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Vorwort.

Das Material zu dem gegenwärtigen Hefte des Walkenriedschen Urkundenbuchs ist wiederum dem größten Theile nach aus dem herzoglichen Landesarchive zu Wolfenbüttel entlehnt und von dessen Vorsteher, dem Obergerichts-Präsidenten Hettling, sowie von dem Archivregistrator Ehlers, nach den von ihnen bei der ersten Abtheilung befolgten Grundsäßen bearbeitet.

Außerdem sind von der Redaction aus dem Archive der Stadt Goslar und dem hiesigen Königlichen Archive die Copien verschiedener Original-Urkunden, sowie von dem Herrn Amtsrichter Fiedeler die Abschriften aus dem im Vorworte zur ersten Abtheilung Seite IV und in der Einleitung daselbst S. XXIII erwähnten hannoverschen Diplomatarium*) hinzu= gefügt, von dem Leztern auch die meisten deutschen Ueberschriften der vollständig abgedruckten Urkunden angefertigt worden.

Man hatte gehofft, die bis jezt im fürstlich schwarzbur= gischen Gesammtarchive zu Rudolstadt zurückbehaltenen walkenriedschen Archivalien schon bei der Herausgabe des jezigen

*) Dieses Diplomatarium befand sich bisher auf der Königl. Bibliothek zu Hannover, ist aber vor Kurzem mit den übrigen Hoffmannianis, die ein Eigenthum des Königl. Archivs sind, wieder an das Archiv zurückgeliefert worden. Was wir „Chartularium Walkenried, der Königl. Bibl. zu Hannover" nennen, ist also dasselbe, welches Herr Prof. Waiz in dem Archiv für ältere deutsche Geschichtskunde XI, S. 471 als dem Königl. Archiv zu Hannover (Hoffmann. N. 20, 2) anges hörig beschreibt.

Heftes benußen zu können; leider aber ist das immer noch nicht thunlich gewesen. Es hat damit nach aktenmäßigen Mittheilungen folgende Bewandniß:

Schon in der geschichtlichen Einleitung zur 1. Abtheilung ist S. XXII erwähnt, daß das walkenriedsche Stiftsarchiv, welches seit 1580 auf dem gräflich hohnsteinschen Schlosse Lohra verwahrt worden, nach dem Tode des leßten Grafen von Hohnstein († 1593) auf Veranlassung der Grafen von Schwarzburg, welche die Nachfolge in der Schirmvogtei über das Stift und in der Administration desselben in Anspruch nahmen, nach Rudolstadt geführt sei.

Als der westfälische Frieden die schwarzburgischen An= sprüche beseitigt und das Stift Walkenried dem Hause Braunschweig endgültig überwiesen hatte, sind von diesem die schon vorher wegen des Stiftsarchivs gemachten Anforderungen ernstlich erneuert.

In einem zu Nordhausen am 17. Juli 1654 geschlossenen Vertrage haben sich darauf die Grafen von Schwarzburg verpflichtet:

Die walkenriedschen Documente, soviel deren nach einem in Rudolstadt entstandenen Brande noch vor,,handen, binnen 4 Wochen herauszugeben, auch da „vielleicht von den Documenten, so anjezo sich nicht ,,finden und vor verbrannt geachtet werden, über kurz „oder lang einige Originale oder Copien angetroffen würden, dieselben sodann den ausgelieferten folgen zu lassen."

Demgemäß sind auch im December 1654 dem nach Rudolstadt gesendeten braunschweigischen Rathe Hedemann die in 4 Kisten verpackten walkenriedschen Urkunden ausgehändigt, von einer fünften Kiste aber ist angegeben, daß sie verbrannt sei. Der braunschweigische Abgeordnete hat daher nur den Empfang des Inhalts jener 4 Kisten, den er allerdings nach dem entworfenen Verzeichnisse richtig befand, bescheinigen können. Daneben ist aber in einem vom Herzoge Christian Ludwig von Braunschweig-Lüneburg zur Decharge für die schwarzburgische

Regierung ausgestellten und derselben gleichzeitig überreichten Quittung, mit ausdrücklicher Bezugnahme auf den nordhäuser Vertrag und das darin von Schwarzburg geleistete Versprechen, der bestimmte Vorbehalt gemacht, daß diesem Versprechen ge= mäß die das Stift Walkenried concernirenden Documente, welche sich über kurz oder lang finden würden, nachzuliefern seien.

Daß nun solche Documente in Rudolstadt wirklich noch aufgefunden sind, ist den braunschweigischen Behörden lange Zeit völlig unbekannt geblieben, bis der dortige Geheime Archivar, Hofrath Hesse, in einer von ihm verfaßten Recension von Schultes' Director. diplom. (Jenaische Liter. Zeitung von 1822, Nr. 130.) und noch umständlicher in seiner 1823 zu Naumburg erschienenen Geschichte des Schlosses Rotenburg eine Reihe walkenriedscher Urkunden angeführt hat, welche theils in wohlerhaltenen Originalen, theils in einem reichhhaltigen Copialbuche im Gesammtarchive zu Rudolstadt aufbewahrt würden (u. A. das noch mit dem Siegel versehene Original der allerältesten Urkunde des Stifts, nämlich der= jenigen, durch welche dessen Gründung vom Kaiser Lotbar II. im Jahre 1132 bestätigt ist).

Von braunschweigischer Seite ist darauf nach Maßgabe des Vertrags von 1654 die Auslieferung der zurückbehaltenen Originale und Copien verlangt; an der schwarzburgischen Seite aber hat man diesem Verlangen unter augenscheinlich unhaltbaren Vorwänden auszuweichen gesucht. Jezt sind nun dieserhalb zwischen der herzoglich braunschweigischen und der fürstlich schwarzburg - rudolstädtischen Regierung diplomatische Verhandlungen eingeleitet, und es ist kaum zu bezweifeln, daß lezte, sobald sie das wahre Sach- und Rechts- Verhältniß erkannt hat, den Tergiversationen ihrer Archivbeamten nicht länger nachsehen, sondern keinen Anstand nehmen wird, ihre vertragsmäßigen Obliegenheiten in Erfüllung zu bringen. Gleichwohl schien es nicht angemessen, den Abdruck und die Herausgabe der gegenwärtigen Abtheilung des Urkundenbuches aufzuhalten, da die folgende noch Raum für einen Nachtrag

darbieten wird, in welche die von Schwarzburg auszuliefernden Urkunden ganz oder auszugsweise aufgenommen werden sollen. Um für jezt die Lücken thunlichst auszufüllen, sind von den noch fehlenden Urkunden die Auszüge, welche der walkenriedsche Prior Dringinberg seinem im Jahre 1473 nach den Originalen angefertigten Registrum (f. die Vorrede zur ersten Abth. XXII) einverleibt hat, in dem Nachtrage unter Nr. 87-168 abgedruckt.

Uebrigens hat man sich für jezt damit dieses Heft dem vorangegangenen an Umfang nicht zu ungleich werde auf die Urkunden aus dem 14. Jahrhunderte beschränkt; das folgende Heft, welches den Zeitraum vom Jahre 1400 bis zur Reformation umfassen wird, soll baldthunlichst nachfolgen. Dasselbe wird außer dem vorgedachten Nachtrage auch das erläuternde Register zu den beiden ersten Abtheilungen des Urkundenbuches und ein nach den alsdann vollständig vorliegenden Quellen berichtigtes Verzeichniß der Walkenrieder Aebte enthalten.

Hannover, am 1. Februar 1855.

Der Ausschuß des historischen Vereins
für Niedersachsen.

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