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kanzlei zu erfüllen. Ottenthal gibt in den «Bullenregistern >> (S. 64 ff.) diesbezüglich die verlässlichsten und sehr eingehende Angaben, auf welche hiermit verwiesen sein soll. Die Beamten der Camera secreta waren die anfangs 6, später, seit Innocenz VIII., 30 Secretäre, die jedoch vor dem genannten Pontificate noch kein geschlossenes Collegium bildeten. Ob der Camerarius secretus über dieselben Befugnisse hatte, ähnlich denen des Camerarius in der Camera apostolica, bedarf noch näherer Untersuchung. Nach der von Ottenthal (a. a. O. S. 71, Anm. 1) mitgetheilten Stelle aus der Eidesformel der Secretäre «negotia michi a d. papa vel ejus camerario commissa . . . . fideliter exercebo», würde es sich schliessen lassen, wenn feststände, dass hier der Camerarius secretus als Committent gemeint sei. Den Eid leisteten die Secretäre dem Cardinal-Camerlengo, in dessen Jurisdiction sie auch gehörten. Der Privat-Kämmerer war niemals ein Cardinal, sondern wurde gewöhnlich aus den Cubicularen, meistens wol ein Nepot, genommen. Die päpstliche Privatkasse und deren Buchführung scheinen ihm allein unterstanden zu haben. 1)

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Endlich ist der « Camerarius sacri collegii Reverendissimorum dominorum S. R. E. Cardinalium» besonders zu nennen.) Des letzteren Stellung wurde unter Eugen IV. neu geregelt durch eine von den Cardinälen selbst aufgestellte und vom Papste d. d. Bononie 1437, September 13. bestätigte Constitution, die in der mir vorliegenden Abschrift den Titel trägt : <<De officio et potestate Camerarii sacri collegii Rmor. dnor. S. R. E. Cardinalium et de aliis ad dictum officium pertinentibus. Statuta sacri collegii.» 3) Papst Paul II. bestätigte diese Statuten Ende 1466 mit einigen damals von den Cardinälen beschlossenen im ganzen unwesentlichen Aenderungen von neuem. 4) Wir entnehmen denselben, um das gleich hier zu vervollständigen, Folgendes: Für das Amt eines Kämmerers des heil. Collegs sind durch die Statuten Eugens IV. 200 Goldducaten als «Salarium de introitibus sigilli» jährlich festgesetzt. Seit Paul II. ist

es ein Ehrenamt und nicht mit irgend welchen Einnahmen verbunden. Der Camerar wird nach den erstgenannten Statuten

1) S. oben S. 49 und unsere Beilage III.

2) Vgl. über ihn Phillips Kirchenrecht, VI. 252. Dass die Bezeichnung << Camerarius » auch für Provinzialthesaurare und bei der Gabellenverwaltung vorkam, s. unten S. 100, 102, 103.

3) Arch. S. Sedis, armar. XXXI. T. 52, fol. 9 (Schrift des 15. Jahrhunderts).

4) Ebenda, fol. 12.

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gewählt, und zwar auf ein Jahr. Wiederwahl ist erst nach drei Jahren möglich. Die jüngeren Statuten bestimmen: Das Kämmereramt wird nach und nach von allen Cardinälen in jährlicher Ablösung und nach der Reihenfolge ihrer curialen Rangordnung verwaltet, und zwar beginnt der Turnus mit Neujahr 1467. Der erste Cardinal wird da dem Papste (wie bisher der gewählte) als der Camerar des heil. Collegs präsentirt, hat den Eid abzulegen und empfängt von Sr. Heiligkeit Siegel, Vollmacht und Censurat. Die Functionsgewalt erlischt nach beiden Statuten mit Ablauf des Amtsjahres von selbst ohne Resignation. Altersschwache und dauernd kranke Mitglieder des Collegiums dürfen die Uebernahme des Amtes zurückweisen. - Dem Kämmerer der Cardinäle liegt die Wahrung der Interessen des heil. Collegs und seiner Mitglieder, die Verrechnung der denselben von der apostolischen Kammer und sonst zustehenden (gemeinsamen) Emolumente, die Verteilung derselben an die einzelnen, endlich die Buchführung und Rechnungslegung darüber ob. Jene hat in doppelter Ausfertigung zu geschehen. Die Prüfung der Bücher geschieht seit Paul II. durch zwei vom heil. Colleg von Fall zu Fall zu bestellende Auditoren, die nachher in der Cardinals-Versammlung Bericht erstatten. Der Camerar kann Stundung der Forderungen nach den älteren Statuten höchstens bis 200 Ducaten, nach den Statuten Pauls II. nur bis 100 Ducaten und nur einmal auf vier bis sechs Monate gewähren, und auch das nach den jüngeren Statuten nur, wenn die apostolische Kammer gleichfalls schon gestundet hat. Zu ganzem oder teilweisem Erlass der Forderungen ist die Zustimmung der einzelnen Cardinäle erforderlich, andernfalls der Camerar selbst mit dem Seinigen haftet. Der Antrag auf Stundung darf seit Paul II. nicht mehr in Gegenwart der Parteien gestellt werden. Depositar und Cleriker des heil. Collegs sind durch dieses selbst, nicht durch den Camerar zu bestellen. Dieselben dürfen keinesfalls zur Familie des letzteren gehören. Die Zahl der Cleriker ist zwei. Sie sind ebenso wie der Depositar ad nutum (Cardinalium) amovibiles. Sie haben zu schwören 1), dass sie ihrem Amte treu und fleissig

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1) Ebenda fol. 1ob: «Juramentum, quod defertur clericis collegii Rmor. dnor. Cardinalium. Ego N. clericus sacri collegii Rm. Card. juro et promitto offitium clericatus collegii fideliter et sollicite exercere sine dolo et fraude quocumque, ymmo pure et bona fide. Non ero in facto dicto consilio auxilio sive consensu, quod jura cappelli, communium videlicet et minuti servitii, et quecumque emolumenta fructus redditus et proventus sacri collegii in aliquo diminuantur seu

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obliegen wollen, dass sie die Rechte, Emolumente, Früchte und Einkünfte des heil. Collegs gegen jeden aufrechthalten und vertheidigen, so oft es gefordert wird, Rechnung legen, und in keinem Falle Geschenke annehmen werden. Ihr Amtseinkommen besteht in einem Hundertstel der Servitia communia und dem sogen. Quittungsgroschen. Durch Abwesenheit des Clerikers geht ihm das Einkommen verloren und fällt für die Dauer seiner Abwesenheit zur Hälfte dem Collegen, zur andern Hälfte der Gesammtkasse zu. Diese Bestimmungen wurden später, am 1. September 1513, von Leo X. wieder bestätigt. Cleriker des heil. Collegs waren bald nachher Joh. B. Amaldianus und Jacob Questemberg, beide zugleich Scriptoren in der Apostolischen Kanzlei. 1) Von Interesse ist in den beiden Constitutionen noch der Paragraph, der über die Beziehungen zur apostolischen Kammer handelt. Derselbe verlangt Aufrechthaltung der collegialen Beziehungen besonders zwischen den beiden Cameraren, gerechte und rücksichtsvolle Geschäftsabwickelung miteinander, und im Falle von Streitigkeiten wird der Apell an den Papst, in Gegenwart der Cardinäle vorzubringen, zur Pflicht gemacht.

Der erste Paragraph der von Eugen IV. 1444 genehmigten Statuten für die apostolische Kammer 2) nennt an zweiter Stelle der Finanzbehörden den Thesaurarius oder Schatzmeister. Der Vicecamerar ist nicht aufgeführt, da er als solcher in der Kammer weder eigene Functionen noch Rechte hatte. Er ver

ledantur, ymmo toto posse procurabo, quod illesa serventur et contra quoscunque manutenebo et defendam videlicet quod de quolibet episcopatu vel archiepiscopatu sive abbatia media pars tasse deveniat ad manus depositarii sacri collegii et unum minutum de quinque minutis solvendis prout est || (fol. 11:) hactenus consultum, ymmo si contrarium fieri sensero, id pro meo posse impediam et, si impedire non potero, id ad notitiam Camerarii et consultorum suorum deducam vel notificari eis faciam per me vel per alium. Et quod tam de introitibus sigilli quam de omnibus aliis introitibus secundum formam constitutionis collegii rationem reddam in terminis constitutis (nämlich Weihnachten, Ostern und Mariä Himmelfahrt). Nec de debitis sacri collegii quitantiam aliquam faciam vel subscribam nec aliquid aliud recipiam etiam gratis oblatum, nisi prout in dictis constitutionibus continetur («Qui clerici habeant pro salario unum florenum pro centenario emolumentorum communis servitii d. Cardinalium non computatis grossis quitantiarum»). Et quod juxta constitutionem predictam libros faciam, quorum unum tenebo in domo, ubi habitavero, reliquum vero collega meus tenebit. Ac etiam omnia ad que prefata constitutio collegii clericos sacri collegii astringit, firmiter observabo. Sic me Deus adjuvet et hec sancta Dei Evangelia.>>

1) Hergenröther, Reg. Leonis X. p. 263. nr. 4328.

2) S. oben S. 79.

waltete, in friedlichen Zeiten wenigstens, das Amt eines Governatore di Roma, somit einen Teil der ursprünglichen Befugnisse der Stadtpräfectur und hatte die Direction der stätischen Polizei, womit noch überdies Civil- und Criminalgerichtsbarkeit verbunden war. 1) Er übte die letztere bis auf Innocenz VIII. (1485) auch über die geistlichen und weltlichen Curialbeamten. In Sedizvacanzzeiten hatte er mit der städtischen Militärmacht für 'Ruhe und Ordnung zu sorgen und besonders auch das Conclave gegen Eindringlinge und die Volkshaufen zu schützen. 2) Ein Thesaurar oder Schatzmeister, der Nachfolger des alten Saccellarius oder Säckelmeisters, welcher die Ausgaben zu verteilen hatte3), soll nach den «Memorie istoriche de' Tesorieri » 4) zuerst 1262 vorkommen. 5) Er war der Zahlmeister, der Vorsteher des Rechenei- und Zahlamts der Camera apostolica. Er wurde gewöhnlich, wie der Vicecamerar, aus den älteren oder begünstigteren Kammerclerikern genommen und bekleidete in der Regel schon die kirchliche Würde eines Bischofs. Vicecamerar und Thesaurar waren die sichersten Durchgangsposten für den Cardinalat. Als Vorsteher der eigentlichen Kassenverwaltung und des Rechnungswesens, als Leiter der gesammten Einnahme- und Ausgabebewegung war der Thesaurar auch für die gesammte Rechnungs-Buchführung verantwortlich. Die Zahlungsanweisungen (Mandata) des Camerarius sind an ihn gerichtet, alle Geldgeschäfte gingen durch seine Hand oder doch unter seiner Kontrole. Er führte ein eigenes Siegel. Sein Bureau war von den übrigen als Thesauraria apostolica unterschieden. Unter Bonifaz IX. bestand schon die Regel, dass die Prälaten gehalten waren, ihre (Provisions-) Briefe zur Thesaurarie bringen zu lassen und zwar innerhalb eines Jahres. 6) Es handelte sich dabei um die Sicherung der der Kammer für die Pfründenverleihung zustehenden Abgabe, der Annata. Schon im 14. Jahrhundert finden wir den Thesaurarius an der Annatenverwaltung

1) S. die Facultäten desselben nach der «Declaratio» Julius II. vom J. 1512 und nach der Bulle «Etsi pro cunctarum» Leo_X. vom J. 1514 im: Magnum Bullarium Roman. ed. Romana, Tom. I. p. 515 u. bezw. 548. Vgl. Reumont, Gesch. d. Stadt Rom, III. 1. 273. Phillips, a. a. O. VI. 432.

2) Johannis Burchardi Diarium, I. 26.

9) S. Bresslau, Urkundenlehre, I. 167 f.

4) «Memorie istoriche de' Tesorieri generali pontifici dal Pontificato di Giovanni XXII. fino a' nostri tempi, raccolte dall' Abbate F. A. V., Napoli 1782 (4o), p. X.

5) Vergl. über ihn Phillips, Kirchenrecht, VI. 429.

6) Ottenthal, Regulae Cancell. ap., 69,54a.

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in erster Linie betheiligt. Kammererlasse, die sich auf diese beziehen, sind von ihm und dem Camerarius gemeinschaftlich ausgegangen. 1) Martin V. übertrug seinem Schatzmeister Oddo. de Varris zuerst die gesammte Annatenverwaltung. Er hatte Forderungen der Kammer zu stunden oder selbst zu erlassen, also auch die Gesuche darum auf ihre Berechtigung zu prüfen, wie es in der Facultäts-Bestimmung lautet literas collectoribus et subcollectoribus dirigendas justiciam concernentes decernendi, concedendi ac etiam, si opus fuerit, praevia justicia cognoscendi, pronumerandi, declarandi, diffiniendi etc. plenariam facultatem. » 2) Der Generalthesaurar übte also gleichzeitig die Functionen eines Verwaltungsrichters. Ihm sind alle Collectoren und Subcollectoren sowol der kirchlichen als weltlicher Einkünfte untergeordnet, und er entscheidet Beschwerden und Streitsachen gegen diese in erster Instanz. Reclamationen gegen Sentenzen der apostolischen Nuntien und General-Collectoren waren deshalb an ihn zu richten. Zu seiner Vertretung stand ihm ein Vicethesaurar ohne selbständige Functionen zur Seite. Für eine Vertretung von längerer Dauer oder bei Vakanz der Thesaurarie wurde für die Zeit bis zur endgiltigen Wiederbesetzung des Amtes, wie im Camerariat, ein Regens oder Locumtenens ernannt.

Der Titel Generalthesaurar sollte den Schatzmeister der apostolischen Kammer von dem Thesaurarius secretus des Papstes und ebenso von den Provinzial-Thesauraren in den Hauptstädten des Kirchenstaates und am Sitze der Legationen bezw. der Rectoren (der Campagna, Marittima, der Sabina, des Herzogtums Spoleto, der Grafschaft Massa Trabaria, der Mark Ankona, ferner in Avignon und Venaissin) unterscheiden. Die Provinzial - Thesaurare unterschreiben sich gewöhnlich ebenfalls: <<Thesaurarius Camerae apostolicae», so dass die Trennung von Acten aus der Centralverwaltung von solchen aus der Provinz je nach dem Charakter der Stücke oft sehr erschwert ist. Bei den Provinzialthesauraren, deren Amt käuflich oder auf dem Wege der Pachtung erworben und also auch an Laien vergeben wurde, finden wir nur die

1) Vgl. in Riedel, Cod. dipl. Brandenburg. I. 5, p. 334 nr. 74, den Erlass vom 22. Juli 1359, durch welchen den Collectoren Hermann von Werberge und Bernhard v. d. Schulenburg aufgegeben wird, den Dechant Arnold zu Magdeburg mit den geforderten Annaten zu ver schonen und das wegen seiner Renitenz über Magdeburg verhängte Interdikt aufzuheben.

2) Arch. S. Sedis, armar. L.III. nr. 8, fol. 49.

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