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F. Gesandtschaftsberichte nr. 89-90.

Für den Frankfurter Reichstag vom Nov. bis Dez. 1427 entbehrt man ungerne die Straßburger Gesandtschaftsschreiben mit ihrer Fülle von Nachrichten und ihren von einer so verständigen Auffassung zeugenden und anschaulichen Schilderungen. Einigen 5 Ersatz bieten die Briefe des Gesandten der Stadt Eger nr. 89 und 90, von denen der erste besonders durch die Aufzählung der am 20 Nov. in Frankfurt anwesenden oder dort erwarteten Fürsten wichtig ist. Aus dem zweiten Brief nr. 90 ist hervorzuheben die Nachricht von der Geheimhaltung der Verhandlungen der Fürsten. Er ist am 28 Nov. geschrieben, und zwar gewiß vor der Rede des Grafen Emich von Leiningen, 10 welche an demselben Tage gehalten wurde und die Vorlesung des Übereinkommens der Fürsten einleitete (nr. 70 art. 27), und nach welcher nicht mehr gesagt werden konnte, daß die Sache noch gar heimlich sei. Einen kurzen Rückblick auf den Reichstag wirft Ulm in dem Schreiben an Nördlingen (nr. 96).

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G. Kosten zu dem Reichstag nr. 91-93.

In der Rechnung Frankfurts nr. 93 befindet sich auch ein Posten für die Einkerkerung eines Geistlichen und eines Laien, die im Verdacht standen Spione der Böhmischen Ketzer zu sein aber nicht überführt werden konnten. Die Verhaftung geschah auf Antrieb einiger Fürsten. Die Fürsten waren es ja auch, wie wir oben gesehen haben, von welchen der Antrag auf eine Verbindung wider die Ketzer in 20 Deutschland ausgieng. Die Ursachen der schweren Niederlagen der Deutschen Heere in offenem Felde lagen freilich anderswo als in dem etwaigen Vorhandensein und in verrätherischer Thätigkeit einiger Ketzer im Lande der Besiegten. Die Rechnung des Kurfürsten von Trier (nr. 92) hat mehrere Posten über Schreibmaterial und Besorgung von Kopialien die gewiß mit dem Reichstag in Zusammenhang standen, sowie über die 25 Versendung von kurfürstlichen Briefen (nr. 77) an Herren und Stände. Die kurze Notiz über die Kosten Egers, welche Kürschner aus dem Losungsbuch der Stadt von 1427 in Zeitschr. des Vereins für Gesch. und Alterth. Schlesiens 9, 114 nt. 1 mittheilt, lautet: Item wir haben aber geben dem Niclas Gwmerawer zu zerung gen Franckfurt 40 gulden am nehsten freitag vor Martini [Nov. 7]. Kann aus dem aber geschlossen 30 werden, daß Gumerauer seine Stadt auch auf dem Frankfurter Septembertag vertrat, zu dessen Besendung Eger noch eine besondere Aufforderung von Nürnberg erhalten hatte (nr. 51)?

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H. Erster Anhang: Fürsten- und Städtetag zu Heidelberg 1427 Dez. bis 1428 Jan. nr. 94-107.

Über den Heidelberger Tag hat sich ein nicht unbeträchtliches Material zusammenstellen lassen, das zu einem guten Theile neu ist. Gerade die beiden wichtigsten Stücke, die von Lucas Ingolsteter dem Gesandten Regensburgs niedergeschriebene Aufzeichnung nr. 100 cf. nr. 97 und der Brief Ulms an Nördlingen nr. 105, werden hier zum ersten Mal veröffentlicht. Die Denkschrift des Regensburgers ist ein knapp gehaltenes und 40 dabei doch sehr inhaltsreiches Referat; wo sich zwischen ihr und dem Ulmer Brief ein Widerspruch ergibt, haben wir von vornherein zu ihren Gunsten zu entscheiden, da ihr Verfasser bei den Verhandlungen in Heidelberg zugegen ist und unmittelbar aus dieser Situation herausschreibt, während nr. 105, soweit sie für diesen Punkt in Betracht kommt, Reproduktion eines mündlichen und späteren Berichtes ist. Tendenziöse Färbung 45 ist in keinem von beiden Stücken nachzuweisen.

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Die Versammlung erfreute sich eines zahlreichen Besuches. Von den Kurfürsten hatten sich die Rheinischen Kollegen und der Markgraf von Brandenburg eingefunden, während der Herzog von Sachsen einige seiner Rüthe geschickt hatte. Auch die hervorragenderen Reichsstädte waren bis auf wenige vollzählig erschienen. Sie weigerten sich, die Frankfurter Beschlüsse so wie sie vorlagen ohne alle Einschränkung auszuführen, 5 nur Friedberg (nr. 100 art. 4") ist willig als der Anschlag ausweist". Die meisten wollten, daß die Steuer bei ihnen nach ihrer Stadt Brauch und nicht nach nr. 76 art. 15 erhoben werde, mit anderen Worten: sie wünschten nicht, daß fremde von ihnen unabhängige Steuerbeamte in den Wirkungskreis der städtischen Behörden eingreifen. Dies wurde zugestanden. Dagegen wurde das Anerbieten der Schwäbischen Städte mit 10 dem bei ihnen gesammelten Gelde die entsprechende Söldnerschaar selber zu stellen, von den Fürsten rundweg abgelehnt, welche und gewiß mit gutem Grunde an art. 32 d. h. an der Anwerbung der Truppen durch den obersten Hauptmann und die kurfürstlichen Räthe festhielten (s. besonders nr. 105).

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Windeck bei Mencken a. a. O. col. 1201 läßt das Reichskriegssteuergesetz erst auf 15 dem Heidelberger Tage beschlossen werden, und reiht einige Artikel des Gesetzes nach ihrem Wortlaut, andere kurz zusammenfassend an. Er hat wahrscheinlich kein vollständiges Exemplar der Frankfurter Beschlüsse mit Eingang und Schlußdatum vor sich gehabt, sonst hätte er sie nicht wol der Heidelberger Versammlung zutheilen können. Was Aschbach 3, 265-266 über letztere berichtet ist irrig, weil er Windeck folgt. Er 20 wie seine Quelle sind leicht zu korrigieren an der Hand der Aktenstücke, die wir zum Abdruck bringen.

J. Zweiter Anhang: Königliche Aufforderung an Mf. Friedrich I von Brandenburg zur Übernahme der Stelle eines Oberhauptmanns im Hussitenkrieg nr. 108.

In art. 34 von nr. 76 tritt zwischen der deutschen und der lateinischen Fassung 25 ein beachtenswerther Unterschied zu Tage: dort heißt es, die Kurfürsten und Fürsten hätten gerathschlagt, daß der Kardinal und der Mf. von Brandenburg oberste Hauptleute sein sollen; der lateinische Text dagegen schreibt nicht nur consultum visum fuit sondern auch concluserunt, cardinalem . . . et marchionem capitaneos . . . fore debere. Der König drückt sich in nr. 108 über die zu Frankfurt erfolgte Bezeichnung 30 der zwei obersten Hauptleute ebenso wie die deutsche Fassung aus. Dem königlichen Eingreifen war selbstverständlich ein weiterer Spielraum gegeben wenn ein Gutachten als wenn ein Beschluß der Reichsversammlung vorlag. Die Gesandtschaft an den König, welche im zweiten Entwurf des Steuergesetzes nr. 72 aufgeführt wird, gieng ab, und auf die von ihr vorgetragene Bitte der Fürsten erließ K. Sigmund an Kurbrandenburg 35 die Aufforderung nr. 108. In staatsrechtlicher Hinsicht ist das Stück merkwürdig: der König ernennt nicht den Feldhauptmann, sondern richtet an ihn nur die Bitte und das Begehren, den ihm von anderer Seite zugekommenen Antrag anzunehmen, und stattet dann als Inhaber der obersten Gewalt ihn mit mehreren Machtbefugnissen aus, die er ihm schon einmal, nämlich als er ihn 5 Sept. 1422 zum obersten Hauptmann ernannte (RTA. 40 8, 184-185 nr. 162), ertheilt hatte. Nur über dieser Machtbefugnisse Dauer trifft er eine Bestimmung, während die Urkunde von 1422 mit den Worten schloß: und des vorgenanten Fridrich houptmanschaft sol weren etc. Hier ist es also die Stelle oder das Amt bezüglich dessen er eine Verfügung erläßt, dort nur einzelne Vollmachten für den neuen Feldhauptmann, in Betreff deren er sonst übereinstimmende Anordnungen trifft.

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A. Vorläufiges: Tag des Kardinallegaten zu Frankfurt Sept. 1427 nr. 50-63.

Aug. 14

50. Kardinal Heinrich von England an [den Ulmer Städtebund], fordert eine Gesandt- 1427 schaft der Städte auf 14 Sept. nach Frankfurt zu Berathungen über die schwere Hussitennoth. 1427 Aug. 14 Nürnberg1.

Nördlingen St.A. Missiven vom Jahre 1427 cop. chart. Beischluß des Briefes der Stadt
Ulm an Nördlingen nr. 53.

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[Aug.

51. Nürnberg an Eger, erwidert auf seine Hilferufe, der Kardinal von England habe 1427 eine Versammlung nach Frankfurt auf Sept. 15 ausgeschrieben, Nürnberg werde und Eger möge Vertreter dorthin schicken. 1427 [Aug. 14] Nürnberg.

Aus Nürnb. Kreisarch. Briefb. 7 f. 199b conc. chart.

Gedruckt in Palacky urkundl. Btrr. 1, 534-535 nr. 466 aus unserer Vorlage.,, , Nov." in der Überschrift bei Pal. ist Druckfehler. Erwähnt bei v. Bezold 2, 123 aus Palacky l. c.

Lieben freunde.

als ir uns kurzlich zwen brief gesant umb hilf gebetten und 15 besunder in dem letzern brief verkündt habt, daz die Hussen Tachaw leider gewunnen awẞgeprant und leŵt darinnen ermört haben 2: das haben wir mit betrübten herzen vernomen und ist uns mit ganzen treŵen laid. nu lassen wir eŵr weisheit wissen: daz der hochwirdigst in got vatter und herre. . der cardinal von Engelland, als er ietzunt wider zu uns kam, ein concili gen Frankfurt gelegt und fürsten herren und stette mit 20 seinen briefen verbott und berüft hat dahin zu komen auf den 8 tag nach nativitatis Spt. 15 Marie virginis schierist, allermeist darumb (als sein våtterlikeit unsern freunden gesagt hat) daz man eŵerr ersamkeit und den andern fromen cristen stetten und volke an die Hussen stossend zu hilf komme. das verkünden wir ewerr freŵntschaft in gut. und dunkt uns wol geraten sein daz ir eŵr botschaft daselbst hin auch schiket. dabei 25 schiken wir eŵerr weisheit umb gots cristensglawbens und eŵerr notdurft willen die unsern ietzunt dennoch aber zu hilf zu 4. denn wo wir ewerr ersamkeit lieb oder 1427

dienst etc. datum ut supra 5.

[supra] Den von Eger.

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[Aug. 14]

Deutsche Reichstags-Akteu IX.

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Die Versammlung erfreute sich eines zahlreichen Besuches. Von den Kurfürsten hatten sich die Rheinischen Kollegen und der Markgraf von Brandenburg eingefunden, während der Herzog von Sachsen einige seiner Räthe geschickt hatte. Auch die hervorragenderen Reichsstädte waren bis auf wenige vollzählig erschienen. Sie weigerten sich, die Frankfurter Beschlüsse so wie sie vorlagen ohne alle Einschränkung auszuführen, 5 nur Friedberg (nr. 100 art. 4") ist willig als der Anschlag ausweist". Die meisten wollten, daß die Steuer bei ihnen nach ihrer Stadt Brauch und nicht nach nr. 76 art. 15 erhoben werde, mit anderen Worten: sie wünschten nicht, daß fremde von ihnen unabhängige Steuerbeamte in den Wirkungskreis der städtischen Behörden eingreifen. Dies wurde zugestanden. Dagegen wurde das Anerbieten der Schwäbischen Städte mit 10 dem bei ihnen gesammelten Gelde die entsprechende Söldnerschaar selber zu stellen, von den Fürsten rundweg abgelehnt, welche und gewiß mit gutem Grunde an art. 32 d. h. an der Anwerbung der Truppen durch den obersten Hauptmann und die kurfürstlichen Räthe festhielten (s. besonders nr. 105).

Windeck bei Mencken a. a. O. col. 1201 läßt das Reichskriegssteuergesetz erst auf 15 dem Heidelberger Tage beschlossen werden, und reiht einige Artikel des Gesetzes nach ihrem Wortlaut, andere kurz zusammenfassend an. Er hat wahrscheinlich kein vollständiges Exemplar der Frankfurter Beschlüsse mit Eingang und Schlußdatum vor sich gehabt, sonst hätte er sie nicht wol der Heidelberger Versammlung zutheilen können. Was Aschbach 3, 265-266 über letztere berichtet ist irrig, weil er Windeck folgt. Er 20 wie seine Quelle sind leicht zu korrigieren an der Hand der Aktenstücke, die wir zum Abdruck bringen.

J. Zweiter Anhang: Königliche Aufforderung an Mf. Friedrich I von Brandenburg zur Übernahme der Stelle eines Oberhauptmanns im Hussitenkrieg nr. 108.

In art. 34 von nr. 76 tritt zwischen der deutschen und der lateinischen Fassung 25 ein beachtenswerther Unterschied zu Tage: dort heißt es, die Kurfürsten und Fürsten hätten gerathschlagt, daß der Kardinal und der Mf. von Brandenburg oberste Hauptleute sein sollen; der lateinische Text dagegen schreibt nicht nur consultum visum fuit sondern auch concluserunt, cardinalem . . . et marchionem capitaneos . . . fore debere. Der König drückt sich in nr. 108 über die zu Frankfurt erfolgte Bezeichnung 30 der zwei obersten Hauptleute ebenso wie die deutsche Fassung aus. Dem königlichen Eingreifen war selbstverständlich ein weiterer Spielraum gegeben wenn ein Gutachten als wenn ein Beschluß der Reichsversammlung vorlag. Die Gesandtschaft an den König, welche im zweiten Entwurf des Steuergesetzes nr. 72 aufgeführt wird, gieng ab, und auf die von ihr vorgetragene Bitte der Fürsten erließ K. Sigmund an Kurbrandenburg 35 die Aufforderung nr. 108. In staatsrechtlicher Hinsicht ist das Stück merkwürdig: der König ernennt nicht den Feldhauptmann, sondern richtet an ihn nur die Bitte und das Begehren, den ihm von anderer Seite zugekommenen Antrag anzunehmen, und stattet dann als Inhaber der obersten Gewalt ihn mit mehreren Machtbefugnissen aus, die er ihm schon einmal, nämlich als er ihn 5 Sept. 1422 zum obersten Hauptmann ernannte (RTA. 40 8, 184-185 nr. 162), ertheilt hatte. Nur über dieser Machtbefugnisse Dauer trifft er eine Bestimmung, während die Urkunde von 1422 mit den Worten schloß: und des vorgenanten Fridrich houptmanschaft sol weren etc. Hier ist es also die Stelle oder das Amt bezüglich dessen er eine Verfügung erläßt, dort nur einzelne Vollmachten für den neuen Feldhauptmann, in Betreff deren er sonst übereinstimmende Anordnungen trifft.

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A. Vorläufiges: Tag des Kardinallegaten zu Frankfurt Sept. 1427 nr. 50-63.

Aug. 14

50. Kardinal Heinrich von England an [den Ulmer Städtebund], fordert eine Gesandt- 1497 schaft der Städte auf 14 Sept. nach Frankfurt zu Berathungen über die schwere Hussitennoth. 1427 Aug. 14 Nürnberg 1.

Nördlingen St.A. Missiven vom Jahre 1427 cop. chart. Beischluß des Briefes der Stadt
Ulm an Nördlingen nr. 53.

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[Aug.

51. Nürnberg an Eger, erwidert auf seine Hilferufe, der Kardinal von England habe 1427 eine Versammlung nach Frankfurt auf Sept. 15 ausgeschrieben, Nürnberg werde 141 und Eger möge Vertreter dorthin schicken. 1427 [Aug. 14] Nürnberg.

Aus Nürnb. Kreisarch. Briefb. 7 f. 199b conc. chart.

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Gedruckt in Palacky urkundl. Btrr. 1, 534-535 nr. 466 aus unserer Vorlage. Nov." in der Überschrift bei Pal. ist Druckfehler. Erwähnt bei v. Bezold 2, 123 aus Palacky l. c.

Lieben freunde. als ir uns kurzlich zwen brief gesant umb hilf gebetten und 15 besunder in dem letzern brief verkündt habt, daz die Hussen Tachaw leider gewunnen. awẞgeprant und leŵt darinnen ermört haben 2: das haben wir mit betrübten herzen vernomen und ist uns mit ganzen treŵen laid. nu lassen wir eŵr weisheit wissen: daz der hochwirdigst in got vatter und herre. . der cardinal von Engelland, als er ietzunt wider zu uns kam, ein concili gen Frankfurt gelegt und fürsten herren und stette mit 20 seinen briefen verbott und berüft hat dahin zu komen auf den 8 tag nach nativitatis Spt. 15 Marie virginis schierist, allermeist darumb (als sein våtterlikeit unsern freunden gesagt hat) daz man eŵerr ersamkeit und den andern fromen cristen stetten und volke an die Hussen stossend zu hilf komme. das verkünden wir ewerr freŵntschaft in gut. und dunkt uns wol geraten sein daz ir eŵr botschaft daselbst hin auch schiket. dabei 25 schiken wir eŵerr weisheit umb gots cristensglawbens und eŵerr notdurft willen die unsern ietzunt dennoch aber zu hilf zu 4. denn wo wir eŵerr ersamkeit lieb oder 1427 dienst etc. datum ut supra 5. [supra] Den von Eger.

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[Aug. 14]

Deutsche Reichstags-Akten IX.

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