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Ehelosigkeit der Lehrer in den Klostermauern ebenso selbstverständlich erscheinen als der Caelibat der Mönche. Aber hauptsächlich waren es wohl zwei Gründe, welche jene Bestimmung hervorgerufen haben, einmal, weil man es für die Erziehung der Schüler überhaupt nicht für zuträglich erachtete, dass Frauen innerhalb der Schulmauern lebten und mit denselben verkehrten,

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zweitens, weil für Lehrerfamilien kein Wohnungsraum vorhanden war. Die Folge dieses den Lehrern auferlegten Caelibats war, dass dieselben ihre Stellung an der Landesschule zu Pforte nur als Durchgangsstelle ansahen, und dass somit die Lehrer in der ersten Zeit der Schule überaus schnell wechseln. So wirkten an derselben in den ersten elf Jahren ihres Bestehens sechs Rectoren und acht Conrectoren, in den ersten vier Jahren drei Tertii oder dritte Lehrer. Daneben steht der Cantor Heinrich Dürrfeld aus Salza, von 1545 bis 1582 im Amte, als der einzige dauernde Stammhalter des Collegiums. Der erste Rector, der in Pforte gestor en und begraben ist, war Bartholomäus Walther aus Pirna, der aber auch nur von 1588 bis 1590 sein Amt verwaltete. Sein Grabstein ist jetzt an der Wand des nördlichen Seitenschiffs der Kirche aufgestellt.

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Er zeigt das Reliefbild eines bärtigen Mannes in der bürgerlichen Staatstracht des sechzehnten Jahrhunderts, in Pelzrock, Wams und Halskrause mit

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der Bibel in der Hand und die Umschrift: M[agister] Bartholo[maeus] Walther Pirnensis, huius illustris gymnasii Rector fideliss[imus], vir solide doctus, navus et industrius, diem suum pie obiit anno sal[utis] MDXC. 2 Februarii] anno aet[atis] 471/2 officii anno I m[ense] X, d[ie] XVII.

Da man sich mit der Zeit der Einsicht nicht verschliessen konnte, dass ein so schneller Wechsel der Lehrer, namentlich der Rectoren, der Schule unmöglich zum Heile gereichen konnte, so ward das Gebot der Ehelosigkeit zuerst für den Rector, bald auch für die übrigen Lehrer aufgehoben.

Aermlich erscheint uns die Einrichtung, dass nur der Rector eine Stube für sich allein haben sollte, die übrigen Lehrer je zwei in einem Zimmer beisammen wohnen sollten. Aber die Räumlichkeiten für Wohnungen waren in den ersten Jahren der Schule sehr beschränkt. Die Mönchszellen, einige funfzig an der Zahl, wurden zu Studierstuben und Schlafstuben für die Schüler eingerichtet. Folglich blieben nur die Räum lichkeiten der Abtei zu Wohnungen für den Schösser und das gesammte Lehrercollegium übrig, bis durch die Verlängerung des alten Schlafhauses, also des Gebäudes nördlich vom Kreuzgange, nach Westen zu neuer Wohnungsraum gewonnen wurde. Auch der Gehalt der Lehrer erscheint uns dürftig. Aber genauer betrachtet ist er das nicht. Denn bedenkt man, dass die Lehrer Wohnung, Heizung, Licht, Kost, einen Theil der Kleidung und Barbieren unentgeltlich erhielten, und dass das baare Geld damals im Verhältniss zur Waare etwa den zehnfachen Werth hatte wie in unseren Tagen, so bedeutet hundert und zwanzig Gulden Gehalt für den Rector etwa so viel wie jetzt zwölf hundert Gulden und völlig freie Station. 1) Mit einem solchen Gehalt konnte also ein unverheiratheter Mann auskömmlich und mit Anstand leben.

Nach dem Stiftungsbriefe sollen die Lehrer stets mit den Schülern im Refectorium, das ist im Cenakel speisen. Aus den ältesten Schülerstatuten ersehen wir, dass sich daselbst ein besonderer Magistertisch

1) Im Anfange des achtzehnten Jahrhunderts, wo der Werth des Geldes im Verhältniss zur Waare viel geringer geworden war, ist der baare Gehalt der Lehrer auf das Doppelte bis Dreifache erhöht. Nach dem schon angeführten Manuscript: Portensia, Auszüge aus Acta u. s. w. S. 10. waren die Gehalte damals folgende: „418 Fl. 20 Gr. 3/4 Pf. Rector und Frau, 210 Fl. 12 Gr. 238 Pf. Pastor und Inspector, 218 Fl. 7 Gr. 19 Pf. Conrector, 212 Fl. 3 Gr. 23% Pf. Tertius, 203 Fl. 20 Gr. 11/16 (?) Cantor, 169 Fl. 9 Gr. 23, Pf. D. Weidner."

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befand, an dem die Lehrer speisten, und dass Schüler, vermuthlich die Famuli der Lehrer, bei der Mahlzeit denselben aufwarteten. Ein ganzer aus vierzehn Paragraphen bestehender Abschnitt jener Schülergesetze bestimmt genau, wie sie sich bei diesem Aufwärterdienst zu verhalten und denselben mit Anstand zu verrichten haben. 1) Da somit die Lehrer die Schüler nicht bloss unterrichteten und beaufsichtigten, sondern auch mit ihnen speisten, so muss in der That in jener ältesten Zeit ein sehr enges Zusammenleben zwischen Lehrern und Schülern statt gefunden haben. Der Vortheil, den dieses Zusammenleben, diese durch keine Familiensorgen abgezogene, lediglich auf die Schule concentrierte Wirksamkeit der Lehrer der Schule hätte bringen können, ward aber zum grossen Theil vereitelt durch den schon erwähnten schnellen Lehrerwechsel, bei dem doch weder eine gleichmässige und consequente Handhabung der Disciplin noch eine nachhaltige Einwirkung des Lehrers auf das Gemüth des Schülers und ein vertrautes Verhältniss zwischen beiden gedeihen konnte. So lange die Lehrer nicht durchschnittlich wenigstens so lange an der Landesschule wirkten, um eine Generation von Schülern im Zeitraume von sechs Jahren durch alle Stufen ihrer geistigen Entwickelung vom dreizehnten bis zum zwanzigsten Jahre beobachten und leiten zu können, konnte sich ein Schatz von Erfahrungen über Unterricht und Erziehung im Schoosse des Lehrercollegiums nicht ansammeln, wie er für das Gedeihen einer so eigenthümlich organisierten Schule unumgänglich nothwendig war.

Bemerkenswerth ist in dem Stiftungsbriefe noch die häufige Wie-. derkehr der Visitationen, alle halbe Jahr und noch öfter, wenn es erforderlich schien, und das thätige Eingreifen der Visitatoren in den Unterricht, indem sie selbst die halbjährlichen Examina der Schüler abhalten. In der ältesten Zeit wurden zu Visitatoren Professoren der Universität Leipzig verordnet, mit der die Landesschule überhaupt in engem geistigen Verkehr stand, für die sie die Pflanzstätte und die Vorschule gelehrter Bildung war. Die einflussreiche Stellung dieser Visitatoren wird aus einem

1) In einem mir gehörigen Manuscript betitelt: „Portensia. Aus einem Extracte gefertigt ao 1710 im Febr. von dem Küchenschreiber Christ. Günther" heisst es S. 46: ,, Michaelis 1681 wurde auf Churf. Befehl der Präceptorentisch aufgehoben, und dafür Kostgeld, wöchentlich jedem 1 Rthlr. 12 Gr., hernach aber auf anderweitige Verordnung einem jeden die Hälfte in gewissen Victualien gegeben [wurde). Der Küchenschreiber, welcher zuvor mit an den praeceptoren Tisch gespeiset, genieset nunmehr seine Kost an des Verwalters Tische."

weiter unten zu besprechenden Actenstücke erhellen, einer Verfügung von Visitatoren aus dem Jahre 1546. Aus der Schulordnung des Kurfürsten Christian I vom 25 Februar 15881) ergiebt sich, dass eine Zeit lang durch die beiden Superintendenten zu Leipzig und zu Wittenberg die Visitationen der Schule abgehalten wurden, dann aber durch dieselben jährlich „aus den facultäten der Universiteten Leipzig und Wittenbergk etliche gottfürchtige und gelerthe Leuthe und geschickte Personen" verordnet wurden, welche jährlich in den Hundstagen die Schule visitieren, Mängel und Gebrechen abstellen und darüber an die Regierung berichten sollen. Zu dieser Zeit erscheinen nun auch neben den Visitatoren die beiden adelichen Schulinspectoren, von denen in den ältesten Einrichtungen der Schule sich keine Spur findet. Die häufigen Visitationen und das scharfe Eingreifen der Visitatoren mochte Commerstadt für unerlässlich halten, um die drei neuen Schulen in Schwung zu bringen und sie vor dem Schlendrian der älteren Schulen zu bewahren.

Die ältesten lateinischen Schülergesetze oder Statuten sind abgefasst von Joachim Camerarius. 2) Sie bestimmen und regeln in vierzehn Abschnitten das Verhalten der Schüler nach allen Seiten hin. Sie handeln also nach einander von der Pietät gegen Gott und gegen die

1) Von dieser Schulordnung befinden sich im Archiv der Landesschule vier Abschriften. Unter der einen derselben in einem Quartbande, betitelt: „Fundation der Schulen zur Pforten, aus den Pförtischen Brieffen und anderen Historien zusammengeschrieben, sind folgende Namen der im Jahre 1588 fungierenden adelichen Inspectoren und der verordneten vier Visitatoren vermerkt: 1. Johannes a Cracau, Decanus Naumburg. et Cic. 2. Nobilis a Hesler. Huic successit nobilis a Wolffersdorf, consiliarius d.. 3. D. Zacharias Schilter, Lips. Prof. Theol. 4. D. Burckhardus Harbard, Prof. Theol. Lips. 5. Matthaeus Dresserus, C. Pal. et Prof. Lips. 6. Thomas Frantzius, D. J. Wit.; huic successit Reusnerus, D. J. Wit. Es sind also unter den Visitatoren drei Professoren der Universität Leipzig und ein Jurist der Universität Wittenberg, erst Franz und dann Reusner.

2) Abgedruckt bei Bertuch, Chron. Port. II, 11 – 30. In der bereits angeführten Schulordnung des Churfürsten Christian vom 25 Februar heisst es unter der Ueberschrift „Wie es in der Schulpforta mit Lahre und Disciplin gehalten werden soll": „Wiewohl wir berichtet, welcher Gestaldt anno 80 vor gut angesehen, das eine gleichmässige Ordnung, so damals auch bedacht und gefasset worden, in allen drei Schulen gehalten werden sollte, so haben wir doch befunden, dass dieselbe niemals inn Werk verrichtet, sondern in der Schuel Pforta die von Joachimo Camerario seelichen gefasste Ordnung gehalten und getrieben worden. "

Lehrer, von der wechselseitigen Liebe und dem Wohlwollen der Schüler unter sich, über das Benehmen der Knaben im Allgemeinen, über ihr Betragen in der Kirche, in der Schlafzelle, im Studierzimmer, bei der Mahlzeit, beim Unterricht, über die Rede, die Kleidung, über körperliche Uebungen und Spiel. Es folgen Vorschriften für die am Magistertische aufwartenden Schüler, über die Pflichten der Decurionen oder Inspectoren und zum Schluss ein Abschnitt, der verschiedene gesetzliche Bestimmungen enthält. Es kommt hier nur darauf an, auf diejenigen gesetzlichen Vorschriften hinzuweisen, aus denen die eigenthümliche Organisation der Schulzucht erhellt, wie sie von vorn herein gewesen ist und, wenn auch mannigfach modificiert, in ihren wesentlichen Grundzügen sich bis auf den heutigen Tag erhalten hat. Ein charakteristischer Grundzug derselben ist, dass die Schüler für ihre Bedürfnisse zum Theil selbst sorgten und für dieselben keinen Aufwärter oder Diener zur Verfügung hatten. In jener ältesten Zeit hatten die Schüler nicht bloss für die Reinigung ihrer Kleidungsstücke zu sorgen; sie hatten auch ihr Bett selber zu machen, Schlafzellen und Studierzimmer auszukehren, den Kehricht hinauszutragen und das Nachtgeschirr auszugiessen. Nach der Ordnung von Commerstadt haben Famuli den Abendtrunk für den Coetus der Schüler zu holen, Lichtvögte des Abends die Laternen im Schulhause anzustecken. Ohne Zweifel hatten damals auch wie heut zu Tage Schüler das Trinkwasser von der Quelle zu holen und zu den bestimmten Stunden mit der Schulglocke zu läuten. Der zweite charakteristische Zug für die Disciplin der Schule, der in jenen ältesten Statuten hervortritt, ist, dass die Schüler unter sich selbst zum Theil die äussere Zucht und Ordnung aufrecht erhalten, indem eine Anzahl älterer Schüler mit der Befugniss betraut ist, über dieselbe zu wachen, namentlich in Abwesenheit eines Aufsicht führenden Lehrers. Diese wurden Decurionen genannt, während damals der die Aufsicht führende Lehrer Inspector hiess, der jetzt Hebdomadarius genannt wird. Aus dem Titel Decuriones muss man schliessen, dass in den ersten Jahren der Landesschule der Coetus der hundert Schüler in zehn Decurien abgetheilt war, und über jede derselben ein Decurio die Aufsicht führte. Nach den Statuten sollen sie dafür sorgen, dass lateinisch gesprochen und Zucht und Sitte aufrecht erhalten wird; sie sollen Beschädigungen im Schulhause verhüten, in der Kirche und an öffentlichen Orten die Haltung der Schüler überwachen und auf den Spielplätzen Muthwillen und Ausschreitungen verhüten. Wer die Schulordnung übertritt, den haben sie zu notieren und dem

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