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schöne Sammlung besteht grossentheils aus Einzelblättern und Blatttheilen, die von Nürnberger Feingoldschlägern erworben und so vor dem Untergang gerettet sind. Willkommen ist die Beigabe einer Zusammenstellung der kunsthistorischen Litteratur über mittelalterliche deutsche Miniaturmalerei. H. Br.

202. Der Comte de Loisne reproduciert im Bulletin archéologique du comité des travaux historiques et scientifiques (Paris 1903) einen Theil der auch historisch recht merkwürdigen 'Miniatures du cartulaire de Marchienne' aus dem Anfang des 12. Jh.: in den Initialen des Textes sind u. a. Karl der Kahle, Lothar von Frankreich, die Päpste Calixt II., Eugen III. und Alexander III. sowie zahlreiche Bischöfe und Grafen Flanderns dargestellt. Edm. St.

Hannover. Druck von Friedrich Culemann.

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Einleitung.

Während über die Entstehungszeit des salischen Volksrechts bis in die jüngste Zeit verschiedene Meinungen nacheinander auftauchten und verschwanden und man die Anfänge dieses Rechtsdenkmals erst in das 5., dann mit mehrerer Sicherheit an den Beginn des 6., neuerdings gar in das 7. Jh. verlegte, hat über die Frage, wie zum Grundtexte des Gesetzes zu gelangen sei, von jeher eine kaum gefährdete Einigkeit bestanden.

Pardessus1 und Pertz2 haben als erste umfänglicheres Material für ihre Ausgaben herbeigeschafft. Aber wie nur Pardessus' Plan zur Vollendung kam, Pertzens Ausgabe zunächst unterblieb, sind auch nur Pardessus' Meinungen von der Ueberlieferung des Gesetzes zu Ehren gekommen, sie haben den Grund für alle weiteren Untersuchungen gegeben; Pertzens Ansicht, die nur mehr gelegentlich und ohne die Stütze zwingender Gründe vorgetragen war, gerieth in völlige Vergessenheit. Doch wird sie, nun sein Plan einer Ausgabe der Lex Salica in den Monumenta Germaniae seiner Verwirklichung entgegengeht, hier wieder zu verdienter Geltung kommen. Freilich wird erst ein weiter, neuerdings gewiesener Weg zurück zu seinem Ziele führen.

Die Ueberlieferungsformen der Lex Salica weichen bekanntlich stark von einander ab. Als hervorstechenden Zug aber kann man den bezeichnen, dass in der einen Gruppe ein kürzerer, in der anderen ein erheblich reicherer Inhalt geboten wird. Jener Fassung gab Pardessus, dieser Pertz den Vorzug. Pardessus stellte zwei Handschriften (Paris 4404 I, Paris 9653 [vormals Suppl. lat. 65] = II) allen anderen voran; die durch Paris 18 237 (vormals Fonds Notre Dame 252 F. 9) und Paris 4403 vertretene, weitere Fassung nannte er III, den sogenannten Neundundneunzig

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1) La loi salique ou recueil contenant les anciennes redactions de cette loi etc. Paris 1843. 2) Archiv VII, 730 ff. 3) Von dieser Handschrift sind bei Pardessus nur die Abweichungen von I gegeben.

oder Hunderttiteltext IV. Zu I und II stellte Georg Waitz zwei andere Handschriften, die Wolfenbütteler (Wissenburg. 97)2 und einen Münchener Codex 4115 (auch mit Cimel. IV. 3 g bezeichnet) 3. Der Wolfenbütteler erhielt und behauptete seitdem den zweiten Platz, Paris 9653 wurde zum dritten, der Monacensis zum vierten Gliede einer ersten Handschriftenklasse, neben der die Bedeutung der anderen Ueberlieferungsformen (ausser den Texten IIÏ und IV auch die des Heroldischen und des Emendatatextes) soweit zurücktrat, dass man allein auf dieser ersten Klasse den Grundtext des salischen Volksrechts wiederaufzubauen meinte. Dieser Restitutionsversuch und die. darauf gegründeten Ergebnisse für das Recht der salischen Franken sind von Waitz in seinem Buche 'Das alte Recht der salischen Franken' gegeben.

Pertz selber hatte die Verwandtschaft dieser ersten vier Handschriften untereinander erkannt, zugleich aber geurtheilt, dass ihr, wie er meinte, abgekürzter Text an Werth hinter demjenigen des dritten Textes bei Pardessus zurückstehe. Allein die beiden Handschriften dieser Gruppe stellten für ihn den 'Urtext' dar.

Der nächste Editor, Johannes Merkel, der die Vorrede seiner nunmehr auf alle Handschriften des Volksrechts gegründeten Ausgabe Georg Waitz widmete, schloss sich diesem in allem Wesentlichen vollständig an. Das 'alte Recht' nach den ersten vier Handschriften macht den Anfang seiner Ausgabe, wobei die Grundlage des Textes fast durchgehends Waitzens erste Handschrift Par. 4404 bildet. Was die anderen Handschriften, insbesondere Text III, an reicherer Ueberlieferung bringen, ist aus dem Zusammenhang, in dem es steht, genommen, und unter 'Novellae' dem Texte des alten Rechts angereiht. Sonach ging Merkels Edition über die von Waitz geschaffene Grundlage nicht wesentlich hinaus. Sie ist auf breiterer, nicht aber auf neuer Basis errichtet. Nur in zwei Punkten wich er von

1) Das alte Recht der salischen Franken. Kiel 1846. 2) Zuerst veröffentlicht von Eccard, LL. Francorum Salicae et Ripuariorum. Franc. et Lips. 1720. Bei Pardessus als erste Hs. des Anhangs. 3) Zuerst von Feuerbach (Die Lex Salica und ihre verschiedenen Recensionen, Erlangen 1831, S. 110 ff.) ans Licht gezogen. Diese Hs. ist, wie der Wolfenbütteler Text, wie Paris 9653 u. a. auch von A. Holder in Sonderausgaben getreu nach dem Text der jeweiligen Handschriften publiciert (Lex Salica. Leipzig, Teubner, 1879/80). 4) Joh. Herold, Originum ac German. antiquitatum libri. Basileae 1557. Ebenfalls bei Holder. 5) Lex Salica. Mit einer Vorrede von Jakob Grimm. Berlin 1850, S. XCIII ff.

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