigtdienst (servitium), die Abgabe an den Vogt, wegen seines Vors sikes am Gericht, die ihm auf den Gerichtsstuhl (sedes tripecia) hingelegt werden mußte. Dergleichen Vogteien waren bei allen Hofgütern, vorzüglich bei jenen der Geists lichen, hergebracht. Sie waren wirkliche Gerichtsbarkeiten, aus denen in der Folge oft Landeshoheit entstanden ist. Manche Ritter trugen sie, als Untervögte, von Grafen und Herren, als Obervögten, zu Lehen, die dann die Obervog:

(45) Judicio consiliariorum. (46) In generali synodo corepiscopis

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presentibus suffraganeis ... comitibus et omni synodico cleri atque populi conuentu. Urkunde des Erzbischofs Poppo von Trier, von 1030.

teien selbst als Lehen besaßen. Auch die Schußgerechtigs keit und Schirmpflicht war mit den Vogteien verbunden, und bei wichtigern Handlungen dessen, der unter einem Vogte stand, war des Vogtes Einwilligung erforderlich. Im allgemeinen hatten alle Geistliche, da sie mit welt: lichen Häudeln nichts zu schaffen haben sollten, und ihre Kirchen, sie mögen Hochstifter, Cathedral: oder Collegiats kirchen, oder auch Kloster gewesen seyn, ihre Schuß- und Schirmvögte, die sie bei vorkommenden Händeln vertreten mußten. Auch bei reichen Privat: Personen trifft man Vögte an, deren Gutachten und Einwilligung bei Schen: kungen oder Verträgen sie einholten, und welche gewählte Consulenten gewesen zu seyn scheinen.

Die Obervogtei über die trierische Kirche hatten die Pfalzgrafen seit lange hergebracht, bis Pfalzgraf Heins rich solche, im Jahr 1197, in die Hände des Erzbischofs Johann niederlegte. Von ihnen belehnet, ühten die Gras fen von Arnstein, und nach denselben jene von Nassau, die Vogtei über die dem Erzstift, unter Poppo, im Jahr 1018, von Kaiser Heinrich II. übertragene Stadt Coblenz aus. Des St. Marienklosters, bei Trier, Vogt, war im J. 975, Xenerus, und als Vogt des St. Florinsklosters in Coblenz, kommt, im nämlichen zehnten Jahrhundert, ein Graf Thiedmar vor (47). Mit der Vogtei mehrerer, dem St. Marienkloster bei Trier gehöriger Höfe, war, 1030, Luof von Neumagen vom Erzbischofe Poppo von Trier belehnet. Die Vogtei über das von der verwittwes ten Königin Richeza, der Abtei Brauweiler geschenkte

(47) Signum Thiedmari comitis et ejusdem monasterii advocati. Renerus rerum Sancte Marie advocatus.

Gut zu Clotten, an der Mosel, war und sollte nach der Urkunde von 1056 bei ihrer Familie, den Pfalzgrafen, vers bleiben. Die Vogtei über das von ihm gestiftete Kloster Laach, hatte sich Pfalzgraf Heinrich, 1093, selbst vorbes halten, und die Geistlichen gleichwohl ermächtiget, nach seinem Tode sich selbst einen Schirmvogt zu wählen. Ihm waren hierin sein Stiefsohn und Erbe, Pfalzgraf Sies frid, und dessen Sohn, Wilhelm, nach diesen beiden, Graf Otto von Reineck und zulekt, bis 1210, Graf Ger: hard von Are gefolget. Des Stiftes, und der daher ents standenen Stadt Münstereifel Obervogt war, im J. 1110, Graf Theoderich von Are; und ihm folgte in dieser Obers vogtei, 1197, einer seiner Erben, Graf Lothar von Hoch: staden. Des erstern Untervogt und Beamter daselbst war, 1114, ein gewisser Rudolf. Ueber das St. Cassius, Stift zu Bonn hatte ein Geveno, in den Jahren 1110 und 1112, die Vogtei hergebracht, dessen Nachfolger, 1142, Conrad und die folgenden Grafen von Bonn waren. Für das Kloster auf der Insel Oberwerth, bei Coblenz, hatte Erzs bischof Albero von Trier, den benachbarten Wilhelm von Helfenstein, als Vogt erkieset. Als Vogt des Klosters auf der Insel Rolandswerth, und der umliegenden Ge: gend, erscheinet 1138 - 1149, Graf Otto von Reineck, der nämliche, der auch die Vogtei des Kloster Laach hatte. Zu Briedel, an der Mosel, waren Udo und Nicolaus Vögte, ersterer der Dorfs:Gemeinde, und der andere eines dasigen geistlichen Hoses. Conrad von Boppard war Reichsvogt in dem bei Boppard gelegenen, zum Reiche gehörigen, Bes zirk, und eben deswegen war er auch, 1157, Vogt des in diesem Bezirke gebauten Klosters Pedernach. Die Vogtei über die vom Erzbischofe Friedrich I. von Köln seinem Cathedral: Kapitel geschenkte villa Erpel, übten damals ein gewisser Graf Adolf, nach ihm Graf Theo: derich von Are, und hernach der nahe begüterte Dynast Engelbert und andere, aus, bis Erzbischof Rainald, 1167, die bisherigen Vögte abschaffte, und dem Kapitel freie Macht ertheilte, einen Vogt nach Belieben an, und ab: zustellen. Des Klosters Ravengirsburg Vogt war, 1170, ein gewisser Friedrich, und des Klosters Romersdorf Vogt war, um die nämliche Zeit, Rembold, Herr zu Isenburg. Hermann von Arraß war, 1179, Vogt zu Eller, an der Mosel. Die Vogtei zu Rhens hatte Graf Heinrich von Saffenberg, und jene zu Weil (Weiler?) die Grafen von Kakenelnbogen, als köllnisches Lehen. Von ersterm ward sie 1174, und von lestern 1175, jedoch bei diesen mit dem Vorbehalt wieder eingelöset, daß den Untervögs ten ihre Afterlehen, bis zum Aussterben ihrer Familien, verbleiben sollten. Bertold, Ritter von Covern, war, 1189, Vogt des Kloster Schönstadter Hofes, zu Lonnig, und Gerlach von Isenburg, Herr zu Covern, war Vogt des Laacherhofes zu Heimbach.

Ausgedehnt groß war die Macht, welche die Vögte ausübten, oft nicht zum Schuhe derer, die sie beschüßen sollten, öfter zu Bedrückungen derselben angewendet. Reibungen waren hievon die Folge zwischen ihnen, und denen, deren Vögte sie waren. Schiedsrichter mußten oft zwischen diesen und ihnen, über deren und ihre Rechte und Freiheiten entscheiden. Man suchte daher ihre Macht einzuschränken, und sich derselben zulekt gar los zu machen. Vorzüglich hatte dieses im eilsten, größtentheils aber im zwölften Jahrhundert statt, wo sie in Abnahme kamen. Daher in Urkunden bei eingelöster Vogtei die Klausel,

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