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k) Die Rechnungsbücher Julius II.

(1. Novemb. 1503-20./21. Febr. 1513.)

Es sind 16 Bände, die Nr. 535-550, die als Libri Introitus et Exitus Julius II. gelten. Davon ist jedoch der Band 545 trotz der verkehrten Rückenaufschrift ein stadtrömisches Rechneibuch, so dass in Wahrheit 15 Bände jener ursprünglichen Reihe erhalten sind. 1) Die Zeittafel derselben gestaltet sich folgendermassen:

vol. 535: Nov. 1503-Nov. 1504.

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In dem ersten Bande

von Julius II., Nr. 535, fehlen die Blätter 98-151, d. h. das Ende des Introitus- und der Anfang des Exitus-Verzeichnisses. Ebenso ist in vol. 542 eine Lücke, indem die ersten 32 Blätter, die Introitus von December 1506 bis 1. April 1507 fehlen. In vol. 548 beginnt der eigentliche Codex erst auf fol. 8 (alte Foliirung: fol. II.). Die vorhergehenden 7 Blätter stammen aus dem zu Grunde gegangenen italienischen Depositarie-Register vom October 1503, d. h. aus den letzten Tagen Pius III. Der letzte Band Julius II., Nr. 550, enthält auch zwei Fragmente, in welchen die Introitus und Exitus für den Rest seiner Regierung vom 1. December 1512

1) Bei der Uebertragung in das Vaticanische Archiv (1613) waren es 17 «volumina». S. oben S. 24.

1. De

ab und die folgende Sedisvacanz verzeichnet sind. Dieselben sind in der Mitte des Codex eingebunden und dann ist derselbe durchfoliirt worden. Es sind die Introitus vom cember 1512 bis 18. März 1513 auf fol. 67—99 (= alte Foliirung 3-35), und unmittelbar anschliessend, fol. 150—178 (alte Foliirung, die neue ist nicht weiter geführt), die Exitus desselben Zeitabschnittes. Danach kommt dann der zweite Teil des ursprünglichen Bandes, zurückgreifend auf fol. 140, und die Exitus vom Dezember 1511 bis Ende No

vember 1512.

I.

In der Reihe der Mandata stehen für Julius II. zwei Bände, die jedoch beide ein fremdartiges Aussehen haben, sobald man in sie hineingeht. Der erste trägt auf der Decke bezw. auf der die vordere Schnittseite umhüllenden Kappe das gewohnte Kreuz der Cruciatregister. Die meisten Mandata betreffen allerdings Zwecke der Cruciata; der Codex ist jedoch ein Miscellanband. Er enthält neben jenen auch Eintragungen, die eigentlich in die Serie der Mandata Camere, und andere, die in die städtischen Verwaltungsbücher gehörten. Er ist nicht in einer Folge geschrieben, sondern es sind zu gleicher Zeit verschiedene Kapitel angefangen. Das Vorsteckblatt enthält a tergo ein angefangenes Inhaltsverzeichnis des Bandes, das aber nur teilweise auf Richtigkeit Anspruch macht.

Es verzeichnet:

Mandata Depositarii Urbis, fol. I (muss heissen: Depositariorum pecuniarum aluminum).

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Dohanerii Salis, fol. [13].

Dohanerii tractarum grani (?)

Dohanerii pecudum fol. 58.

Depositarii gabelle studii fol. 92.

Der zweite Mandatenband trägt die Rückenaufschrift: <<Diversorum Julii II. 1507-1513» mit Recht; denn auch er scheint verschiedene» oder wechselnde Bestimmung gehabt zu haben. In den Anfangsbogen enthält er nur «Provisionen für Palastbeamte, Officialen, Armorum ductores, Bombarderii, und zwar fol. 1-18 von November 1507 bis März 1508; fol. 18b ist unbeschrieben; fol. 19 trägt die Ueberschrift: <Provisiones mensis Septembris 1508»; fol. 20 und 20b ist unbeschrieben; fol. 21: <<Provisiones mensis Octobris 1508», es ist aber auch der November dabei; fol. 25 beginnt ohne Ueberschrift der December; dann fol. 28b kommen Mandate des Cardinal - Kämmerers; fol. 66 stehen << Subventiones mensis Julii 1512», dann fol. 114 wieder Anweisungen aus

dem J. 1507, fol. 116 solche von 1511 u. s. w. Der Band dürfte deshalb eine Kladde genannt werden können und zeugt, wie auch das in falsche Decke gebundene Volumen Küchenrechnungen von 1508-1510 dafür, dass die Registraturabteilungen der päpstlichen Kammer mit den von uns constatierten Serien noch lange nicht erschöpft sind.

Noch eine allgemeine Bemerkung dürfte hier am Platze sein: Wir haben uns im Vorstehenden auf die Rechnungsbücher beschränkt. Um nun die vollständigere Kammerregistratur zu erhalten, würden auch noch jene Cameralregister hinzuzunehmen sein, welche heute im Vaticanischen Archiv in der grossen Reihe der Papstregesten stehen. Ottenthal hat durch eine sorgfältige Einzeluntersuchung gefunden, dass zunächst alle Registra litterarum de curia von Martin V. bis Nicolaus V., ferner die Register der Ernennungen für Aemter an der Curie und im Kirchenstaate, also die Registra officiorum oder officialium in der Kammer geführt worden sind. Er weist 4 Bände Martin V., die Nummern 352-355 der heutigen Zählung unzweifelhaft, ferner den ersten Teil des Bandes 356 (Blatt 1-26) als höchst wahrscheinlich als Kammerregister der Serie de curia, sowie die Bände 348-351 als Kammerregister der Serie officiorum nach. Ebenso von Eugen IV. die Nr. 371–379 als Kammerregister der Serie de curia und 381-383 (384), als solche der R. officiorum. Dazu kommen noch die Nr. 362-364 als Registra secreta bullarum in camera registratarum. 1) Leider haben wir durch die Bullenregister der folgenden Päpste nicht solch sicheren Führer mehr, sondern wir sind lediglich auf die << Manuductio » zu den Vaticanischen Papstregistern von Don Gregorio Palmieri angewiesen. Da es erst des Nachweises im einzelnen bedarf, dass die dort mit «de curia» und «officiorum» bezeichneten Bände wirklich Cameralregister dieser Serien sind, so ist es zwecklos hier die betreffenden Nummern auszuschreiben.

1) Ottenthal, Bullenregister, 13-17, 19-26, 39 und Beilage 2, S. 166-7.

II.

Formaler Teil.

Die Camera apostolica.
Beamte und Geschäftsordnung.

Indem wir nun darangehen, auf Grund unserer Einsichtnahme in die vorgeführten Registerreihen und unter Anrufung noch ferneren mir bekannt gewordenen archivalischen und literarischen Materials von dem Beamtenwesen der Camera apostolica, wie es im 15. Jahrhundert in der Führung der Geschäfte sich bethätigte, ein Bild zu entwerfen, sei von vornherein bemerkt, dass diese Besprechung auf die wichtigsten Organe und Gestaltungsformen des grossen Verwaltungsapparates sich beschränken muss. Absolute Vollständigkeit der Gliederung und genaue Abgränzung der einzelnen Functionen kann nur derjenige anstreben wollen, dem in jedem Augenblicke das gesammte ungedruckte Material zur Verfügung steht, und auch dann noch müsste der Uebersicht halber eine sorgfältige Katalogisirung vorangehen. Vielleicht fördert die Zukunft ähnlich dem jüngst von Erler herausgegebenen « Liber Cancellariae apostolicae » 1) und den von Ottenthal gesammelten «Regulae Cancellariae apostolicae» 2), die wir als «Handbücher» der Kanzlei bezeichnen möchten, auch noch einen «Liber Camerae apostolicae», ein Handbuch der Kämmerei, zu Tage. Bis dahin müssen wir uns bescheiden und die Geschäftsregeln, soweit als

1) Leipzig, Veit & Comp., 1888.

2) Innsbruck, Wagner, 1888.

möglich, den materialen Acten selbst entnehmen. Ein noch schmerzlicherer Mangel ist es, dass wir auch auf die Geschichte, auf die Entstehungsart und schrittweise Entwickelung der einzelnen Organe und deren Rechte und Aufgaben hier nicht weiter eingehen können, vielmehr zufrieden sein müssen, wenn es uns gelingt, den Gesammtorganismus der päpstlichen Centralverwaltung, wie er eben am Augsange des Mittelalters, also am Ende einer langen Entwickelungsperiode, sich darstellt, im allgemeinen richtig zur Anschauung zu bringen. Uebrigens ist diese verkleinerte Aufgabe, bis jetzt noch ungelöst, die Grundbedingung für die historische Vertiefung des Themas. Möge letztere denn auch von der Zukunft zu hoffen sein.

Unter den päpstlichen Behörden ist die Apostolische Kammer die am meisten gesuchte und umworbene und die am meisten gehasste und gefürchtete. Ihr Geschäftsgebiet erstreckt sich über den ganzen christlichen Erdkreis. Von den Säulen des Herkules bis nach Tornea und Riga, vom leuchtenden Hekla bis zur schönen Cypris gehen ihre Reclite, reicht ihre Macht. Sie kontrolirt und beherrscht das gesammte kirchliche Abgabenwesen und hat es zum Teil schon centralisirt oder sucht es immer mehr in ihre Gewalt zu bekommen. Der päpstlichen Politik bietet sie die nothwendige finanzielle Hinterlage. Der Einfluss derselben auf die Gestaltung der europäischen Dinge beruht zu nicht geringem Teile auf den Hoffnungen und Begünstigungen, die sie, die Kammer, oder richtiger der Papst durch sie, Fürsten und Völkern zu gewähren vermag.

In Bezug auf ihren Wirkungskreis sagt Eugen IV. in der Bulle, durch welche 1444 die von den Kammerclerikern aufgestellten Statuten des Collegii Camerae bestätigt wurden: «ad quam (scil. Cameram apostolicam) ecclesiarum et monasteriorum omnium, necnon etiam urbium civitatum terrarum castrorum oppidorum villarum et locorum Romane Ecclesie immediate et mediate subjectorum spiritualia et temporalia negotia peragenda deveniunt, ut cuncta ibidem pertractanda salubriter dirigantur et feliciter gubernentur ac juste et humaniter finiantur et terminentur.»

Die Camera apostolica ist also nicht blos die oberste Finanzbehörde der römischen Kirche, sie ist auch die eigentliche Regierungsbehörde des Kirchenstaates. Nicht nur die Verwaltung, sondern auch die Verwaltungsrechtsprechung und selbst ein grosser Teil der allgemeinen Justizpflege fielen in ihren Bereich.

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