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Nikolaus III., Martin IV., Nikolaus IV. und Bonifacius VIII. sich hält, rührt der ausserordentlich günstige Prozentsatz bei Honorius IV. von der Erhaltung des Warburger Dominikanerarch. her.

Warum bei einzelnen Urkunden die Eintragung in die Registerbände erfolgte, bei anderen nicht, minder wichtige registrirt wurden und wichtige fehlen, aus einer Gruppe gleichartiger ein paar herausgegriffen und verzeichnet wurden, a) ist eine vielerwähnte, ungelöste Frage, über die Denifle demnächst einige Aufklärungen geben will. b) Von den uns erhaltenen Originalen haben 26, also etwa ein Neuntel, Aufnahme in die Registerbände gefunden. Es sind dieses :

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a) Man vgl. beispielsweise Potthast, 9399 und 9400 mit Rodenberg, Epistolae selectae Bd. I. Nr. 572 und 573. stehen nur letztere, nicht auch erstere im Registerband 17 fol. 145 f.?

b) Archiv f. Litt. und Kirchengesch. des MA. 3, 632 Anm. 2.

Warum

c) Bei Nr. 225 ist der Regbd. nicht vermerkt, weil diese von mir erst nachträglich eingefügt wurde. Sie steht aber in Regbd. 8. Nr. 210 ist nicht berücksichtigt worden.

Vorstehende Tabelle gibt die Entwickelung des Registraturvermerkes; zunächst R mit script., scriptum,. scripte, scripte sunt (d. h. in regesto, wenn ich auch das abgekürzte, welches Denifle auf einem Pariser Original gesehen, a) nirgends gefunden habe; ebenso wenig scripta), dann seit Alexander IV., nach andern Originalen schon seit Innocenz IV. R mit script., darunter der Vermerk, wo die Urkunde im Register steht, bei Nikolaus IV. R mit script. und capo in der obern und untern Rundung, neben der obern die Zahl. Unter Bon. VIII., Clem. V. und später schwindet das script., es bleibt aber zunächst noch das c. z. B. R. c. LX. auf einer Urkunde Clemens V. für die Johanniter, b) dann erscheint längere Zeit nur das R; seit dem Ende des 14. Jahrhunderts wird zunächst der Name des Registrators (s. unten) stark abgekürzt in der untern Rundung geschrieben, dann vollständig in der obern; nach Martin V. tritt die Form auf: R mit ta in der obern Rundung apud me (Name)..) So fest der Platz für diese Vermerke erscheint, um so mehr ist eine Ausnahme im Strassb. Urkb. Bd. I. hervorzuheben. In Bulle Urban IV. für Altorf von 1264 Mai 15 steht auf der Vorderseite unten rechts unter dem Datum: R. DCCXXXII capitulo.

.

In 18 Fällen findet sich der Registraturvermerk verzeichnet, und nur in 9 nicht; aus der Zeit bis Alexander IV. ist das Verhältniss der bezeichneten Urkunden zu den nicht bezeichneten 12: 7. Man darf also keinenfalls von Ausnahmen sprechen, wie Rodenberg es gethan hat. d) Im Gegentheil muss selbst für die ältere Zeit der Nichtvermerk als die Ausnahme gelten, da er sich in den meisten Fällen erklären lässt. So trägt von den drei Osnabrück-Bremer Urkunden 226, 227, 228 nur die in das Register vollständig eingetragene den Registraturvermerk; die Kreuzzugsbulle für die Kölner Provinz Nr. 250 wird sicher in mehreren Exemplaren verbreitet gewesen sein, und bei Nr. 286 ist ein Duplikat wegen der auffälligen, gleich zu besprechenden Korrekturen als wahrscheinlich anzusehen. Beweisend ist das Duplikat allerdings nicht. Denifle sagt zwar, dass bei Duplikaten nur auf dem einem, dem eigentlichen Original, der Vermerk geschrieben wurde; er kannte aber den zweiten Band des Strassb. Urkb. noch nicht. Nr. 167 daselbst (Papst Nikolaus IV. an Bischof von Strassburg, 1290 Mai 5) ist uns in drei Originalexemplaren erhalten und jedes derselben trägt auf der Rückseite den Registraturvermerk R. mit script. V. capitulo CLXXXV. Doch ist dies der einzige Fall, den ich konstatiren kann. Im selben Band Nr. 168 trägt von zwei Originalen nur eines den Registraturvermerk. Bei den zahlreichen Erwähnungen von Duplikaten bei Schmidt, Päbstliche Urkunden u. s. w. S. 112, 113, 114 u. s. w. wird der Registraturvermerk stets nur bei einem Stück erwähnt. Ein charakteristisches Beispiel, allerdings erst aus späterer Zeit, das zugleich den Schlüssel zur Lösung einer anderen Frage gibt, vermag ich aus dem Kgl. St.-A. Münster anzuführen. Von einer Bulle Eugen IV. für Paderborn ) datirt 1431 Juni 16 sind zwei Exemplare vorhanden. Links auf dem Umbug des einen steht: Ascultata per me An. de Adria loco reverendissimorum patrum dominorum litterarum apostolicarum registratorum et concordat cum registro ipsorum; auf der Rückseite kein Vermerk! Das andere Exemplar enthält diese Notiz nicht, dafür steht auf der Rückseite R. mit unten eingeschriebenem An. von der Hand desselben Schreibers. Das An. ist also der Name des stellvertretenden Registrators, der sich später oben eintrug und dieser An. de Adria ist der von Ottenthal in der citirten Abhandlung S. 505 gesuchte „stellvertretende Mann" im Kanzleiregister, dessen Sigle An. sich innerhalb dieser Zeit sehr häufig auf

a) Archiv 3, 631.

b) St.-A. Münster Urk. von 1307 December 21. Vgl. hierzu und zum corhergehenden das soeben erschienene Prachtwerk Specimina palaeographia herausgegeben von den Beamten des Vatik. Archivs p. 10 s. Wigand löst im Strassb. Urkb. I

und II. den Vermerk mit Rescriptum auf, Stälin im Wirtemb. Urkb. IV. nock mit scripsit!

c) So in mehreren Urkunden Sixtus IV. im Kgl. St.-A. Münster. Vgl: hierzu auch v. Ottenthal, die Bullenregister

Martin V. und Eugen IV. im Ergänzungsband I. der Mitth. d. oesterr. Inst. 547 f.

d) Neues Archiv X, 525, vgl. auch Denifle a. a. O. 633.

e) Kgl. St.-A. Münster Fstth. Paderborn 1520.

Originalen zeigt und den Ottenthal für den Stellvertreter des Registrators Bischofs N. v. Tivoli hielt. Damit ist auch die Erklärung für das unteneingetragene. s. 1410. und das in den neunziger Jahren des 14. Jahrh.

so

häufig vorkommende. n. gegeben. Ich glaube auch letztern Namen entziffern zu können. Auf dem Umbug einer Urkunde Bonifacius IX. für Paderborn von 1389 September 9a) heisst es: Ascultata per me Nicolaum de Ben te oder to (Benevento?) registratorem litterarum apostolicarum. Concordat cum registro.

Diekamp hat sich einmal geäussert, ) wo früher der Name des Registrators gestanden habe. Er verwies auf die Buchstaben, die sich sehr häufig auf der Rückseite der Originale in der Ecke oben links finden, behielt aber eine Entscheidung der Einsicht in die Registerbände vor. Die Vermuthung ist aus einem zweifachen Grunde nicht haltbar: 1) weil eine sehr grosse Anzahl der so bezeichneten Urkunden nicht registrirt sind, 2) weil gerade auf den mit R versehenen Originalen der Buchstabe häufig fehlt.

Sind die Registerbände Originale oder Abschriften? Geschah die Eintragung nach den Originalen oder nach den Koncepten? Beide Fragen sind in den letzten Jahren vielfach erörtert worden, selbst von solchen, die nie einen Einblick in die Registerbände gethan, obwohl gerade hier für allgemeine Schlüsse genaueste Kenntniss derselben unbedingt nothwendig ist. Ich hebe die beiden jüngst geäusserten Meinungen heraus: Rodenberg) erklärt bezüglich der ersten Frage reservirt, er könne die Ueberzeugung nicht gewinnen, dass Abschriften vorlägen; dagegen tritt er für die Eintragung nach den Koncepten entschieden ein, indem er das Gegentheil als Ausnahme ansieht. Denifle) hält auch das Gros der Registerbände für „Archetypa“, aber die Eintragung nach den Koncepten für Ausnahme.

Hier folgen einige Beobachtungen, wie sie bei der Suche nach Westfalica gemacht wurden. Regbd. 25 fol. 35 zu Nr. 258 enthält die Mittheilung der Gefangennahme Simons von Paderborn und die Aufforderung zum Schutze der Paderborner Kirche seitens des Papstes Alexander IV. an den Bischof Rudolf von Schwerin. Das uns nur in dieser Form aufbewahrte Schreiben zeigt mehrere Korrekturen, von denen die beiden letzten charakteristisch sind. In der Stelle (mandamus, quatinus) et alios predictos pro ipsis episcopo et capitulo in compositione ac ordinatione hujusmodi nominatos non permittas occasione ipsarum compositionis et ordinationis u. s. w. (molestari) steht et alios - nominatos am Rande, während im Text nur Rasur für ein Wort zu sehen ist; dann wurde vom Schreiber das hinter ordinationis stehende noch deutlich erkennbare hujusmodi ausradirt und zwischen occasione und compositionis über der Zeile ipsarum geschrieben. Der Grund für letztere Korrektur ist leicht erkennbar: am Rande war zwischen ordinatione und nominatos ein zweites hujusmodi eingefügt worden. Die ganze Manipulation wäre unerklärlich, 1) wenn dieser Band des Registers eine Abschrift wäre; 2) wenn die Eintragung nach dem Original erfolgt wäre. Dagegen macht die Annahme eines dem Schreiber vorliegenden abgekürzten Konceptes den Vorgang sofort verständlich. Das im Register voraufgehende an Bischof Simon und Domkapitel von Paderborn in derselben Angelegenheit gerichtete Schreiben vom selben Datum (vgl. u. Nr. 580) weist ein paar mit der besprochenen Nr. übereinstimmende Stellen auf, deren erste in unserer Nr. abgekürzt ut in alia verbis competenter mutatis usque duximus wiedergegeben ist. Die zweite mit der obigen beinahe gleichlautend heisst: et alios quoscumque in ordinatione et compositione predictis pro vobis nominatos, dann weicht der Text sofort ab. Wahrscheinlich hat auch hier ein etc. oder sonst eine abkürzende Notiz sich vorgefunden,

die den Schreiber in einer Reihe Korrekturen verwickelte.

a) Kgl. St.-A. Münster Fstth. Paderborn 1216.

b) Mittheilungen III, 502.

c) Epistolae selectae, Bd. II p. VII 88. Berlin 1887.

d) Specimina palaeogr. p. XII, XIV.

e) Vgl. unten Nr. 581.

(C)

Bei Migne, Patrol. 216, p. 1061 heisst es: Nec vos moveant etc. in eundem modum ut in precedenti usque in finem. Die vorangehende Nr. hat gar keine Beziehung zu der nachstehenden und eine Stelle nec vos moveant findet sich daselbst nicht; der Gedanke an eine Ueberarbeitung des betreffenden Innocenz III. zugehörenden Registerbandes liegt nahe, zumal wir von anderer Seite her wissen, dass nicht sämmtliche im frühern Register dieses Papstes enthaltenen Briefe im gegenwärtigen sich vorfinden. a) Thatsächlich steht aber im Regbd. 6, dem berühmten Regestum domini Innocentii tertii pape super negotio Romani imperii fol. 18 Nr. 57: ut in tercia precedenti, und diese weist allerdings die Stelle auf. Wird somit ein schwerwiegendes Bedenken gegen eine mögliche Ursprünglichkeit dieses Bandes beseitigt, so legt eine andere Anwendung des Non autem te moveant die Vermuthung einer Registrirung nach dem Koncept nahe. Am Schlusse des päpstlichen Dankschreibens an Bischof Bernhard von Paderborn, b) das zugleich eine Aufforderung zum treuen Ausharren bei Otto IV. in sich schliesst, heisst es: Non autem te moveant maledicta quorumdam etc. Der hiermit beginnende Abschnitt, dem Schreiben an den Erzbischof von Köln entnommen, erwähnt im vorletzten Satz: Volumus etiam, ut quicquid idem legatus u. s. w.; von einem solchen ist aber im Paderborner Brief vorher keine Rede. Ob bei einer Registrirung nach dem Original diese Unebenheit geblieben, scheint mir sehr zweifelhaft.

Ebenso deutet eine Ueberschrift wie: Ut series testimoniorum (oder testimonii?) et verba testium de miraculis lan(t)gravie redigantur in scriptis ) fast zwingend auf eine andere Vorlage als ein Original hin, da ein solches keine Gelegenheit zu einem derartigen Satze bot. Eine noch nicht erörterte Frage ist allerdings die, ob wir uns die Thätigkeit des Registrators so mechanisch zu denken haben, dass eine jede neben der eingetragenen Urkunde stehende Notiz z. B. bene cantat, bene latinizat, wie sie sich so überaus häufig im Registerbd. 29 finden, ) zur Annahme einer Eintragung nach dem Koncepte nöthigt.

Dagegen möchte ich eine andere Notiz als Beweis für Eintragung nach dem Original ansehen. Im Wirtemb. Urkb. IV, Nr. 1047 wird erwähnt, dass auf der Urk. für Kl. Sirnau von 1245 Juli 14 (Uebergabe des Klosters an die Dominikaner) rechts auf dem Umbug verwischt stehe: Innocentius pro priorissa et conventu monasterii sancte Marie de Wilario ordinis sancti Augustini, Constantiensis diocesis. Rec... und dazu bemerkt: eine Verwechselung mit dem nahe gelegenen Kloster Weil. Höchst wahrscheinlich ist statt Innocentius zu lesen In. e. m. und Dat. statt des Rec. In dieser Fassung steht die Inhaltsangabe wörtlich im Regbd. 21 Nr. 135 S. 233 mit Dat. Lugduni V idus septembris a. tertio ) und handelt es sich auf jeden Fall nicht um eine Verwechselung sondern um ein neues, dem für Kl. Sirnau ausgestellten gleiches Privileg. Ist meine Korrektur richtig, so hat diese Notiz auf dem Bug einer andern Urkunde nur einen Sinn, wenn aus ihr die Eintragung in das Register erfolgte; denn dem Kl. Sirnau sollte damit doch keine Notifikation geschehen.

Differenzen im Datum einer Urkunde, die uns im Register und im Original zugleich vorliegt, haben nach obigen Ausführungen nicht mehr die frühere Bedeutung. f) Zwei Briefe in der Hildesheimer Angelegenheit sind im Original vom 4. Mai 1199, im Registerband 4 fol. 155 vom 6. Mai (II nonas m. statt IIII) datirt. 5) Es kann hier sowohl ein Verschreiben im Register als eine zweite Ausfertigung unter dem 6. Mai

a) Denifle im Archiv II, 6 und 60.

b) Vgl. unten Nr. 197.

c) Vat. Arch. Regbd. 16 fol. 42 Nr. 124.

dVgl. hierzu besonders Pitra, Analecta novissima p. 604.

e) Berger 1 Nr. 1495.

f) Vgl. oben S. IX.

g) Unten Nr. 169 und 170. Vgl. ausserdem Nr. 830 vom 10. März und 2. April 1304.

stattgefunden haben. Eine sonderbar geartete Doppelausfertigung ist Nr. 700. Am 23. März 1275 schreibt Gregor X. Sifrido electo Coloniensi, er ernenne ihn hiermit zum Erzbischof von Köln und elf Tage später am 3. April schickt er ven. fratri Sifrido archiepiscopo Col. dasselbe Schreiben. Auffällig ist ein Fehler, der sich in der Datirung eines Privilegs Honorius III. (Potthast, 6634) eingeschlichen hat. Regbd. 11, fol. 112 Nr. 551 heisst es am Schluss einer Bestätigung der Gandersheimer Besitzungen: Dat. anno MCCXXII X kalendas maii indictione IX, pont. d. Honorii pape III. anno quinto. Nach Stellung des Schreibens, Pontifikatsjahr und Indiktion muss aber 1221 stehen; man könnte an ein Versehen des Schreibers denken, aber, wie aus Potthast zu ersehen, hat auch die nach dem Original bekannte Fassung den Fehler. Es ist derselbe um so mehr hervorzuheben, weil noch vor kurzem in einer angesehenen Zeitschrift die Unmöglichkeit eines derartigen Vorausgreifens z. B. bei Personenbenennungen betont wurde. Während beide Fälle keinen Rückschluss bezüglich der oben erörterten Fragen gestatten, scheint mir der folgende Datirungsfehler wiederum eher auf eine Niederschrift nach dem Original wie nach dem Register zu deuten. Im Regbd. 14 unter den Urkunden des ersten Pontifikatsjahres Gregor IX. folgen auf fol. 5 und 6 von Nr. 28-33 sich 6 Urkk. über dieselbe Angelegenheit (darunter auch unten Nr. 338: Schreiben an die Erzbischöfe von Köln, Mainz, Bremen, Magdeburg und ihre Suffragane), von denen nur die erste das Datum trägt: Dat. Laterani XVI kal. aprilis, die andere: Dat. ut supra. Dieses ist für 1227 unmöglich, da Gregor erst am 19. März gewählt wurde und in das zweite Pontifikatsjahr können die Urkk. aus sachlichen Gründen nicht fallen. a) Nun zeigt die erste datirte Urkunde Nr. 34 das Datum XVI kal. maji; höchst wahrscheinlich ist also auch in ersterem Datum maii statt aprilis zu setzen, zumal dann auch der demselben so ähnlich klingende 16. Tag des April richtig wäre. Hätte der Registrator die Urkk. aus dem Koncept abgeschrieben, so wäre kaum anzunehmen, dass der Fehler sich eingeschlichen hätte, oder wir müssten ein doppeltes Versehen, bei ihm und dem Koncipisten, voraussetzen; denn andernfalls wäre bei dem gleichlautenden Datum nach 5 ut supra auch noch ein sechstes gefolgt.

Eine Vergleichung der Korrekturen und Rasuren in den Originalen mit dem Texte der Registerbände hat bislang noch nicht stattgefunden. Wie lohnend dieses neue Untersuchungsgebiet ist, mögen nachstehend ein paar unbekannte Fälle darthun, wenn sie auch über die beiden Hauptfragen kein neues Licht verbreiten, nachdem Denifle gezeigt, dass die korrigirten Originale wieder in die Registratur zurückgeschickt wurden, damit dort ebenfalls die Korrektur ausgeführt werde, und dass zuweilen diese Zurücksendung, wie am Rand der Register bemerkt wurde, unterblieb. b) Stimmen mithin Korrekturen oder Rasuren im Register und Original, so ist die Ausführung, zeigt das Original bei Rasuren oder Korrekturen Verschiedenheiten vom Register, so ist das Unterbleiben der Rücksendung anzunehmen.

Die Originale dreier Osnabr.-Bremer Urkunden, sämmtlich von 1210 October 30, c) haben alle drei und zwar an verschiedenen Stellen (die erste und dritte gegen den Schluss, die zweite im Anfang): Bremensi capitulo et venerabilibus fratribus nostris suffraganeis, also einen Rangfehler, welcher durch Umstellungszeichen beseitigt wurde. Der Fehler stammt ohne Zweifel aus der Konceptvorlage. Dass im Registerbd. das Richtige steht, lässt auf eine Benutzung der korrigirten Originale schliessen, wenn allerdings auch jede bestimmte Aeusserung, besonders bei diesem Registerband, den wir nur in Abschrift saec. XIV besitzen, unzulässig ist.

Am 11. Februar 1221 genehmigte Papst Honorius III. die zum Aufbau der verbrannten Kirche und

a) Vgl. Rodenberg, Ep. sel. Bd. I, p. 266 Anmerkung.

b) So heisst es Specim. sel. Tafel XXXIX: Ista littera, postquam fuit bullata et regestata, fuit remissa domino et postea mutata est set nondum remissa ad regestum.

c) Vgl. unten Nr. 226, 227, 228.

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