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erfahre, bei den benannten Archivalien des Staatsarchivs demnächst durch neue Signaturen ersetzt bezw. ergänzt werden, worauf hiermit besonders aufmerksam gemacht sein soll.

Durch die gleichzeitigen Titelaufschriften der Mandata- und Cruciat-Register ist die Frage nach der ursprünglichen Beschaffenheit dieser und der übrigen Rechnungsbücher noch nicht entschieden. Wir wissen aus mehreren sich wiederholenden Ausgabeposten, dass die Kammer die leeren Bücher eingebunden beim Buchbinder kaufte oder bestellte. So lesen wir in den Exitus vom Mai 1453 ): . . . . solvit (Thesaurarius) Johanni Petri de Florencia pro tribus libris pro scribendo introitum et exitum camere apostolice et pro uno alio libro pro regestrando bullas secretas flor. 2 sol. 25, ferner zum 6. October 1470 2): «. . . . . solvit Magistro Petro Bernardi de Tridino cartulario florenos auri papales quatuor pro valore unius libri magni foliorum 400 ab eo empti pro Johanne de Fabriano ad tenendum computa salis pro Camera apostolica», und ebendaselbst am 10. October 3): « ... solvit Magistro Luce Johannis de Florentia cartulario florenos similes quinque pro valore trium librorum 300 foliorum pro quolibet cum copertoriis fallis (sic!) ab eo emptis et habitis pro introitu et exitu Camerae apostolicae.» Derselbe Lucas hatte auch schon am 1. März 1467, am 25. Juli 1469 und später noch mehrmals je drei Bücher für die Introitus et Exitus an die Kammer geliefert. 4) Wie diese Nachrichten über die Lieferung eingebundener Registerbände an die Kammer, die nach dem an erster Stelle oben citirten Eintrag vom Mai 1453 auch auf die Bullenregister zu beziehen wären, sich zu der jetzt allgemein beliebten, freilich nach Ottenthal («Bullenregister», S. 13) nicht mehr für das 15. Jahrhundert geltenden Annahme stellen, dass in den päpstlichen Bureaux ursprünglich auf besondere, nicht mit einander verbundene, Lagen oder Quaterne, Quinterne, Sexterne geschrieben wurde, die dann später erst zu Codices zusammengestellt und gebunden sind, wage ich im allgemeinen, zumal aus der Ferne, nicht zu entscheiden. Seitdem die Bullen- und Urkundenregister in das Blachfeld der Polemik getragen sind, erscheint es geratener, sich hier auf die Rechnungsbücher zu beschränken. Wie waren diese zur Zeit ihres Entstehens beschaffen?

1) Arch. S. Sed., Intr. et Exitus vol. 424, fol. 96 b.

2) ibid. vol. 485, fol. 152.

3) ebenda, fol. 154 b.

4) S. voll. 467, 477, 488 (489): fol. 145 b, bezw. 251, bezw. 155. Dr. A. Gottlob, Camera apostolica.

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Sie sind jetzt im grossen Ganzen in bester Ordnung. Die originale Foliirung mit den römischen Zahlzeichen erscheint nirgends doppelt. Wo aber eine zweite Foliirung vorkommt, ist diese in arabischen Zeichen von jüngerer Hand ausgeführt, um ursprünglich nicht zusammengehörige Stücke zu verbinden. Im Innern der Bände stehen, abgesehen von oft leerem Raum in der Mitte zwischen den Introitus und den Exitus, niemals leere Blätter. Bei Verweisung oder Berufung des einen Eintrags auf einen solchen in demselben oder einem andern Bande ist stets das Folio, niemals das Quatern u. dgl. citirt; ebenso ist ja in den oben mitgeteilten Buchbindersolutionen die Dicke der Bände nach Blättern nicht nach Quaternen (Quinternen, Sexternen) angegeben. Ferner ist folgender Einzelfall wohl zu beachten. In den zu den Rechnungsbüchern Pius II. gehörenden beiden Parallelbänden Introitus et Exitus 449 und 450 stehen die Introitus (Einnahmen) vom Juli und August 1462, den beiden letzten Monaten des Rechnungsjahres September 1461 bis August 1462, hinter den Exitus (Ausgaben) des ganzen Jahres, während sonst immer die erste Hälfte des Bandes die gesammten Introitus, die zweite die gesammten Exitus enthält. Diese Unregelmässigkeit kam auf folgende Weise: auf folgende Weise: Der Schreiber begann, wie immer, zu gleicher Zeit auf fol. 1 die Introitus, und aufs Gerathewohl inmitten des Bandes die Exitus. Zufällig hatte er nun in Band 449 mit diesen auf fol. 97, in vol. 450 auf fol. 101 angefangen. Wie sich später herausstellte, genügten aber die 96 Blätter in vol. 449 für die Introitus nicht. Dieselben waren schon am 15. Juli 1462 ganz beschrieben. Auf dem folgenden Blatt waren die Exitus begonnen, und doch hätte vor diesen noch der Rest der Introitus bis Ende August 1462 Platz finden sollen. Die kleine Verlegenheit ward dadurch behoben, dass nicht ein neues Quatern eingeschoben wurde, sondern der Schreiber notirte auf Seite 96b: «Nota quod residuum introitus presentis mensis Julii sequitur folio CCVIIII. presentis libri», und trug dann die noch folgenden Einnahmen am Ende des Bandes ein. In vol. 450 blieben vorn noch 81⁄2 Seiten übrig; die hätten aber auch nicht genügt, also schrieb er dieselbe Note auf S. 96 b und verfuhr in derselben Weise. Damit das nun nicht ein zweites mal ihm begegne, begann er im folgenden Bande (452) für das Rechnungsjahr 1462-1463 die Exitus nicht auf fol. 97, sondern erst auf fol. 135!

Der Leser dürfte nach dem Vorhergehenden schon die Annahme sofortiger fester Einbände billigen. Aus dem Bande 426 Intr. et Ex., der allerdings, wie wir noch sehen werden,

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uns

aus verschiedenen Stücken besteht, erfahren wir auch noch, dass dieses der Depositarie entstammende Fragment in das beliebte rothe Leder gebunden war. Doch gemach! Es muss auffallen, dass in dem oben mitgeteilten Exitus-Eintrag vom 10. October 1470 über den Ankauf der Bücher von 300 Blättern eigens der Zusatz gemacht ist «cum copertoriis fallis», welch' letzteres Wort wohl ein Schreibfehler für << falsis>>> oder noch lieber für «pellis» sein dürfte. Warum wird die Decke eigens erwähnt, wenn das gewöhnliche Contorbücher waren? Sind ferner die Einbände so schlecht gewesen, dass sie alle ohne Ausnahme später neu eingebunden werden mussten? Es würde doch trotz aller möglichen Ungunst des Aufbewahrungsortes, und wenn die Spanier, Deutschen und Franzosen im J. 1527 noch so grosse Bücherhasser gewesen wären, wenigstens ein Band in seiner alten Gestalt erhalten sein. Sie sind aber, wie schon die Gleichheit zwischen den als Fragmentsammlungen zu bezeichnenden und den übrigen Bänden darthut, alle später neu gebunden oder, soweit die Mandats- und Cruciatregister in Betracht kommen, wenigstens mit Benutzung der alten Decken restaurirt worden. In einigen Rechnungsbänden fehlen ganze Faszikel, die sich dann in andern finden, und die Bände 394, 426, 432, 451, 459, 532, 548 u. s. w. der Introitus et ExitusSerie bestehen aus lauter grössern oder kleinern Bruchstücken, die jedenfalls nach der Restauration der übrigen von je einem Pontificate noch übrig waren. Eine geistlose Neufoliirung in arabischen Zeichen ist das einzige geistige Band, das sie vereinigt. Diese Fragmentsammlungen lassen doch auf eine heillose Verstümmlung mancher Register schliessen, die bei ursprünglich festen Einbänden in dem Masse kaum wahrscheinlich gewesen wäre. Ferner müssen wir darauf aufmerksam machen, dass in einigen dieser Fragmentbände die einzelnen zusammengebundenen Fascikel auf ihren Anfangsblättern alte Bibliotheksoder Archivsignaturen tragen. Ich habe mir aus vol. 394, einem Bande aus der Zeit Eugen's IV., die Nr. 2325, 2347 und folgend 2345 aufgeschrieben. 1) Die würden also den Schluss auf lose Lagen gestatten. Endlich wie könnte sich bei festen Einbänden die Schwierigkeit lösen lassen, dass in den Rechnungsbüchern augenscheinlich alle Correcturen verboten

1) Ob da ein Zusammenhang mit den von Kaltenbrunner (Röm. Studien Mittheilungen des Instituts für österr. Gesch. VI. 86) mitgeteilten Originalsignaturen 2802, 2808 und 2810 der Bände 14, 15, 16 der politischen Brevenregister Sixtus IV. besteht?

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waren? Mir ist eine solche, wenn ich nicht irre, nur in vol. 495 der Introitus et Exitus Sixtus IV. auf fol. 208 b begegnet. Dort war aber, wie wir noch sehen werden, ein eigener notarieller Act nötig, der denn auch daselbst verzeichnet ist.

Die ursprünglichen Contobücher waren also, das dürfen wir aus dem Ganzen schliessen, wenigstens von der Decke frei. Es war jedes ein Volumen, das die eventuell nötige Lösung einer oder der andern Lage ohne zu grosse Schwierigkeiten gestattete. Vielleicht waren die einzelnen Lagen jede für sich an die Rückenbänder befestigt, so dass sie sich genau von einander abhoben und aus dem Ganzen herausgehoben werden konnten, ohne auch die benachbarten Quaterne zu lösen. Die umschliessende Decke war lose und, wie es scheint, ohne Pappdeckeleinlage, wenn die dem Bande 430 Intr. et Ex. zu Anfang eingebundene unzweifelhaft originale Pergamentlederdecke annähernd allgemein üblich gewesen. Das Volumen verdiente wol auch in dieser Gestalt die Bezeichnung «liber», die wir in den Buchbindersolutionen und bei Citaten finden. Vielleicht ist auch die Verwandschaft mit den Bullenregistern, die man in denselben Bureaux von vorneherein annehmen sollte, auf diese Weise gewahrt. Der auf Rechnung der apostolischen Kammer kommende monatliche Papierverbrauch in derselben neben den officiellen Eintragebüchern war nicht übermässig gross; denn wir finden in den Ausgabelisten das ganze 15. Jahrhundert hindurch den Posten «pro cera et carta» 4-7 Ducaten monatlich berechnet. Das nötige Pergament wurde unregelmässig in kleineren Posten eingekauft. 1) Kammernotar hatte für den Ankauf zu sorgen. Merkwürdig ist, das nicht auch die Ausgabeposten für die übrigen Registerbücher verzeichnet sind. Vielleicht aber hatten, wie in der Kanzlei, die Beamten dafür aufzukommen. Diese aber erholten sich überschwänglich an den Kanzleigebühren, welche den Empfängern der Bullen u. s. w. zu Rechnung gestellt wurden.

nur mit

Ein

Die Aufbewahrung der Registratur geschah in verschliessbaren Armarien; denn unter den Ausgaben vom Juli 1453 findet sich auch ein Posten von 3 Goldducaten und 25 Solidi, ausgezahlt dem «Magistro Petro clavario pro pluribus clausuris

1) Vgl. z. B. Arch. di stato, Pii II. madata 1462–63, fol. 237b: .. solvatis discreto viro Petro Parvi cartulario flor. auri de cam. 16 et bon. 18 pro valore quinquaginta quinternorum de pergameno pro bulla de curia accessus pape et profectionis pro expeditione contra Turchum ad rationem 24 bol. pro quinterno quolibet... (Dat. Rome 14. nov. 1463.)»

per eum factis pro camera apostolica, registro et armariis ipsius registri.» 1) Auch eine Solution d. d. 29. April 1438 von 21 Ducaten 25 Solidi dem «Johanni Francisco de Venetiis pro tabulis et aliis laboribus factis in Camera apostolica pro tenendo libros in dicta Camera» 2) ist bemerkenswerth.

Zur Zeit Martins V. waren die Bureaux der Kammer und das Kammerarchiv im apostolischen Palaste bei den zwölf Aposteln.) Die Erlasse des Camerlengo sind meist von dort, jedoch auch von St. Peter und S. Maria Maggiore je nach dem Wechsel der päpstlichen Residenz datirt. 4) Unter Calixt III. ist gewöhnlich S. Peter der Ort des Datums, und ein Teil des vaticanischen Palastes scheint damals ausschliesslich für die Kammerregistratur bestimmt gewesen zu sein, so dass er selbst danach benannt wurde, wie es in einer Datirung vom 21. Januar 1456 heisst: «Acta fuerunt hec Rome in palatio apostolico, qui (!) dicitur Regestrum camere apostolice. .» 5) «Acta fuerunt hec Rome apud S. Petrum in palatio apostolico in loco residentie dominorum de Camera apostolica» lesen wir unter einem Vertrage des Jahres 1465.6)

Im folgenden Jahre, 1466, dagegen ist die apostolische Kammer nach S. Marco verlegt, wie die ähnliche Unterschrift eines Vertrags vom 1. April bezeugt. 7) Sixtus IV. wahrscheinlich liess sie wieder zum Vatican wandern. Aus den beiden Stellen in Burchards Diarium (I. 19): «Ad secundam custodiam, videlicet porte palacii, que erat in capite scalorum, qua itur ad cameram apostolicam», und: «ad tertiam custodiam, que erat in pede scalarum, quibus de camera apostolica ascenditur ad palatium » geht nämlich hervor, dass

die Kammer damals bei S. Peter und zwar in der Höhe des Damasushofes gelegen war. Die unteren Teile des die jetzige Einfahrt in diesen Hof umschliessenden Gebäudes aber hat, wie es das Wappen in der Mauer zeigt, Sixtus IV. gebaut. Die Geschäftsräume müssen zur Zeit Alexanders VI. in mindestens zwei Stockwerken gewesen sein; denn als Alexander Farnese, der spätere Papst Paul III., 1492 die Thesaurarie übernahm,

1) Exitus vol. 424, fol. 103 b.

2) Exitus vol. 402, fol. 129.

3) «Memorie istoriche de 'Tesorieri generali pontifici», Napoli 1782 (4°), p. XX.

Divers. Camer. Martini V. (Arch. di stato) 1421–231, 1425—26, 1426-39: passim; auch Martini V. officia, vol. 350 u. s. w.

5) Malatesta, statuti delle gabelle, docum. XLIV. p. 161.

6) Arch. di stato, Liber depositarii cruciate (Pauli II.), fol. 28 b. 7) ebenda fol. 32.

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