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1430 herren dem Romischen etc. künig uf sant Kathreinen tage zenehst ze Nûrmberg uẞrichtig Nov. 25 antwurte auf sein můtung geben werden, und ob uns also auch zů solicher manung ze

a

komen füglich sein wolle, als denne ewer brief inhalt, den wir wol verstanden haben: und sölicher ewer frŵntschaft sagen wir úch flissigen dank und begern daz ze widerdienen. [2] und uf sôlichs so hat uns desgleich unser lieber burgermeister die stuck 5 auch aigenlich erzelt und dabi geseit, das von der verainunge wegen, als der vorgenante unser herre der künig vor im hatt, vor zeiten etlich artikel zwischen der ritterschaft und der stette geseczt und nehst vor der stette erbern botten verlesen worden seien, derselben artikel er etlich gehört und etlich nit gehört habe. so sei auch noch unzher sölich můtung an uns insunderhait nit gelangt, sunder når an die stette 10 ewerr verainung und an die stette umb den Bodensee. dabi ir wol prüffen mügt, das wir in dem stuck uns ieczo nit underreden mügen, nach dem und wir kainen artikel geschriben haben. und umb das, lieben freŵnd, so wollend uns sollich artikel auch geschriben schicken und dabei aigenlich verkünden der stette besliessung umb das stuck sovil und ewch denne bekomenlich si uns davon ze schreiben, umb das, ob auf 15 Nov. 25 dem benenten sant Kathreinen tage ze Nüremberg an unser erber botschaft deßgleich auch gesucht würde, das wir denne unser bottschaft dest völligern gewalt empfelhen möchten ze versuchen darumb antwurt mit ewch ze geben. [3] denne von des aufgehebten Hussen-gelts wegen, als denne der obgenante unser herre der künig 2 mit der stett botten geredt hat, bedaucht uns geraten, ob red darumb an der stett 20 botten kåme uf dem benenten tag ze Nüremberg, möchten si denne darumb nicht unangelangt beleiben, das denne die stette also antwurten: wenne fürsten herren stette und ander in demselben anslag begriffen ir Hussen-gelt antwurten gen Nüremberg, daz denne die stete das auch gerne tůn wollten ungverlich 3. [4] und von dez lesten stucks des anslags wegen zů dem tåglichen kriege wider die keczer ze Beheim, wöllich 25 stette sich ze vil oder ze wenig angeslagen haben, das ze mindern oder ze merren etc., darumb ist auch unser mainung: ob unser herre der künig an solich der stette anslag ie nit vermainte ain benügen ze haben, das denne wir stette noch fünfzig pfårt raisigs volks darsaczten nach gleicher anzale. was aber in den baiden stucken das merer under der stett botten wirt, wollen wir unser bottschaft auch empfelhen antwurt dar- 30 umb mit ewer stette botten ze geben; dabei ir verstan mügt, das wir uns stetten nit gerne sûndern. denn wamit wir ewer ersamen weißhait und gemainen stetten wolgefallen lieb und dienst erzaigen oder beweisen möchten, darzů wären wir sunder zweifel willig und berait als billich ist. datum ut supra etc. 5.

1430

[Nov. 28]

[supra] Ulme.

1

a) om. Vorl. b) Vorl. den. c) Vorl. sôlich?

von den

35

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Reichstag zu Nürnberg

im Febr. und Merz 1431.

An die in der letzten Hälfte des Jahres 1430 von K. Sigmund abgehaltenen oder beabsichtigten Versammlungen schließt sich der Reichstag an, welcher im Febr. 1431 zu 5 Nürnberg eröffnet wurde. Derselbe nimmt unter den Reichstagen aus der Regierungszeit Sigmunds eine ganz hervorragende Stelle ein. Seit dem großen Nürnberger Reichstag vom Sommer 1422 war keine so glänzende und zahlreiche Versammlung mehr zusammengetreten, und noch nie waren wichtigere und dringendere Aufgaben vom König den Reichsständen gestellt worden. Es war nichts neues wenn Sigmund in seinem Aus10 schreiben vom 28 Jan. 1431 (nr. 392) Kriegsrüstungen gegen die Hussiten und Herstellung friedlicher Zustände in dem von Zwietracht und Kampf erfüllten Deutschland auf die Tagesordnung der Nürnberger Versammlung setzte, waren ja doch diese Fragen der auswärtigen und der inneren Politik schon häufig genug von Fürsten Herren und Städten durchgesprochen worden. Sollte aber nicht jetzt ein günstigeres Ergebnis zu 15 hoffen sein, da das Reichsoberhaupt selbst in Gegenwart eines Vertreters der höchsten kirchlichen Gewalt des Kardinals Julian Cesarini und umgeben von den ersten Ständen des Reiches die Verhandlungen leitete, widerholt persönlich in den schleppenden Gang derselben eingriff, dic widerstreitenden Interessen auszugleichen suchte, und zu entschlossenem kräftigem Handeln drängte? Freigebig ließ der heilige Vater durch seinen 20 Legaten den eben erwähnten Kardinal die Gnadenschätze der Kirche zur Unterdrückung der Ketzerei anbieten. Die Versammlung stand sichtlich unter dem Eindruck, daß die Lage ernst und große Opfer unerläßlich seien. Mit beachtenswerthen Vorschlägen treten die Fürsten auf, und die Städteboten betheiligen sich, wenn auch vorsichtig so doch nicht alles von vornherein abweisend, an den Berathungen. Endgiltige Abmachungen 25 freilich weisen auch jetzt gerade die letzteren wider ab, und indem sie sich die Entscheidung über ihre Stellung zu den Beschlüssen vorbehalten, sind sie es welche am meisten hemmend auf die Verhandlungen einwirken und es zu keinen allgemein gültigen Vereinbarungen kommen lassen.

Von dem Verhältnis der drei Hauptfaktoren

König Fürsten und Städte zu 30 einander gewinnt man ein sehr anschauliches Bild aus den Gesandtschaftsberichten (s. Rubrik E). Außer diesen Berichten hat sich aber noch eine so ansehnliche Reihe zum Theil höchst wichtiger Schriftstücke über den Nürnberger Reichstag von 1431 erhalten daß derselbe als der best ausgestattete aus Sigmunds Zeit bezeichnet werden muß. Einen großen Theil der Akten, die unten folgen, hat v. Bezold l. c. 3, 91f. ausgiebig benützt. 35 Den Versuch Droysens, die auf die Verhandlungen bezüglichen Stücke festzustellen in ihrem Verhältnis zu einander kritisch zu erörtern und im einzelnen zu beleuchten (Berichte über die Verhandlungen der k. Sächs. Ges. d. Wiss. zu Leipzig philol. hist. Klasse 7, 150-190), hat Weizsäcker wider aufgenommen und in abschließender Weise durch

geführt (Forschungen zur Deutschen Gesch. 15, 399-448). Das meiste von dem, was wir in der Einleitung zu sagen hätten, findet man in der angeführten Abhandlung Weizsäckers, welche wie für v. Bezolds Darstellung (s. a. a. O. 91 nt. 1) so für unsere Veröffentlichung der Akten von grundlegender Bedeutung geworden ist.

A. Ausschreiben nr. 392.

Während der König am Bodensee weilte, hatten sich bereits etliche Kurfürsten Fürsten Herren Ritter und Knechte in Nürnberg, wohin auf 25 Nov. die Ladung nr. 383 ergangen war, eingefunden, und warteten auf sein Erscheinen (nr. 393). Er selbst, wie er sagt durch äußerst wichtige Reichsangelegenheiten zurückgehalten (nr. 392), sandte einen aus seiner Umgebung nach Nürnberg, um die auf ihn harrenden Reichs- 10 stände zu vertrösten (nr. 393). Noch Mitte Jan. 1431 wußte das doch den damaligen Aufenthaltsorten Sigmunds so nahe gelegene und mit ihm in Verbindung stehende Ulm nicht, wenne der kúnig tag fúrnimpt zů Nüremberg oder anderswä (nr. 394 art. 3). Der König befand sich auf der Reise vom Bodensee wider nordwärts, als er Jan. 28 die Elsäßischen Städte schriftlich aufforderte, nun ohne allen Verzug Bevollmächtigte 15 nach Nürnberg zur Berathung über Hussitenkrieg und gemeinen Frieden abzuordnen, oder, falls die Städte ihre Vertreter schon dort haben, letztere mit ausreichender Vollmacht zu versehen (nr. 392). Der königlichen Aufforderung gemäß instruierte Straßburg nachträglich seine drei nach Nürnberg abgereisten Gesandten (nr. 397).

...

B. Vorbereitendes: Städtische Besprechungen; Instruktionen nr. 393-401.

20

Im Laufe der 3 Monate, welche K. Sigmund nach dem Ulmer Tag im Nov. 1430 bis zu seiner Rückkehr nach Nürnberg in Schwaben zubrachte, wurde sein Verhältnis zu den Reichsstädten, das sich schon bei seiner Anwesenheit in Ulm Nov. 1430 als erheblich getrübt zeigt (s. nr. 390), immer gespannter. Die Fürsten und andere Herren seien täglich bei dem Könige, klagt Ulm in nr. 394. Ein ernstes und weitgreifendes 25 Zerwürfnis zwischen Herren und Städtern war um diese Zeit wider ausgebrochen. Gegenstand des Streites waren die Unterthanen von Fürsten und Herren, welche trotz des strengen Verbotes in der Goldenen Bulle und im Egerer Landfrieden (vgl. nr. 429 art. 1) das Bürgerrecht einer Reichsstadt erworben hatten, um das „Joch natürlicher Unterthänigkeit" abzuwerfen d. h. um sich dem Gerichts- und Steuerzwang ihrer Herren 30 zu entziehen. Dazu kamen die Vielen, die vom Land in die Städte übersiedelten (vgl. nr. 429 art. 2; nr. 428 art. 3; nr. 427 art. 2; nr. 394 art. 4). Je blühender sich die Städte durch Handel und Gewerbe entwickelten, um so größer wurde die Anziehungskraft, welche sie auf die Landbevölkerung in weiterem und fernerem Umkreis ausübten. Wer draußen seines Lebens nicht sicher und seines Eigenthums nicht froh war, fand 35 hinter den Thürmen und Mauern der Stadt bergende Unterkunft, und reicher Lohn winkte hier einem unternehmenden Kopf oder einer kunstfertigen und fleißigen Hand. Es waren gewiß meist die besseren Elemente der Landbevölkerung welche hereinströmten, und dadurch daß sie sich ihrem bisherigen Unterthanenverband und ihrer Steuerpflicht entzogen und den Städten zuwandten, die Herren empfindlich schädigten. Einigen Ein- 40 blick in die Stellung, welche damals das Reichsoberhaupt zu der Herrenpartei und den Städten einnahm, gewährt der Brief Ulms an Nördlingen vom 16 Jan. 1431 (nr. 394). wenigstens dem Städtebund am Bodensee gegenüber Sigmund stellte sich ganz entschieden auf die Seite der Herren. Mit dieser Politik befand sich aber sein schon lange her genährter und im Winter 1430/31 mit Nachdruck kundgegebener Wunsch 45 nach Herstellung eines Bundesverhältnisses zwischen den Schwäbischen Städten und der

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Georgen-Ritterschaft (vgl. nr. 394 art. 5) in Widerspruch. Mußte er nicht befürchten, daß er mit seiner so sichtlichen Begünstigung der Herren von vornherein das Mißtrauen der Städte erregen werde? Letztere waren zwar billig genug seinem Verbot der Ausbürger einige Berechtigung zuzugestehen, konnten aber doch ihre Sorge, was weiter aus 5 jener Stellungnahme des Reichsoberhauptes folgen werde, nicht unterdrücken (vgl. a. a. O. art. 4). An der Bestimmung, daß nur wirklich ansässige Einwohner einer Stadt (die mit irem aigen rouch husehablich in den stetten sien) das Bürgerrecht in derselben haben sollen, hielt Sigmund fest, und schlug dann vor, nicht die Städte sondern das Reich sollen künftig Bürger aufnehmen. Ob der Vorschlag mehr als ein rasch hin10 geworfenes Wort war, ist a. a. O. art. 5 nicht gesagt. Wäre er zur Ausführung gelangt, so hätte er eine Gruppe von unmittelbaren Reichsangehörigen geschaffen, deren staatsrechtliche Stellung von vornherein fraglich gewesen wäre und gewiß Anlaß zu neuen Zwistigkeiten geboten hätte. Soweit unsere Quellen reichen, kam der König auf jene Andeutung nicht mehr zurück, traf dagegen eine prinzipielle Entscheidung hin15 sichtlich der Pfalbürger zu Ungunsten der Städte (vgl. nr. 429).

.

C. Verhandlungen und Beschlüsse in Betreff des Hussitenkrieges nr. 402-426.

Nach den oben genannten umfassenden und das Material soweit es bis jetzt vorliegt erschöpfenden Untersuchungen Weizsäckers über den Straßburger Fascikel, dessen Hauptbestandtheil die in unserer Gruppe C vereinigten Aktenstücke bilden, und nach 20 der ebenso ausführlichen als klaren und übersichtlichen Darstellung der Reichstagsverhandlungen durch v. Bezold mögen an dieser Stelle nur noch einige Bemerkungen über die unten abgedruckten Akten und Urkunden folgen.

Die wichtigeren dieser Stücke sind seit Schilter und Datt mehrmals veröffentlicht worden; unsere Aufgabe war es, den meist ungenügenden Drucken eine möglichst korrekte 25 aus der Vergleichung einer größeren Anzahl von handschriftlichen Vorlagen sich ergebende Textesfassung gegenüberzustellen. Bei der grundlegenden Bedeutung, welche die Matrikel von 1431 für die folgenden Reichskriegssteuergesetze hatte, ist es nicht zu verwundern daß man häufig Abschriften derselben aus dem 15 bis 18 Jahrhundert in fürstlichen und reichsstädtischen Archiven und Bibliotheken begegnet. Wir haben alle 30 Abschriften, deren Fundorte uns bekannt geworden, eingesehen, und wurden dadurch in die Lage versetzt für die Bearbeitung des Textes eine Auswahl unter ihnen zu treffen; es wurden diejenigen zur Vergleichung beigezogen, welche irgend einen wenn auch kleinen Beitrag zur Lösung unserer Aufgabe zu liefern schienen. Obgleich wir uns in der Aufnahme von Varianten zu beschränken suchten um ihre Zahl nicht übermäßig an35 schwellen zu lassen, so hat sich doch bei einzelnen Stücken wie bei nr. 404 und 408 eine große Masse angesammelt. Man sieht, wie schon frühe bei unseren Akten die handschriftliche Überlieferung in breitem ungeregeltem Laufe dahinzufließen beginnt, und man macht die Erfahrung, daß es kaum möglich ist immer die ursprünglichen Textesworte herauszufinden. Besondere Beachtung ist dem durch Weizsäckers Unter40 suchungen bekannt gewordenen Straßburger Fascikel AA art. 156 zu schenken, weil er in der Regel den besseren Text widergibt und weil auf ihm reichsstädtische Abschriften und die meisten der Drucke des 17 und 18 Jahrhunderts beruhen, ihn haben wir wo es angieng unserer Ausgabe zu Grunde gelegt. Was dem Mainz-Aschaffenburger Ingrossaturbuch 20 (in Wirzburg Kreisarch.) entnommen werden konnte, stammt aus der 45 Kurmainzischen Kanzlei, und verdient deshalb volle Berücksichtigung; leider ist der Kodex gerade an den für uns in Betracht kommenden Stellen verstümmelt oder durch Rasuren verunstaltet. Letztere dürften darin ihren Grund haben, daß Kurmainzische Kanzleibeamte jede Spur in einem Reichsgesetz, welche für die vielumstrittene Reichs

unmittelbarkeit der Städte Erfurt und Mainz sprach oder in diesem Sinne gedeutet werden konnte, tilgen wollten (vgl. Weizsäcker 1. c. 402 und die Varianten bei unserer nr. 404). Die Straßburger und die Wirzburger bzw. Kurmainzischen und die in anderen Archiven sich findenden Akten zum Nürnberger Reichstag 1431 hat Weizsäcker kurz beschrieben, nämlich:

1) Straßburg . . . l. c. 401.

2) Dresden . . . l. c. 401 und 444-445, vgl. auch Droysen in Berichte über die Vhdll. der k. Sächs. Ges. der Wiss. phil.-hist. Kl. 7, 158f.

3) Marburg . . . Weizsäcker l. c. 401-402.

4) Wirzburg l. c. 402.

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5) Erlangen . . . l. c. 402.

6) Eger... l. c. 402.

7) Prag. . l. c. 403.

8) München Gemeiner 1. c. 403.

9) München Nördlinger RTA. l. c. 403.

An diese 9 Sammlungen sind folgende 6 anzureihen:

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10) Bamberg Kreisarch. Kaiserliches Buch cod. membr. saec. 15 ex., f. 1a Überschrift von derselben Hand Anslag zů Franckfurt [sic] begriffen zu widerstant dem Beheymen 1431; f. 1a-2b: unsere nr. 410; f. 2-3a: nr. 412; f. 4a-6a: nr. 408; f. 6-6: nr. 409; f. 6b-8a: nr. 405; f. 8-10b: nr. 402; f. 11-13: nr. 427. Ebenda 20 eine Abschrift desselben Kaiserlichen Buches cod. chart. saec. 15 ex., welche ganz unwesentliche Abweichungen enthält und daher nicht kollationiert werden mußte.

11) München H. u. St.-Bibl. cod. lat. 7675 cod. chart. coaev., f. 98a: unsere nr. 412; f. 98-100a: nr. 410; f. 100-101: nr. 404.

12) München H. und St.-Bibl. cod. lat. 9503 cod. chart. coaev., f. 231b-233b: 25 unsere nr. 408; f. 233b: nr. 409; f. 2331-234b: nr. 410.

13) Memmingen St.A. nr. 287/9 und 10 cod. chart. coaev., cod. 287/9: unsere nr. 429; cod. 287/10: nr. 405; ibd.: nr. 410; ibd.: nr. 412; ibd.: nr. 404; ibd.: nr. 409; ibd.: nr. 408.

14) Passau St.A. nr. 426 cod. chart. coaev., falsch geheftet, von verschiedenen 30 Händen geschrieben, f. 2-4 und 9: unsere nr. 410; f. 5a-7b; nr. 404; f. 7b-8b: nr. 412; f. 9a-10b: nr. 405.

15) Wien k. k. H.-Bibl. cod. lat. 13539 f. 99-110a cop. chart, saec. 15 ex. Sammelband. Die Akten vom Reichstag 1431 sind zwischen Reichsmatrikeln und anderen Reichstagsakten aus der zweiten Hälfte des 15 Jahrh. eingeheftet. Auf dem vorderen Umschlagblatt 35 wie im Dresdener Fascikel (vgl. Weizsäcker 445) die Aufschrift: Künig Sigmunds anslag gein Behmen anno etc. im 44 des Hungarischen im 21 des Romischen und des Bemischen im eilften jaren am suntag judica in der vasten [Merz 18]. Am Schluß, von derselben Hand wie alles übrige, f. 110 wie im Dresdener und Marburger Fascikel (vgl. Weizsäcker 444-445 und Quellenangabe zu unserer nr. 412): Sigismundus Romanorum rex etc. 40 prescripta Nurmberge conclusa realiter ad effectum deduci desiderans domino Maguntinensi aliisque sacri imperii ecclesiasticis et secularibus principibus eos exhortando et requirendo ad execucionem prescriptorum efficacem scribit subscripto sub tenore etc.; darunter R. anno etc. 87 [sic]. Der Fascikel enthält folgende fünf bekannte Stücke: f. 99-104: unsere nr. 408; f. 104-105b: nr. 403; f. 105-107a: nr. 404; f. 107 109: 45 nr. 410; f. 109-110: nr. 412. Die Reihenfolge der Stücke ist hier dieselbe wie in dem (auch sonst vielfach übereinstimmenden) Dresdener und Marburger Fascikel, s. Weizsäcker l. c. 401-402.

Da jeder künftige Benützer der in Gruppe C vereinigten Aktenstücke immer von Weizsäckers grundlegender und soweit wir sehen auch abschließender Abhandlung 50

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