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„Festgabe für Felix Dahn zu seinem fünfzigjährigen Doktorjubiläum
gewidmet von gegenwärtigen und früheren Angehörigen

der Breslauer juristischen Fakultät“

I. Teil (Deutsche Rechtsgeschichte)

Breslau

Verlag von M. & H. Marcus

Gerüfte und Marktkauf

in Beziehung zur Fahrnisverfolgung

von

Dr. Alfred Schultze

Professor der Rechte in Freiburg i. Br.

Breslau

Verlag von M. & H. Marcus

Sonder-Abdruck

aus Festgabe für Felix Dahn"

I. Teil

BURDACH

HF1329 5354

I.

Für die tiefere Ergründung des deutschen Fahrnisrechtes

bedeutet die Publizitätstheorie, die Eugen Huber1) entwickelt, Otto Gierke) aufgenommen und Herbert Meyer3) in verschiedenen Richtungen näher ausgeführt und belegt hat, einen grossen Fortschritt. Danach ist Publizitätsform die Gewere, und zwar hier in Gestalt der im Haben, in der Innehabung sich äussernden Herrschaft. Sie bringt das dingliche Recht an der Fahrnissache zum sinnlichen Ausdruck, macht es allgemein erkennbar, kundbar, offenkundig und muss erfüllt sein, damit das Recht seine volle Geltung und Wirksamkeit bewähren kann 4). Der Verlust der Gewere hat deshalb für den Berechtigten eine Beschränkung der Wirksamkeit seines dinglichen Rechtes zur Folge. Daraus erklärt sich der Satz: Wer die Sache aus seiner Gewere gibt, ohne doch sein Recht daran ganz aufzugeben, also unter Rückfallsgeding, der nimmt seinem Recht die Publizitätsform und damit die Verfolgbarkeit gegen Dritte; nur sein Vertragsgegner, der durch das Rückfallsgeding sich dem dinglichen Recht unterworfen hat, der Vertrauensmann ebenso der Erbe desselben und bei Erbenlosigkeit der Richter,

1) Die Bedeutung der Gewere im deutschen Sachenrecht (1894).

2) Die Bedeutung des Fahrnisbesitzes für streitiges Recht (1897) S. 2 ff., 11 f. und in der Holtzendorff-Kohlerschen Encyklopädie (1904) I S. 481 ff., 520. 3) Entwerung und Eigentum im deutschen Fahrnisrecht (1902) und Neuere Satzung von Fahrnis und Schiffen (1903).

*) Vgl. auch v. Zallinger, Wesen und Ursprung des Formalismus im altdeutschen Privatrecht (Vortrag 1898) S. 6 ff., besonders S. 8f., 11 f.; Stutz in Zeitschr. der Sav.-Stift. 20, Germ. Abt. S. 329; meine Schriften über die Langobardische Treuhand (Gierke, Unters. Heft 49) S. 93 ff. und Treuhänder im geltenden bürgerl. Recht (auch Iherings Jahrb. 43) S. 16 f.

M350679

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