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‘apta' für ‘acta' wenigstens die späte Tegernseer Hs. oben S. 345 hat. Im vierten Verse erscheint schon das in den meisten Fassungen überlieferte 'Corruet' für 'Concidet', den Fehler 'desinit' haben auch zwei andere Hss. oben S. 338, N. 7. Auch diese Form mit ihren theils singulären, theils mit den verschiedensten Hss. übereinstimmenden Varianten dürfte nach dem Gedächtnis aufgezeichnet sein.

Oben S. 346 führte ich aus, dass die vorstehenden Kaiserverse ursprünglich für sich allein existiert haben müssen, da die Antwort des Papstes schon in den ältesten Ueberlieferungen ganz verschieden lautet: das wird, wie es scheint, durch die Windberger Hs. in bemerkenswerther Weise bestätigt, denn diese bringt dem Papste Innocenz IV. zugeschriebene Verse, welche sonst nirgends vorkommen. Sie sind hier schon nicht mehr fehlerfrei überliefert.

Innocencius papa.

Non reor hoc fatum
Que prohibent iura
Roma nequid ruere,
Mundi primatum:

volucres1 celi neque ratum,
cognoscere posse futura.
sed eam scio semper habere
probat hoc sentencia vatum.

Da ich hier einmal einen Nachtrag gebe, bemerke ich noch folgendes. Zu den oben S. 355 ff. angeführten Stellen, an denen das dem Michael Scotus zugeschriebene Vaticinium ausgeschrieben oder erwähnt ist, kommt noch eine. Am Schluss der Papst- und Kaiser - Chronik Leo's von Orvieto in der Hs. n. 338 der Biblioteca Riccardiana zu Florenz hat dieselbe zweite Hand des 14. Jh., welche die Kaisergeschichte von Commodus an schrieb, f. 182 die mehrfach auch von anderen ausgeschriebenen Verse 50. 51 (oben S. 363) angefügt und sie ausdrücklich dem Michael Scotus zugeschrieben:

Versus magistri Michaelis Scoti de Florentia3. Nam stolida diu florebit Florentia florum,

6

Corruit in fetidum, dissimulando vivet.

1) Ob 'volucrum' zu verbessern ist? 3) D. h. 'über Florenz', nicht aus Florenz'. die Hss. SJW. 6) Corruet' SJ, während Lesarten bieten.

2) Wohl 'Quod' zu lesen. 4) So für Non'. 5) So alle anderen Hss. andere

Zur Herkunft der Markulfischen Formeln.

Eine Antwort an G. Caro.

Von Karl Zeumer.

In der Historischen Vierteljahrschrift VIII (1905), 1 S. 127 f. hat G. Caro unter der Ueberschrift 'Zur Herkunft der Formelsammlung des Markulf. Eine Entgegnung' Bemerkungen veröffentlicht, welche sich an einen Satz in meiner Notiz N. A. XXIX, 539, n. 87 über Caros Abhandlung: 'Die Landgüter in den fränkischen Formelsammlungen' knüpfen. Ich hatte dort Folgendes bemerkt: 'Bei Berührung der Frage nach dem Ursprung der Markulfischen Formeln wird neben den Möglichkeiten, dass der streitige Landericus der Vorrede Bischof von Paris oder von Meaux gewesen sei, unter Berufung auf Pfister, Revue hist. L, 43 ff. auch die, dass er Bischof von Metz gewesen sei, erwähnt. Das wäre besser unterblieben, da Pfister nur aus Unkenntnis der neueren Litteratur jenen uralten Irrthum erneuerte, der längst abgethan war'. Diese einfache sachliche Bemerkung glaubt Caro als 'autoritativen Machtspruch' und 'apodiktisches Urtheil' bezeichnen zu sollen.

Zwar meine ich hinsichtlich der Formelsammlungen eine gewisse Autorität in Anspruch nehmen zu dürfen, doch liegt mir nichts ferner als abweichende Meinungen anderer durch autoritative Machtsprüche unterdrücken zu wollen. Caros Gereiztheit ist mir um so unverständlicher, als er sachlich anscheinend im wesentlichen meinen Ausführungen zustimmt. Von den verschiedenen Vermuthungen über die Person des Landerich scheint er die von mir vertretene, dass dieser ein Bischof von Meaux gewesen sei, immer noch für die am besten begründete zu halten, jedenfalls für besser begründet als die, dass Markulf sein Werk dem Bischof Landerich von Paris gewidmet habe. Wenn er endlich zugiebt, dass Pfisters Annahme eines Bischofs Landerich von Metz nur auf einer falschen Lesart einer schlechten Hs. der Gesta episcoporum Cameracensium sowie auf der unglaubwürdigen Angabe einer anderen späteren

Quelle beruht, und dass es Pfister nicht gelungen ist, einen Landerich in die Bischofsliste von Metz einzufügen, so weiss ich nicht, wie er noch Werth darauf legen kann, diese Annahme als möglich hinzustellen. Pfisters Aufstellung, die übrigens nur eine früher vielfach gehegte Ansicht erneuert, habe ich nicht deshalb von den Möglichkeiten ausgeschlossen, weil sie meinen Ansichten widerspricht, sondern weil ich durch ausführliche Darlegungen, welche Pfister entgangen waren, N. A. XI, 338 ff. schon vorher nachgewiesen hatte, dass die Annahme eines Bischofs Landerich von Metz nicht nur jeder Begründung entbehre, sondern auch durch unsere Kenntnis der Geschichte des Metzer Bisthums fast völlig ausgeschlossen sei. Solange aber diese Ausführungen nicht von irgend einer Seite widerlegt sind, halte ich mich für durchaus berechtigt, auf die Unzulässigkeit jener Annahme hinzuweisen. Daran kann mich auch die einfach referierende Notiz N. A. XVIII, 710, auf welche Caro sich beruft, sowie die ebenfalls von ihm angeführte Bemerkung in den Jahresberichten der Geschichtswissenschaft 1892 II, 21, welche Pfisters Ausführungen als beachtenswerth bezeichnet, nicht hindern. Caro hätte sogar noch eine direkte Ablehnung meiner Ergebnisse anführen können, indem Ernst Mayer im Vorwort seiner Schrift 'Zur Entstehung der Lex Ribuariorum' erklärte, mit A. Tardif gegen mich an der Entstehung der Markulfischen Sammlung um die Mitte des 7. Jh. festzuhalten. Da aber auch Mayer keinerlei Gründe beibringt, bin ich berechtigt, auch diesen Widerspruch unbeachtet zu lassen. Mit Recht betont Caro, dass ich für meine Annahme nur einen gewissen Grad von Wahrscheinlichkeit in Anspruch nehme. Ich halte auch jetzt noch die Möglichkeit, dass Landerich jener Bischof von Paris gewesen sei, nicht für völlig ausgeschlossen, wohl aber für sehr unwahrscheinlich. Für ausgeschlossen halte ich allein seine Versetzung nach Metz.

Wenn nun aber Caro gegen meine Annahme, dass Landerich Bischof von Meaux gewesen sei und Markulf in Resbach geschrieben habe, eine Stelle der Vorrede Markulfs geltend zu machen sucht, so geht er dabei von einer irrthümlichen Voraussetzung aus. Er scheint anzunehmen, dass ich aus Markulfs Worten 'iuxta consuetudinem loci quo degimus' geschlossen habe, dass Bischof und Mönch an ein und demselben Orte (locus) gewohnt hätten, und dass ich dabei 'locus' in der Bedeutung von Gau oder Diöcese verstanden habe. Völlig mit Recht bezweifelt Caro die

Zulässigkeit dieser Deutung und meint, dass locus, wenn es die gewöhnliche Bedeutung von Ort habe, gegen meine Annahme spräche, weil Resbach einige Meilen von Meaux entfernt sei, Landerich und Markulf nach meiner Annahme also nicht an demselben Ort gewohnt haben könnten. Caros Vermuthung, dass ich diese Schwierigkeit der Wortinterpretation kaum in Erwägung gezogen hätte, trifft völlig zu; doch ist diese Schwierigkeit überhaupt nicht vorhanden. Die Stelle lautet: 'Ego vero hanc, quod apud maiores meos iuxta consuetudinem loci, quo degimus, didici, vel ex sensu proprio cogitavi, ut potui, coacervare in unum curavi'. Es ist dem ganzen Zusammenhange nach ausgeschlossen, dass Markulf mit den Worten 'loci quo degimus' auf einen Ort, an welchem er selbst und der Adressat der Vorrede Bischof Landerich wohne, habe hinweisen wollen; 'degimus' gebraucht er vielmehr ganz deutlich mit Beziehung auf sich und die unmittelbar vorher erwähnten 'maiores', von denen er gelernt hatte. Und selbst wenn die 'maiores' nicht vorher genannt wären, so hätte Markulf den Plural 'degimus' im Hinblick auf sich und die übrigen Ortsbewohner als die Träger der 'consuetudo' gebrauchen können. Von einem Hinweis darauf, dass Landerich und Markulf an einem Orte gewohnt hätten, enthält also die Stelle nichts. Meine Vermuthung, dass Markulf seine Sammlung seinem Diocesanbischof gewidmet habe, dürfte aber an sich Anspruch auf eine gewisse Wahrscheinlichkeit haben.

Wenn Caro bemerkt, es bleibe 'immerhin beachtenswerth', dass in einer Hs. in der Widmung nicht der Bischof Landericus, sondern ein anderer genannt sei, und auf Sickels Annahme, dass Markulf sein Werk mehreren Bischöfen gleichzeitig gewidmet haben könne, hinweist, so hätte er auf diese Hypothese nicht wieder zurückkommen sollen, ohne hinzuzufügen, dass dieselbe von mir erwogen und widerlegt sei N. A. VI, 25 ff., oder er hätte meine Widerlegung als unbegründet erweisen müssen. Ob in jener Hs. 'papa Aeglidulfo', wie thatsächlich dort steht, zu lesen, oder mit Sickel 'papae Glidulfo' zu verbessern ist, ist ebenfalls bereits genugsam erörtert und kommt für die Hauptfrage nicht in Betracht.

Wenn ich zu völlig sicheren Ergebnissen bezüglich der Heimath Landerichs und Markulfs nicht gelangen konnte, so liegt das an der Unzulänglichkeit des Beweismaterials. Das ist unerfreulich; doch sehe ich darin keinen Anlass, dem Herausgeber der Formeln zu verwehren, ein

von ihm bewiesenes negatives Resultat zu betonen. Anderer Ansicht ist freilich Caro. Er meint in einer an 'die Editoren' überhaupt gerichteten Ermahnung: 'Wenn die Editoren nicht zu einwandfreien Ergebnissen gelangen, ist der Anspruch, anderweitige, von ihnen nicht anerkannte Hypothesen totzuschweigen, ein unbilliger'. Das Aufrechterhalten einer ausführlich begründeten Widerlegung einer fremden Ansicht heisst doch nicht totschweigen? Völlig fern aber liegt es mir, wie Caro meint, kurzweg absprechend die blosse Erwähnung einer Ansicht verbieten zu wollen, 'die, mag sie wie immer begründet sein, doch im Auge behalten werden musste'. Es fällt mir nicht ein, Caro oder sonst jemand verbieten zu wollen, auf irgendwelche Möglichkeiten hinzuweisen, die schlecht oder auch gar nicht begründet und längst widerlegt sind. Ich behalte mir aber das Recht vor, gegebenenfalls derartige Erwähnungen als solche zu bezeichnen, die besser unterblieben wären; auch auf die Gefahr hin, mir dadurch gegenstandslose und gereizte Entgegnungen zuzuziehen.

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