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Bestimmungen

über

die Benutzung des Historischen Archivs

der Stadt Köln.

Die Benutzung des Historischen Archivs ist unter nachstehenden Bedingungen gestattet:

§ 1.

Ausser Sonn- und Feiertags ist das Lesezimmer für das Publikum von 10 bis 1 Uhr geöffnet.

§ 2.

Auswärtigen Gelehrten, die sich in Köln nur vorübergehend aufhalten, wird eine weiter gehende Benutzungszeit nach Vereinbarung eingeräumt.

§ 3.

Die Benutzungen werden mit genauer Angabe des Zwecks, des Gegenstandes und des Datums der Benutzung in ein in dem Lesezimmer aufliegendes Buch von den Benutzern selbst eingetragen.

§ 4.

Die Inventare des Archivs sind dem Publikum für die Ermittlung von Archivalien und für wissenschaftliches Studium jederzeit zugänglich, sofern sie nicht bei den Ordnungsarbeiten der Anstalt selbst unmittelbar gebraucht werden.

§ 5.

Im Lesezimmer werden Archivalien dem benutzenden Publikum je nach ihrer Zugänglichkeit sogleich oder 24 Stunden nach Eingang der Bestellung verabfolgt.

Nach dem Gebrauch, für den die äusserste Vorsicht bei Behandlung des Schreibstoffes und der Schrift der Stücke Vorschrift ist, müssen sie jedesmal dem Archivar oder seinem ständigen wissenschaftlichen Hilfsarbeiter persönlich zurückgegeben werden; auf Wunsch können sie zu fortgesetzter Benutzung in einem dafür bestimmten Schrank von einem Angehörigen des Archivs aufgehoben werden. Wird ein solches bei Seite gelegtes Stück eine Woche hindurch von seinem letzten Benutzer nicht wieder in Gebrauch genommen, so geht es an seinen gewöhnlichen Standort zurück.

§ 6.

Wer die Handbibliothek des Archivs bei seinen Arbeiten im Lesezimmer zu benutzen wünscht, hat die betreffenden Bände nach dem Katalog dieser Bibliothek sich reichen zu lassen und sie vor dem Weggehen zurück zu liefern. Verleihungen aus der Handbibliothek nach auswärts finden nicht statt.

§ 7.

Den Benutzern steht der wissenschaftliche Beistand des Archivars oder seines ständigen Hilfsarbeiters bei ihren Studien zur Verfügung. Die Hilfe des Kopisten und Dieners darf von dem Publikum nicht in Anspruch genommen werden, ausser mit Genehmigung des Archivars für den einzelnen Fall.

§ 8.

Das Betreten der inneren Archivräume ist dem Publikum untersagt. Nur in besonderen Fällen, die der Archivar bestimmt, und nur in seiner Begleitung oder der seines Hilfsarbeiters darf ein Fremder sie betreten, doch darf er auch dann nicht Archivalien von ihrem Standorte entfernen.

§ 9.

Archivalien werden in Köln zu Privatzwecken in der Regel nicht verliehen.

§ 10.

Von auswärts können stadtkölnische Archivalien ohne Unterschied, sofern ihr Zustand oder ihre Unentbehrlichkeit (Kirchenbücher u. A.) die Versendung nicht unmittelbar verbietet, auf acht Wochen entliehen werden, doch kann der Archivar sie vor Ablauf dieser Zeit nach Bedürfniss zurückfordern. Die Versendung erfolgt wie die Rücksendung ausschliesslich auf Kosten des Benutzers. Sie erfolgt nicht an Privatpersonen, sondern nur an eine öffentliche Anstalt, deren Verwaltung das Versendungsgesuch regelmässig zu vermitteln, für die sorgfältige und sichere Aufbewahrung des entliehenen Stückes und die vorschriftsmässige Rückgabe aufzukommen hat. Eine Verlängerung der Leihfrist ist von der Genehmigung des Archivars abhängig. Der Entleiher hat sogleich nach Empfang der Sendung für jedes einzelne

Stück einen ausgefüllten Empfangsschein mit deutlicher Namensunterschrift einzusenden oder eine Empfangsbescheinigung von Seiten der Anstalt, welche die Bürgschaft übernimmt, zu veranlassen; die Rückgabe des Entliehenen wird durch Verabfolgung des Empfangsscheines bestätigt.

§ 11.

Jeder Benutzer des Archivs ist verpflichtet, ein Exemplar des Werkes, der Schrift oder des Aufsatzes, wofür die städtischen Archivalien gedient haben, der Handbibliothek des Archivs als Geschenk zu übergeben.

§ 12.

Wer ein Archivstück bei der Benutzung (§ 5 und § 10) verliert oder beschädigt, hat dafür denjenigen Werth zu erstatten, welchen der Oberbürgermeister und die Archiv- und Bibliothek-Deputation auf Antrag des Archivars festsetzen, und kann ausserdem von der weiteren Benutzung des Archivs ausgeschlossen werden.

Wer ein Archivstück unterschlägt oder entwendet, hat die strafrechtliche Verfolgung zu gewärtigen, den Werth des betreffenden Stückes zu ersetzen und wird für immer von der Benutzung des Archivs ausgeschlossen.

§ 13.

Auf wissenschaftliche Anfragen von einheimischen und auswärtigen Forschern wird von dem Archiv jederzeit Auskunft ertheilt; Honorar wird für derartige Bemühungen unter keinen Umständen berechnet. Grössere wissenschaftliche Untersuchungen und umfassende Nachforschungen können für das gelehrte Publikum von Seiten des Archivs nur soweit unternommen werden, als dies ohne Beeinträchtigung der Hauptaufgabe geschehen kann. Urkunden-Abschriften von geringem Umfange zu rein wissenschaftlichen Zwecken werden kostenfrei geliefert; grössere nach den in § 14 aufgestellten Sätzen.

§ 14.

Abschriften, Auszüge oder Nachforschungen für andere als wissenschaftliche Zwecke Privater werden von dem Archiv nur mit Wissen des Archivars und nur gegen Vergütung geleistet, bezw. angestellt.

Die Honorirung grösserer Arbeiten dieser Art bleibt freier Übereinkunft überlassen. Bei Arbeiten von geringerem Umfange wird jede auf Nachsuchung und Auszüge verwendete Stunde, ohne Rücksicht auf das Ergebniss, mit 75 Pfg. bis 1 Mark berechnet, jede auf Abschriften verwendete Stunde mit 1 Mark bis 1 Mark 50 Pfg. Für Herstellung und Abschrift von Stammbäumen und Ahnentafeln, für Zeichnung und Abdruck von Wappen und Siegeln ist der dreifache Satz zu entrichten und werden bezw. alle damit verknüpften Auslagen angerechnet.

§ 15.

Das Historische Stadtarchiv wird jährlich während drei aufeinander
folgender Wochen für das Publikum ganz geschlossen.

§ 16.

Die jederzeitige Änderung und Ergänzung der gegenwärtigen Be-
stimmungen bleibt vorbehalten.

Köln, den 15. August 1889.

Der Oberbürgermeister

(gez.) Becker.

Verzeichniss

der

Orts- und Personennamen.

Von

Rector L. Schwörbel.

Achen 57-60. 62-70. 88; Schöffen
s. Lewe, Roide, Seggeraede; Do-
minikaner s.Canel; Weisse Frauen,
Nonne (sengeresse) s. Wylre; Henr.
Becker v. 88; Heinr. Totteler v.
88; Kath. v., Nonne zu S. Ger-
trud 59. 63. 67. 88.

Ahues, Heinr. v., perp. Vic. an S.
Maria zu Münster 82. 88.
Alandi, Alandus 62.

Alba, Ferdinand Alvares v. Toledo,
Hz. zu A., Mkgr. zu Corea u.
Salvaterra, span. Gouverneur in
den Niederlanden 16.
Ailbertzson, Jak., Nimwegener 105.
Aldenar (Altenahr, Kr. Ahrweiler),
Gerh. v. 71.

Aldenhoyven, Joh. v. 69.
Alençon, Hz. Franz v. 41. 48.

Alexandrische Schlabodde, die 41.

Alfter, Kr. Bonn 110.
Alpen, Kr. Mörs, Elb. v., Herr zu
Honepel 114; Gumpr., Herr zu
A. u. Garsdorf 68; s. Neuenahr.
Alsfelt, Nic. Denss v. 101.
Altenberg, Kr. Mülheim, Mönch s.
Raenbogen.

Alvares s. Alba.

Andernach, Ailbert v. 74.
Antwerpen (Andorf), Hansekontor

7. 9.

Aquileja, Antonius Kard. v., päpstl.
Kommissar 79.

Aer, Joh. v., d. a., Schöffe zu Mün-
stereifel 58. 63; Joh. v., d. jüngst.58.
Arffen, Gerh. v. der 87.

Arnheim 96. 105. 106. 108. 109.
Aerntsoen, Stijngin, Harderwijkerin
106. 107.

Artzen, Pet. v. 87.

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Bacharach, Ewald v. 73. 87. 107.
Bachelier, Joh. 62.

Bachem, Ldkr. Köln, Schloss 61.
Baden, Mkgr. Bernhard zu 100;
Mkgr. Jak. 100.

Baiern 46. 90; Hz. 77; Hz. Ludwig
v. 99; s. Pfalzgraf.

Bare (Baer, holl. Geldern) 73.
Basel 75. 76.

Batenburgh, holl. Geldern, Goed.,

Mais v., Nimwegener 105.
Becker s. Achen, Nördlingen.
Beckergin s. Bensberg.

Bedburg, Kr. Bergheim 69; s. Lim-
burg.

Belle (Bell, Ldkr. Köln), God.
Schalle v. 76.

Belmen, Kr. Grevenbroich 89.
Benden, Ldkr. Köln 66. 70.
Benesszijs, Ger. v., Komtur des
Deutschordens zu Koblenz 91.
Benroyde (Benrath, Ldkr. Köln),
God. v., gen. v. Scheyven 68.
Bensberg, Kr. Mülheim, Gotsch. v.,
gen. Beckergin 64; Joh. v. 108;
Joh. v., Sartuchsweber, 110.
Berchhusen (Bergerhausen, Kr. Berg-
heim), God. v. 105.

Berg, Landesherr 82; Rentmeister
d. Landes B. s. Zwijvel; s. Jülich;
Adolf, Hz. zu B., Gr. zu Ravens-
berg 67; Gerh. v., Pr. u. Archi-
diakon am Dom 92; Wilh. v.,
Gf. zu Ravensberg 61-65; Junker
Wilh. v. B., Gr. zu Ravensberg 101.
Bergen in Norwegen, Hansekontor,
7. 9.

Bergheim 58; Dekan der Christia-

nität 103; Heinr. V., Pfr. zu S.
Mauritius 61.

Berck, Joh. v. 69.

Bercke, Beatrix 58. 70.

Berse, Dirck, Kan. zu S. Walburg
in Zütphen 111.

Bersten, Herm.v., Beseher zu Tiel, 108.
Bethleem bei Löwen, Regulirkan.
Kl. Augustinerordens 104.

Bettingen, Kr. Bitburg, Barth. v.
59. 61. 66; Gertr. v., Achenerin
59. 61. 66. 69.

Bidburch (Bitburg, Rb. Trier) s.
Gusser.

Billy (Bulli), Gasp. Robles de 3.
Bingen 25. 26. 42. 47.

Bintzfelt (Binsfeld, Kr. Düren), Konr.
Leven de 79; Rein. Rost v. 94.
Birkelijn, Hilger 69. 74.
Byrnwater, Pet. 86.

Biscop, Wilh., Zütphener 108.
Biessen, Wilh. v. den 78.
Blankenheim, Kr. Schleiden, Wilh.
Gr. zu 61; s. Loen.

Blech, Pet., Joh. u. Heinr. 97.
Blitterswijck (holl. Limburg), Pet.,
Nimwegener 106.
Blome, Gerd 108.

Blomenberch, Georg de, Vikar an
S. Gereon 64.

Boichhoultz, Wilh. 112.
Boell, Herm. v. 99.

Boelstdorp (Bolsdorf Kr. Daun),
Frank v., Achener 59, 64, 67.
Bomberg, Stijngen, Neesgin v., Non-
nen zu Benden 63. 66. 70.
Bommel (Südholland) 105. 106. 108.
Bonart, Lambr. v., Nimwegener 106.
Bongart, Coynegont v. den 114.
Bonn 77. 81. 87; S. Cassius, Ka-
pitel 77.

Boppard, R. Konr. Beyer v. 60.
Borch, to der, Hofgut 103; Pet.
v. der 103.

Böhmen 61-64. 71. 72. 91; Wenzel

[König] v., Hz. v. Luxemburg 100.
Boese, Ude 73. 78. 94. 99. 103.
Boeser, Pet. 78.

Boislar, Kr. Jülich, Wenem. Clamme
v. 80. 81. 83. 85. 88. 89. 92, 93.
Brabant 52. 53. 68. 110; s. Loth-
ringen; Herrin v. 85; Hz. Joh.
v. 68.

Bracht, Joh. 65.

Brakelen, (Bracheln, Kr. Geilen-
kirchen) 87; Hof 104; Frau Metz-
gin v. 104.

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