Schule, am 13. Februar 1544 noch nicht in Pforte anwesend war.1) Man kann also nicht annehmen, dass die Organisation der Landesschule, wie sie von Herzog Moritz mit Zustimmung der Stände beschlossen war, vor Ostern 1544 vollendet worden ist. Herzog Moritz sagt also in dem obigen Erlass, er werde die Stiftungsurkunde der Schule erst später ausfertigen lassen, theils weil die Einrichtung derselben noch nicht fertig, theils weil das Einkommen und der Grundbesitz der Schule noch nicht fest bestimmt und geordnet sei. Der letztere Grund war wohl der durchschlagende. Denn dass der Klosterbesitz nicht unverändert an die Schule überging, ergiebt sich daraus, dass in dem obigen Erlass von der Veräusserung der Klostergüter zu Gosenitz, Borsendorf, Leutenthal und Sachsenhausen die Rede ist, hingegen später durch eine Urkunde des Kurfürsten Moritz vom 16. Februar 15512) das Klostergut Memleben zum Schulgut geschlagen wurde. Da somit der Besitz und das Einkommen der Schule noch nicht fest bestimmt war, so ist es begreiflich, dass das „Erbbuch aller Güter und Gerechtigkeiten der Schule" erst 1550 durch Ernst Brothuf, den zweiten Schösser, vollendet wurde. Erst in diesem Jahre ward nun der versprochene Stiftungsbrief ausgestellt unter dem Titel: „Fundation der Schulen Pforta, Privilegien, Stiftunge, Ordnunge und Bestätigunge der neuen Schulen in Kloster zu Pforta bey der Saale über der Stadt Naumburg in Thüringen gelegen." 3) Diese von Herzog Moritz in 1) Schmieder, Erinnerungsblätter S. 34. Kirchner, a. О. р. 4. 2) Siehe Beilage I. 3) Das Original dieser Urkunde ist weder im Archiv der Landesschule, noch ist es im k. Sächsischen Hauptstaatsarchiv zu Dresden aufzufinden gewesen. In meinem Besitze befindet sich eine Abschrift der Urkunde, die entweder 1619 oder kurz vorher angefertigt ist. Nach der Ueberschrift beginnt sie mit den Worten: „In dem Nahmen des Herrn Amen. Von Gottes Gnaden wir Mauritius, Herzog zu Sachsen, des heiligen Römischen Reichs Ertzmarschall und Churfürst, Landgraf in Thüringen und Marggraf zu Meissen, vor uns, unsere lieben Erbnehmen, Nachkommen und sonst allermänniglich in gegenwärtigen und zukünftigen Zeiten bekennen öffentlich mit diesen Briefe und thun kundt." Sie schliesst mit den Worten Geschehen und gegeben in unserer Stadt zu Dreszden nach Christi unsers lieben Herrn Geburth tausend fünff hundert und darnach in funfzigsten Jahre auf nach des Tages des Monden". Der Abschreiber hat also den Monatstag ausgelassen und für denselben Platz gelassen, weil er ihn im Original nicht lesen konnte. Ein zweites Exemplar dieser Fundation befindet sich auf dem Rentamte zu Pforte. Da hinter derselben in demselben Foliobande die Schul ... aller Form ausgestellte Urkunde berichtet im Eingange von den gefassten Beschlüssen, von einem Theile der eingezogenen geistlichen Güter Schulen zu gründen, und motiviert dieselben damit, dass die christliche Jugend „in rechter reiner christlicher Lehre und Religion und in den Sprachen und anderen freyen guten Künsten" unterwiesen werden müsse, damit „in Gott gelahrte tugendhaftige Männer, Kirchendiener und geschickte Regenten der Polizeyen, ohne welche die christliche Versammlung nicht kan regieret und erhalten werden," auferzogen würden. Es werden darauf die sämmtlichen Güter und Einkünfte der Schule ausführlich und genau aufgeführt; dann folgt ein Abschnitt, überschrieben „Ordnungen der Hausshaltung und Schulen zu Pforta," in dem zuerst die Pflichten und Obliegenheiten des Oeconomus oder Schössers hervorgehoben werden, die schon in der Ordnung des Dr. Commerstadt vom Jahre 1544 festgesetzt waren. 1) Nach der Fundation steht dem Schösser die Verwaltung des Schulguts, die Beköstigung und Verpflegung der Schüler und Lehrer und die Handhabung der Ortspolizei, ja eine Oberaufsicht über die ganze Schule zu. Er hat Lehrer ordnung Christians II von derselben Hand geschrieben steht, so kann diese Abschrift nicht vor 1602 genommen sein. Dieselbe lässt ebenso am Schluss den Monatstag aus wie die zuerst genannte. Da sich in den beiden Abschriften, die übrigens im Wesentlichen übereinstimmen, von einander ganz verschiedene Schreibfehler finden, so kann nicht die eine von der anderen genommen sein. Beide stammen vielmehr vom Original, und in diesem muss zur Zeit ihrer Abfassung der Monatstag schon unleserlich gewesen sein. Ein ausführlicher Auszug aus dieser Fundation befindet sich in einem mir gehörigen Manuscript, betitelt „Portensia, Auszüge aus Acta, verschiedene copeyliche an das Schulamt Pforta ergangene und dessen Verfassung betreffende Rescripta, Vol. I. D. Casp. Christian Gutbier Longosal. Thur. Mai. 1838", von der Hand G. A. B. Wolffs mit der Bemerkung von zweiter Hand In den Acten des Herrn Hausinspectors befindlich." Auch in diesem Auszuge ist der Monatstag bei der Jahreszahl ausgelassen. Ein zweiter Auszug der Fundation befindet sich auf dem Rentamt zu Pforte, von dem dasselbe gilt. Ich habe die beiden vollständigen Abschriften derselben verglichen, offenbare Schreibfehler der einen durch die andere emendiert und der älteren Wortform und Schreibweise den Vorzug gegeben, wo in dieser Beziehung sich Abweichungen und Verschiedenheiten zwischen beiden finden. 1) Vier Abschriften derselben befinden sich im Archiv der Landesschule mit der Ueberschrift,,Ordnung, so Dr. Kommerstadt gestellt a. 1544", eine im Dresdener Archiv No. 1040 mit der Ueberschrift,, Volget hernach die Schulordnunge, wie es sol gehalten werden, welche von Doctor Kommerstedt gestellet anno 1544 domini". Abgedruckt ist diese Ordnung bei Bertuch, Chron. Port. II, 21. und Schüler anzuhalten, Gebrechen und Versäumnisse der Schulordnung abzustellen und nöthigen Falls an die Regierung zu berichten. Er ist die Mittelsperson zwischen dem eigentlichen Schulkörper und der Behörde in allen Verwaltungssachen; er nimmt offenbar in dieser ältesten Zeit der Schule eine höhere Stellung ein als der Schulmeister oder Rector derselben. Der die Schüler betreffende Abschnitt des Stiftungsbriefes lautet folgendermassen: ,, Wir ordnen auch und wollen, dass hinfürder in der Schulen zu Pforta an der Lerne, Kost und Unterhaltung nicht mehr dann ein Hundert Schüler sollen eingenommen und gehalten werden. Die sollen in ihren Anzuge im dreyzehenden Jahre ihres Alters seyn und dorinne sechs Jahr studieren allenthalben nach Inhalt unserer Schulordnunge. Und sollen die praeceptores die Knaben anfänglichen verhören und examiniren, ob sie auch nach Laut unserer Schulordnung gelehret, geschickt und einzunehmen seyn, und alle halbe Jahre durch die Visitatores exploriret und erforschet werden, ob ihre ingenia und studia dermassen geschickt, dass sie gelehrt zu werden zu hoffen sey. Alsdann soll man sie behalten. Wo aber an ihnen nichts Hoffliches, oder auch sonst unfleissig wären und aus Muthwillen nicht studieren wollten, die soll man alsobald aus der Schulen ihren Eltern wieder heimschicken und andere an ihre Statt ordnen." Es wird dann die Gründung von zwanzig Stipendien jährlich zu dreissig Gulden an der Universität Leipzig für Schüler der Landesschule fest gesetzt und darauf heisst es weiter: Item unser Schösser soll den hundert Schülern zur Pforta jährlich einen ieden von gemeinen Gewandt ein Rock und Hossen Tuch nach Länge und Grösse seiner Statur abschneiden und geben lassen; die Reichen sollen ihr Schneiderlohn bezahlen, den Armen das Macherlohn verlegen, auch den Armen, so es benöthigt seyn, Parchent zu einem Wammes geben. Desgleichen sollen die reichen Knaben ihr eigen Pappier und Bücher haben; aber den gar Armen soll man etliche Buch Pappier und die gewöhnlichen Büchlein, auch der gantzen Schule Dinte geben. Ein ieder Schüler soll sein eigen Bettgewand haben, und unser Schösser einen ieden Schüler jährlich vier Paar Schuhe geben. Da aber die reichen Knaben selbst Schuhe hätten, so solte man derselbigen Schuhe der Schulen zum Vorrathe behalten." 5 Es folgt nun ein Abschnitt über die Speisung der Schüler, die genauer bestimmt ist in der Speiseordnung des Dr. Commerstadt vom Jahre 1551.1) Wenn man sieht, wie die Fundation den Schülern nicht bloss Unterricht, Wohnung, Kost, Kleidung, den Armen auch Bücher und Papier unentgeltlich gewährt, sondern auch über die Schulzeit hinaus durch reichliche Stipendien für sie sorgt, durch reichliche Stipendien, da ja der Gulden damals etwa den zehnfachen Werth hatte als heut zu Tage, so muss man zugestehn, es ist ein milder und hochherziger Sinn, aus dem diese Stiftung des Herzog Moritz hervorgegangen ist. Charakteristisch für die Anfänge der Landesschule ist dann in dem Stiftungsbriefe der Abschnitt „Von den Lehrern". Der Anfang desselben lautet folgendermassen: „Vor diese hundert Schüler soll man besolden und halten einen Rectorem und unter ihm andere drey Magistros, darunter einer das Pfarrund Predigtambt soll versorgen und gleichwohl seine Lectiones in der Schulen haben, und darnach einen Cantorem, in Summa fünf Persohnen, die sollen ihre Lectiones und Stundten nach unserer Schulordnung täglich mit Fleiss halten. Und die Besoldung derer Lehrer soll nun hinfürder seyn in Summa vierhundert und viertzig Gulden, also nehmlich hundert und zwantzig Gülden dem Rectori, hundert Gülden dem Pfarrherrn, der soll Praedicator und Leiter mit seyn, darnach den andern zweyen Magistris ieden achtzig Gulden und dem Cantori sechtzig Gülden. Dazu soll den Lehrern ihr Tisch, eine jegliche Mahlzeit mit vier Gerichten, auf die Woche dreymal Gebratenes und mit dem eingebrauenen Pfortischen Haussbier und einen halben Stübichen Weins nothdürfftig bestalt werden, und alle Wege in refectorio mit den Schülern essen und gute disciplina erhalten, und sollen die Lehrer keine frembde Gäste an ihren Tisch nicht setzen noch setzen lassen, es werde denn von unsern Schösser befohlen oder verordnet. Und sollen Rector und die drey Magistri und der Cantor die Zeit über, als sie am Schuldienste seyn oder bleiben wollen, ledige Persohnen seyn und aus allerley guten Bedenken keine Weiber haben. 1) Vier Abschriften derselben befinden sich im Archiv der Landesschule mit der Ueberschrift: Ordnung D. Commerstadt für die Pfortische Schul gestellet den 14. April a. 1551, eine im Dresdener Archiv Nr. 1040; abgedruckt bei Bertuch, Chron. Port. II, 34. ہو Wir empfehlen auch hiermit unsern Schössern, welche zur Zeit seyn werden, dass sie mit guten Fleisse die überflüssigen Feuerstätte durch die gemeine Hausshaltung sollen verweigern und abthun, und zweyen Lehrern eine Stube und dem Rectori eine Stube allein eingeben." Dazu ist zu vergleichen aus dem vorhergehenden Abschnitt, überschrieben,, Onera", folgende Stelle: „Item die Besoldung der Praeceptoren und Lehrer, nehmlich in Summa vierhundert und viertzig Gülden, und ein jeder neun Ellen gemein Schulen Gewand, die Kosten an Essen, Trinken und anderen Unterhaltungen und Balbieren, welches alles sich über die Geldbesoldungen auf eine jede Persohn, deren denn fünfe seyn sollen, in die sechzig Gülden ungefehrlich erstrecket. " Weiterhin heisst es: „Auch wollen wir, dass die Visitatores, welche zur Zeit bestellt seyn, sollen alle halbe Jahr, oder wenn es sonst von Nöthen seyn will, die Schule und Lehrer visitiren, die Schüler examiniren und verhören und die negligentien oder andere Unordnung, Mängel und Gebrechen bei den Lehrern und ihren Schulen Lectionibus ementiren und abschaffen." Wenn man sich nach diesen Bestimmungen die Stellung der Lehrer vergegenwärtigt, so gewinnt man einen Einblick in die Gestaltung der ältesten Schulpforte. Die Bestimmung dass alle Lehrer unverheirathet sein sollten, hat ihre Gründe gehabt. Wie überhaupt mancherlei Einrichtungen, Bräuche und Benennungen sich aus dem Klosterleben auf das Schulleben der Klosterschule übertragen haben, 1) so mochte die 1) So rührt die noch bestehende Scheidung zwischen Oberen und Unteren aus dem Kloster her, wo Patres, Seniores oder Obere von den Fratres oder Unteren unterschieden werden, ebenso das Vorlesen aus erbaulichen Schriften während der Mahlzeit, dessen die ältesten Schulgesetze erwähnen. An die Horen der Mönche erinnern die vielen Andachtsübungen an den Wochentagen in der älteren Zeit der Schule. Alumni religiosi hiessen schon die Schüler der alten Klosterschulen des Mittelalters. Aus dem Klosterleben stammen ebenso die Benennungen Novitius, Reception, Carene (Fasten der Mönche), Clausur, Cenakel, Remter, die bis auf den heutigen Tag in Pforte gebräuchlich geblieben sind. Die Ausdrücke Pennal und Pennalismus haben mit penna nichts zu thun, sondern sind verderbt aus Poenal, Poenalismus, Knauth, Vorstellung von Altenzelle, VIII, 641: „Annus probationis ist gleichsam der neuen Mönche Pennal-Jahr, darinnen sie auf allerhand Art vexiret und probiret werden, ob sie auch Farbe halten mögten." Aus dem Klosterleben stammt also das Vexieren, Hänseln und Vergewaltigen der Novitien oder jüngeren Schüler durch die älteren, das so schwer ganz auszurotten ist. |