Imágenes de páginas
PDF
EPUB

Seite

4) Zum Nekrolog des Klosters Wienhausen. Von E. F. Mooher.....

371

377

5) Die marca argenti usualis. Von C. E. Grotefend.. 374 6) Verordnung des Erzbischofs Christoph von Bremen in Betreff des Stifts Bardowiek, vom 1. Juli 1533. Mitgetheilt vom Reichsfreiherrn Grote zu Schauen . . . . 7) Auszüge aus einem Protocollbuche des Stifts Bardowiek, geführt von Christian Herbers und von Bartold Laffert in den Jahren 1569 bis 1608. Mittheilung des Reichsfreiherrn Grote zu Schauen ...

.....

8) Beschreibung eines alten Kästchens mit bildlichen Darstellungen und Inschriften. (Im Besitze des Herrn Professors Desterleh in Hannover.) Mittheilung des CammerBaumeisters Mithoff.......

......

9) Preisaufgaben der Wedekindschen Preisstiftung für deutsche Geschichte .......

10) Aufforderung. Vom General - Major und GeneralAdjudanten v. Tschirschnitz.......

11) Berichtigungen.

377

381

382

...

387

388

I.

Gab es Abstufungen oder erhebliche Verschiedenheiten unter den Ministerialen des Mittelalters? insbesondere 1) edle und freie

und 2) nicht ritterbürtige Ministerialen ?

Erörtert von Eduard Freiherrn von Schele.

Die Ministerialen des Mittelalters sind so oft schon Gegenstand gründlicher und scharfsinniger Forschung gewesen, daß es überflüssig erscheinen möchte, erneuerte Erörterungen darüber zu veranlassen. Da jedoch Freiherr von Fürth, der Verfasser des bedeutendsten über diese Materie bisher erschienenen Werks 1), einen Standpunkt eingenommen hat, welcher durch Befestigung des früher völlig schwankenden Begriffs der Ministerialität deren Grenzen enger zieht, als sie, meines Erachtens, in Wirklichkeit gezogen waren, und viele neuere Schriftsteller ihm hierin gefolgt sind, so habe ich geglaubt, durch nähere Darlegung der gegen die Fürth'sche Auffassung bei mir angeregten Zweifel den Anlaß zu weiterer Forschung und Ermittelung der Wahrheit geben zu dürfen.

Einleitende Bemerkungen.

Die Grenzen einer Erörterung über die Verschiedenheit der Ministerialen des Mittelalters würden durch eine umständliche Darlegung der Berschiedenheit der Stände und eine er schöpfende Entwickelung des ganzen Instituts der Ministerialen

1) Die Ministerialen." Cöln 1836.

[ocr errors]

überschritten werden. Eine gedrängte Darstellung der Bezie hungen dieses Standes zu den übrigen Bestandtheilen des Volks und eine Erörterung ihrer hauptsächlichsten Verschieden. heiten wird dagegen nicht vermieden werden können.

Der Hauptunterschied, welcher bei deutschen Stämmen von Alters her sich zeigt, wird durch Freiheit und Unfreiheit gebildet 1).

Die Freien (Bevorrechteten) spalten sich wieder in nobiles (Edle, edhelingi, adalingi) und ingenui oder liberi, Freigeborne.

Die Unfreien find Leibeigene oder Hörige (servi oder liti, lati, lazzi), je nachdem eine härtere Knechtschaft oder eine mildere, meistens durch Schuß bedingte Abhängigkeit in Betracht kommt. Schon Tacitus deutet in Capitel 25. der Germania einen Unterschied in der Knechtschaft an. Die Ausdrücke „leibeigen" und "höriga stammen aus dem spätern Mittelalter, bezeichnen aber richtig den Unterschied zwischen eigentlichen Knechten und Laten.

Schon Tacitus kennt bei den Germanen einen Geschlechtsadel. Seine nobilitas bedeutet mehr als bloßes persönliches Ansehen; sie bezieht sich auf einen besonderen Stand 2).

1) Sachsenspiegel 3, 42. und Gloffe zum Efp. 3, 54: Alle leut sind an ihrem stand anders nicht denn zweierlei, entweder sind sie eigen oder frei. Dieses aus dem Mittelalter stammende Zeugniß läßt auch auf frühere Verhältnisse zurückschließen. Obschon die Unfreiheit in späterer Zeit durch die verschiedensten Gründe erzeugt worden ist, so sucht man doch nicht mit Unrecht ihre erste Entstehung in Kriegsgefangenschaft. Caesar, de bello Gallico I, cap. 36. (Ariovist): jus esse belli, ut qui vicissent, iis quos vicissent, quemadmodum vellent, imperarent. Sp. 3, 42: da man das recht von allererst satzte, da waren alle leute frey, nach rechter wahrheit hat eigenschaft anfang von gezwang, von gefängnus, und unrechter gewalt. Vergl. Grimm's deutsche Rechtsalterthümer S. 320. und Hillebrand's Staats- u. Rechtsgeschichte §. 20. S. 39.

2) Vergl. v. Savigny, Beitrag zur Rechtsgeschichte des Adels. Die bei Tacitus, Germ. cap. 25. vorkommende Eintheilung in nobiles, ingenui und servi denn die außerdem noch genannten liberti bilden keinen eigenen Stand

--

zusammengehalten mit cap. 7 und 13:

Allein auch den Sachsen, welche weit später erst hervortreten, ist ein Geschlechtsadel nicht unbekannt. Die lex Saxonum bestimmt für den Edlen das höchste Wehrgeld (oder die Schäßung, den Preis des Lebens) zu 1440 sol. Die Zeugnisse des Nithard, Hucbald Vita s. Lebuini und Adam von Bremen lassen übereinstimmend einen Stand der Edlen hervortreten 1).

Auch den meisten übrigen Völkergeseßen aus jener Zeit ist ein namentlich im Wehrgelde bevorzugter Stand der Edlen nicht fremd 2).

Die erste Entstehung des germanischen Adels läßt sich mit Sicherheit nicht ermitteln. Wahrscheinlich hat das Ansehen besonders verdienstvoller Männer einen gewissen Vorrang begründet und aus dem factischen Zustande nach und nach ein rechtlicher sich gebildet 3). Bezeichnend ist Tacitus in Capitel 13. der Germania: Insignis nobilitas aut magna patrum merita principis dignationem etiam adolescentulis adsignant.

Die billige Rücksicht, welche bei der Wahl des Princeps auf hohes Verdienst der Väter genommen wurde, mußte bei mächtigen edlen Geschlechtern bald die Ansicht eines rechtlichen Anspruchs erzeugen. Das Ansehen des verdienstvollen Mannes mußte besonders bei dem als obrigkeitliche Person im Volke Ausgezeichneten zur Geltung kommen. Heerführer, Priester und Richter sind hierher zu zählen; ihre persönliche Würde führte allmählich zu höherer Stellung ihres Geschlechts. Schon zu Tacitus Zeiten scheint der Dienst bei Königen welche nur aus dem Adel gewählt werden konnten zu Standes

reges ex nobilitate sumunt; insignis nobilitas aut magna patrum merita principis dignationem etiam adolescentulis adsignant muß jeden Zweifel beseitigen.

1) Nithardus, Hist. Franc. I, 4: Gens Saxonum omnis in tribus ordinibus divisa; sunt enim inter illos Edlingi, Frilingi, Lazzi, latine: nobiles, ingenui, servi. Vergl. Eichhorn's St.- u. R.-G. I. S. 51. Note d.

2) Vergl. v. Savignh a. a. D.

3) Vergl. Hillebrand a. a. D. S. 31.

erhöhungen geführt zu haben 1). Unter den fränkischen Königen war Dienst am Hofe wie im Felde (in truste vel in hoste) eine reiche Entstehungsquelle des Adels.

Als charakteristisch tritt bei deutschen Stämmen das Gefolgwesen schon in frühester Zeit hervor. Tacitus ertheilt cap. 13 und 14 Germ. umständlich darüber Auskunft: haec dignitas, hae vires, magno semper electorum globo juvenum circumdari, in pace decus, in bello praesidium. Drang nach Beschäftigung während des Friedens und Aussicht auf Beute veranlaßten junge Edle und Freie einem Führer (Princeps) sich anzuschließen. Dieser gab ihnen Pferd und Waffen; das durch Ehre und Kriegslust geknüpfte Band beruhte auf freiem Willen; der Dienst war kein erheblicher 2).

In der fränkischen Monarchie treten die Gefolge des Königs und der Großen des Reichs ebenfalls hervor. Jedoch hat sich schon die Gewohnheit gebildet, feste Belohnungen (Lehen) für geleistete Dienste zu geben, wodurch ein neues Band der Abhängigkeit geknüpft wird.

Da die Gefolge nicht immer aus Edlen und Freien zu bilden sind, so werden auch Unfreie bewaffnet. Der Dienst des Königs hebt auch den Niedriggebornen empor. Beweis hierfür ist die Rangordnung der Salfranken nach dem Wehrgelde in sieben Glassen: 1) ingenuus in truste, 2) litus in truste, 3) ingenuus in hoste, 4) litus in hoste, 5) ingenuus, 6) litus, 7) servus in hoste. Der litus in truste vel in hoste der am Hofe oder im Felde dienende Hörige gilt mehr als der nicht dienende ingenuus!

Es bildet sich eine eigene Classe Getreuer des KönigsAntrustionen. Zu besonderer Treue verpflichtet, sind sie des Königs nächste Umgebung im Frieden wie im Kriege. Dafür wird ihnen vorzüglicher Schuß und ein ausgezeichnetes Wehrgeld mit dem Princip der Verdreifachung zu Theil 3).

1) Tacitus, Germ. cap. 25: liberti non multum super servos sunt, exceptis duntaxat iis gentibus, quae regnantur, ibi enim et super ingenuos et super nobiles ascendunt.

2) Vergl. v. Savignh a. a. D. S. 4.

3) Vergl. Hillebrand a. a. D. S. 107. Bei dem Adel verliert

« AnteriorContinuar »