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trag des Papstes für eine Reihe Castelle des Landes die vorgeschriebene Anzahl der Besatzungstruppen vermindert bezw. neu festgesetzt haben, wonach der Thesaurar vom 1. Februar

des genannten Jahres an, die Höhe der Sold- und Provisionszahlungen einrichten soll. 1) Und ein ähnliches Breve wurde an den Thesaurar von Perugia mit Bestimmungen für die Kastelle seines Bezirkes gerichtet. 2) - Wir glauben also den Beweis, dass die Kammer auch mit den Aufgaben der allgemeinen Kriegsverwaltung befasst wurde, erbracht zu haben. Im übrigen bestand, worauf zum Schlusse dieses nochmals aufmerksam gemacht werden mag, seit Paul II. für die Zwecke des Kampfes gegen die Ungläubigen, der Cruciata, zeitweise eine eigene Kommission, welcher vor allem die Beschaffung des Kriegsmaterials und die Verausgabung der dafür bestimmten Geldmittel zustand, die Commissarii generales sanctae Cruciatae.»

Dass die Verwaltungsbehörde zugleich Justizbehörde war, haben wir bei Besprechung der Befugnisse des Kammercollegiums, wie auch des Camerarius, des Vicecamerarius und des Thesaurarius gesehen. Die Vollmachten dieser erstreckten sich indess nicht auf Criminalsachen. Nur dem Vicecamerar in seiner Eigenschaft als Gouverneur von Rom stand auch die criminale Strafgewalt zu Gebote. Dieselbe war aber auf Rom und dessen Bannmeile, bis zum vierzigsten Meilensteine von der Stadt, und materiell auf solche Verbrechen und Vergehen beschränkt, welche die öffentliche Sicherheit und das Eigentum, sowie Handel und Wandel gefährdeten. 3) Das eigentliche justizpflegende Organ der Kammer war der Auditor generalis Camerae apostolicae. Er vereinigte in sich die Befugnisse eines Oberstaatsanwalts und des Verwaltungsrichters in zweiter Instanz, jene erweitert, insofern er sowohl in Criminal- als Civilsachen auch Recht sprach, diese begränzt, insofern er niemals auf Lebens- oder Leibesstrafe erkennen durfte und seine Urteile, wenngleich von den Provinzialgerichten an ihn appellirt werden konnte, doch nie den Charakter gerichtlicher Erkenntnisse hatten. Die erste bestimmte Nachricht von einem «Auditor generalis

1) Brevia 18, fol. 115. Die neuen Besatzungshöhen sind folgende: «Arquati ad pagas X. (am 8. Febr. 1485 auf XIII pagae erhöht), Britonorii p. XX, Montisfloris p. XVI, Mondaini p. X, Veruculi p. XV, Sancti Archangeli p. XX, Fani p. XXV, Rocche Contrate p. VIII, Saxiferrati p. XX, Fabriani p. VI. (Eine «paga» = 10 Mann.)

2) Ebenda: «Simile thesaurario Perusii super infrascriptis arcibus: Assisii p[agas] XXV, Spoleti p. XXXX, Gualdi p. X, Cisterne p. XIV.>> 3) Plettenberg, Notitia congregationum, 537 ff.

Camerae apostolicae», der also mit dem «Auditor fisci» in den Statuten Eugens IV. sicher identisch ist, erhalten wir von Johann XXIII. 1) Derselbe bestellte zu seinem General-Auditor den Doctor der Rechte Magister Angelus de Balionibus mit folgenden auch von den späteren Päpsten z. B. von Eugen IV.2) in die betreffenden Ernennungsbreven aufgenommenen Facultäten: «<tibi de criminibus et singulis delictis etiam ex officio inquirendi et ipsa puniendi, necnon de omnibus causis civilibus et criminalibus conjunctim et separatim in Romana Curia, citra tamen membri mutilationem et sanguinis effusionem, et que sive per appellationem interjectam a gravaminibus vel sententiis definitivis in terris eidem Ecclesie immediate subjectis aut alias ad Sedem apostolicam delate sint et imposterum deferentur, prout ad generalis auditoris causarum hujusmodi pro tempore existentis officium spectare de consuetudine solitum est, (quam consuetudinem approbamus) cognoscendi illaque et illas audiendi et sine debito terminandi, personas vero, quarum interfuerit, quotiens expedierit citandi, requirendi, monendi, excommunicandi et absolvendi, et etiam si opus fuerit, arrestandi, incarcerandi et relaxandi, penas et multas pro delictorum qualitate infligendi et omnia alia et singula faciendi. . ., quae ad huiusmodi officium quomodolibet pertinet de consuetudine vel de jure, plenam et liberam concedimus harum serie potestatem.» 3) Durch die Zugehörigkeit dieses Beamten zu den Functionären der Kammer ist der Charakter dieser als gleichzeitiger Justizbehörde also am entschiedensten ausgedrückt. Zur Zeit Gregor XI. hatte der damals noch blos Auditor Camerae genannte Beamte oder auch, wie es in der betreffenden Constitution heisst, der Viceauditor zugleich die Schuldanerkenntnisse der Kammerschuldner, mochten dieselben nun persönlich oder durch einen Procurator geschehen, abzunehmen. 4) Durch Innocenz VIII. in der Constitution «Apprime ac devotionis» vom J. 1485 wurden alle geistlichen und weltlichen Curialbeamten ausdrücklich der Jurisdiction des Vicecamerars entzogen und eventuelle Verbrechen und Vergehen derselben zur Untersuchung und Bestrafung dem Generalauditor der Kammer, damals Peter de Vicentia, zugewiesen. 5) Das Verhältnis dieses zu den übrigen

1) Vergl. dazu Phillips, Kirchenrecht, VI. 433, der erst aus der Zeit Innocenz VIII. sichere Kunde von einem Auditor generalis hat. 2) Arch. S. Sedis, Armar. LIII. nr. 8, fol. 48.

3) Ebenda, fol. 47b.

4) Ottenthal, Regulae Cancellariae, 38 f.,7.

5) Bullarium Rom. ed. Taurin. V. p. 320, ed. Romana, ed. I. p. 437.

Vgl. Phillips, a. a. O.

Justizbehörden, namentlich zu der Audientia causarum sacri palatii - ist dagegen noch unklar und bedarf noch näherer Untersuchung. Öder ist der Grundsatz, den wir in den «Kanzleiregeln» Martins V. ausgesprochen finden: «(Cause concernentes cameram apostolicam), que consueverunt, prout debitum est, per gentes ejusdem camere tractari et decidi» 1) genügende Belehrung?

2. Buchhaltung und Kontrole.

Unter Buchhaltung im geschäftlichen Sinne versteht man die Aufzeichnung aller Vorgänge, welche die Rechte, Forderungen und Verpflichtungen oder den augenblicklichen Vermögensstand eines Instituts, hier der apostolischen Kammer, betreffen, dieselben verändern oder zu verändern geeignet sind. Möglichste Vollständigkeit, Treue und Uebersichtlichket oder systematische Ordnung sind die Erfordernisse einer guten Buchhaltung.

Um zuerst die letzte dieser Bedingungen ins Auge zu fassen, so diente der Uebersichtlichkeit in der schriftlichen Fixirung des Geschäftsganges und der durchsichtigen Ordnung dieses selbst in der päpstlichen Finanzverwaltung zunächst, entsprechend der Teilung der Functionen und Competenzen zwischen Kämmerei und Thesaurarie, die selbst örtlich durchgeführte Trennung der diesen beiden Abteilungen eigentümlichen Registraturen. In einigen unserer Rechnungsbücher steht ausdrücklich bemerkt, dass sie der Registratur des Camerarius, in andern, dass sie der des Thesaurarius angehört haben. 2)

Zu der Registratur des Camerarius gehörten, wie sich annehmen lässt, die Registra bullarum officiorum, die R. bullarum de curia, die R. juramentorum officialium, die R. compositionum, die R. diversarum litterarum, die R. capitulorum gentium armorum, die R. contra collectores, und mit Ausnahme der R. mandatorum überhaupt alle jene Bücher, welche der Eintragung von Acten dienten, die zur Competenz des Camerlengo gehörten. In der Wahlcapitulation des Conclaves, aus welchem Innocenz VIII. hervorging, heisst es zusammenfassend, alle <<litere officiorum et temporalitatis», oder wie wir in demselben Zusammenhange lesen, alle «litere officiorum civitatum

1) Ottenthal, a. a. O. 230,167.
2) Vergl. S. 37, 40, 44, u. s. w.
Dr. A. Gottlob, Camera apostolica.

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et locorum temporalis dominii Romane Ecclesie et illius temporalitatem concernentes >> - sollten in der Camera apostolica registrirt werden. 1) Sachlich berichtet Ottenthal 2), die jetzt zur Serie registra diversorum (scl. negotiorum) zusammengestellten Bände enthielten «die laufende Correspondenz mit den untergeordneten Beamten, Citationen und andere Mandate in Processen, welche vor der Kammer geführt wurden, die Patente für die vom Kämmerer zu ernennenden Beamten, die Briefe, welche der Kämmerer als oberster Chef aller Curialen auszufertigen hat, als Pässe, Geleitsbriefe, L(iterae) conservatoriae, Zeugnisbriefe, Empfehlungsschreiben, Missiven etc., endlich auch Verträge und Notariatsinstrumente, die sonst nicht unterzubringen waren, darunter auch einlaufende Stücke . . . Ausserdem Geldanweisungen, Quittungen, Actenstücke über Bezahlung oder Erlass von Taxen und Abgaben bei Pfündeverleihungen, Zahlungsreverse an die Kammer u. s. w.» Das kann, mit Ausnahme der zuletzt genannten Kategorieen, welche direct das Rechnungswesen betrafen, auch als eine allgemeine Inhaltsangabe der Registratur des Camerarius betrachtet werden.

In der Thesaurarie wurden die Registra thesaurariae geführt, unter denen wir wol die Registra bulletarum oder mandatorum, die R. quitantiarum, die R. solutionum, die R. annatarum, und mit diesen im Zusammenhang stehend die Libri resignationum et cessionum, sowie die R. obligationum (et minutorum servitiorum), kurz alle jene Register zu verstehen haben, welche der Thätigkeit des Schatzmeisters dienten.

Weitere Anhaltspunkte für die Untersuchung zwischen Thesaurarie- und Camerariats-Registern, als die Competenzen der beiden Aemter haben wir vorläufig nicht. Das von Ottenthal mitgeteilte «Verzeichniss der 1440 in der päpstlichen Kammer befindlichen Register Martin V. und Eugen IV.» macht als <<inventarium omnium registrorum camere apostolice» leider

1) Die ganze Stelle lautet: «juro et promitto non expedire aut expediri permittere alias literas apostolicas aliunde, quam per cancellariam prefatam et officiales illius, literis officiorum civitatum et locorum temporalis dominii romane Ecclesie concernentibus dumtaxat exceptis; faciamque et mandabo omnes in registro generali literarum apostolicarum dumtaxat et non alibi registrari; nisi essent litere officiorum et temporalitatis, quas camera apostolica, aut aliquod negocium necessario secreto tenendum continerent, quas in uno libro secreto apud secretarium registrari permittam.» (Joh. Burchardi Diarium, I. 40.)

2) Mittheilungen VI. 617.

keinen Unterschied zwischen den Büchern, die der Registratur des Camerarius, und denen, welche der Registratur des Thesaurarius entstammten. Es führt zwar «Registra thesaurarie>> eigens auf, indess sind darunter offenbar die Libri introitus et exitus gemeint, die auch, weil sie das Hauptgeschäft des Thesaurarius, die Einnahme- und Ausgabe-Bewegung, zur Anschauung brachten, vorzugsweise Registra thesaurarie genannt wurden. 1)

Wir beschränken uns im Folgenden nun auf die Thesaurarie-Register im weiteren Sinne d. h. auf jene Buchführung der Kammer, welche das Rechnungswesen betraf, soweit da meine Beobachtungen reichen. Für die übrigen Cameral-Register sei auf Ottenthals Aufsatz in den «Mittheilungen», Bd. 6, und ganz besonders auf das Kapitel «Die Registra Camerae» in «Bullenregister Martin V. und Eugen IV.» (S. 84 ff.) verwiesen.

Die Bücher der am meisten interessirenden Hauptserie des Rechenei-Amtes, der Introitus- et Exitus-Reihe, sowie aus der Zeit der durchgeführten Trennung der Cruciatverwaltung von den übrigen Geschäftszweigen d. h. von Calixt III. bezw. Paul II. ab auch die Libri sanctae Cruciatae sind in zwei, ja die ersteren sogar vielfach in drei Ausfertigungen erhalten. Zwei derselben sind lateinisch, die dritte in italienischer Sprache geschrieben. Die beiden lateinischen Ausfertigungen gehörten, wie aus den Titelaufschriften verschiedener Parallelbände ersichtlich, die eine zur Repositur des Camerarius, die andere zu der des Thesaurarius, die italienische behielt der Depositar in Händen. Geschrieben sind die ersteren beiden in der Regel von denselben Schreibern bezw. Notaren, wie das nicht nur die übereinstimmende Handschrift und manche Eigentümlichkeiten darthun, sondern wie das auch in mehreren Parallelbänden direct bezeugt ist. 2)

1) Bullenregister, S. 168. Für die abweichende Anzahl der Bände, d. h. dass es nach diesem Verzeichnis 1440 weniger Bände gewesen sein sollen, als wir heute besitzen das Ottenthalsche Verzeichnis zählt z. B. von Eugen IV. 7+2+4 Registra thesaurarie auf, während wir 23 besitzen und mindestens noch 8 (Depositarie-) Register verloren gegangen sind, dafür fehlt mir die Erklärung. Ich habe deshalb auch in der im ersten Teile dieser Schrift bei Besprechung der heute vorhandenen Rechnungsbücher auf das Verzeichnis von 1440 nur verwiesen. Bemerkt sei noch, dass in diesem auch die AnnatenBücher fehlen.

2) Vergl. z. B. vol. 412 (412) aus den Introitus et Exitus Eugens IV. von 1445-1447 Band 412 trägt folgendes Titelblatt: «<Liber introitus et exitus Rdi. patris domini ... [Francisci de] (zerstört) Padua S. D. Nri.

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