Reichstag zu Frankfurt im Nov. und Dez. 1427. Nach der Katastrophe von Mies bietet das Deutsche Reich einen überaus kläglichen Anblick dar. Der König scheint für dasselbe so gut als gar nicht mehr vorhanden zu sein: fern im Osten schlägt er sich mit den Türken ohne Kriegsruhm und Waffenerfolge 5 herum; seinen Streit mit der Republik Venedig setzt er unbekümmert um den Handel der Deutschen Städte fort; und als ob es jetzt keine dringenderen Regierungssorgen für ihn gäbe trifft er Vorbereitungen zur Romfahrt und Werbung um die Kaiserkrone, und läßt in weiterer Perspektive unter den Zielen seiner Politik (abenteuerlich genug!) auch noch die Widergewinnung des heiligen Grabes erscheinen (nr. 61). Von den Fürsten 10 hatte fast jeder eine oder mehrere Fehden, und auch die Städte waren theils durch innere Unruhen theils durch Zerwürfnisse mit weltlichen und geistlichen Gewalthabern vollauf in Anspruch genommen stets bedroht und in ihrer Entwickelung gehemmt. Die Schande der Flucht aus Böhmen im Aug. 1427 wurde nicht so tief und so allgemein empfunden daß sich Fürsten Herren und Städte einmüthig und ohne äußeren Antrieb 15 zur Widerherstellung der militärischen Ehre erhoben hätten. So sehr waren alle von der Sorge nur um das Nächstgelegene erfüllt und von dem Wunsche beherrscht sich jedenfalls die Mittel zur Selbstvertheidigung zu erhalten, daß für einen neuen Reichskrieg gegen die Hussiten von ihrer Initiative von ihrem Gemeinsinn und ihrer Opferwilligkeit nicht viel zu erwarten war. Der Anstoß kam von auswärts. Ein Legat des 20 päbstlichen Stuhles, ein Ausländer, der Kardinal Heinrich Bischof von Winchester unternahm den Versuch die Deutschen zu einer neuen Sammlung und Organisation ihrer Streitkräfte für die große Angelegenheit der Christenheit aufzubieten. A. Vorläufiges: Tag des Kardinallegaten zu Frankfurt Sept. 1427 nr. 50-63. Am 4 Aug. war der Kardinal noch Zeuge des schimpflichen Abzugs der Kreuz- 25 fahrer von Tachau gewesen, zehn Tage später erließ er von Nürnberg aus die Einladung zu einem Tag in Frankfurt auf 14 Sept. In erster Linie solle dort über Unterstützung der rechtgläubigen Nachbarn der Hussiten berathen werden (nr. 50 und 51). Kurfürsten Fürsten und Städte leisteten dem Rufe Folge (nr. 56 art. 2), freilich in so beschränkter Anzahl daß keine wirksamen Beschlüsse gefaßt werden konnten (nullo pro nunc effectuali 30 concluso nr. 59). Aber resultatlos wie so manche vorhergegangenen war darum der Tag doch nicht: es wurde nicht nur eine neue Versammlung der Reichsstände auf 16 Nov. nach Frankfurt anberaumt (nr.59), sondern auch die Artikel, welche dort zur Berathung und Beschlußfassung kommen sollten, festgesetzt (nr. 58, vgl. v. Bezold 2, 124-125). Die Städteboten benützten die Zusammenkunft um abermals das Verbot des Königs mit 35 Venedig Handel zu treiben zu besprechen (nr. 60 und 54 art. 2). Unter den An wesenden war auch der um diese Zeit so häufig als Vertrauensmann und politischer Agent des Königs erscheinende Konrad von Weinsberg (nr. 31 sub 0). Daß er einen Auftrag Sigmunds für die Versammlung hatte oder auf Weisung desselben ihr beiwohnte, ist möglich. Freilich tritt der König in den uns erhaltenen Schriftstücken durchaus in 5 den Hintergrund; die leitende und entscheidende Persönlichkeit ist unverkennbar der Kardinallegat, der Vertreter der Kirche, welche jetzt unmittelbarer und energischer als früher sich anschickt die weltlichen Machtmittel zur Unterdrückung der Ketzerei aufzubieten zu vereinigen und planmäßig zu verwenden. Ein scharfes Auge für die bisher gemachten Fehler und ein praktischer Blick für das was noththat verräth der oder die 10 Verfasser der Liste von Artikeln nr. 58, die sich schon in formeller Hinsicht durch die prägnante Fassung der in Betracht zu ziehenden Punkte auszeichnet. Auf diese Artikel nimmt Ulm Bezug in seiner Aufforderung an Nördlingen sich vor dem Frankfurter Reichstag mit den andern Städten des Bundes in Schwaben am 14 Nov. in Ulm zu einer Berathung einzufinden (nr. 63). 15 B. Besuch und Geleite nr. 64-67. Die Einladung zu dem Frankfurter Tag auf 16 Nov. ist, wie wir gesehen haben, zu Frankfurt im Sept. beschlossen worden; man findet das Einladungsschreiben des Kardinals (nr. 59) bei den Akten des September-Tages. Auffällig ist daß sich von diesem Schreiben genau genommen nur eine Ausfertigung gefunden hat, während der Kreis der 20 Eingeladenen gewiß ein weiter war, indem er nicht nur hervorragende Reichsfürsten sondern auch ferne Städte wie Hamburg umfaßte (nr. 64; 65; 67; vgl. Quellenangabe zu nr. 59). C. Verhandlungen nr. 68-70. Von den drei Stücken nr. 68-70 verdient jedes besondere Beachtung. Aus nr. 68 25 art. 3 ist wie es scheint zu ersehen, daß das Projekt einer Geldsteuer zur Führung des Hussitenkrieges nicht erst auf dem großen Frankfurter Reichstag Nov. bis Dez. auftauchte sondern schon vorher besprochen wurde. Der Herr von Weinsberg war auf dem Tag zu Frankfurt im Sept. (s. o. sub A). Es ist gar nicht unwahrscheinlich daß der Kardinal damals über jenen Plan zur Beschaffung von Mitteln für den Krieg mit dem 30 gewandten und erfahrenen Finanzmann konferierte. Merkwürdig ist die Andeutung in art. 3 über ein etwaiges Zusammengehen des Kardinals mit den Standesgenossen Weinsbergs den Rittern. Der größere Theil der Instruktion ist der Frage gewidmet, ob und unter welchen Bedingungen Konrad von Weinsberg eine von dem Kardinal und den Kurfürsten ihm aufgetragene diplomatische Mission in den Norden ausführen könne 35 (art. 2), welche mit den Vorbereitungen für den Böhmischen Feldzug in Zusammenhang stand. Zu diesen Vorbereitungen gehörte auch indirekt die Herstellung eines Landfriedens. Schon die vom Frankfurter Tag im Sept. ausgegangene für die Reichsversammlung in Frankfurt Nov. bis Dez. bestimmte Tagesordnung enthielt einen Artikel de generali pace provincie . . . constituenda (nr. 58 art. 9), und der Kardinal selbst 40 stellte, nachdem er die Versammlung am 18 Nov. eröffnet hatte, den Landfrieden in die erste Reihe der Berathungsgegenstände (nr. 70 art. 2). Mit völliger Gewißheit läßt sich freilich nicht behaupten, daß der nach nr. 70 art. 4 von den Fürsten den Städten vorgelegte Landfrieden wirklich unsere nr. 69 sei, doch erscheint dies wahrscheinlich (vgl. die erste nt. zu nr. 69). Der Entwurf enthält keine wesentlichen Bestimmungen, 45 die sich nicht auch mehr oder weniger übereinstimmend in den Entwürfen des Jahres 1423 (vgl. RTA. 8, 306f.) finden, und die sammt und sonders auf den Land frieden von 1398 (RTA. 3, 23f.) zurückgehen. Die vier Landfriedenskreise, welche art. 8-10 in Aussicht genommen werden, sind wol Rheinland Franken Schwaben und Elsaß (RTA. 8, 315 nr. 272). Der Entwurf blieb Entwurf, da er bei Fürsten so wenig als bei Städten rechten Anklang fand (nr. 70 art. 7-9). Ebensowenig wie mit dem Landfrieden hatten die Fürsten Erfolg mit ihrem An- 5 trag auf eine „vereinunge des unglaubens“ (nr. 70 art. 29) d. h. ein Übereinkommen wie Gönner und Anhänger der Hussiten in Land und Stadt gestraft werden sollen (art. 22-25). Eine solche Vereinigung war nichts neues, schon 1421 hatten sich die 4 Rheinischen Kurfürsten und andere Reichsfürsten zur Unterdrückung der Böhmischen Ketzerei in ihren Landen verbunden (vgl. RTA. 8, 29-38), aber die Städte waren dem 10 Bunde nicht beigetreten (a. a. O. 4-5). Was sie damals und so auch jetzt (s. RTA. 9 nr. 70 art. 24) zu ihrer Weigerung hauptsächlich veranlaßte, wurde zwar nicht offen ausgesprochen, aber war gewiß nichts anderes als die Besorgnis, es möchten sich die Fürsten, unter dem Vorgeben in Ausübung ihrer Bundespflicht der Ketzerei auch in den Städten entgegentreten zu müssen, in die inneren städtischen Verhältnisse ein- 15 mischen. Der wichtigste Punkt der Verhandlungen war aber der Krieg mit den Ketzern, die Vorbereitung desselben, die Aufbringung der Mittel zur Kriegführung (nr. 58 art. 1-8). Schon in der ersten Sitzung, in welcher über diese Frage gesprochen wurde, am 22 Nov., zeigte sich daß die Herren und die Städte eine ganz verschiedene Stellung zu 20 ihr einnahmen. Erklärten sich jene zu jeder Art von Leistung, auch zu einer Geldsteuer bereit (nr. 70 art. 11), so blieben diese dabei stehen: uf gelt zu geben, da were kein stad von iren fründen daruf ußgefertiget (art. 14). Gewiß hatten sie für ihre Weigerung dieselben Beweggründe, von denen geleitet sie schon im Jahre 1422 gegen eine solche Steuer Widerspruch erhoben, und über die wir RTA. 8, 106-107 einige An- 25 deutungen gegeben haben. Mit ihrem fortwährenden Ablehnen Ausweichen Zurückhalten Verschieben und Vertagen erregten die Städteboten den Unwillen der Fürsten in hohem Grade (art. 29). Letztere giengen nun mit dem Kardinal allein vor; die Städte hatten sich selbst von der Mitwirkung bei der Beschlußfassung über die Reichskriegssteuer ausgeschlossen, das Gesetz kam ohne sie zu Stande, leitet es sich ja doch ein mit den 30 Worten: gerattschlagt und beschloßen durch . . . den cardinal . . . die kârfursten und ander fursten . fursten- und herren-pottschaft prelaten graven und herren ritter und auch knecht (nr. 76 vgl. auch das Ausschreiben der Kurfürsten nr. 77 und des Kardinals nr. 79). Von den Städteboten ist mit keinem Wort die Rede. Es wurde ihnen eine kurze Bedenkzeit von 4 Wochen gegeben, nach deren Ablauf sie zu Heidelberg er- 35 klären sollten was ihrer Freunde Meinung darin sei (art. 37). Wie diese Erklärungen lauteten, findet man unten sub H besonders in nr. 100. Zunächst sind noch einige Worte über das Reichskriegssteuergesetz zu sagen. D. Das Reichskriegssteuergesetz nr. 71-78. Richtiger würde die Überschrift lauten: Beschlüsse des Kardinals und der Fürsten 40 zu Frankfurt über die Erhebung einer allgemeinen Geldsteuer zur Ausführung eines Reichsfeldzuges gegen die ketzerischen Böhmen und über weitere Vorbereitung des Zuges. Da aber die Steuer die Hauptsache bildet, so haben wir der Kürze wegen nur sie in die Überschrift aufgenommen. Von dem Steuergesetz sind wir in der Lage nicht bloß die definitive Fassung (gerattschlagt und beschloßen) vorzulegen, und zwar sowol deren 45 deutschen als lateinischen (wol für kirchliche Kreise und für das Ausland bestimmten) Text (nr. 76), sondern auch mehrere Entwürfe (nr. 71-73: dis ist geratslagt), und von dem offiziellen Text, als welchen wir nr. 76 anzusehen haben, etwas abweichende Rezen sionen (nr.74 und 75). Die beiden Entwürfe nr.71 und 72 stammen aus den Papieren des Konrad von Weinsberg, der zwar nicht in eigener Person dem Reichstag anwohnte aber einen seiner Vertrauten nach Frankfurt mit einer Instruktion, von der wir oben bei C gesprochen haben (nr. 68 vgl. art. 3), sandte. Daß die Fürsten den Vertreter 5 eines so erfahrenen Finanzmannes wie Weinsberg es war zu den Berathungen über ein Steuergesetz beizogen ein Fall der in der Instruktion a. a. O. angenommen zu sein scheint ist nicht unwahrscheinlich. Ob nun das was wir als den ersten Entwurf abdrucken (nr. 71) von dem Reichserbkämmerer selbst verfaßt und seinem Agenten nach Frankfurt mitgegeben, von diesem in einer Steuersitzung vorgelegt und mit den aus den 10 gemeinsamen Berathungen sich ergebenden Korrekturen und Zusätzen versehen worden ist, auf welche Weise der zweite Entwurf nr. 72 entstanden sein mag: das sind Vermuthungen, denen wir aus Mangel an ausreichenden Anhaltspunkten nicht weiter nachgehen können. Für den zweiten Entwurf sind zwei handschriftliche Vorlagen da: 1) der durchkorrigierte vielfach veränderte und erweiterte erste Entwurf, 2) eine Reinschrift 15 eben dieses durchkorrigierten ersten Entwurfes. Die Reinschrift bot den sicheren Boden, auf welchem die ihr vorausgegangene Textesrezension, die ursprüngliche Fassung (von welcher sofort die Rede sein wird), größtentheils widerhergestellt werden kann. Jene und nicht diese kommt zum Abdruck. Denn man hat für den ersten Entwurf in seiner ursprünglichen Fassung keine Vorlage welche den Text unverändert und rein für sich 20 ohne die Zuthaten widergibt, sondern diese Fassung mußte erst durch Weglassung alles dessen was die korrigierende Hand bei nr. 71 änderte oder hinzufügte, soweit es eben angieng, rekonstruiert werden. Leider war dies, wie eben angedeutet, nicht durchweg möglich, denn mehrere dieser Änderungen oder Zusätze treten in Form fragmentarischer Notizen auf, oder es wurden neue Lesarten und Abschnitte aufgenommen ohne daß die 25 entsprechenden Stellen des ursprünglichen Textes gestrichen wurden. So kommt es, daß nicht überall mit einer jeden Zweifel ausschließenden Bestimmtheit das alte von dem neuen unterschieden werden konnte; vielleicht hätte da und dort mit etwas weniger Rücksichtnahme auf das was nun einmal in der handschriftlichen Vorlage steht vorgegangen werden sollen, vielleicht hätte einen anderen an einer oder mehr Stellen die Verschieden30 heit von Schrift und Tinte veranlaßt dies lieber dem ersten jenes dem zweiten Texte zuzutheilen, im ganzen aber dürften unsere nach mühevoller Vergleichung festgestellten Texte den Sachverhalt richtig widergeben. Auf die einzelnen noch zurückbleibenden Schwierigkeiten machen die Noten aufmerksam. Abgedruckt wurde nur das von der definitiven Fassung nr. 76 Abweichende; immer ist auf nr. 76 Bezug genommen. 35 40 Die Texte von nr. 74 und 75 zeigen durch ihre Anfangsworte, daß sie den festgestellten Wortlaut des Steuergesetzes geben wollen, sie weisen jedoch Bestandtheile auf, die aus den Entwürfen in sie übergegangen sind aber in nr. 76 nicht Aufnahme gefunden haben. Es läßt sich die Frage erheben, ob nicht ihren Schreibern irriger Weise nur einige Blätter der Entwürfe als Vorlage in die Hände kamen? Als großes Ergebnis des Frankfurter Reichstages von Nov. bis Dez. bleibt das Kriegssteuergesetz vom 2 Dez. Dieser Reichskriegssteuer von 1427 hat J. G. Droysen einen Aufsatz gewidmet, in den Berichten über die Verhandlungen der kön. Sächs. Akad. der Wissensch. zu Leipzig, philol.-histor. Classe 1855 tom. 7 pag. 143-190; es wird hier zum erstenmal, außer der Besprechung des genannten Gesetzes und dessen Abdruck in 45 der Gestalt unserer nr. 74, eine ganze Reihe von Reichstagsaktenstücken aus dieser Zeit zu sichten und vor allem sie zu datieren, der zusammenhängende und umfassende Versuch gemacht. Sämmtliche literarisch-kritischen Momente, welche für die Textüberlieferung von nr. 76 ins Auge zu fassen sind, hat Weizsäcker in Forschungen 15, 414-416 in erschöpfender Weise besprochen, während v. Bezold 2, 126-131 dem Inhalt des Gesetzes 50 eine sehr eingehende Würdigung zu Theil werden läßt und mit treffenden Worten auf seine Bedeutung hinweist. Unsere Ausgabe bietet manches neue (wie ja z. B. hier zum ersten Male die Entwürfe bekannt gemacht werden); einem künftigen Forscher bleibe die Erörterung und Beleuchtung desselben vorbehalten! Zur Erleichterung der Übersicht über das denkwürdige Schriftstück nr. 76 folge hier eine Zusammenstellung der von uns den einzelnen Abschnitten vorgesetzten Überschriften, welche Anordnung und 5 Inhalt des Gesetzes leicht erkennen lassen. Aus den drei Erzdiözesen Mainz Salzburg und Bremen folgen unten Schriftstücke, welche sich auf die Ausführung der Beschlüsse des Frankfurter Reichstages beziehen, 30 und aus zweien derselben, aus Mainz und Salzburg, legen wir Akten vor, welche darthun daß der Kardinallegat in seinem Mandat vom 6 Dez. nr. 79 mit der Androhung der kirchlichen Strafen für säumige Steuerzahler den Bogen zu straff gespannt hatte, und daß zu besorgen war, die Vollstreckung dieser Strafen werde allgemeine Erbitterung hervorrufen. Der Erzbischof Eberhard III von Salzburg wandte sich an den Kardinal 35 mit der Bitte eine mildere Praxis zu gestatten, und erlangte für sich und seine Suffragane die Befugnis die Straffälligen zu absolvieren (nr. 86). Ohne bei dem Legaten anzufragen, nur certorum consiliariorum nostrorum usi consilio verfügte dagegen der Mainzer Kirchenfürst, daß bei der Verkündigung des Mandats des Kardinals die Strafandrohungen unterbleiben sollen, besonders da sie sich in den Frankfurter Beschlüs- 40 sen nicht finden (nr. 85). Der Erzbischof übt also, wie man sieht, in einem offiziellen Schriftstück Kritik an dem Erlaß des Vertreters der Kurie, und stellt sich in einem Falle, in welchem die Beschlüsse einer Deutschen Reichsversammlung in Widerspruch mit einer Verfügung des päbstlichen Legaten standen, entschieden auf den Boden der ersteren, ... 45 |