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Fünf Urkundenfälschungen

Franz Joseph Bodmanns.

Von H. Wibel.

Seit geraumer Zeit bereits ist der einstige Ruhm des Mainzer Tribunalpräsidenten Franz Joseph Bodmann bedenklich verblasst. Es mehren sich die Nachweise, die erkennen lassen, dass seine Arbeiten voll der raffiniertesten und gewissenlosesten modernen Fälschungen sind, und man wird immer wieder der Ansicht Hegels beipflichten müssen, dass alle seine nicht auch anderweitig beglaubigten Angaben der Fälschung verdächtig sind und des Beweises der Echtheit bedürfen.

Die folgenden bei der Prüfung der Beziehungen zwischen Bodmann und Schott entstandenen Beiträge vervollständigen nur das schon gewonnene Bild, indem sie zeigen, dass ein Papstprivileg und vier Kaiserdiplome, von denen nur zwei schon einmal sachlich beanstandet sind, als Produkte aus Bodmanns Werkstatt aufzufassen sind 2.

1.

Das Privileg Alexanders III.

für Kloster Bleidenstadt (J.-W. 13373).

Auf S. 75 seines Werkes 'Rheingauische Alterthümer' bringt Bodmann den Extract einer noch ungedruckten päpstlichen Bulle vom Jahre 1179'. Der Vergleich mit

1) Vgl. N. A. XXIX, 657 N. 1. 2) In diese Reihe gehört auch die bereits längst von Bresslau (Kanzlei Konrads II. S. 161 n. 279 und Jahrbücher Konrads II. 2, 107 N. 3) erkannte Bodmannsche Fälschung des D. St. 2055 in Bodmanns 'Nähere Bestimmung der Wahlstatt des römischen Königs Conrads II. etc.' (1800) S. 41 ff. Dieses angebliche Diplom für Lorsch ist gefälscht im Wesentlichen auf Grund des D. St. 2056 und enthält im Uebrigen eine Reihe von Unmöglichkeiten, die in der Combination von Königs- und Kaisertitel, in der Recognition und Corroboration auffallend an die Schottschen Fälschungen DD K II. St. 1900 a und 2052 erinnern.

er auch

der altüberlieferten, um wenige Tage jüngeren Urkunde Alexanders für Kloster Wadgassen (J.-W. 13378) zeigt indessen, dass hier eine unter Benutzung ihres Druckes bei Hontheim, Histor. Trev. I, 606 n. 421 angefertigte moderne Fälschung vorliegt, obgleich Bodmann den Anschein erweckt, als drucke er nach dem Original, wenn seine Vorlage nur auszugsweise wiedergiebt 1. Die rein formelhaften Theile stimmen mit Ausnahme der Namen wörtlich überein 2, ohne dass sich aus der Benutzung Hontheims gegenüber dem neueren Druck bei Beyer, Mittelrh. UB. II, 68 n. 29 nach dem Diplomatar von Wadgassen schon ein sicherer Anhalt böte. Dagegen genügt zum Beweis die Vergleichung folgender Stellen aus beiden Privilegien:

J.-W. 13373 (Bodmann).

In Waldapha allodium, quod fuit Gisonis et fratris eius Bernhelmi. Curtim unam et aream cum naulo et piscaria ibidem. In Wincela curtile cum vinea ei contigua emptum a Remboldo X talen. In Rodenseim aream et vineas tres etc. Ad hec omnem illam libertatem, quam bone memorie Aribo quondam Mogonciensis archiepiscopus vobis concessit et felicis memorie PP. Eugenius confirmavit, nos etiam confirmamus

J.-W. 13378 (Hontheim). In Wilre allodium, quod fuit Guntranni et fratris eius

-.

et

allodium aliud ibidem emptum a Remboldo octo talentis et allodium iuxta positum in B. comparatum a S. decem talentis In civitate Trevirensi curiam domum vineam ei contiguam Ad haec omnem illam libertatem, quam bonae (beatae Beyer) memoriae Adalbero quondam Trevirensis archiepiscopus vobis concessit et foelicis memoriae PP. Eugenius confirmavit, nos etiam confirmamus.

1) Die Vermuthung Sauers (CD. Nassoic. I, 200 n. 272), dass Bodmann 'wohl nach einer Abschrift Schotts' drucke, bestätigt sich nicht und ist auch nicht wahrscheinlich. 2) Eine Ausnahme bildet nur, dass in der Promulgatio das in J.-W. 13378 stehende 'canonicam vitam professis' zu 'regularem vitam' abgeändert ist. Von einem Abte A. des Klosters Bleidenstadt weiss man sonst aber nur aus der ebenfalls nur durch Bodmann bekannten (Rheing. Alterth. S. 86) Privaturkunde des Abtes Adalbero von 1171, die er aus dem mysteriösen 'Bleidenstadter Traditionsbuche' haben will. In den Abschriften Schotts ist sie nicht überliefert.

Die gesperrten Worte zeigen eine Uebereinstimmung, die nicht zufällig und echt sein kann. Schon der gleichartige Güterkauf beider weit von einander entfernter Klöster von einem Rembold ist bedenklich. Während dann aber für Wadgassen sowohl die Stiftungsurkunde Adalbero's von Trier wie auch das Privileg Eugens III.1 bekannt und noch vorhanden ist, kennt man nichts derartiges für Bleidenstadt. Und nach dem, was wir nunmehr von dem Charakter der älteren Bleidenstädter Archivalien wissen, besteht nicht der geringste Anlass zu der Annahme, dergleichen Privilegien hätten wirklich existiert, zumal ja auch von diesem Privileg Alexanders kein Mensch vor und nach Bodmann jemals etwas erfahren hat. Man wird ihn vielmehr für den Fälscher erklären müssen, wogegen auch einige geringfügige Verbesserungen gegenüber seiner Vorlage nicht sprechen können 2. Fragt man nach dem Zweck der Fälschung, so wird er in dem Wunsche zu suchen sein, auch für Bleidenstadt eine ältere Papsturkunde vorlegen zu können.

2.

Das Diplom Ludwigs d. Fr. für Herrieden (B.-M.2904). Auf S. 109 seiner 'Rheing. Alterth.' publiciert Bodmann eine noch ungedruckte 'Urkunde K. Ludwigs des Frommen vom Jahr 832, welche wir der freundschaftlichen Mittheilung des Herrn Hofrath Barth zu Eichstädt zu verdanken haben'. Sie sei die älteste, den Ortsnamen Lorch nennende und 'um so wichtiger, als sie uns zugleich mit einem Kön. Fiskus zu Bingen und mit dem schon damals im Rheingaue gepflogenen Weinbaue bekannt macht'. Dies Diplom (B.-M. I2 n. 904) ist nur wenige Tage jünger als zwei andere Diplome Ludwigs ebenfalls für Herrieden, die sich in Büttners

3

1) Beyer, Mittelrh. UB. I, 536 n. 482 und ebenda (J.-W. 9585) I, 624 n. 505. 2) So ergänzt er ein 'anno' in der Datumzeile vor der Incarnationszahl, das bei Hontheim ausgelassen ist. Auch die Unterschrift des Cardinalpriesters Johannes giebt er vollständiger als die Ueberlieferung (Hontheim - Beyer) + Ego Iohannes presbyter cardinalis sanctorum Iohannis et Pa. tt Pamachii ss.'. Diese Ergänzung konnte er aber leicht den ihm sonst bekannten Privilegien Alexanders entnehmen. Vgl. z. B. J.-W. 13379 bei Schöpflin, Alsatia dipl. I, 268, dessen Abdruck auch die gleichen Abkürzungen aufweist. Ausserdem besass er (Rheing. Alterth. S. 181) auch eine Abschrift des Privilegs Alexanders für Eberbach (J.-W. 13013), das ebenfalls die vollständige Unterschrift enthält. Im Anschluss an die Stiftungsurk. Adalberts I. von Mainz setzt er übrigens den abgedruckten Auszug willkürlich zu 1131–32. 3) Von Bodmann gesperrt.

Franconia Bd. II (1813) im Anhang zu einem aus Eichstädt, den 11. Nov. 1785 datierten Ms. des ehem. Hofraths Joseph Barth abgedruckt finden.

1

Die Drucke sind nicht fehlerfrei, und wenn auch ihre wirklichen oder angeblichen Vorlagen heute nicht mehr vorhanden sind, so lässt sich doch aus dem Vergleich mit dem Eichstädter Chartular saec. XIII constatieren, dass Büttners Druck des D. Ludw. B.-M. I2, 901 (das. II, 47 n. 1) einen Druckfehler aufweist, indem die Regierungsjahre Ludwigs in arabischen Ziffern mit 10 statt 19 angeführt werden; im Chartular steht dagegen richtig XVIIII. Ganz den gleichen Fehler weist nun aber auch Bodmanns Urkunde auf, und da er zu den Subscribenten des Büttner'schen Buches gehörte, so hat er es auch wohl sicher besessen Grund genug, hier Verdacht zu schöpfen.

Der Vergleich der Texte ergiebt nun, dass Bodmanns Urkunde sich Anfangs dem schon genannten DL B.-M. 901 anschliesst, dann dem bei Büttner (II, 52) unter n. 3 gedruckten DL d. D. B.-M. 1344 folgt und schliesslich wieder zum ersteren zurückkehrt. Zwar könnte ja hier das Verhältnis der gleichzeitigen und der Nachurkunde in Betracht kommen, aber das erscheint doch wieder ganz ausgeschlossen, obgleich sich nicht alles ohne weiteres erklärt. Bodmann bringt eine Signumzeile, die den beiden. Büttner'schen DD. fehlt, aber dies sowie einige andere Abweichungen, so z. B. in der Arenga, lassen sich ja leicht durch nebenhergehende Benutzung anderer Drucke erklären. Beweisend scheint hier wieder die auszugsweise Behandlung der Vorlagen und folgende Stelle zu sein:

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1) Das 'ehem. Hofr.' soll vermuthlich bedeuten, dass zur Zeit des Druckes dieser Mann schon tot war. In einer topogr. Beschreibung von Eichstätt von F. X. Lang (Eichstätt 1815) wird unter den Subscribenten nur ein Carl Barth als 'wirkl. geistl. und Konsistorialrath dann Archivar' bezeichnet. Er ist also wohl nicht der von Bodmann citierte 'Hofrath' und vielleicht der Sohn des Joseph Barth. 2) Daselbst S. XI unter Maynz 'Herr Praesident Bodmann'.

nostrae secundum legem advenit cum mancipiis terris cultis et incultis vineis1 pratis pascuis exitibus et redditibus

fidiam amisit atque in ius potestatis nostrae secundum legem advenerunt. Has itaque res cum mancipiis domibus aedificiis terris cultis et incultis silvis pratis pascuis exitibus et regressi

bus

Rapoto

Ist es nun unter den gegebenen Umständen wirklich glaublich, dass der genannte Rato denn dass hier derselbe Mann gemeint sein solle, wird jetzt auch in den Regesten angenommen zugleich Güter im Worms- und im Donaugau besessen habe, ist es nicht vielmehr im Zusammenhang mit dem bereits bemerkten Zahlenfehler auch hier wahrscheinlicher, dass der Wunsch Bodmanns, eine alte Ueberlieferung für die Orte Lorch und Bingen und den dort betriebenen Weinbau zu besitzen, die Ursache zur Herstellung dieser Fälschung bildete? Ich glaube, dass das vorhandene Beweismoment völlig ausreicht, um im Zusammenhang mit dem übrigen die Fälschung als sicher feststehend betrachten zu dürfen.

3.

Das Diplom Heinrichs III. für Mainz
(Stumpf 2374).

Unter der Bezeichnung 'abermahls eine uralte Nachricht von Messen in Deutschland' druckt Bodmann, Rheing. Alterth. S. 200 eine noch ungedruckte im Domkapit. Archiv befindliche' Urkunde Heinrichs III.3, in der er dem Erzbischof Bardo von Mainz einen beliebigen Markt verleiht. Der Vergleich mit dem um einen Tag jüngeren DH III. St. 2373 bringt indessen auch hier die Fälschung zu Tage. Und zwar benutzt Bodmann den Abdruck dieses Diploms bei Matthaeus, De rebus Ultraiectinis (2. Aufl. 1740, S. 1204). Fehlt hier im Anschluss an die Ueberlieferung

1) Man beachte hier die Einschiebung des 'vineis' für 'silvis' der Vorlage. 2) Dies 'atque' ist wohl verlesen für 'et quae', da ein Nominativ zu 'advenerunt' gehört, vgl. dazu Bodmanns Text. 3) Der Abdruck sucht durch Angaben über das Siegel u. s. w. auch hier den Eindruck zu erwecken, als ob das Original zu Grunde liege. 4) Bodmann benutzte, wie jüngst Herbert Meyer für das sog. Rheingauer Landrecht nachgewiesen hat (vgl. N. A. XXIX, 657 N. 1), auch hier vermuthlich die erste Auflage von 1690. Sie ist mir indessen nicht zur Hand und hier auch nicht weiter von Bedeutung.

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