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Vorwort

Das Material zu dem gegenwärtigen Hefte des Walfenricoiden Urkundenbuchs ist wiederum dem größten Theile nad; aus dem Herzoglichen Landesarcive 311 Wolfenbüttel entlehnt und von dessen Vorsteber, dem Obergeridyt8-Präsidenten Hetta ling, sowie von dem Ardivregistrator Ehlers, nad den von ihnen bei der ersten Abtheilung befolgten Grundsäßen bearbeitet.

Außerdem sind von der Redaction aus dem Archive der Stadt Goslar und dem hiesigen Königlichen Ardive die Copien verschiedener Original-Urkunden, sowie von dem Herrn Amtsrichter Fiedeler die Ausdriften aus dem im Vorworte zur ersten Abtheilung Seite IV und in der Einleitung daselbst S. XXIII erwähnten hannoverschen Diplomatarium *) hinzugefügt, von dem Legtern auch die meisten deutsden Ueberschriften der vollständig abgedructen Urkunden angefertigt worden.

Man hatte gehofft, die bis jeßt im fürstlid, sdwarzburgischen Gesammtardive zu Rudolstadt zurüdbehaltenen walkenriedschen Archivalien schon bei der Herausgabe des jepigen

*) Dieses Diplomatarium befand sich bisher auf der Königl. Bibliothek zu

Hannover, ist aber vor Kurzem mit den übrigen Hoffmannianis, die ein Eigenthum des Königl. Archive sind, wieder an das Archiv zurüc: geliefert worden. Was wir „Chartularium Wallenried, der Königl. Bibl. zu Hannover" nennen, ist also dasselbe, welches Herr Proj. W aig in dem Ardiv für ältere deutide Gesdid tsfunde XI, S. 471 als dem Königl. Archiv 3.11 Hannover (Hoffmann. N. 20, 2) ange: börig beschreibt.

Heftes benußen 311 fönnen; leider aber ist das immer noch widyt thunlid) gewesen. Es hat damit nady aktenmäßigen Mit theilungen folgende Bewandniß :

Sdon in der geldidytliden Einleitung zur 1. Abtheilung ist S. XXII erwähnt, daß das wallenried[die Stiftsardjiv, wveldjes seit 1580 auf dem gräflid Johnsteinsden Schlosse Cobra verwahrt worden, nad dem Tode des leßten Grafen von Hohnstein (+ 1593) auf Veranlassung der Grafen von Sdwarzburg, welche die Nadyfolge in der Schirmvogtei über das Stift und in der Administration desselben in Anspruch nahmen, nad Rudolstadt geführt sei.

218 der westfälisde Frieden die schwarzburgisden A11spridie beseitigt und das Stift Walkenried dem Hause Braunschweig endgültig überwiesen hatte, sind von diesem die don vorher wegen des Stiftsarchivs gemachten Anforderungen ernstlid erneuert.

In einem z11 Nordhausen am 17. Juli 1654 geschlossenen Vertrage haben sich darauf die Grafen von Sdwarzburg verpflichtet:

„Die walkenriedden Documente, soviel deren nad

einem in Rudolstadt entstandenen Brande nod vor„banden, binnen 4 Wochen herauszugeben, audy da ,,vielleidyt von den Documenten, so anjepo sid nidyt ,,finden und vor verbrannt geadytet werden, über kurz ,,oder lang einige Originale oder Copien angetroffen Würden, dieselben Todann den ausgelieferten folgen

žll lassen." Demgemäß sind aud im December 1654 dem niadNudolstadt gesendeten braunsd)weigischen Rathe Hedemann die in 4 Kisten verpackten waltenriedschen Urkunden ausgehändigt, ton einer fünften Kiste aber ist angegeben, daß fie verbrannt sei. Der braunsdy weigisdze Abgeordnete hat daher nur den Empfang des Inhalts jener 4 Kisten, den er allerdings nad dem entworfenen Verzeidnisse ridtig befand, bescheinigen können. Daneben ist aber in einem vom Herzoge Christian Ludwig von Braunsdy weig-Lüneburg zur Dedyarge für die idywarzburgisde Regierung ausgestellten und derselben gleidyzeitig überreichten Quittung, mit ausdrüdlicher Bezugnahme auf den nordhäuser Vertrag und das darin von Schwarzburg geleistete Versprechen, der bestimmte Vorbehalt gemadit, daß diesem Verspredien gemäß die das Stift Walfenried concernirenden Documente, welde sid, über kurz oder lang finden würden, nadyzulieferni feien.

Daß num folde Documente in Rudolstadt wirklidnod) ausgefunden sind, ist den braunsdreigisdyen Behörden lange Zeit völlig unbekannt geblieben, bis der dortige Geheime Arcivar, gofrath Helle, in einer von ihm verfaßten Necension von Sdultes' Director, diplom. (Ienaisdye Liter. Zeitung von 1822, Nr. 130.) und nod umständlicher in seiner 1823 311 Naumburg erschienenen Gesdichte des Sdilosses Rotenburg eine Reihe walfenried der Urkunden angeführt hat, welde theils in wohlerhaltenen Originalen, theils in einem reich baltigen Copialbudje im Gesammtarchive zu Rudolstadt aufbewahrt würden (u. A. das noch mit dem Siegel versehene Original der allerältesten Urkunde des Stifte, nämlich der= jenigen, durch weldie dessen Gründung vom Kaiser Lothar II. im Jabre 1132 bestätigt ist).

Von braunschweigisder Seite ist darauf nad Maßgabe des Vertrags von 1654 die Auslieferung der zurüdbehaltenen Originale und Copien verlangt; an der sd warzburgisden Seite aber bat man diesem Verlangen unter augensdeinlid unbaltbaren Vorwänden 1118 zu weidyen gesudt. Jegt sind it dieserhalb zwischen der herzoglich braunschweigisden und der fürstlich schwarzburg - rudolstädtischen Regierung diplomatisdc Verhandlungen eingeleitet, und es ist kaum zu bezweifeln, daß leßte, sobald sie das wahre Sad- und Nedits - Verhältnis erkannt hat, den Sergiversationen ibrer Prdyivbeamten nidit länger nadsehen, sondern keinen Anstand nehmen wird, ilire vertragsmäßigen Obliegenheiten in Erfüllung z11 bringen. Gleid wohl sdien es nidt angemessen, den Abdruck und die Herausgabe der gegenwärtigen Abtheilung des Iirkundenbudies aufzubalten, da die folgende nod Raum für einen Nachtrag

darbieten wird, in welche die von Schwarzburg auszuliefernden Urkunden ganz oder auszugsweise aufgenommen werden sollen. Um für jeßt die Lüden thunlichst auszufüllen, sind von den noch fehlenden Urkunden die Auszüge, welche der walkenriedsdie Prior Dringinberg seinem im Jahre 1473 nach den Originalen angefertigten Registrum (1. die Vorrede zur ersten Abth. XXII) einverleibt hat, in dem Nachtrage unter Nr. 87-168 abgedrudt.

Uebrigens hat man fid für jegt - damit dieses veft dem vorangegangenen an Umfang nicht zu ungleich werde auf die Urkunden 0118 dem 14. Jahrhunderte beschränkt; das folgende Heft, welches den Zeitraum vom Jahre 1400 bis zur Neformation umfassen wird, soll baldthunlichst nachfolgen. Dasselbe wird außer dem vorgedachten Nachtrage aud das erläuternde Register z11 den beiden ersten Abtheilungen des Urkundenbuches und ein nach den alsdann vollständig vurliegenden Quellen beridytigtes Verzeichniß der Walfeurieder Xebte enthalten.

Hannover, an 1. Februar 1855.

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Der Ausschuß des historischen Vereins

für Niedersachsen.

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