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angezeigt erscheinen, dem Adressaten recht deutlich vor Augen zu führen, was für reichen Quellenstoff er beherrsche und wie sehr er in den Kanones bewandert sei.

Ich glaube durch die obigen Ausführungen nachgewiesen zu haben, dass die Libelli Bernalds so wenig ein Plagiat Hinkmars sind, dass sie vielmehr, allerdings ohne Nennung des Namens, als eine Polemik gegen ihn erscheinen; dass somit auch der gleichlautende Vatikanische Traktat nicht Hinkmar zum Verfasser haben kann.

Ver

Es besteht also nur noch die Schwierigkeit, die sich aus der Aufschrift: 'Higmarus archiep. Remensis' ergiebt. Den m. E. durchschlagenden Gründen für die Autorschaft Bernalds gegenüber bleibt zunächst nichts anderes übrig als dazu ein Fragezeichen zu setzen. Ich glaube aber auf die Frage einige Antwort geben zu können. Zuvor ist jedoch festzuhalten, dass auch bei Annahme einer unbekannten Schrift Hinkmars über die Konkordanz der Kanones die Aufschrift nur für einen Theil des Lib. X und für den Lib. XV passen würde, für alles übrige nicht; ferner ist zu erinnern, dass die Worte Higmar. archiep. Rem.' als Titel sich wohl für eine Biographie Hinkmars eignen oder sonst für eine Schrift, die über Beziehungen Hinkmars handelt, dagegen für eine von ihm verfasste Schrift schlecht gewählt wären. Ich bin nun der Ansicht, dass die citierten Worte gar nicht an die Spitze des Traktates gehören, sondern ursprünglich an anderer Stelle gestanden haben. setzungen sind in Handschriften nichts seltenes, häufig genug kommt es vor, dass Randnotizen sogar in den Text gerathen. Von einer solchen Notiz, die an falscher Stelle angebracht ist, redet die allerdings undeutliche Bemerkung im Cod. 9 von S. Paul zum Lib. XIV p. 136 N. b. Es lässt sich aber noch weiter muthmassen, wo die Notiz ursprünglich ihren Platz hatte. Den Worten 'Higmarus archiep. Rem.' ist hinzugefügt: 'de quo undecima quaestione tercia excellentissimus', d. i., wie schon Ruffini p. 5 N. 1 bemerkt, C. 11 Q. 3 c. 102 im Dekret Gratians; die Aufschrift stammt also erst aus nachgratianischer Zeit. Das citierte Kapitel ist einem Schreiben des Papstes Nikolaus I. an Hinkmar von Rheims entnommen und spricht den Satz aus, dass nicht bloss die 'fautores' des Exkommunicierten, sondern alle, die überhaupt mit ihm Umgang pflegen, ebenfalls der Exkommunication verfallen. Den gleichen Standpunkt nimmt, abermals mit Berufung auf Ps.-Isidorische und ausserdem auch auf echte Dekretalen und abermals im Gegensatze zu Hinkmar, Migne I, 767, Bernald ein, ohne

aber Nikolaus I. zu citieren; er vertrat diese Ansicht schon im Lib. VI und führt sie noch weiter aus im Lib. de sententia excommunicationis App. p. 163. Es ist wohl nicht zu viel vermuthet, wenn ich annehme, dass zu der Stelle: 'autores quoque et communicatores' im Lib. X ein Schreiber erst die Parallelstelle aus dem Dekret Gratians mit den Worten: 'de quo' etc. hinzugefügt und dann noch die Worte: Higmarus archiepiscopus Rem.' beigesetzt hat, vielleicht um seine Vorlage zu korrigieren, die den Hinkmar von Rheims bloss als Bischof bezeichnete (Decr. Grat. ed. Friedberg cap. cit. . . N. 1074). Die spätere Versetzung dieser Notiz an die Spitze des Traktates hat freilich zur Voraussetzung, dass auch die Vat. Hs. nicht das Original ist; seine Abfassung stimmt übrigens ohnehin eher zur Litteratur des 12. als des 15. Jh.1

Nach alledem hege ich gerade in Folge der Entdeckung Ruffini's keinen Zweifel, dass Bernald in vollem Sinne des Wortes und zur Gänze der Verfasser aller der Abhandlungen ist, die die alten Hss. unter seinem Namen überliefern, inbesondere auch des Lib. X u. XV, und zögere nicht, zu erklären, dass meine Bemerkung zum Libellus X p. 112: 'Non pauca concinnaverit', sowie der Satz zu Lib. XV p. 156: 'Quaeri igitur potest, ecquid Bernaldus et in hoc Hincmarum spoliaverit' zu streichen sind; desgleichen sind die Citate p. 119, 2 u. 3; p. 122, 6; p. 124, 3 u. 6; p. 125, 3; p. 131, 7; p. 135, 9; p. 137, 6; p. 140, 11 zu tilgen.

1) Meine Vermuthung wird nachträglich bestätigt durch die Beschreibung, welche S. Hellmann vom Codex Cusanus C 14 nunc 37 in dieser Zeitschrift XXX, 19 f. gegeben hat. Auf sie bin ich durch A. Werminghoffs Miscelle 'Pseudo-Hinkmar', ebenda S. 471 aufmerksam geworden, aus welcher zugleich hervorgeht, dass die Angabe über Hinkmar in den Hss. nicht überall den gleichen Platz und den gleichen Wortlaut hat.

Das Monogramm

in den Urkunden Karls des Grossen.

Von J. Lechner.

Scheffer - Boichorsts bekannter Aufsatz zur Geschichte der Syrer im Abendlande1 und die Schriften Strzygowskis. welche eine theils direkte, theils durch Marseille, Ravenna und Mailand mit Umgehung Roms vermittelte Kulturübertragung von Aegypten, Syrien und Kleinasien zu er weisen suchen 2, haben auch den Archivdirektor Wolfram in Metz angeregt, dem Einfluss der Griechen und Syrer auf Gallien nachzugehen. Er hat in einer Notiz auf die Aehnlichkeit in der Anlage des Monogramms Karls d. Gr., dessen Kanzlei von dem einfachen Kreuz der Urkunden K. Pippins zu der dann jahrhundertelang beibehaltenen Form des Namensmonogramms überging, mit einem Monogramm des Patriarchen Narses von Armenien (640-661) hingewiesen; auf Grund dieser Uebereinstimmung ist er sogleich geneigt, diese Neuerung der Kanzlei Karls unmittelbar auf syrisch-griechischen Einfluss, auf griechisch sprechende Syrer, die in der Kanzlei beschäftigt gewesen seien, zurückzuführen, und hofft von einer eingehenderen Untersuchung der kaiserlichen Kanzlei und des Urkundenwesens noch weitere Ergebnisse dieser Art. Zu diesem Punkte sei es mir als Mitarbeiter an der Ausgabe der Karolingerdiplome in den Monumenta Germaniae, deren erster Band demnächst erscheinen und die Urkunden Pippins, Karlmanns und Karls d. Gr. bringen wird, gestattet das Wort zu ergreifen.

Es ist mir in den Kanzleien der ersten Karolinger, obwohl ich sämtliche erhaltenen Diplome dieser Herrscher nach verschiedenen Richtungen hin durchzuarbeiten Gelegenheit hatte, weder in der äusseren Ausstattung der

1) Mittheilungen des Institüts f. österr. GF. VI, 521 ff. 2) Vergl. unter anderem das Buch: Kleinasien, ein Neuland der Kunstgeschichte (Leipzig 1903) S. 230. 3) Beilage zur Münchener Allgemeinen Zeitung n. 3 vom 4. Januar 1905 mit einem Nachtrag ebda. n. 27 vom 2. Februar 1. J.

Urkunden noch in Sprache und Formular, und ebensowenig in den beurkundeten Rechtsgeschäften eine Spur direkten griechisch-syrischen Einflusses aufgefallen und ich halte die Mühe einer Untersuchung hierüber, wie sie Wolfram wünscht, für wenig lohnend.

Nun

Das gilt auch für das Monogramm Karls d. Gr. Die Männer, die damals durch ihre Stellung als Kanzleivorstände und Rekognoscenten in der Kanzlei bestimmenden Einfluss hatten, kennen wir namentlich, von keinem ist syrische Abkunft bekannt oder wahrscheinlich 1. wäre es nach den Belegen, die Scheffer - Boichorst für das Vorhandensein von Syrern in Gallien, allerdings vorwiegend für die merowingische Zeit beigebracht hat, ja nicht ganz ausgeschlossen, dass unter den ungenannten Schreibern, deren sich einige aus der Schrift nachweisen lassen, ein oder der andere Syrer gewesen sei, aber diese Möglichkeit dürfte doch nur in Erwägung gezogen werden, wenn sich die neue Monogrammform nicht auf andere Weise plausibler erklären liesse.

Man braucht nicht nach Armenien zu gehen, um eine solche Monogrammform aus der Zeit vor Karl d. Gr. nachzuweisen. Schon Sickel, Urkundenlehre 318 bemerkt, dass solche Monogramme seit langer Zeit in Italien unter anderem auf Münzen dargestellt wurden. Man findet sie aber auch was bisher nicht beachtet worden ist auf Münzen im merowingischen Frankenreich selbst 2. Ich verweise z. B. auf die Reversseite eines triens des merowingischen monetarius Contolo von Gredaca (Grayeet-Charnay, Jura) bei Maurice Prou, Les monnaies Mérovingiennes pl. II n. 30, Text 30 n. 122: hier sieht man ein Monogramm, dessen Anlage durchaus dem Karls d. Gr. entspricht: die Kreuzesform und an den Enden der Arme die Buchstaben des Namens Gredaca in Kapitalbuchstaben.

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1) Vgl. Sickel, Urkundenlehre 323, Mühlbacher, Reg. Einleitung CXV, 2. Aufl. (deren Schlusslieferung in Kürze erscheinen wird) CVIII, MG. DD. Kar. I, 78. 2) Vgl. auch die inzwischen erschienene Notiz in Bibl. de l'école des chartes LXV, 685.

Aber in dieser besonderen Gestalt des Monogramms Karls d. Gr. liegt gar nicht das Wesen der Neuerung unter Karl dem Grossen gegenüber dem Gebrauch unter Pippin. Wesentlich ist vielmehr allein die Einführung eines Handmals, das die verschränkten Buchstaben des Königsnamens in Kapitalschrift zu einer Figur vereinigt; massgebend für die besondere Gestalt dieser Figur sind die Buchstaben des Namens und deren geeignete Verbindung, wie z. B. schon das Monogramm Ludwigs d. Fr. zeigt, dessen Gerüste nicht das für den Namen Karolus gerade angemessene Kreuz, sondern das kapitale H abgiebt1.

Solche Monogramme, welche die zu einer Figur ver schränkten Buchstaben eines Namens in Kapitalschrift enthalten, finden sich auch schon auf den übrigens seltenen Münzen mit dem Namen von Merowingerkönigen: ein Goldtriens K. Childeberts III. (695711), dessen Revers den Namen der Prägestätte Rutenus (Rodez) in monogrammatischer Verbindung der Buchstaben RVTE aufweist, ist abgebildet bei Prou 1. c. pl. XXVII n. 11, Catal. 1869; auf derselben Tafel n. 12-14, Catal. 1870-1896, ist die Verwendung von Monogrammen auf anderen Münzen der selben Prägestätte, n. 20, Catal. 1908 auf Münzen eines anderen Prägeortes zu erkennen. Solche Monogramme finden sich sogar auf zahlreichen Münzen K. Pippins (Abbildungen bei Prou, Monnaies Carolingiennes pl. I, V, VI, VIII, X, XII, XIV, XX, XXI n. 2—5, 184, 227, 315, 439, 540, 626, 922, 925-928), der anders als die Merowinger das Münzregal streng handhabte und die Nennung des Münzherrn auf den Münzen zur Regel machte 2.

Monogramme der Art, wie sie unter Karl d. Gr. in die Signumzeile der Königsurkunde Aufnahme fanden, waren demnach lange vor und bis zu Karl im Frankenreiche auf königlichen und privaten Münzen im Gebrauch und es bedurfte nur der Uebertragung dieses Gebrauches von den Münzen auf die Urkunde. Und auch hierin ist die merowingische Königsurkunde schon einigermassen vorangegangen. Freilich, da die Merowinger selbst schreiben konnten und unterschrieben, fehlte ihren Urkunden der Anlass zur Verwendung von Monogrammen, die zum grössten Theil von einem Kanzleischreiber eingezeichnet und vom

1) Sickel, Urkundenlehre 318 f. 2) Luschin von Ebengreuth, Allgemeine Münzkunde und Geldgeschichte des Mittelalters und der neueren Zeit (erschienen 1904 unter den von v. Below u. Meinecke herausgegeb. Handbüchern) 84.

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