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Zweite Abtheilung.

Erster Abschnitt.

Innocentius der Achte. Bulle diefes Papstes zur Einführung des Hexenpros cesses in Deutschland.

I.

Wie unparteiisch und gemäßigt man Fnnocenz

tius den Achten auch beurtheilen möge: er kann von dem Vorwurf keineswegs frei gesprochen werden, daß er, wo nicht als der eigentliche Urheber, doch als der Begründer und Verbreiter des „Hes renprocesses in Deutschland”- angesehen-wer: den muß.

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So glauben wir uns am strengsten der histo: rischen Wahrheit gemäß ausdrücken zu dürfen. Innocentius ist in dieser Hinsicht noch von keinem Schriftsteller über den Herenproceß ganz unbefangen

beurtheilt worden. Besonders wenn man Schwager liest, so sollte man fast glauben, Innocentius habe wo nicht den Zauberglauben, doch den Herens proceß allein aufgebracht, und ohne ihn würde weder ein Herenmeister, noch eine Here je zum Scheiterhaus fen abgeführt worden seyn. Auf der anderen Seite scheint J. Schmidt in seiner neueren Geschichte der Deutschen an mehreren Orten die Sache beinahe so zu wenden, als ob das große Weltübel der Hererei haupts fächlich aus der Reformation resultirt, und, nebst den grausamen Herenprocessen des 17ten Jahrhunderts das von abzuleiten wäre.

Beide Schriftsteller folgten ohne Zweifel ihren wirklichen individuellen Ueberzeugungen, und ich will keineswegs annehmen, daß bei dem Einen der Protestantismus, bei dem Anderen der Katholicismus das Urtheil bestochen haben sollte.

Aber Jenes, wie dieses, das Eine, wie das An: dere, Beides ist entschieden historisch unrichtig.

Wer die erste Abtheilung mit Aufmerksams keit gelesen hat, dem brauchen wir dieß nicht zu bes weisen. In der That, Vorwürfe, welche eine kirchs liche Partei der anderen hierüber machen wollte, wären gerade so löblich und gerecht, als wenn man das Chris stenthum überhaupt beschuldigen wollte, der Zaubers glaube sey sein Erzeugniß, weil er sich nach der Idee des christlichen Teufels in der neuen Welt aus: gebildet hat.

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Wenn wir dagegen fagen, Innocentius war nicht der Urheber, aber der gefeßliche Begrű us der und Verbreiter des Herenproceffes in Deutschland; so folgen wir hiebei den Gesezen

der strengsten historischen Untersuchung, und die ganze neuere Weltgeschichte steht auf uns serer Seite.

Denn, obgleich der Glaube an Zauberei und Hes rerei in ganz Europa allgemein war; obgleich, wie wir Abth. I. gesehen haben, bereits auch in den vor: aus gegangenen Jahrhunderten unter dem Namen von Zauberei alle Handlungen, die ein trügerischer Wahn mit wirklich versuchter und geglaubter, oder auch nur bisweilen vielleicht mit vorgegebener Hülse böser Geister verrichtete, von den ordentlichen Richt tern zur Untersuchung gezogen, und nicht selten felbst mit dem Tod bestraft wurden; endlich, obgleich schon sogar in einer besondern Bulle von Johann dem XXII. alle zauberische Handlungen auf das schärfste verboten waren; *) so war dennoch bis jeßt weder eine so ausdrückliche Erklärung über die Wirklich: keit von Teufelskünften, noch eine so bestimmte Be: schreibung derselben, noch eine so vollständig ans gegebene Schilderung ihrer Wirkungen irgendwo in einem öffentlichen Dokument vorhanden, noch weit weniger eine so entsehliche Behands lung derer, welche der Zauberei verdächtig wären, als allgemeine Vorschrift gerichtlich geboten, und außerordentlichen Richtern, oder eigentli: chen Herenmeistern **) aufgetragen, als nun

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*) Wir haben sie oben schon angeführt, bemerken aber noch einmal, daß ihre Aechtheit von Einigen, wie es aber scheint ohne hinlängliche Gründe, ist in Zweifel gezogen worden.

**) Nach der oben bemerkten älteren Bedeutung des Worts,

in der Verordnung geschah, die dieser Papst unter dem vierten December des Fahrs 1484 ausgehen ließ.

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Die Nachwelt wird ewig erstaunen, solche ·Dinge lesen zu müssen: aber Innocentius be: zeigt hier seine Betrübniß darüber, und erklärt es mithin für Thatsache": „daß es viele Individuen von beiden Geschlechtern in Städten und auf dem Lande gäbe, welche sich, vom katholischen Glauben abgefals len, mit Teufeln von männlicher oder weiblicher Figur fleischlich vermischten, und alsdenn durch Hülfe dieser ihree Bundsgenossen vermittelst zauberische r Mittel und teufelischer Künste Men: schen und Thiere unsäglich viel Nebel zufügten, ja die Früchte der Erd: selbst, Weinberge, Baumgärten, Wiesen und Saarfelder zu Grunde richteten." ertheile also Kraft dieser Bulle drei Predigermönchen die Vollmacht, die Las fter der Zauberei in Deutschland aus: zuspähen, zu bestrafen und auszurot: ten, wie sie nur wüßten und könnten, und gäbe namentlich dem Bischof von Strasburg den Auftrag, *) fie darin

Er

da es so viel als einen bedeutet, der der Zauberer und Heren mächtig zu werden versteht, und sinnverwandt mit Kegermeister ist.

*) Dieser Bischof war Albrecht, ein Baierischer Prinz, tim Jahre 1506. Vergl. Wimpheling Catal. Epis

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