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Ita est pp. Calistus III. ppa propria manu. A. || Unterschrift: M. Ferrarii 1) ||.:

»

2) Vol. 439, fol. ultimo: «Attestamur . .

quod recepimus

a te (s. oben) per manus ut supra (scil. vicethesaurarii) duomilia ducatorum auri de camera, quos solvit dils. filius noster R(odericus), sancti Nicolai in Carcere Tuliano diaconus Cardis vicecancellarius ac nepos noster, pro precio domorum de la Cecha quas a nobis et Camera apostolica emit, de quibus te dictumque . . . Dat. Rome. . . sub annulo piscatoris, die XXIII. Marcii MCCCCLVIII. Pont. nri. anno tertio. Ita est pp. Calistus III. manu propria M. Ferrarii Adresse: Dilecto filio Johanni Cosida ut supra (sic). » 2)

Die Strenge Calixts III. in der Beaufsichtigung der Buchund Kassenführung hat nach ihm, wie zu erwarten war, nicht lange vorgehalten, ja es scheint sogar, dass sie eine bedenkliche Reaction zum Schlechtern im Gefolge hatte. Bis dahin waren der Rechnungsabschluss und das Revisionsprotokoll nicht nur in dem vom Depositar geführten originalen Introitus- et ExitusRegister, sondern auch in den beiden Abschriften bezw. lateinischen Uebersetzungen desselben, die in der Kammer hinterlegt wurden, an den genannten Stellen eingetragen worden. Schon unter Pius II. begegnen uns der letzteren zwei Bände, vol. 455 und 456 (September 1463 bis August 1464), in denen die drei letzten Monate (von fol. 192 ab) gar nicht kontrolirt sind. Es fehlt sowol die Approbation der einzelnen Posten als auch die der Seiten, und selbst die Monats- und General-Revision. Im übrigen ist die Kontrole wie bisher gehandhabt worden. Es mag jenes indess mit der damaligen Verlegung der Curie nach Ancona und der Unordnung, die das für die apostolische Kammer mit sich brachte, sowie mit der Verwirrung durch den nachherigen unerwarteten Tod des Papstes zusammenhängen. Dann lässt sich wenigstens behaupten, dass es von Paul II. ab nicht mehr so streng herging. Der erste Band der unter ihm gefertigten Rechnungsbücher, vol. 459, enthält schon ein Cruciat-Einnahmeverzeichnis, fol. 16 ff., welches ohne eigentlichen Rechnungsabschluss schliesst. Raum ist für denselben noch wie früher gelassen, aber der Platz ist leer geblieben. Man hielt, wie es

1) Ferrari war Prior in Saragossa (Intr. et Exit. vol. 438, fol. 156b) und wahrscheinlich Privatsecretär des Papstes.

2) Der Posten ist in den Introit. et Exit. aufgeführt: vol. 438, fol. 113b.

scheint, jetzt den Eintrag in die originalen Depositarie-Register 1) für genügend, und je nachdem es gehandhabt wurde, war es das auch. Leider aber sind auch die Depositarie-Register nicht durchweg kontrolirt. Das sich in jenem Bande anschliessende fol. 11-16 aus den gewöhnlichen Exitus des Monats April 1456 enthält noch auf Seite 16 das Protokoll über die Einlieferung des Registers zur Kontrole. Es heisst: «MCCCCLVI. die XXVII. Septembris R. pater dnus Petrus Daltello . . . ppe Thesaurarius presentari fecit in Camera apostolica et paulo post ex commissione dominorum de Camera ego G(erardus de Vulterris) notarius recepi juramentum a dicto Thesaurario, ut est moris, quod contenta sunt in ea [omnia] nec alia diversa computa habet neque alia computa, quae recordari possit. Rome apud Sanctum Marcum maiorem in loco habitationis Thesaurarii, presentibus magistro Petro . . . et Johanne Aquile scriba registri bullarum et me G. de Vulterris, apostolice Camere notario. Et d. Franciscus Venetius ut generalis commissarius videbit computa.» Es fehlt jedoch das sonst gewohnte Revisionsprotokoll. Im folgenden Quinterno, das aus einem Depositarie-Register stammt, ist ein solches fol. 28 f. und ein zweites auf fol. 35b enthalten. Die Form ist noch die frühere. Der Hauptteil des Bandes, der fol. 36 beginnt und ein gewöhnliches Introitus- et Exitus-Register von 1464-1465 darstellt, hat wieder die Kontrolbeweise wie vorher, sowol bei den einzelnen Posten, als auch am Schlusse jeder Seite und zu Ende jeden Monats. In dem Parallelband vol. 460 dagegen sind bloss die Vermerke der Einzelkontrole zu finden, während die am Ende der Seiten und die Monatsabschlüsse fehlen. In dem sich zeitlich anschliessenden vol. 461 (1465) fehlt jede Kontrolzeichnung, und die dann folgenden Bände 465 und 466 (1466) beschränken sich nur mehr auf die Approbation der einzelnen Posten. Die Monatsabschlüsse sind nicht verzeichnet, also vielleicht nur in den parallel geführten Depositarie-Registern enthalten gewesen. Band 467 und 469 (1467) ist es wie dort. Es ist aber zu bemerken, dass selbst das parallele Depositarie-Register vol. 468 gar nicht kontrolirt ist. Die Monatsabschlüsse fehlen weitergehend in vol. 470 und 471 (1467/68), und anfangs in 472 und 473 (1468). Erst Ende Juli beginnt in vol. 472 (fol. 204) wieder eine Monatskontrole, jedoch ist dieselbe nur von dem

In

1) Intr. et Exit. vol. 512 (1485-86), passim: «ut patet ex approbatione facta per N. N. . . . . in libro (primo) Intr. et Exit. penes dict. depositarium existente.

auch die Einzelkontrole handhabenden Kammercleriker eingetragen. Die früher übliche Commission fehlt. Aehnlich ist's in den zeitlich folgenden Bänden 477 und 478 (1469). In jenem fehlt die Monatskontrole, in diesem ist keinerlei Prüfungsvermerk eingetragen. Auch die Bände 479 und 480 (1469/70) sind ohne Revisionsprotokolle, und das Depositarie-Register vol. 483 (1470/71) entbehrt sogar jeder Kontroleinzeichnungen; dagegen ist vol. 484 (1470) wieder in den Einzelposten approbirt. Der letzte Band von Paul II., vol. 486 (1471), endlich ist wiederum ohne Kontrole geblieben. Damit ist erwiesen das Paul II. in der Beauf sichtigung der Buchführung eine bedenkliche Lässigkeit hat einreissen lassen. Auch in anderen Dingen scheint der Venetianische Papst sich von den hergebrachten guten Regeln der Kassenverwaltung entfernt zu haben.

Leider ist die Kammer auch unter den zunächst folgenden Päpsten nicht wieder auf die Strenge Calixts III., und nicht einmal auf die vor ihm übliche Beaufsichtigung der Kassenverwaltung zurückgekommen. Es ging nun mit vollen Segeln in die leichtsinnige Strömung des Renaissancejahrhunderts hinein; das liesse sich gerade aus den päpstlichen Rechnungen zur Evidenz erweisen, und da war natürlich kein Halt mehr. Der erste Band von Sixtus IV., vol. 487 (1471/72), macht noch einmal den Versuch zur Umkehr. Er enthält die Einzelkontrole und Monatsabschlüsse wie früher. Wir lesen auch in dem unten (Seite 172, Anmerk. 3) mitgeteilten Declaratorium Sixtus IV. für die Medici, die Depositare, zum J. 1473 die Stelle: « computa retenta in praefata Camera diligenter visa, examinata et calculata . . . tam in introitu quam in exitu singulis mensibus secundum morem et stilum praefatae camerae.» Jedoch gerade der Band 488 vom J. 1473/74 weist schon einigemale wieder das Fehlen der Monats-Revision auf, und der Parallelband dazu 489 ist wieder gar nicht kontrolirt. Bei den Introitus aus den Annaten ist noch eingetragen, wo die einzelnen Posten in den Libri quitantiarum zu finden sind, aber eine durchgängige Vergleichungsangabe fehlt. Im Register 490 und 491 (1474/75) sind die Einzelposten regelmässig, aber wiederum auch nur diese kontrolirt. So geht es fort bis 497. Dasselbe, aus den Jahren 1477-78 stammend, zeigt die Kontrole und Monatsabschlüsse wie früher, auch die Form der letztern ist dieselbe. Erwähnenswerth mögen auch zwei in dem Bande befindliche lose Blätter desselben Formates und Papieres sein. Dieselben sind das Concept für den im Bande eingetragenen Rechnungsschluss und enthalten die Summirung der einzelnen Summen

und bezw. die Subtrahirung des Gesammt-Exitus vom Introitus bezw. umgekehrt.

Einen Ersatz für die auch in den folgenden Recheneibüchern bis auf Julius II. fast durchweg fehlenden monatlichen Revisionsprotokolle gewährte der Gebrauch, den Ueberschuss der Eingänge eines Monats über die Ausgaben stets als ersten Posten der Einnahmen des folgenden Monats, und andererseits den etwaigen Fehlbetrag als ersten Posten der Ausgabe des folgenden Monats zu buchen, so dass immerhin die Uebersicht über den Geschäftsgang nicht zu sehr erschwert ist. Wir erwähnen auch, dass Innocenz VIII. das Amt eines Inquisitor computorum Camere geschaffen hat, so dass vielleicht durch dessen Thätigkeit die früher ersichtliche Kontrole ersetzt ist. Der Inquisitor computorum wird neben dem älteren Computista in den Rech-nungsbüchern genannt. 1) Eine Neuerung in der Richtung, das Ausbleiben von fälligen Annaten unmöglich zu machen, und nicht so sehr für die richtige Verrechnung und Verwendung Garantie zu schaffen, ist ferner das Amt eines Inquisitor annatarum, der uns in den Recheneibüchern Alexanders VI. begegnet. Derselbe bezog «de exactis sua industria» Procente, hatte also wol Grund auf der Hut zu sein. Julius II. beauftragte das von ihm geschaffene Collegium der «Scriptores archivii» mit der «<Inquisitio annatarum» 2), im übrigen aber führte er wieder dieselbe Kontrole wie früher ein. Im ersten Bande (535) seiner Introitus et Exitus fehlen noch die Monatsabschlüsse, wie bisher, und nur die Einzel- und Seitenkontrole ist streng durchgeführt. Im Rechnungsjahre 1504-5 erscheinen zuerst drei Kammercleriker als Specialkommissare für die Monatsrevision, und deren Thätigkeit ist in den Registern von da ab regelmässig ersichtlich. Sie wurden stets für drei Monate ernannt, «ad hoc specialiter deputati pro tribus mensibus». 3) Mit ihrem Abtreten und der Ernennung dreier neuer Revisions-Commissare war stets eine Generalrevision der Bücher verbunden, die also jetzt alle Vierteljahre wiederkehrt. Die Revisionsprotokolle, die zugleich die Bilanz enthalten, sind ganz in derselben Weise abgefasst, wie wir sie oben in der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts kennen gelernt haben.

Bezüglich der höheren Kontrole über den ganzen Geschäfts

1) Er bezieht ein Monatsgehalt von 4 flor. 12 baiochi, der Com putista ein solches von 11 flor. 53 baiochi.

2) Intr. et Exit. vol. 548, fol. 195.

3) Intr. et Exit. vol. 536, fol. 187.

gang und über die Vermögensbewegung liegen uns keine fortlaufenden Register vor. Ein Hauptbuch der Verwaltung in dem modernen Sinne fehlt, wie wir bereits oben ausgeführt haben. Die Gesammtkontrole hatte sich über alle Registerreihen zu erstrecken und musste Einsicht in das gesammte Soll und Haben der Kammer gewähren. Sie musste vor allem auch die Vollständigkeit der Buchung, die gleichmässige Pflege aller Zweige des kirchlichen Geldgeschäfts, die Berücksichtigung aller Vorkommnisse in diesem und selbst die richtige Verwendung der von der Kammer für bestimmte Zwecke ausgezahlten Geldmittel im Auge haben. Es ist unzweifelhaft, dass eine solche Generalaufsicht geübt wurde. Es lässt sich das sowol aus der Handhabung der Buchhaltung, wie sie uns vorliegt, als aus der zeitweiligen Schärfe der Einzel- und periodischen Kontrole voraussetzen. Auch Appellationen an die Kammer über ungerechte Forderungen der Thesaurare oder Collectoren hatten nur dann einen Sinn, wenn eine solche höhere Kontrole bestand. Wenn wir also z. B. in einem von dem Camerarius und Thesaurarius ausgehenden Erlasse vom 22. Juli 1359 an Collectoren im Magdeburgischen lesen 1), dem Dechant Arnold zu Magdeburg seien die über ihn verhängten Censuren, wie die Forderung von Annaten zu erlassen, weil jene Forderung unbegründet, «cumque nos libros cartularia et Regestra Camere apostolice - perquiri fecerimus propter hoc diligenter et videri, per que nobis constat nullam fuisse factam confirmationem sive provisionem apostolicam dicto domino Arnoldo de ipsa prebenda, sed tantum de decanatu predicto, pro quo diu etiam, ut predicitur, nobiscum jam convenit», so haben wir darin eben einen Act der höheren Kontrole zu erblicken. Und wenn andererseits, wie wir gesehen haben, der eine Papst Veranlassung nimmt, eine Ueberprüfung der Bücher aus einer Reihe von Jahren, aus dem ganzen vorhergehenden Pontificate eintreten zu lassen, oder wenn, wie wir sogleich einen Fall berichten wollen, selbst nach dreizehn Jahren noch Fehler in der Buchführung entdeckt werden, so sind das sicherlich Beweise dafür, dass die ganze Geschäftsbewegung und ihre Gesammtergebnisse stets sorgfältig beobachtet und berechnet wurden. Das Collegium der Kammercleriker halten wir für die Stelle, welche die Gesammtkontrole übte, weil schon die monatlichen, viertel- und bezw. halbjährigen Rechnungsabschlüsse aus den Introitus- et Exitus-Registern, aus den Cruciat-, Annaten-, Gabellen- und Monopolverwaltungen dem

1) Riedel, Cod. dipl. Brandenburg. I. 5, 334 nr. 74.

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