schwert, unversetzt und unverpfändt fur und umb neun tausend und funfhundert Gulden gueter, gänger Munz, jeden derselben zu 15 Batzen oder 60 Kreuzer gerechnet, also abgeredter, beschlossener, also baar ausbezalter Kaufund ainhundert Goldgulden Leukaufsumma, welch Kaufsumma der neun tausent und funfhundert Gulden, sowoln die ainhundert Goldgulden Leukauf, sie Verkaufere zue ihrem gueten Benuegen und sichern Handen empfangen zu haben bekenntlichen und gestendig waren und hierumben fur sich und, wie gehöert, auch aller ihrer Erben wolehrngedachten einen erbarn Rath, die Herren Kaufere, in der aller besten Form Rechtens uf entlich und ewig quit, frei, ledig und los gezelt haben wolten. Solchem nach und hierauf geredten und versprachen eingangs benante Verkaufere fur sich und, wie bemeldt, auch alle ihre Erben mehrehrgedachten einen erbarn Rath, die Herrn Kaufere, und dero Herrlichkeiten Ambtsnachkommen dis ufrichtig getroffenen beschehenen Kaufs, auch aller hierwider in gebuhrender Zeit furfallender Stritt, Irrung, Hinderung und Einträg halben stattgebreuchige guete Wehrschaft, Fertigung und Vertretung zuethuen und zulaisten. Sie wolten sich auch aller und jeder zue solcher Behausung gehabter oder zu haben vermeinter Recht, Gerechtigkeit, Zuespruch und Anforderung genzlich und allerdings verziehen, begeben und entäussert, solche alle mit einander an vielehrngedachten einen erbarn Rath, die Herrn Kaufere, und ihrer Herrlichkeiten Amtsnachkommen neben Ueberantwortung funf permenter besigelter und einer papierenen Copia daruber verlautenden brieflichen Urkunten transferirt, gewendet und sie dern in guete, ruhige, nuzliche Possess und Gewehr immittirt und eingesezt haben, mehrbemelte Behausung zunuzen, zunüessen, zuegebrauchen, zuverlassen oder gar anderweit widerumben zuverkaufen und sonsten in gemein damit zuethuen und zulassen, wie und was ihnen jederzeit eben beliebig und wolgefällig sein wurdt, unverhindert ihr Verkaufere, dero Erben und sonsten menicglichs von ihrentwegen, furbass ewig, alles in bester Form, erbar, getreulich und ohne Gefehrde. Diesen Kauf hat von oftehrngedachts eines ehrbarn Raths, der herrn Kaufere, wegen die edle, ehrnveste, fursichtige und weise herrn Geörg Pfinzing und Eustachius Carl Holzschuher, beede des innern Raths alhier, also angenommen.Testes die erbar und veste Geörg Schleicher und Martin Seufridt Pfinzing. Actum 2a *) den 11, Martii anno 1616. Lib. litt. im städt. Archiv Bd. 129. Bl. 45 น. 46. XI. , Eustachius Karl Holzschuher des inneren Rats und der Stadt Nürnberg verordneter Baumeister, vertauscht namens des Rats mit Felix Schaller, Bürger und Genanntem des grösseren Rats zu Nürnberg, das Ungeldhaus in der Egydiengasse zwischen dem Gäfslein am Eingang und des Cäsar Calandrus, dann der Katharina Römerin Häusern gegen das der Predigerkirche gegenüber zwischen dem Poschischen und des Leonhard Schwentendorffer Behausung gelegene Eckhaus unter Daraufzalung von 2000 Gulden in Münze und 120 Reichsguldengroschen Leikauf. 1616 Mai 31. Das an heut dato vor einem ehrlöblichen sizenden Stattgericht personlich erschienen sein der edel, ehrnvest, fursichtig, erbar und weis Herr Eustachius Carl Holzschueher, des innern Raths, und der Zeit eines auch edlen, ehrnvesten, fursichtigen, erbarn und weisen Raths dieser Statt verordneter Paumaister, im Namen und aus sonderlich derowegen von ihren Erbar- und Herrlichkeiten habenden Bevelchs und neben ime der erbar und furnehm Felix Schaller, Burger und Genannter des gröfsern Raths alhier, und alda sambt und sonderes bekannt und angezeigt haben, wie das ehrngedachter ein ehrnvester Rath sowoln auch ernanter Schaller sich wegen derer beeder bishero ruhiglich ingehabter und besessener Häuser und nemblich ihrer Herrlichkeiten Umbgelthaus in st. Egidiengassen zur linken Handt des Eingangs eckfrei an ein Gäfslein zwischen dieser und des erbarn Caesar Calandrus und der andern Seiten an der erbarn und tugentsamen Junkfrauen Catharina Römerin Heusern und dann berurts Schallers Eckbehausung an st. Egidiengassen gegen der Kirchen des Predigerclosters über, neben weilund des erbarn Hannsen Poschen seeligen Erben, hinten aber an des auch erbarn Leonhard Schwendendorffers Heusern gelegen, eines ufrichtigen, redlichen und unwiderruflichen Tauschs und Abwechslung vergliechen und verainigt haben, also und dergestalt, das ein ehrnvester Rath bemelten Schaller vorangedeute ihre von weilund dem erbarn und vesten Hieronymo Cölern, Losungschreiber seeligen, an sich gebrachte Behausung, so der Zeit eines erbarn Raths Umbgelter bewohnt, ihme Schaller, hergegen aber er Schaller ihren Herrlichkeiten obgedachte sein Eckbehausung, so er von Hannsen Kölman seeligen erkauft, und also ein Theil dem andern solche Behausungen, wie gehöert, tauschs- und wechselsweis und solche auch fur frei lauter eigen, unbeschwert und unbekommert cediren, ubergeben, einraumen und abtreten, ihre Herrlichkeiten aber ihme Schaller noch darzue zwai tausent Gulden gangbarer gemainer Munz und Marksbezahlung und dann zum Leukauf ainhundert und zwainzig Reichsguldengroschen geben und bezahlen sollen, inmassen dann albereit beschehen und besagter Schaller solche beede Posten an gueten baar dargezellten Gelt empfangen zu haben gestendig und bekenntlich ware und derohalben fur sich und seine Erben ehrngedachten einen ehrbarn und ehrnvesten Rath und dero Nachkommen ganz frei, quit, ledig und los gezellt und darauf je ain Theil dem andern hiemit wissentlich und wolbedächtig in Craft dieser Schrift, als solches am cräftigsten und bestendigsten immer sein und beschehen solt, könnt und möcht, diese ihre Eckbehausungen gegen einander für frei lauter aigen wurklich cedirt, abgetreten, übergeben und eingehändigt haben wolten, also und mit der austruekenlichen Mass und Beschaidenheit, das nunmehro jeder Theil solch sein eingetauscht und eingewechselt, auch mit gueten Titl an sich gebrachtes Haus als sein Eigenthumb possediren, besitzen, innen haben, nuzen, nuessen und gebrauchen und damit respective als dem Seinigen thuen und lassen soll und mög, wie und was er will, ungehindert von dem andern und sonsten menniglichs, inmassen sich dann jeder Theil seiner bishero auf seinem vertauschten und abgewechselten Haus und aller derselben Zue- und Eingehörungen, Rechten, Gerechtigkeiten, Zuespruch und Forderung genzlich verziehen, begeben und enteussert und jeder Theil dem andern solch sein eingetauscht Haus cräftiglich transportirt und dern in ruhige nuzliche Possefs und Gewehr immittirt und eingesetzt und dabei zuegesagt und versprochen, je ein Theil dem andern dieses Tauschs und Abwechslung halben nach dieser Statt Nurmberg löblichen Reformation und Ordnung im und aufser Rechtens ufrichtige, guete Wehrschaft zuethuen und desswegen gegen menniglichs Einträg, Hinderung und Irrung zu verfechten, zu vertretten und schadlos zu halten. Alles getreulich und ohne Gefahrde. Diese Abwechslung, Cession und Uebergab haben beede Theil also angenommen. Actum in judicio 6a *) 31. Mai anno 1616. *) 2 a Montag. 1 XII. Hieronymus Hoffmann, Genannter des grösseren Rats, und Paulus Schreck, Bürger zu Nürnberg, verkaufen als Vormünder von Hans Hazolts hinterlassenen Kindern die dem Rathaus und dem Fünferhaus gegenüberliegende, an allen 4 Seiten freigelegene Behausung an den Rat zu Nürnberg. 1617 Dezember 19. Dass an heut dato vor einem ehrlöblichen sitzenden Statgericht alhie persönlich erschienen seien die erbare Hieronymus Hoffman, Genanter des grössern Raths, und Paulus Schreck, beede Burger dieser Stadt, und weilant des auch erbarn Hannsen Hazolts, gleichfalls Burgers und Genanter des grössern Raths alhie seeligen, hinterlassener Kinder Vormundere und alda frei offentlich bekant und angezaigt haben, wie dass sie uf zuevor gehabten gueten, zeitigen Rath und Bedacht umb ihrer Pflegkinder bessern Nuz und Frommens willen, sonderlich aber an und bei ehrngedachtem Statgericht heutigs Tags, den 19. Monatstags Dezembris, erlangten Decrets eines aufrechten, redlichen und bestendigen Kaufs, als der wieder meniglichs Anfechten am bestendigsten immer beschehen sollt, könt oder möcht, verkauft und zuekaufen gegeben hetten, verkaufen auch hiemit wissentlich und wolbedechtig vorberürter ihrer Pflegkinder, von ihren Eltern anerstorbene und ererbte frei lauter aigene, gegen meniglichen unversetzte, unverkümmerte und unverpfändte, in sant Sebalds Pfarr hinter dem Rathhaus, gegen dem Rath- und Fünferhaus uber und an allen vier Orten frei gelegene Behausung und Hofraith alhie, wie die mit allen ihren Liechten, Trüpfen, Aus- und Eingängen und sonsten andern Rechten und Gerechtigkeiten ob und under der Erden allenthalben umbfangen und begrieffen und dieser Zeit vor Augen were, einem edlen, ehrnvesten, fursichtigen und hochweisen Rath dieser Statt Nurnberg fur und umb viertausent Gulden gueter genger Munz und Marksbezahlung, je 15 Patzen oder sechzig Creuzer fur einen Gulden gerechnet, sambt zweihundert Gulden jetztbemelter Wehrung also paar dafur ausgezahlter Kauf- und Leikaufsumma, welche dann die verkaufende Vormundere an Stat ihrer Pflegkinder also balden bei Aufrichtung dieses Kaufs empfangen zuehaben bekentlich und gestendig waren und hochgedachten einen edlen und ehrnvesten Rath in bester bestendigster Rechts- und Gewonheitsformb auf endlich, ewig und unwiderruflich ganz quit, frei, ledig und los gezehlt und darneben hiemit fur sich, ihre Pflegkinder cräftiglich zuegesagt und versprochen haben wolten, hochgedachten einen edlen und ehrnvesten Rath und derselben Nachkommen dieses aufrichtigen, redlichen und bestendigen Kaufs, wie sich dem Rechten und dieser Stat löblichen Reformation und Ordnung nach gezimbt und gebürt, gegen und wieder meniglichs Eintrag, Verhinderung, Zuespruch und Forderung inr- und ausserhalb Rechtens auf ihrer Pflegkinder selbst aigenen Kosten zuegewehren, zueverfechten, zuevertretten und schadlos zuehalten. Sie wolten sich auch hiemit auf die albereit erfolgte Bezahlung fur sich, ihre Pflegkinder und derselben Erben aller ihrer Rechten, Gerechtigkeiten, Zuespruch und Anforderung, so sie bishero an und zue dieser Behausung jemals gehabt, genzlich und allerdings verziehen, begeben und enteussert, dieselben alle mit einander an hochgedachten einen edlen und ehrnvesten Rath transferirt und gewendet, dieselben auch neben Behändigung und Einraumung aller und jeder darüber verlautenden brieflichen Urkunden, so viel sie deren bei Handen gehabt und ihnen wissent gewesen, in ruhige, nuzliche Possess und Gewehr immittirt und eingesetzt und darneben versprochen haben, wo sich über kurz oder lang noch mehr uber diese Behausung verlautende briefliche Urkunden befinden und an Tag kommen wurden, ihren Herrlichkeiten dieselben gleichfals ohne ainigen dero Entgelt oder Schaden zur Hand zu bringen und einzuraumen also und dergestalt, das ihre Herrlichkeiten sich derselben Behausung als ihres redlich erkauften und bezahlten Guets nunmehr wurklich unterfahen, zue dero Nutz gebrauchen, anderweit verkaufen oder sonsten dero Wohlgefallen nach damit handlen, thun und lassen sollen und mögen, wie und was ihren Herrlichkeiten wolgefellig und gelegen sein wird, daran von ihnen Verkaufern, ihren Pflegkindern und sonsten meniglichs von ihrentwegen unverhindert furbass ewig, getreulich und ohne Gefehrde etc. Diesen Kauf und Quittung hat der auch edel, ehrnvest, fursichtig und weis herr Eustachius Carl Holzschuher, der Zeit eines edlen und ehrnvesten Raths, unserer Herren verordneter Paumeister, von ihrer Herrlichkeiten wegen also angenommen. Actum in judicio 6a *) 19. Decembris anno 1619. Liber litt. Bd. 129, Bl. 227, 228. XIII. Inventarium des hausrats auf dem Rathaus in anno etc. 1585 adj 4. mai beschrieben. Hernach volgt der hausrath auf das rathhaus gehörig, so ein hauswirth zu verwalten hat, welcher nach absterben Niclaus Nutzels seligen in gegenwart herrn Jacob Starken und Sigmunden Helds, losungschreibers, von neuem inventirt und beschrieben, welches alles dem angehenden hauswirt Martin Schmaltzen uberantwort und zugestellt worden. Actum eritag den 4. monatstag mai anno 1585. An silbergeschirr. Item 4 vergulte, silbre, einfache topplet, jedes mit seiner deck. 8 silbre magöllein. 17 silbere magollein. 6 gros silbere hofpecher mit einem deckel. 2 silberin schalen, knorret, inwendig vergült, jede auf dreien granatopfeln. 32 beschlagene hülzene löfel mit vergulten stilen und der statt wappen. 12 ganz silbere löfel mit vergulten granatopfeln. 6 silbere löfel, daran nichts vergults. 4 schöner silberer zum thail vergulter gebelein mit der stat wappen. 2 silbere hofpecher vor der losungstuben. I silberes maigollein in der landpflegerstuben. I silberes maigollein in der vormundstuben. Nota, was Gabriel Eisvogel, hauskellner, in verwarung an silbergeschirr, das ist ime hernach zu end sonderlich zugeschrieben. Zingeschirr. I gros englisch pratdeller mit einem spiegel. 6 grosse pratdeller. 5 alte grosse pratdeller. 4 zerlegdeller. 6 deller, mittelmessig und klein. 3 dieffe tellerla one ranft. 4 schusselring, darunter einer mit der stat wappen. 3 alte schusselring. 6 englisch schussel zu hennen. 6 englisch schussel zum gemues. 3 alt gros schussel zu hennen. 6 neuer ziner schussel zu sulzen. 60 ziner schussel einer gattung. 22 englisch zilige***) schussel zu aller lei zugeprauchen. 7 englische klaine schusselein. 23 englisch salzen schusselein. 48 salzen schusselein. I schon gegossen handpeck sambt der kandel. I tief handpeck one kandel. 3 bar guter geetzter salzfeslein. 2 viertelkandel. 2 maskandel. *) 6a Freitag. *) zilich = mittelmässig, klein. Lexor, Wörterbuch III., 1114. 2 gross kupfere hefen mit deckeln. I neuen kupfern verzinten hafen zu der sulzprue. I grossen kupfern vierecketen wasserzuber in der kuchen. I grossen kessel zum fegen der schenkkandel. I kupfern kessel zum fischsieden. I grossen verzinten kessel zum igelsieden, I neuen verzinten kessel zum fischsieden des igelmals. 3 neue kessel zum igelwaschen. 2 gross kuelkessel. I kupferene spulstanden. ***) I grossen kupferen durchschlag. I kupfern wasserschöpfer. 4 kupferene plech zu pastetten. I kupferes peck zum kuchlestaig. I kupferes laugenkessele ins padt. I kupferes pfendlein zum reuchen. †) Eissenwerk. I grosse flaschen mit der stat wappen gestempft. 8 guete plechene flaschen. 2 andere flaschen. 2 neue flaschen mit der stat wappen gemalt.. I sechsmessige alte flaschen. I grosse eisserne pfannen zum fischsieden. 3 zilicher pfannen. 4 pratpfannen. ständer. Grundel Gründling. **) Stellfass. Schmeller-Frommann II., 768. ***) Spül †) räuchern. ††) Schaumlöffel. †††) Bratenwender. ttt) Dreifuss. |