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II. 17. 28. 31. Mai, 8. Juni, 5. Juli, 30. Juni, 23. Juli, 19. August u. s. w. Von einer strengen zeitlichen Folge kann also keine Rede sein. Wahrscheinlich geschah die Eintragung in diesem Bande, nachdem der städtische Thesaurar die Zahlung geleistet und die Mandate dazu in der apostolischen Kammer vorgelegt hatte.

Die Sprache der Rechnungsbücher ist durchweg die lateinische. Nur die Bücher der Depositare, die wir in der unten folgenden Zusammenstellung der Register nach Pontificaten durch vorgesetztes Sternchen (*) kenntlich machen werden, sind in italienischem Idiom abgefasst. Auch die Zahlenzeichen in der Datirung und Summenangabe, sowie in der Foliirung, soweit dieselbe nicht später geschehen ist, sind römische Ziffern in der vollen ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts. Nachher kommen die arabischen Zeichen immer mehr in Aufnahme. Die Bände 461 und 462 der Introitus et Exitus Pauls II. haben die römischen Zahlen noch im Text, die Wiederholung der Summen am Rande geschieht in arabischen Zeichen. Die beiden Bände gehören dem Jahre 1465 an. In den folgenden sind wieder nur die römischen Zeichen angewandt bis zum Februar 1472. Da beginnt in Band 487 die an die Spitze der einzelnen Seiten gesetzte Jahreszahl arabisch geschrieben zu werden. Doch ist auch dieses in der Folge nicht mit Consequenz durchgeführt. Nach und nach hat man aber begonnen, die kleineren Münzbeträge vom Ducaten abwärts in arabischen Ziffern anzugeben. Es kommt das zum erstenmale in Bd. 443 (1460, März), fol. 150 vor, ist dann aber wieder aufgegeben. Zur Zeit Alexanders VI. gewinnt die moderne Schreibart der Zahlen immer mehr Anhänger. Dass sie in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts schon allgemein im Gebrauche war, ist bekannt.

Derselben Unklarheit in der Entscheidung für das eine oder das andere begegnen wir in den päpstlichen Kammerregistern des 15. Jahrhundert bezüglich der Frage des Jahresanfangs oder, wie die Chronologie sagt, bezüglich der Epoche. Die Schwankungen des kaufmännischen Rechnungsjahres lassen sich am besten unten aus der chronologischen Zusammenstellung der Register beobachten. Sie stehen auch mit denen des bürgerlichen Jahres in gar keiner Beziehung. Bezüglich dieses ist es im 15. Jahrhundert überhaupt noch unentschieden, welcher Tag als erster des Jahres zu betrachten. Eugen IV. (1431-1447) begann das Jahr bald mit dem 1. Ja

nuar, bald mit dem 25. März, manchmal auch mit dem Osterfeste. Durch eine Bulle vom J. 1440 hatte er dann verordnet, dass in der ganzen Kirche Ostern als Anfangstag des Jahres betrachtet werden solle. Doch haben sich weder er selbst noch seine Nachfolger danach gerichtet. 1) Nicolaus V. (1447-1455) fing das Jahr gewöhnlich mit dem 25. März an, «so dass man (obgleich sein Pontificat am 6. März 1447 begann) nicht überrascht sein darf, auch Bullen von ihm zu finden, die noch aus dem Jahre 1446 datiert sind.» 2) In der Bestätigungsbulle des Wiener Concordats vom J. 1448 bei Gelegenheit der Monatsaufzählung wird indess der Januar als der erste Monat des Jahres genannt. 3) Consequenter scheint Calixt III. (1455-1458) an dem 25. März als Neujahrstag festgehalten zu haben. Pius II., sein Nachfolger (1458-1464), begann das Jahr bald mit dem Weihnachtsfeste, bald wieder mit dem 25. März. 4) Die apostolische Kammer fing das Jahr 1460 mit dem 1. April an. 5) Von da ab habe ich die Schwankungen in den Kammerregistern von Jahr zu Jahr verfolgt. Die beiden ersten Bände vom Pontificat Pauls II., vol. 459 und 460 Intr. et Exit., die bis Ende April 1465 reichen, haben noch den Stil des 25. März. Die beiden folgen-den Bände vom Winterhalbjahr 1465 auf 1466, vol. 463 und 464, beginnen jedoch das Jahr mit dem 25. December. In den Registern 470 u. 471 (1467 auf 1468) dringt die Unsicherheit sogar in die Bände selbst ein, indem der einen der letzten DecemberSeiten das neue, der andern wieder das alte Jahr überschrieben ist.

Das Jahr 1469 wird in Band 476 entschieden mit dem 1. Januar begonnen; aber beim folgenden Jahreswechsel ist wieder die Schwankung, indem das Volumen 479 den 25., ja irrtümlicher Weise sogar den 27. December, Band 480 dagegen den 1. Januar an die Spitze des Jahres stellen. Der 1. Januar ist auch für Neujahr 1472 und 1473 (vol. 483, 485, 487) massgebend gewesen, doch das Jahr 1474 (vol. 488 und 489) begann die apostolische Kammer wieder mit dem Weihnachtsfeste. Die folgende Jahreswende von 1474 auf 1475 ist nach vol. 490 und 491 in den Einnahmen am 1. Januar, in den Ausgaben dagegen schon am 25. December eingetreten, und

1) Art de verifier les dates, 3e. édit. Tom. I. p. 324 (1638).
2) ebenda p. 325.

3) Magnum Bullar. Roman. ed. Romana (ed Luxemburg. 1727) Tom. I. p. 358, § 4., auch Chmel, Reg. Friderici IV. Anhang, p. XCV. 4) Art de verifier les dates, ebenda p. 326.

5) Intr. et exit. vol. 443. fol. 143.

der letztere wurde auch als der Anfangstag des Jahres 1476 (vol. 492) verzeichnet. Von da ab tritt eine grössere Consequenz ein. Der 1. Januar als Jahresanfang wird in den folgenden Jahrzehnten bis auf Leo X. nur noch einmal in den Kämmereibüchern verlassen. Es ist im Band 524, dem Anfangsregister der Introitus et Exitus Alexanders VI., wo für den Uebergangstag von 1492 auf 1493 auf einmal, und merkwürdigerweise nur auf einmal, wieder der 25. März genommen ist, mit welchem auch die Bullen Alexanders VI. durchweg das Jahr beginnen. 1) Unter den Medicäerpäpsten kommt der 25. März bekanntlich wieder ganz zur Herrschaft. In den Registern Leos X. taucht auch der uralte Jahresanfang mit dem 1. März, vielleicht durch venetianische Schreiber, hie und da wieder auf. Wir können den Gegenstand jedoch hier nicht weiter verfolgen.

In der vorstehenden Auseinandersetzung mag es aufgefallen sein, dass für denselben Zeitraum meist zwei Bände derselben Serie zugleich als Belege genannt sind. Es hängt das mit der Buchführung in der apostolischen Kammer zusammen. Dieselbe war nämlich in den Rechnungsbüchern der Introitus et Exitus eine dreifache und nachweislich wenigstens unter Calixt III. in den Cruciatregistern mindestens eine doppelte, wenn man diese Bezeichnung auf einfache Triplicate und Duplicate desselben Manuscriptes anwenden darf. Jene Doppelnummern sind also Parallelbände desselben Inhalts. Wir haben schon aus den Zeugnissen dafür, dass die Bücher gebunden vom Buchbinder gekauft wurden, gesehen, dass die Zahl derselben, sobald sie für die Introitus et Exitus bestimmt, jedesmal drei war. eine wurde für den Camerarius, das zweite für den Thesaurarius, das dritte von dem Depositarius geführt. Leider sind nicht überall die drei Parallelbände erhalten. Meist sind nur zwei, oft und besonders von Martin V., nur einer übriggeblieben, oder sie sind alle drei zu Grunde gegangen. Ueber die Buchführung selbst wird übrigens noch ausführlicher zu handeln sein. Wir bemerken hier nur, dass die Uebereinstimmung in den Parallelbänden soweit geht, dass sich sogar die Seiten meistens genau entsprechen, dass dieselbe Seite mit demselben Posten beginnt, mit demselben Posten schliesst. Daher auch die Erscheinung, dass manchmal, wie in vol. 404, ein ganzer Teil des Bandes unbeschrieben blieb, weil derselbe stärker (dicker) war, als der entsprechende Parallelband (405).

1) Art de verifier a. a. O. p. 332.

Als das vollkommendste Beispiel für den Parallelismus dürfen wir nochmals die oben besprochenen Nr. 449 und 450 Intr. et Exit. aus den Registern Pius II. anführen, wo der Schreiber die Exitus aufs Gerathewol inmitten des Bandes angefangen hatte und dann in dem einen Bande nicht genügenden Raum für die Introitus fand, weshalb er in beiden den Rest dieser hinten nach den Exitus nachtrug, wenngleich dadurch die gewöhnliche Ordnung gestört wurde.

2. Chronologische Zusammenstellung und Einzelbesprechung.

Zur chronologischen Zusammenstellung und Einzelbesprechung der päpstlichen Rechnungsbücher des 15. und anfangenden 16. Jahrhunderts übergehend bemerke ich voraus, dass die hier gewählte Ordnung derselben nach Pontificaten nicht die thatsächliche, in der Archivaufstellung durchgeführte ist; im Gegenteil, wie schon die fortlaufenden Signaturen anzeigen, die einzelnen Serien bilden jede eine fortgesetzte Reihe und die Pontificatswechsel sind äuserlich nicht zu erkennen. Es hat das ja bei dem Charakter der Camera apostolica als einer stetigen, nicht an die wechselnde Person des Kirchenoberhauptes direct geknüpften Behörde gewiss seine Berechtigung. Nichtsdestoweniger dürfte die hier gewählte Einteilung der Rechnungsbücher nach Pontificaten in der bequemeren Uebersicht und der dadurch beabsichtigten Erleichterung der Einzelforschung ihre Rechtfertigung finden. Es werden also die für jeden Papst vorhandenen oder doch mir bekannt gewordenen Register aus der vaticanischen Reihe der Introitus et Exitus mit den Mandaten-, Annaten- und CruciatVerzeichnissen des Staatsarchivs zusammengestellt, und zwar mit Innehaltung der hiermit gegebenen Reihenfolge. Die Einzelbesprechung erstreckt sich naturgemäss nur auf jene Register, bei denen etwas Besonderes zu bemerken, also vor allem auf die Fragmentensammlungen; ferner hat sie hier nur einen äusseren, nicht einen inhaltlichen, Bericht im Auge, da der letztere ja, soweit er die Formen der päpstlichen Finanzverwaltung betrifft, den folgenden Kapiteln überwiesen ist. Es ist endlich noch daran zu erinnern, dass die mit vorgesetztem Sternchen (*) bezeichneten Bände Depositarieregister und in italienischer Sprache geschrieben sind. Die von einer Klammer ({)

umschlossenen Nummern sind Parallelbände identischen Inhalts.

a) Die Rechnungsbücher Martins V.

(11. Novemb. 1417-20. Febr. 1431.)

Aus dem Pontificate Martins V., der nach den neununddreissig Jahren des Schisma auch die apostolische Kämmerei wieder vereinigen konnte, sind 7 Bände Introitus et Exitus 1), 7 Libri annatarum, davon 1 Band Obligationes, 1 Liber mandatorum oder bulletarum, dann ein Special-Kostenregister für die Niederwerfung des Aufstandes in Bologna 1428-1429 (der einzige Band mit Columnirung nach Art unserer Rechnungen), endlich eine jüngere Copie der Censuseinnahmen im Kirchenstaate vom J. 1423 erhalten. 2) Auch auf den Annatenband aus der Kämmerei Johanns XXIII., der im J. 1420 der apostolischen Kammer zur Kontrole vorgelegen hat, und den das Staatsarchiv als erstes Volumen seiner «Libri annatarum diversi» bewahrt, dürfen wir füglich hier aufmerksam machen. Ottenthal gibt, um das nebenbei zu bemerken, aus der Serie Registra diversarum litterarum oder, wie sie jetzt heisst, «Diversorum (sc. negotiorum) cameralium», die mit Bonifaz IX. beginnt, die Bände n. 4-13, also 10 voll., als Martin V. zugehörig an. 3) Zwei davon sind anderen Serien entnommen. Auch das im Armar. XXIX. cod. 15 des Vatican. Archivs aufbewahrte Reg. capitulorum gentium armorum, Verträge armorum, Verträge mit Condottieren und Kriegswerbern aus der Zeit dieses und des folgenden Papstes, ist als aus der apostolischen Kammer stammend und officielle Acte derselben enthaltend, noch zu nennen. Nicht hierher gehören die Nr. 381 und 386 der Introitus et Exitus, da sie Register der römischen Stadtkämmerei aus den Jahren 1423-1424 und 1426-1430 darstellen. 4) Es sei aus cod. 386 nur auf die sich häufenden Summen für «ad stipendia domini papae militantium Conductores» aufmerksam gemacht, die der Stadtthesaurar Johann de Astallis, civis Romanus, bezahlt hat.

Unter den Introitus et Exitus Martins V. sind die Nummern 279, 382-385, 387 und 389 der Hauptserie zu verstehen. Dieselben verteilen sich zeitlich in folgender Weise:

1) Bei der Uebertragung in das Vatic. Archiv (1613) waren es 11 «volumina» s. oben S. 24.

2) Vgl. den Bestand von 1440 bei Ottenthal, Bullenregister, S. 168. 3) Mittheilungen, VI. (1885), 616.

4) Malatesta, statuti delle gabelle, p. 63 hat nur den Band 381, der auf dem Rücken die Bezeichnung «Camera Urbis» trägt, als stadtrömisches Finanzregister erkannt.

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