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S. 393 ff. Er erichzeitigen Drucken. bei Panzer, AnII, Nürnberg 1805, = Weigel-Kucoriam reformationis 96), in dem Philipps t, benutzt worden 1). von Philipps Brief. ". 2926 verzeichneten

ner Theologe Nikolaus rn, Freiburg i. Br. 1896, d die Einführung der htnis Philipps des Großesch. u. Landeskunde, ager, Geschichte der nd des Reformations15 ist Ferbers Brief als Nr. 2925 neu gedruckt). ihrung der Reformation und der Franziskaner ssertation, Kassel 1907.

War ein Beamter krank, dann ließ er sich durch den, der nach ihm Dienst hatte, vertreten; kein Beamter durfte ohne Vorwissen der Postbehörde über Nacht verreisen. In den Poststuben war niemand unter irgend welchen Vorwänden, etwa die Zeitung zu lesen oder nach Briefen zu fragen, der Aufenthalt gestattet. Posttäglich wurde außerhalb der Poststube, „Post-Comptoir", eine Tafel aufgehängt mit einem Verzeichnis der Namen der Leute, für die Briefe und Pakete angekommen waren; von den abgehenden Briefen war eine „exacte Designation" anzufertigen. Die reitenden Postillione mußten ihr Felleisen dem „PostOfficianten" selbst übergeben und nicht auf den Ähren hinzuwerfen und davon zu gehen sich erkühnen“.

Gegen die Einschleppung von Krankheiten durch. Sendungen suchte sich die Post durch besondere Verordnungen zu schützen. Wegen der in Frankreich und Polen ,,grassirenden" Pest wurden besondere Anweisungen für die Behandlung der Sendungen aus diesen Gebieten erteilt; danach sollten solche Pakete der Obrigkeit übergeben, an einem verschlossenen, beräucherten, außerhalb des Ortes gelegenen Platze solange aufbewahrt werden, ,,bis und solange nichts mehr darbei zu befürchten sein wird"; dann sollten sie geöffnet, ,,examinirt" und, wenn nichts,,inficirtes" dabei gefunden, dem Eigentümer übergeben werden.

Das Abspannen" der Reisenden und das Posthornführen durch Privatfuhrleute scheint in dieser Zeit in größerem Umfange betrieben worden zu sein; jedenfalls sah sich das Oberpostamt in Kassel genötigt, eine strenge Verordnung gegen dieses Unwesen zu erlassen 1).

Bei Strafe von 50 Kammergulden wurde den Fuhrleuten und Kutschern verboten, an den Posttagen die angekommenen Reisenden mit ihren Fuhrwerken gegen die gewöhnliche Posttaxe weiter zu befördern oder vor den Toren der Stadt, in den Wirtshäusern und Herbergen die Reisenden durch unerlaubte,,Persuasiones zu debauchiren“. Bei 10 Gulden Strafe war das Führen des Posthorns untersagt.

Fremde, die sich eine Zeit lang im Lande aufgehalten hatten und wieder abreisen wollten, konnten wohl ein Privatfuhrwerk benutzen, auf der ganzen Reise aber durfte kein Pferde- oder Kutscherwechsel stattfinden. Von jeder Person mußte für die Meile ein guter Groschen „pro re

1) Verordnung vom 8. Januar 1720; s. S. 97 gleiche Verordnung vom 22. Sept. 1674.

cognitione" an die Post entrichtet werden bei Strafe von 10 Rtlr.

Außerordentliche aber meist nur zeitweilige Erhöhungen der Taxen für Personenbeförderung kamen auch vor. Vom 1. Juni 1720 an wurde wegen der „Teuerung der Fütterung“ bei den Extraposten von Person und Meile ein guter Groschen, bei den Ordinari Posten von Person und Meile aber nur ein halber Groschen mehr erhoben. Von Michaelis an sollten ohne besondere Verordnung die Erhöhungen unerhoben bleiben.

Großen Schaden erlitten die Posten durch die immer noch nicht ganz abgeschafften Amts- und Privatboten. Durch ein fürstliches Ausschreiben wurde das Briefsammeln und Bestellen durch Privatboten überall da verboten, wo die Briefe durch die regelmäßigen Posten befördert werden konnten. Ein gewisser Postzwang ward dadurch herbeigeführt, daß die Beförderung aller Privatbriefe und Pakete gegen Entrichtung des taxmäßigen Portos auf den regelmäßigen Posten angeordnet wurde. Nur Amtsbriefe an und von der fürstlichen Kanzlei sollten frei befördert werden. Das Portofreiheitswesen erfuhr, da es oft zu einem Unwesen geworden war, große Einschränkungen. Das „Fürstlich-Hessische-Post-Reglement nebst der Taxa“ vom 5. August 17241) faßte alle erwähnten Bestimmungen zusammen und fügte vieles neue hinzu; es bildet die Grundlage für die spätere Entwickelung des hessischen Postwesens.

1) Hessische Landesordnungen Bd. 3 S. 938 f.

Beilage.

Aus dem Jahre 1662 sind Angaben über einige kleinere Postkurse von Kassel aus erhalten 1).

1. Post von Kassel nach Schmalkalden und zurück:

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Durch Boten wurde für Anschluß der Postsendungen aus den benachbarten Orten gesorgt.

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3. Der Bote nach Trendelburg sollte Donnerstag mittags von Kassel über Grebenstein, Hofgeismar gehen und abends in Trendelburg ankommen; Freitag hatte er dort still zu liegen und Sonnabend wieder nach Kassel zurück

zukehren.

1) Nach den Postakten des Staatsarchivs Marburg 1662 zusammengestellt.

Zu Landgraf Philipps reformatorischen

Anfängen.

Von

Otto Clemen.

Das erste klare und bestimmte Zeugnis für die Loslösung Philipps von der alten Kirche und seinem Übergang zur neuen Lehre ist sein Brief vom 18. Januar 1525, mit dem er das Schreiben des Marburger Franziskanerguardians Nikolaus Ferber (Herborn) vom 10. Januar beantwortete. Philipps Brief ist zuerst wieder veröffentlicht worden von Joh. Phil. Kuchenbecker, Analecta Hassiaca, Collectio X, Marburg 1736, S. 393 ff. Er erschien aber auch schon in mehreren gleichzeitigen Drucken. Von diesen ist bisher immer nur der bei Panzer, Annalen der älteren deutschen Litteratur II, Nürnberg 1805, S. 414 unter Nr. 2925 verzeichnete (= Weigel-Kuczyński, Thesaurus libellorum historiam reformationis illustrantium, Leipzig 1870, S. 73 Nr. 806), in dem Philipps Brief mit dem Ferbers vereint erscheint, benutzt worden 1). Es gibt aber auch Sonderausgaben von Philipps Brief. Von der bei Panzer a. a. O. unter Nr. 2926 verzeichneten

1) Vgl. besonders L. Schmitt, Der Kölner Theologe Nikolaus Stagefyr und der Franziskaner Nikolaus Herborn, Freiburg i. Br. 1896, S. 56 ff., Frdr. Küch, Landgraf Philipp und die Einführung der Reformation in Hessen, Festschrift zum Gedächtnis Philipps des Großmütigen, herausgeg. vom Verein für hess. Gesch. u. Landeskunde, Kassel 1904, S. 213 A. 2, Patricius Schlager, Geschichte der kölnischen Franziskaner-Ordensprovinz während des Reformationszeitalters, Regensburg 1909, S. 65 f. (S. 292–295 ist Ferbers Brief als Beilage 2 aus dem Originaldruck Panzer Nr. 2925 neu gedruckt). Ueber Ferber vgl. ferner: E. Weber, Die Einführung der Reformation in Hessen (Die Synode von Homberg 1526) und der Franziskaner Nikolaus Herborn (Teil-Abdruck), Münsterer Dissertation, Kassel 1907.

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