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der von Alexander IV. bis Benedikt XI. († 1304) wie 56: 50; statt dessen ist das Urkundenverhältniss 384 : 292 und rechnen wir noch Alexander IV. zur voraufgehenden Zeit, wodurch sich das Verhältniss der Jahre (63 43) wie 3: 2 stellt, so ergibt das Urkundenverhältniss 457: 219, d. h. mehr als 2: 1, mithin eine starke Abnahme. Für beide Perioden ist die neuerschlossene Quelle die gleiche: das Vatik. Archiv liefert für die Zeit Urban IV. eine der Zeit Innocenz IV. reichlich entsprechende Anzahl neuer Beneficialurkunden ; und bringen wir auch den auf den brieflichen Verkehr mit entfernteren Gegenden hemmend wirkenden Einfluss des häufigen Pontifikatswechsels in der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts in Rechnung, so finden wir doch auch hier die Richtigkeit der Ansicht bestätigt, die sich beim Durchmustern der Registerbände des ausgehenden Jahrhunderts aufdrängt: seit dem Untergange der Staufer und seit dem allmäligen Hinneigen des Papstthums zu Frankreich macht sich auch im Geschäftsgang der Kurie eine Minderung des Verkehrs mit Deutschland bemerklich.

Allerdings können diese Erörterungen nur den Werth einer relativen Richtigkeit beanspruchen, da nicht bekannt ist, wie viel Originale verloren gegangen sind. Dass nicht alles erhalten, dafür haben wir positive Belege; so ist beispielsweise das in der Urk. Lucius III. für Corvei von 1184 October 29 a) erwähnte Schreiben Eugen III. spurlos verschwunden. Zahlreiche Erlasse von judices a sede apostolica delegati aus dem 13. Jahrh. beweisen den Verlust ebenso vieler päpstlicher Mandate aus dieser Zeit; ja wir dürfen sogar annehmen, dass der grösste Theil solcher Aufträge verloren ist, wie auch wohl fast sämmtliche Beneficienverleihungen, soweit sie uns nicht die Registerbände des Vat. Archivs erhalten haben. Während ich aber für Westfalen den Verlust päpstlicher Schreiben bis zum Jahre 1200 für sehr gering halte, da jedes Kloster seine grossen Privilegienbestätigungen fast vollständig besitzt, Ernennungen durch päpstliche Urkunden gar nicht vorliegen, Ablassurkunden für diese Zeit noch höchst selten sind, und über die wenigen Klosterstreitigkeiten die Dokumente erhalten zu sein scheinen, muss der Verlust an Originalen für das folgende Jahrhundert als ein bedeutender bezeichnet werden. Einen interessanten Einblick in dieses Verlustkonto gewährt die Sammlung von Dominikanerprivilegien, welche der Professor und Inquisitor Jakob von Soest um die Wende des 14. Jahrh. anlegte. b) Da er mit grossem Eifer Notizen über die Privilegien der deutschen Dominikanerklöster ©) und selbst auf seiner italienischen Reise in den von ihm besuchten italienischen Klöstern sammelte, so dürfen wir nach seinen Ergebnissen wohl den Stand der um 1400 noch vorfindlichen Originale von päpstl. allgem. Privilegien für seinen Orden in Deutschland beurtheilen. Er verzeichnet nun nicht weniger als 125 Privilegien des 13. Jahrh., die unter dem von ihm erwähnten Datum gänzlich unbekannt sind; er zählt, wenn wir von den nicht deutschen Klöstern absehen, Originale an ungefähr 270 Orten auf (darunter auch bei Potthast verzeichnete), die als Originale, soweit sich das aus den vorhandenen Urkundenbüchern beurtheilen lässt, bis auf einen winzigen Bruchtheil vernichtet sind. So fand er das bekannte, unter verschiedenen Daten gegebene Privileg Gregor IX. Quoniam habundavit iniquitas" in Mynda, Colonia, Magdeburg, Brema, Hildensem, Florentia, Pisis, Mecii, das Mare magnum Bonifacius VIII. (Potthast, 24344) in Sosato, Wartberg (Warburg), Hildensem, Rostok; Potthast, 9821 in Mynda, Wormacia, Brema, Magdeburg, Hildensem, Moguntia, Frisacus. Aus Westfalen zählt er 21 Nummern saec. XIII. aus den Konventen in Soest, Warburg und Minden, entweder im Original oder sub vidimus, auf; keine einzige derselben ist uns in dieser Form erhalten! Der Würzburger Dominikanerkonvent besass nach der ihm um 1405 eingesandten Aufzeichnung 43 Papsturkunden aus dem

a) Vgl. unten Nr. 145.

b) Hdsch. im Stadtarchiv in Soest. Ich werde demnächst über dieses unter dem Namen Dominikanerchronik bekannte Werk unseres westfälischen Landsmannes berichten.

c) Ein interessanter Beleg dafür ist die ihm aus Würzburg zugegangene Zusammenstellung der im dortigen Kloster befindlichen Stücke. Auffällig ist die fast völlige Nichtberücksichtigung des Strassburger Konventes.

(B)

13. Jahrh.; diese scheinen nach freundl. Mittheilung des Kgl. Baier. Reichsarchives zum grössern Theil erhalten zu sein; aber einige Abgänge auch hier. Dieser Verlust von Privilegien eines, allerdings von den Päpsten sehr reichlich bedachten Ordens gewährt uns einen Ausblick auf die grossen Verluste, gerade von Ordensprivilegien, zugleich aber auch einen neuen Einblick in die geradezu grossartige Thätigkeit der päpstlichen Kanzlei. Da darüber, wie häufig ein allgemeines Privileg in der päpstlichen Kanzlei für verschiedene Kirchenfürsten, Klöster u. s. w. oder auch ein an Einzeladresse gerichtetes Schreiben neu ausgefertigt wurde, noch fast alle Mittheilungen fehlen, so seien hier noch einige Angaben gemacht. Zum Kapitel Duplikate d. h. Doppelausfertigungen unter dem nämlichen Datum bringen Schmidt, Päpstliche Urkunden und Regesten u, s. w. die heutige Provinz Sachsen betreffend und Wigand, Strassburger Urkundenbuch I und II reichen Stoff. Ein Cistercienser Ordensprivileg Clemens V. von 1309 September 2 trägt auf dem Rücken die Bezeichnung undecimum d. h. wahrscheinlich das elfte Exemplar, a) wie von zwei für Kl. Komburg bestimmten Urkk. Innocenz IV. von 1248 Juli 29 (Württemb. Urkb. IV, Nr. 1116 f.), deren eine ein Ausführungsmandat bezüglich der andern enthält, die eine mit prima, die zweite mit secunda bezeichnet wird. Drei Originalexemplare existiren noch von Nikolaus IV. 1290 Mai 12 (Strassb. Urkb, II, Nr. 167). Wie häufig allgemeine Privilegien unter den verschiedensten Daten ausgefertigt wurden, beweist die Sammlung des Jakob von Soest. Fast jede der von ihm regestrirten Nrr. kommt schon bei Potthast unter anderm Datum vor. Aber er selbst zählt vom selben Papst verschiedene Ausfertigungen auf. So von dem Privileg für die in Heidengegenden weilenden Dominikaner „Cum hora jam undecima." Gregorius (IX.) idem dat. Anagnie 3 kalendas septembris a. 7, Greg. IX. idem Anagnie XV kal. sept. a. 7. — Greg. IX. idem Viterbii V. kal. augusti anno XI. Dass identische Schreiben, deren Datirung eine verschiedene aber nahe beieinander liegende ist, verschiedenen Prokuratoren ihr Dasein verdanken können, hat Denifle nachgewiesen. b) Von drei identischen an Privatadresse gerichteten Urkk. (archiepiscopo Bisuntinensi) 1259 Juni 25, tragen zwei dasselbe Datum, eine dritte stammt aus 1260 März 9, zwei beinahe identische Schreiben an dieselbe Privatadresse sind von 1248 November 11 und December 2 datirt (Strassb. Urkb. II, 442 und 326). Da so alle möglichen Formen der Doppelausfertigung vorkommen und die Duplikate bis in die Zeit Innocenz III. hinaufreichen, sollte man da nicht auch für die voraufgehende Zeit das Gleiche annehmen und die Theorie der „Originalnachbildungen wenigetens in vielen Fällen bei Seite lassen?

Ueber die Erhaltung der Originale gewährt obige Zusammenstellung ebenfalls einige Auskunft. Auch da ist wieder die ältere Periode bis 1261 günstiger gestellt als die jüngere. Im einzelnen gestaltet sich das Verhältniss folgendermassen: bei Innocenz III. 25 : 79, also 1 : 3; bei Honorius III. 28: 93, also 1 : 3; bei Gregor IX. 48: 98, also 1: 2; bei Innocenz IV. 30: 114, wie 1: 4; bei Alexander IV. 32 : 73, beinahe wie 1: 2. Der Grund der Schwankungen hängt mit der Art der Urkunden zusammen. Das für die Zeit Innocenz III. immerhin günstige Verhältniss bleibt ungefähr bei Honorius III., trotzdem dessen Mandate in Wahl- oder sonstigen Streitigkeiten (so sämmtliche Dokumente über den Soester Wahlstreit) nur in den Registerbänden oder in Abschriften vorhanden sind; sehr günstig ist das Verhältniss bei Gregor IX. und Alexander IV., da von den zahlreichen von beiden erlassenen Schreiben beinahe die Hälfte im Originale noch vorliegen. Bei allen diesen ist der Konservirungsgrund nicht im Material, sondern in der Art der Urkunden, meist für Körperschaften, Klöster, Bisthümer oder in wichtigen Angelegenheiten ausgestellt, zu suchen, während der ungünstige Stand bei Innocenz IV. und vornehmlich bei Urban IV. im Gegentheil seine Motivirung findet. Die überwiegende Mehrzahl der von beiden so reichlich gewährten Beneficienverleihungen ist im Inlande im Original wie in der Kopie fast spurlos zu Grunde gegangen. Während das Verhältniss von 1: 3 auch bei

a) So auch Berger I, LXVI u. Anm. 4. Bei einem Cistercienserprivileg fiant VI paria. b) Archiv f. Litt. u. Kirchengesch. d. MA. 3,630. Vgl. Rodenberg, Neues Arch. X, 562.

Nikolaus III., Martin IV., Nikolaus IV. und Bonifacius VIII. sich hält, rührt der ausserordentlich günstige Prozentsatz bei Honorius IV. von der Erhaltung des Warburger Dominikanerarch. her.

Warum bei einzelnen Urkunden die Eintragung in die Registerbände erfolgte, bei anderen nicht, minder wichtige registrirt wurden und wichtige fehlen, aus einer Gruppe gleichartiger ein paar herausgegriffen und verzeichnet wurden, a) ist eine vielerwähnte, ungelöste Frage, über die Denifle demnächst einige Aufklärungen geben will.) Von den uns erhaltenen Originalen haben 26, also etwa ein Neuntel, Aufnahme in die Registerbände gefunden. Es sind dieses:

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a) Man vgl. beispielsweise Potthast, 9399 und 9400 mit Rodenberg, Epistolae selectae Bd. I. Nr. 572 und 573. stehen nur letztere, nicht auch erstere im Registerband 17 fol. 145 f. ?

b) Archiv f. Litt. und Kirchengesch. des MA. 3, 632 Anm. 2.

Warum

c) Bei Nr. 225 ist der Regbd. nicht vermerkt, weil diese von mir erst nachträglich eingefügt wurde. Sie steht aber in Regbd. 8. Nr. 210 ist nicht berücksichtigt worden.

Vorstehende Tabelle gibt die Entwickelung des Registraturvermerkes; zunächst R mit script., scriptum, scripte, scripte sunt (d. h. in regesto, wenn ich auch das abgekürzte 7, welches Denifle auf einem Pariser Original gesehen, a) nirgends gefunden habe; ebenso wenig scripta), dann seit Alexander IV., nach andern Originalen schon seit Innocenz IV. R mit script., darunter der Vermerk, wo die Urkunde im Register steht, bei Nikolaus IV. R mit script. und capo in der obern und untern Rundung, neben der obern die Zahl. Unter Bon. VIII., Clem. V. und später schwindet das script., es bleibt aber zunächst noch das c. z. B. R. c. LX. auf einer Urkunde Clemens V. für die Johanniter, b) dann erscheint längere Zeit nur das R; seit dem Ende des 14. Jahrhunderts wird zunächst der Name des Registrators (s. unten) stark abgekürzt in der untern Rundung geschrieben, dann vollständig in der obern; nach Martin V. tritt die Form auf: R mit ta in der obern Rundung apud me (Name).) So fest der Platz für diese Vermerke erscheint, um so mehr ist eine Ausnahme im Strassb. Urkb. Bd. I. hervorzuheben. In Bulle Urban IV. für Altorf von 1264 Mai 15 steht auf der Vorderseite unten rechts unter dem Datum: R. DCCXXXII capitulo.

In 18 Fällen findet sich der Registraturvermerk verzeichnet, und nur in 9 nicht; aus der Zeit bis Alexander IV. ist das Verhältniss der bezeichneten Urkunden zu den nicht bezeichneten 12: 7. Man darf also keinenfalls von Ausnahmen sprechen, wie Rodenberg es gethan hat. ) Im Gegentheil muss selbst für die ältere Zeit der Nichtvermerk als die Ausnahme gelten, da er sich in den meisten Fällen erklären lässt. So trägt von den drei Osnabrück-Bremer Urkunden 226, 227, 228 nur die in das Register vollständig eingetragene den Registraturvermerk; die Kreuzzugsbulle für die Kölner Provinz Nr. 250 wird sicher in mehreren Exemplaren verbreitet gewesen sein, und bei Nr. 286 ist ein Duplikat wegen der auffälligen, gleich zu besprechenden Korrekturen als wahrscheinlich anzusehen. Beweisend ist das Duplikat allerdings nicht. Denifle sagt zwar, dass bei Duplikaten nur auf dem einem, dem eigentlichen Original, der Vermerk geschrieben wurde; er kannte aber den zweiten Band des Strassb. Urkb. noch nicht. Nr. 167 daselbst (Papst Nikolaus IV. an Bischof von Strassburg, 1290 Mai 5) ist uns in drei Originalexemplaren erhalten und jedes derselben trägt auf der Rückseite den Registraturvermerk R. mit script. V. capitulo CLXXXV. Doch ist dies der einzige Fall, den ich konstatiren kann. Im selben Band Nr. 168 trägt von zwei Originalen nur eines den Registraturvermerk. Bei den zahlreichen Erwähnungen von Duplikaten bei Schmidt, Päbstliche Urkunden u. s. w. S. 112, 113, 114 u. s. w. wird der Registraturvermerk stets nur bei einem Stück erwähnt. Ein charakteristisches Beispiel, allerdings erst aus späterer Zeit, das zugleich den Schlüssel zur Lösung einer anderen Frage gibt, vermag ich aus dem Kgl. St.-A. Münster anzuführen. Von einer Bulle Eugen IV. für Paderborn ) datirt 1431 Juni 16 sind zwei Exemplare vorhanden. Links auf dem Umbug des einen steht: Ascultata per me An. de Adria loco reverendissimorum patrum dominorum litterarum apostolicarum registratorum et concordat cum registro ipsorum; auf der Rückseite kein Vermerk! Das andere Exemplar enthält diese Notiz nicht, dafür steht auf der Rückseite R. mit unten eingeschriebenem An. von der Hand desselben Schreibers. Das An. ist also der Name des stellvertretenden Registrators, der sich später oben eintrug und dieser An. de Adria ist der von Ottenthal in der citirten Abhandlung S. 505 gesuchte „stellvertretende Mann" im Kanzleiregister, dessen Sigle An. sich innerhalb dieser Zeit sehr häufig auf

a) Archiv 3, 631.

b) St.-A. Münster Urk. von 1307 December 21. Vgl. hierzu und zum corhergehenden das soeben erschienene Prachtwerk Specimina palaeographia herausgegeben von den Beamten des Vatik. Archivs p. 10 s. Wigand löst im Strassb. Urkb. I

und II. den Vermerk mit Rescriptum auf, Stälin im Wirtemb. Urkb. IV. nock mit scripsit!

c) So in mehreren Urkunden Sixtus IV. im Kgl. St.-A. Münster. Vgl: hierzu auch v. Ottenthal, die Bullenregister

Martin V. und Eugen IV. im Ergänzungsband I. der Mitth. d. oesterr. Inst. 547 f.

d) Neues Archiv X, 525, vgl. auch Denifle a. a. O. 633.

e) Kgl. St.-A. Münster Fstth. Paderborn 1520.

Originalen zeigt und den Ottenthal für den Stellvertreter des Registrators Bischofs N. v. Tivoli hielt. Damit ist auch die Erklärung für das unteneingetragene. s. 1410. und das in den neunziger Jahren des 14. Jahrh. so häufig vorkommende. n. gegeben. Ich glaube auch letztern Namen entziffern zu können. Auf dem Umbug einer Urkunde Bonifacius IX. für Paderborn von 1389 September 9a) heisst es: Ascultata per me Nicolaum de Ben te oder to (Benevento?) registratorem litterarum apostolicarum. Concordat cum registro.

Diekamp hat sich einmal geäussert, b) wo früher der Name des Registrators gestanden habe. Er verwies auf die Buchstaben, die sich sehr häufig auf der Rückseite der Originale in der Ecke oben links finden, behielt aber eine Entscheidung der Einsicht in die Registerbände vor. Die Vermuthung ist aus einem zweifachen Grunde nicht haltbar: 1) weil eine sehr grosse Anzahl der so bezeichneten Urkunden nicht registrirt sind, 2) weil gerade auf den mit R versehenen Originalen der Buchstabe häufig fehlt.

Sind die Registerbände Originale oder Abschriften? Geschah die Eintragung nach den Originalen oder nach den Koncepten? Beide Fragen sind in den letzten Jahren vielfach erörtert worden, selbst von solchen, die nie einen Einblick in die Registerbände gethan, obwohl gerade hier für allgemeine Schlüsse genaueste Kenntniss derselben unbedingt nothwendig ist. Ich hebe die beiden jüngst geäusserten Meinungen heraus: Rodenberg erklärt bezüglich der ersten Frage reservirt, er könne die Ueberzeugung nicht gewinnen, dass Abschriften vorlägen; dagegen tritt er für die Eintragung nach den Koncepten entschieden ein, indem er das Gegentheil als Ausnahme ansieht. Denifle) hält auch das Gros der Registerbände für „Archetypa“, aber die Eintragung nach den Koncepten für Ausnahme.

Hier folgen einige Beobachtungen, wie sie bei der Suche nach Westfalica gemacht wurden. Regbd. 25 fol. 35 zu Nr. 258 enthält die Mittheilung der Gefangennahme Simons von Paderborn und die Aufforderung zum Schutze der Paderborner Kirche seitens des Papstes Alexander IV. an den Bischof Rudolf von Schwerin. e) Das uns nur in dieser Form aufbewahrte Schreiben zeigt mehrere Korrekturen, von denen die beiden letzten charakteristisch sind. In der Stelle (mandamus, quatinus) et alios predictos pro ipsis episcopo et capitulo in compositione ac ordinatione hujusmodi nominatos non permittas occasione ipsarum compositionis et ordinationis u. s. w. (molestari) steht et alios nominatos am Rande, während im Text nur Rasur für ein Wort zu sehen ist; dann wurde vom Schreiber das hinter ordinationis stehende noch deutlich erkennbare hujusmodi ausradirt und zwischen occasione und compositionis über der Zeile ipsarum geschrieben. Der Grund für letztere Korrektur ist leicht erkennbar: am Rande war zwischen ordinatione und nominatos ein zweites hujusmodi eingefügt worden. Die ganze Manipulation wäre unerklärlich, 1) wenn dieser Band des Registers eine Abschrift wäre; 2) wenn die Eintragung nach dem Original erfolgt wäre. Dagegen macht die Annahme eines dem Schreiber vorliegenden abgekürzten Konceptes den Vorgang sofort verständlich. Das im Register voraufgehende an Bischof Simon und Domkapitel von Paderborn in derselben Angelegenheit gerichtete Schreiben vom selben Datum (vgl. u. Nr. 580) weist ein paar mit der besprochenen Nr. übereinstimmende Stellen auf, deren erste in unserer Nr. abgekürzt ut in alia verbis competenter mutatis usque duximus wiedergegeben ist. Die zweite mit der obigen beinahe gleichlautend heisst: et alios quoscumque in ordinatione et compositione predictis pro vobis nominatos, dann weicht der Text sofort ab. Wahrscheinlich hat auch hier ein etc. oder sonst eine abkürzende Notiz sich vorgefunden, die den Schreiber in einer Reihe Korrekturen verwickelte.

a) Kgl. St.-A. Münster Fstth. Paderborn 1216.

b) Mittheilungen III, 502.

c) Epistolae selectae, Bd. II p. VII ss. Berlin 1887.

d) Specimina palaeogr. p. XII, XIV.

e) Vgl. unten Nr. 581.

(C)

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