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Arnald de Pelagru, Arnald de Canteloup1, von welchen die drei ersten bei ihrer Erhebung noch in jugendlichem Alter standen und weder vorher noch nachher durch hervorragende Leistungen sich auszeichneten. An weitere vier Glieder 2 seiner allerdings zahlreichen Verwandtschaft vergab er Bisthümer und vertheilte noch ausserdem eine auffallende Menge kleinerer Beneficien unter sie und auf ihre Fürsprache unter ihre Freunde und Diener 3. Doch noch viel auffälliger und bisher nicht beachtet ist die Freigebigkeit, mit welcher er seinen Verwandten weltlichen Standes die Rectorate des Kirchenstaates übertrug. Sein Bruder Arnald Garsias erhielt das Herzogthum Spoleto, dessen Sohn Bertrand die Mark von Ancona 5, Arnald Bernard de Preissac Massa Trebaria und Città di Castello, Raimund Wilhelm de

1 Nur die Angehörigkeit dieser beiden letzteren zur Familie Clemens' erklärt ihre Beiziehung zur Untersieglung des Testamentes; vgl. oben S. 15.

2 Bernard de Fargues, Archidiacon von Beauvais, folgt dem nach Langres transferirten Bertrand de Got auf dem Bischofsstuhl von Agen am 25. Februar 1306 (Regest. Clementis V., 901); doch bereits am 4. Juni desselben Jahres kehrt Bertrand von Langres nach Agen zurück und Bernard geht nach Rouen (1. c. n. 1030) 1306-1311 und schliesslich nach Narbonne 1311-1341.

Amanieu de Fargues, Bruder Bernards, folgt dem Bertrand de Got in Agen 1313-1357.

Beraud de Fargues, Bischof von Albi, vom 12. März 1314 bis 1333. Gaillard de Preissac, der letzte Bischof von Toulouse, 1305-1317; vgl. oben S. 106, Anm. 1.

Allerdings hatten die mit den de Gots verwandten Familien vor und nach Clemens einige Bischofsstühle besetzt. So ausser dem eben genannten Bertrand de Got (in Agen 1292—1306 etc.) Arnaud de Got (Agen 1271 bis 1282), Bertrand de Got (Lyon 1288-1294), Wilhelm de Durfort (Rouen 1319 bis 1330), Gaillard de Fargues (Bazas 1334-1346), Wilhelm de la Motte (Bazas 1303-1313) wird am 27. April 1313 nach Saintes transferirt, kehrt aber am 18. Januar 1319-1325 nach Bazas zurück.

3 Dies zeigt eine flüchtige Durchblätterung der Registerbände. Arnald Garsias bittet in seinem Testamente, Clemens möge die Söhne einiger seiner Diener durch Beneficien versorgen; vgl. Anselme, Histoire généalogique IX, 382. 4 Am 18. März 1306, vgl. Regestum Clementis V. ed. monach. s. Ben. n. 374, 375, 7612.

5 Am 8. März 1306, a. a. O. n. 383 f.

Am 25. März 1306, a. a. O. n. 384-386, 8293.

Budos Benevent 1 und später die Grafschaft Venaissin 2, Wilhelm de Bruniquel im Jahre 1310 Ferrara 3, Bertrand de Salignac nach dem Tode Arnalds Garsias de Got († 1311) das Herzogthum Spoleto, nachdem er, wie es scheint, bereits vorher Rector der Campagna 5 gewesen war. Amanieu d'Albret, welcher nach der Aussage Johanns XXII. gleichfalls der Familie Clemens' angehörte, erhielt eine ganze Anzahl von Rectoraten: das tuscische Patrimonium, Rieti, Narni, Todi, die Maritima u. a. Noch bemerke ich, dass ich die Vollständigkeit dieser Aufzählung nicht verbürgen kann. Ich theile, wie es für meine Aufgabe genügt, hier nur mit, was sich mir bei flüchtiger Durchsicht der Registerbände darbot.

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Ferner ist wohl zu beachten, dass manche dieser Rectoren die ihnen anvertrauten Provinzen nie betraten, weshalb mehreren derselben einer ihrer Dienstmänner als Vikare zur Seite gestellt wurden, was weder in finanzieller noch in verwaltlicher Beziehung vortheilhaft sein konnte. Ja Clemens schenkte sogar einigen dieser Herren geradezu die Einkünfte der ihnen untergebenen Rectorate 8. Da war allerdings der Missmuth der Italiener, ja selbst der italienischen Cardinäle nur zu erklärlich 9. Dass diese viel zu weit gehende Willfährigkeit den Seinigen und anderen mächtigen Fürsprechern gegenüber, zumal wo es

1 Am 8. März 1306, a. a. O. n. 308, 1504.

2 Sicher vor dem 22. September 1309, a. a. O. n. 6335, 8763; vgl. oben S. 31, Z. 6.

3 Am 21. Mai 1310, a. a. O. n. 6313, 6317.

↑ Am 1. Januar 1313, a. a. O. n. 9974, 9975.

5 Als solchen bezeichnen ihn mehrere Briefe des Königs von England;

s. Rymer, Foedera III, 379, 399.

* Am 2. März 1306, a. a. O. n. 364–373, 877, 880 f., 1463.

7 Vgl. a. a. O. n. 7613, 9975. Doch auch andere, z. B. Amanieu d'Albret, waren höchstens sehr kurze Zeit in ihren Provinzen gegenwärtig. Wir finden ihn schon allein in Rymers Foedera III mit einer Reihe anderer Geschäfte und Gesandtschaften betraut.

8 S. a. a. O. n. 1463, 1504.

9 Diesem lang verhaltenen Ingrimm leiht Cardinal Napoleon Orsini lebhaften Ausdruck, wenn er in seinem bekannten Schreiben an den König von Frankreich vom Kirchenstaate sagt: 'per praedones potius quam per rectores est spoliata et confusa'. Baluze, Vitae pap. Avenion. II, 290.

sich um die Verleihung einflussreicher, kirchlicher Würden handelte, sehr verderblich wirken musste, konnte Clemens selbst kaum entgehen. Und wirklich erkannte er bereits 1307, als ihn eine schwere Krankheit an den Rand des Grabes führte, dass er sich in dieser Beziehung einer gefährlichen Schwäche schuldig gemacht habe. Mit einer seinen Charakter ehrenden Offenheit gesteht er in einem Schreiben 1 seinen Fehler vor aller Welt ein und verkündet laut, dass er diesbezüglichen Bitten kein Gehör mehr schenken werde. So viel sich aus den Registerbänden entnehmen lässt, hielt er Wort. Die entgegenstehende Behauptung einiger Historiker zeigt, dass dieselben von dem in Frage stehenden päpstlichen Schreiben nur eine höchst oberflächliche Kenntniss genommen haben. Es findet sich allerdings auch in der Folgezeit eine auffallende Menge von Gnaden- und Beneficienverleihungen, welche, wie in ihnen ausdrücklich bemerkt wird, in Anbetracht ('consideratione', 'intuitu', 'obtentu', 'precibus') der vielen Verwandten und anderer einflussreicher Persönlichkeiten 2 erfolgten, aber sie betrafen nicht jene in obigem Schreiben bezeichneten Gnadenerweise 3.

Auch den gefährlichen Gunstbezeugungen, durch welche die Könige von Frankreich, England und Neapel in schlauer Berechnung seine Verwandten an ihre Interessen zu ketten suchten, war Clemens nicht abhold. König Philipp machte Arnald Garsias alsbald zum Ritter, schenkte ihm die bedeutenden Vicegrafschaften von Lomagne und Auvillars 5. Bertrand de Got, der Sohn Arnalds, erhielt von Philipp die Herrschaft Duras 6. König Eduard von England wandte ihm das Schloss Blanquefort zu unter der ausdrücklichen Bedingung, dass er dafür für ihn an

1 Regestum Clementis V. ed. monach. s. Ben. n. 2263 vom 20. Febr. 1307. 2 Die Anwesenheit des königlichen Hofes in Vienne im April 1312 macht sich im entsprechenden Registerbande durch eine ausserordentliche Menge von Gnadenerlassen bemerklich; unter ihnen selbst einige 'precibus Guillelmi de Nogareto militis', 1. c. n. 7925, 7927.

3 So selbst Renan in der Histoire littéraire de la France XXVIII, 285.

4 Zumal in seiner Eigenschaft als Graf der Provence.

5 Baluze, Vitae pap. Avenion. II, 616.

6 Vor dem 15. Juni 1307; vgl. Anselme, Histoire généalogique II, 174.

der Curie thätig sei1. Diese Art, sich Vertreter zu sichern, war von Bonifaz VIII. unter Androhung kirchlicher Strafen verboten worden. Clemens stellte daher durch ein eigenes Schreiben seinen Neffen gegen die Wirkungen jenes Verbotes sicher und erlaubte ihm den Besitz jenes Schlosses 2. Ausserdem verwandte sich Clemens in mehreren Schreiben an König Eduard zu Gunsten seiner Verwandten 3. Später ersah sich der König von England Bertrand de Salignac zu seinem Agenten an der Curie aus und beschenkte ihn reichlich . König Robert von Neapel wies Bertrand de Got die Schlösser und Herrschaften von Pertuis, Meyrargues, Pena Savordona zu 5.

Dieselbe übermässige Zärtlichkeit für seine weitverzweigte Verwandtschaft, welche wir Clemens bisher schon so vielfach bethätigen sahen, legte er auch in seinem Testamente an den Tag. Ausser den einträglichen Beneficien und Rectoraten, welche er unter sie vertheilte, ausser den sonstigen beträchtlichen Geldgeschenken wandte er ihnen ein Drittel seines sämmtlichen Schatzes zu. Eine solche Verfügung entsprach nicht der Bestimmung dieser Gelder.

Es wurde, wie uns obiger Process zeigt, im 14. Jahrhundert zwischen dem Schatze der römischen Kirche und dem Privatvermögen des Papstes so gut wie kein Unterschied gemacht. Die Summe von ungefähr einer Million, über welche Clemens in seinem Testamente verfügt, war alles, was während seines Pontificates aus den kirchlichen Einkünften zurückgelegt worden war, war alles, was die apostolische Kammer an gemünztem Silber und Gold besass. Clemens nennt diese Summe seinen Schatz und verfügt demgemäss über dieselbe mit vollster Freiheit wie über sein Eigenthum 6. Ja er hinterlässt seinem Nach

1 Vgl. die folgende Anm. Andere Schenkungen Eduards in Rymer, Foedera III, 372, 374.

2 Regestum Clementis V. 1. c. n. 7584.

3 Rymer, Foedera II, 977, 984, 992 s., 1017.

Rymer 1. c. III, 335, 365, 399, 425.

5 Der Schenkungsact ist im Registerband von Pau verzeichnet.

Vgl. oben S. 26, Z. 36; S. 44, Z. 19, 26; S. 36, Z. 29; S. 60, Z. 9;

S. 65, Z. 8; S. 81, Z. 14.

folger nur 70 000 Goldgulden 1. Als unveräusserlicher Kronschatz der römischen Kirche scheint in jener Zeit nur eine gewisse Abtheilung von Gold- und Silbergeschirr gegolten zu haben, von welchem die dem Papste als persönliches Eigenthum angehörigen Geräthschaften genau unterschieden werden 2. Uebrigens war diese freie Verwendung der, wie wir nun sagen würden, öffentlichen Gelder nicht etwa eine Eigenthümlichkeit der römischen Curie; ist ja doch vielmehr die nun übliche scharfe Unterscheidung zwischen dem Staatsschatze und dem Privatvermögen der Herrscher eine Einrichtung neuern Datums.

Trotzdem lag die Beschaffung und Verwendung dieser Gelder und Schätze nicht im mindesten in der Willkür des Papstes. Er unterstand zwar in dieser wie in keiner andern Beziehung der Controle oder den Gesetzen einer irdischen Macht, aber sein apostolisches Hirtenamt war, wie die Quelle seiner Befugnisse, so auch die Regel für die Ausübung derselben. Nur das Wohl und der Nutzen der seiner Obhut anvertrauten Gesammtkirche berechtigte ihn zur Besteuerung der Kirchen, schrieb derselben ihr Mass vor und bestimmte die einzige Richtung, in welcher das also Gesammelte zur Verwendung kommen konnte. Ohne Zweifel lag ein seiner hohen Würde dem Geiste der Zeit gemäss entsprechender Aufwand für die Hofhaltung, ja selbst eine zur Wahrung eben jener Würde geeignete Berücksichtigung seiner Verwandten im Interesse des Gemeinwohls, und ebenso unzweifelhaft ist, dass in diesen beiden Beziehungen die Grenzen nicht scharf gezogen werden können; trotzdem scheint es mir unmöglich, dieselben so auszuweiten, dass obige testamentarische Bestimmungen innerhalb derselben Platz finden könnten. Nicht nur ist die Zuwendung von 300 000 Goldgulden zu weitgehend, sondern auch das grosse Legat für den Kreuzzug und die Vermächtnisse für gute Zwecke haben eine viel zu persönliche und lokale Färbung. Ferner wäre doch wohl die für den Kreuzzug bestimmte Summe 3 in den Händen des Nachfolgers ebenso sicher

1 S. oben S. 28, Z. 20.

2 Vgl. oben S. 29, Z. 16; S. 40, Z. 31; S. 45, Z. 39.

3 Solche Legate waren damals eine weitverbreitete Sitte. Auch Philipp der Schöne bestimmte in einem Codicill vom 28. Nov. 1314 100 000 turo

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