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daran.

weiss ich nicht; doch zweifle ich aus wichtigen Gründen

Dies sind also die 59 Regestenbände, die durchzugehen mir durch die Freundlichkeit des Monsign. Marini ermöglicht war. Ich habe sie mit Rücksicht auf die mir zugemessene Zeit und die damaligen Umstände fleissig benützt, und was Mähren und Böhmen darin wichtiges hat, verzeichnet; indess, da mir die Bände nur einzeln, und dies nicht immer in chronologischer Ordnung vorlagen, und ich daher bei der Beurtheilung derselben mehr auf mein Gedächtniss und auf die kurzen an Ort und Stelle gemachten Anmerkungen verwiesen war, so mögen nachfolgende Forscher noch manche Ergänzungen zu dieser Regestenbeschreibung finden, weshalb ich diese ganze Arbeit nur als Beitrag zur Kenntniss der päpstlichen Regesten betrachtet wissen will.

Von dem Regestenwesen der späteren Päpste verschaffte ich mir gewisse Umrisse durch das Studium der in der bibl. Vallicell. liegenden Auszüge und Abschriften derselben. Ich sah, dass auch bei den nachfolgenden Päpsten die Urkunden nach ihren Regierungsjahren und nach Materien 1) geordnet, in Bände gebunden, und mit fortlaufenden Nummern signirt seien, ich sah, wie bis auf Pius V. nicht 2016 Regestenbände, wie nach Pertz's Archiv V. S. 32 Jaffé in der Praefat. p. IV. angibt, vorhanden sein können, sondern weit mehrere, indem das Registrum literarum Pii V. mit Nr. 2905 signirt ist. Die höchste Nummer, die mir in der bibl. Vallicell. aufstiess, war Liber Brevium Clementis VIII. anni XIII. signirt mit Nr. 2937, also bis zum Jahre 1604 sind oder waren 2937 Regestenbände vorhanden! Ferner ersah ich, dass selbst aus der späteren Zeit Regestenbände fehlen; so las ich unter den Auszügen Gregor's XIII. dessen Liber Brevium anni IV. V. und 1) So bei Klemens VI. Pars II. libri III. anni IX. Literae diversarum formarum. Urbanus V. anni II. de indultis. Martin V. liber Brevium. Nicolaus V. Lib. II. literarum secretarum. - Pius II. Liber 6 et 8 bullarum. Pius V. liber Brevium anni VI. et VII.

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Sig. Nr. 2913. Gregor XIII. liber Brevium. Sixtus V. liber Brevium ad Principes annus VI. Sig. Nr. 2924. Gregor XIV. liber Brevium anni I. Sig. Nr. 2926. Innocenz IX. Minutae originales Brevium etc. etc.

VI. mit Nr. 2916 signirt ist, die Bemerkung: „Mancano di Gregorio XIII. parte de l'anno 1578, cioè dal mese di giugno sino al fine, e l'anno 1579, poi i primi mesi e l'ultimo del 1580, come ancora del 1581. Non se sono trovati". Oder in dem Liber Brevium ad Principes Sixti V. anni I. et II. Sig. Nr. 2923: „de Sixto V. manca 1587 dal mese di marzo ed aprile sino al fine del 1588". So schrieb wahrscheinlich der Oratorianer Bianchini, welcher unter Raynald's Augen diese Auszüge im Jahre 1668 angefertigt hatte 1).

§. 11.

Ueber die Zeit der Reinschrift der eben beschriebenen 57 Regestenbände. Ueber die historische Glaubwürdigkeit derselben.

Ueber Bullarien.

Ich habe S. 46, 61, 71 u. 72 d. W. den Satz aufgestellt, dass die von mir benützten Regestenbände Klemens' V. Johann's XXII. und Klemens' VI. zwar ämtlich angelegte Originale, aber den Päpsten, deren Namen sie tragen, nicht gleichzeitig sind, d. h. nicht unter der Regierung der betreffenden Päpste selbst gefertigt. Die Gründe, auf welche ich diese Behauptung zu stützen glaube, legte ich bei der Beschreibung der einzelnen

') Dass auch noch aus Klemens' XIV. Regierungszeit einige Bände seiner Regesten fehlen, sagt Theiner in der Vorrede seines Klemens XIV. „Wenigstens ist gewiss," spricht Theiner, der als Coadjutor des Archivs-Präfekten freien Zutritt zum Archive hat, „dass verbrecherische Hände sogar in das geheime Archiv des h. Stuhles eingedrungen zu sein scheinen; denn abgesehen von so vielen anderen wichtigen Dokumenten unter Klemens XIV. die sich nicht vorfinden, fehlt ein ganzer Band der Regesten oder der Briefe des Papstes vom vierten Jahre seines Pontifikates, also vom 19. Mai 1772 bis zum 19. Mai 1773.... Dass dieser Band sich in der That im Archive befunden hat, beweist die fortlaufende und nur durch den fehlenden Band unterbrochene Nummer der Regesten". So Theiner's Geschichte des Pontifikates Klemens' XIV. Bd. I. Vorrede S. XIII. In der bibl. Vallicell. liegen die oberwähnten Auszüge unter der Signatur: I. 56, 57, 58 und 59, alle aus dem Jahre 1668.

Regestenbände nieder. Nun frägt es sich aber: aus welcher Zeit stammen die von mir benützten Bände? Zur Beantwortung dieser schwierigen Frage konnte ich blos Einen Anhaltspunkt herausfinden, der mir die Zeit wahrscheinlich, aber keinesweges mit völliger Gewissheit angibt.

1. Wäre die S. 66 d. W. angesetzte Bemerkung: „Rubricae literarum secretarum Domini nostri Iohannis XXII. anni VIII. quae literae transcribebantur anno XVII." aus der Gleichzeit, und wäre sie durch die gleichfalls dort zu lesende Note: „Io. an. VIII. IX. et D. Clementis VI. anno IIII. intermixtim", die in Tom. IV. an. VIII. Secret. Ioh. XXII. wirklich aus der Gleichzeit, wenn gleich mit einer anderen Hand, als mit welcher das Regestrum des genannten Jahres geschrieben ist, nicht entkräftet; dann würde die von mir angeregte Frage wohl ohne Schwierigkeit ihre Erledigung finden, es würde dann klar sein, dass die vor uns liegenden Regesten Johann's XXII. um das Jahr 1333 angefertigt wurden. So aber muss man sich nach einem anderen Anhaltspunkte umsehen, und diesen glaube ich zu finden in der im Regestrum lit. Commun. Ioh. XXII. anni IV. angetroffenen gleichzeitigen Bemerkung: „Cassata fuit de mandato domni Penestrini gerentis officium Cancellarie“, an. VI. „Cancellata fuit de mandato domni Petri Episcopi Penestrini", und an. VIII. „Cancellata fuit de mandato domni Vicecancellarii“. (Siehe S. 52 und 53 d. W.) Es war also nach diesen Noten Petrus Episcopus Penestrinus (sic), welcher als Vicecancellarius oder gerens Officium Cancellariae eine Bulle vom Jahre 1320, eine andere vom Jahre 1322 und eine dritte vom Jahre 1324 in der Reinschrift gelöscht, und dieses in margine ersichtlich machen liess. Dass nur der Vicecancellarius das Recht hatte, in den Regesten eine Löschung vorzunehmen, zeigt Jacobus Cohellius in seiner Notitia Cardinalatus p. 195: „Vicecancellarius", sagt er, „certam capit partem de Registro Bullarum, quia tenetur de omnibus ibi contentis reddere rationem“, und p. 196: „Iurisdictio autem et potestas Vicecancellarii maxima est, quippe qui expeditionibus totius orbis in rebus beneficialibus et officialibus ac ministris cancellariae apostolicae ipse praeest“. Nun aber weist derselbe Cohellius im obcitirten Werke p. 249

nach, dass wirklich ein Petrus de Prato Episcopus Cardinal. Praenestinus (sic) als Vicecancellarius fungirt hatte 1), und zwar das erste Mal unter Johann XXII. seit dessen XV. Regierungsjahre, also seit 1331 bis zum 4. December 1334 oder bis Johann's XXII. Tode, und zum zweiten Male unter Innocenz VI. von dessen III. bis zum IX. Regierungsjahre, also vom Jahre 1355-1361. Wären nun die Bullen unmittelbar nach ihrer Ausfertigung in die Regestenbände eingetragen worden, eine Ansicht, der schon die in der Reinschrift bemerkte Eintheilung der Schriften nach Materien und die Vermischung verschiedener Jahre entgegensteht, so liesse sich die oben angegebene, durch Petrus vorgenommene Löschung zum Jahre 1320, 1322 und 1324 nur durch die Annahme erklären, dass die Revision dieser Jahrgänge erst in oder nach dem Jahre 1331 geschah, denn an eine Aufhebung oder Revocation dieser Bullen ist hier nicht zu denken, weil dieses nicht durch Ausstreichen, sondern wieder durch eine eigene Bulle geschah eine Annahme, welcher die Natur der Sache so wie die Praxis der römischen Kanzlei widerspricht. Und anzunehmen, dass die Reinschrift ex antiquo Regestro" 2) im Jahre 1333, wo Petrus wirklich Vicecancellarius war und daher die Löschung zu veranlassen das Recht hatte, vor sich ging, dies zu thun verbietet die Note, wo vom vierten Regierungsjahre Klemens' VI. also vom Jahre 1346 die Rede ist. Es musste demnach, da einmal Petrus Episcopus Penestrinus offenbar nur eine schlechte Schreibweise für Prenestrinus, indem Episcopatus Penestrinus nirgends und niemals, wohl aber Episc. Praenestinus existirte als Vicecancellarius thätig in den Regesten Johann's XXII. erscheint, die vor uns liegende Reinschrift

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1) Dass nur Kardinäle diesen wichtigen Posten seit Bonifazius VIII. bekleiden konnten, zeigt eben jener Cohellius p. 194 und 196, eine Hauptquelle für die Kenntniss der verschiedenen Officien bei der römischen Kurie.

2) Es wurde S. 66 d. W. bemerkt, dass einige römische Schriftsteller das Anlegen der Regesten in das Jahr 1335 versetzen. Es mag sich dieses Datum auf die älteren Regesten Johann's XXII. beziehen, aus welchem dann die vorliegenden kopirt wurden. Siehe auch S. 64 d. W.

zwischen den Jahren 1355 und 1361 veranlasst worden sein. Und da die Schrift in den Regesten Klemens' V. mit jener der lit. Commun. Johann's XXII. an. XVIII. die grösste Aehnlichkeit hat, so wäre vielleicht der Schluss, dass selbst die von mir benützten Regestenbände Klemens' V. in diese Zeit des Vicecancellarius Petrus fallen mögen, nicht allzugewagt.

2. Dass selbst die Anordnung der Ectypen Innocenz' VI. erst nach 1366 geschehen konnte, also selbst diese nicht aus der Gleichzeit sei, wurde S. 72 d. W. gezeigt.

Wenn aber auch die von mir benützten Regestenbände nicht unter den Regierungen der betreffenden Päpste selbst verfertigt wurden, so sind sie nichtsdestoweniger echt und verdienen vollen historischen Glauben. In der Zeitbestimmung können allerdings Divergenzen, ja Irrthümer vorkommen, nie aber in Bezug der erzählten Begebenheit. Was sie angeben, hat sich zugetragen oder ward als zugetragen oder vermuthet der römischen Kurie mitgetheilt; anzunehmen, dass Urkunden, welche die römische Kurie erdichtet hätte, eingetragen seien, ist eine platte Unmöglichkeit, weil ein vernünftiger Zweck einer solchen Impostur gar nicht gedacht werden kann, zumal diese Urkunden ihrem bei weitem grösseren Theile nach nur Antworten enthalten auf vorgelegte Anfragen und Bitten, oder sie sind Entscheidungen und Bestimmungen auf schon erwiesene oder noch zu erweisende Klagen und Beschwerden. Ich schenke ein unbedingtes Vertrauen jeder in unseren Archiven aufbewahrten päpstlichen Urkunde, die sich in den Regesten wiederfindet, solche Urkunden müssen echt sein, während jene, die in diesen Büchern nicht vorkommen, es blos sein können; denn dass in der Welt falsche, den Päpsten zugeschriebene Urkunden cirkuliren, wissen wir1), und

1) Innocenz III. hat, wie bekannt, feste Grundsätze aufgestellt, nach denen man die Echtheit einer päpstlichen Urkunde zu prüfen hat, Grundsätze, die grösstentheils auch noch heutzutage Geltung haben. Mit welcher Strenge die Päpste gegen die Verfälscher von Bullen und Breven auftraten, ersieht man aus einer Bulle Johann's XXII. dto. Romae VIII. Idus Martii an. XIII. „Priori fratrum ord. Praedicator. Exonien mandatur, ut Michaëlem Beneyt, cleri

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