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XLVII.

Trier.

(Erzftift.)

Die allgemeinen Grenzen des ehemaligen Kurstaates Trier, der übrigent

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zu feiner Zeit ein abgerundetes Ganze gebildet hat, im Gegentheil vielfach von Besizungen anderer Fürsten und Dynasten durchschnitten wurde, findet man gewöhnlich so angegeben: gegen Abend das Herzogthum Luremburg; gegen Mittag das Herzogthum Lothringen und Nassau - Saarbrücken; im Morge die Kurpfalz und Hessen Rheinfels; gegen Mitternacht das Erzstist Cöln wie die Grafschaften Manderscheid, Stirnenburg und andere Herrschafte Mit diesen Angaben ist allerdings für die Grenzbestimmung wenig gewonner allein auch speciellere Umschreibungen können bei einem so durchbrochenen bietscompler wie dem Trierschen ohne eine richtige Karte für jene Zeit, welcher wir die geistlichen Länder zu verlassen pflegen, nur wenig genügen Zur Kenntniß des Umfanges des Erzstifts bleibt uns daher seine firchlic und politische Eintheilung die Hauptsäche. Die größte Länge des Kurfürte thums, von der äußersten Grenze des Amtes Saarburg bis an die des Amtes Camberg, foll 44 Stunden, die größte Breite, von Saarburg bis in die G.. 32 Stunden, die geringste 8 Stunden betragen haben. Zu unterscheiden das kurfürstliche Territorium vom erzbischöflichen Sprengel, der sich weiter ausdehnte als jenes. Letterer begriff außer dem Kurlande das Herzogtha Luremburg, einen Strich von Lothringen, Theile der Grafschaften Wi Nassau, Sponheim, von der Kurpfalz, der Landgrafschaft Hessen, der Mart grafschaft Baden und des Herzogthums Pfalz-Zweibrücken in sich, und wurde bereits seit dem 12. Jahrhundert in 5 Archidiaconate (im 11. Jahrhunder in 4) eingetheilt. Diese Archidiaconate sind zu Ende des 15. Jahrhundene. I. zum h. Lubentius in Dietkirchen mit den 6 Decanaten (Landcapitt. Christianitäten) Dietkirchen, Wezlar, Kirberg, Cunostein-Er gers, Marienfels und Heyger bei Dillenburg, welche vor der Refer mation 249 Parochien enthielten; II. Carden mit den 3 Decanaten Zel Ochtendung und Boppard mit 167 Parochien; III. 2onguion den 7 Decanaten Longuion, Luremburg, Ivoy-Carignan, 8: zeille, Juvigny, Arlon und Mersch mit 317 Parochien; IV.

h. Petrus in Trier mit den 4 Decanaten der Stadt, Kilburg, Bitburg (mit dem vorhergehenden vormals eins) und Piesport mit 145 Parochien; V. Tholey mit 149 Parochien in den Decanaten Perl, Remig, Merzig und Wadril. Wie weit dieser Status mit dem der vorausgegangenen Zeiten übereinstimmt und andererseits von ihm abweicht, ift theils weder genau zu ermitteln, noch hier unsere Angelegenheit. Durch die Reformation verlor der erzbischöfliche Sprengel sehr ansehnlich, vornehm lich in der Grafschaft Wied, Sponheim, im Fürstenthum Birkenfeld, in der Markgrafschaft Baden, im Herzogthum Pfalz-Zweibrücken und in der Grafschaft Veldenz, die zu Kurpfalz gehörte. Im eigentlichen Kurstaat hat die Reformation sehr wenig von Belang vermocht. Das Archidiaconat Diets firchen schmolz auf die zwei Landcapitel Dietkirchen und Cunostein-Engers mit 75 Parochien ein, und entzogen sich insgesammt über 200 Kirchspiele der erzbischöflichen Gerichtsbarkeit. In diesem Sprengel sind in der 2. Hälfte des 16. Jahrhunderts mit Namen aufzuweisen 24 Collegiatkirchen, 74 Mannsabteien und Klöster, 50 Frauenklöster und 4 Jesuitencollegien.

Mit Rücksicht auf die langgestreckte Lage des Kurlandes theilte es Baltuin von Luremburg in das Ober- und Niederstift mit den Hauptstädten Trier und Coblenz. Beide zerfielen der bessern politischen Verwaltung halber seit dem 14. Jahrhundert (nämlich durch Balduin) in Satrapien oder Aemter und diese wiederum in Gemeinden. Im Obererzstift waren außer Trier die Aemter Baldenau, Berncastel, Cochem, Daun (die geistliche Gerichtsbarkeit hatte hier Kur- Cöln), Grimburg, Hillesheim (kurcölnischer geistlicher Gerichtsbarkeit), Hunolstein, Kilburg, Manderscheid, St. Marimin, Merzig, St. Paulin, Pfalzel, Pronsfeld, Prüm, Saarburg, Schmidtburg, Schönberg, Schönecken, Uelmen (unter Kur- Cölns geistliche Gerichtsbarkeit gehörig), Wartelstein, Welschbillig, St. Wendel, Witlich und Zell; im Niederstift: Alken (in Gemeinschaft mit Cöln), Bergpfleg, Boppard, Camberg (in Gemeinschaft mit Nassau-Diez), Coblenz, Ehrenbreitstein, Hammerstein, Herschbach (in Gemeinschaft mit Nieder-Isenburg), Kempenich, Limburg, Meyen, Montabaur, Münster Meinfeld, Oberwesel, Vallendar, Welmich und Werheim (gemeinschaftlich mit Nassau - Dillenburg). In diesen Landstrichen also besaßen die Erzbischöfe außer der geistlichen auch die weltliche Hoheit. Die Stadt Trier hat in verschiedenen Zeiträumen mehr oter minder stark Reichsunmittelbarkeit in Anspruch genommen. Nachdem ter Streit darüber mit den Erzbischöfen an 300 Jahre gedauert hatte, wurde durch Urtheil des Kaisers Rudolf II. vom 18. März 1580 die Landeshoheit der Kurfürsten über Trier entschieden. Auch die Stadt Coblenz strebte zum Deftern nach Unabhängigkeit, die Erzbischöfe haben sie jedoch immer theils durch Waffengewalt, theils durch Gefeßeskraft zur Unterwürfigkeit genöthigt. Die gefürstete Abtei Brüm ist durch eine Bulle Gregor XIII. 1574, factisch aber 1576 in ziemlich verkommenem Zustande dem Erzstift incorporirt worden, dessen Metropoliten fortan die Administration führten.

Der Plan des Königs Philipp II. von Spanien, die Provinz Luremburg vom Erzstift Trier loszureißen, und ein eigenes Bisthum daraus zu bilden, scheiterte an dem Widerstande des Erzbischofs Jacob von Elz (1572) und der mangelnden Geneigtheit des römischen Stuhles.

Man hat für Trier von vornherein eine höhere hierarchische Würde in Anspruch genommen, sie soll in den Rang der Erzkirchen gleich anfänglich getreten sein. Muß nicht die II. 90 berührte Verordnung der 395 zu Tours gehaltenen Synode auch auf dieses Stift in Anwendung kommen? War dec Trier das gallische Rom, Präfectur- und Kaisersiß, die Capitale der provincia Belgia prima! Liegt doch ferner ein „Privilegium“ des Papstes Srlvester vor (Hontheim I. 17), werden doch schon die ersten Bischöfe von den ältesten Scribenten als Erzbischöfe behandelt! Liegen doch noch andere Beweisstücke zur Hand!?

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In Wahrheit sind die Verhältnisse für Trier andere wie bei Mainz. Um von dem angeblichen Privilegium Sylvefter's abzusehen, das als Fälschung längst erwiesen, wie denn überhaupt die Triersche Geschichte sehr reich ist an betrügerischen Urkunden, so brauchen wir nur auf das zu verweisen, was in Betreff einer höhern hierarchischen Würde dieser Kirche bereits von Retts berg II. 598-600. dargethan worden. Es steht demnach fest, daß Trier durch seine Stellung als Kaiserstadt ein gewisses geistliches Ansehn über seine Umgebungen ausgeübt hat. Indeß dies verlor sich nicht allein seit Vers legung der Residenz nach Arles (schon 407), sondern ein ausdrückliches Zeugs niß des Papstes Gelafius I. beweist auch, daß Trier nie auf jene Stellung Ansprüche für höhere hierarchische Würde gegründet, seine vortheilhafte Lage nie zum Vorrange amtlich benugt habe. Gelasius bekämpft das anmaßende Berufen des Collegen in Byzanz auf seine Stadt, und erklärt, daß andere Kaiserstädte, wie Mailand, Ravenna, Trier, von einem gleichen Vorrange nie Gebrauch gemacht hätten. Handelt es sich dabei auch um höhere hierarchische Formen, als die Metropolitenwürde, so schließt doch die allgemeine Erklärung des Papstes Ansprüche auf leßtere mit ein. Trier selbst hat solche nie geltend gemacht, sie waren also wenigstens keine amtlich geordnete, wobei aber eins geräumt bleibt, daß die politische Stellung von selbst ein gewisses Uebergewicht herbeiführen mochte." Nur dies ist darunter zu verstehen, wenn es heißt, daß Cöln eine Zeit lang der Trierer Kirche untergeordnet gewesen (I. 201). „Nur dies darf man in den mehrfachen Beweisen von Artigkeit wiederfinden, die Triers Bischöfe von ihren Umgebungen erhielten, und die man wohl als Beweise eines Metropolitenranges gedeutet hat. Der erste Vorfall der Art ist freilich keine Artigkeit, sondern ein Verweis, den Nicetius von Trier durch Mappinus von Rheims erhielt, weil er versäumt hatte, denselben Mitthei lungen über die Gegenstände einer vom König Theodebald nach Toul berus fenen Synode zu machen. Mappin beschwert sich nicht über Versäumung einer Metropoliten- oder Primatenpflicht, sondern in sehr verweisendem Tone über Mangel an Collegialität. Eine Unterschrift des Nicetius zu Orleans 549,,,consensum meum vel domnorum meorum", die eine Erwähnung der Suffraganen Mez, Toul, Verdun enthalten soll, findet sich ebenso bei dem Bischof von Clusa, und bezeichnet nur, daß der Synodalbeschluß gemeins fam gefaßt ist, die domni mei sind die versammelten Bischöfe selbst. In Ueberschriften von Briefen wird Nicetius wohl Erzbischof angeredet, allein dies war ein bloßer Ehrentitel, der auch andern Bischöfen beigelegt worden. Höflichkeiten durch Dichter ausgesprochen (Venantius Fortunatus) erhärten kein amtliches Verhältniß. Ein Diplom des Numerianus von 664 (Honts

heim I. 82), das die 3 Suffragane nennt, ist erwiesen falsch. Das ,,Testamentum Adelae filiae Dagoberti regis" von 690 (Hontheim 1. 88), das der,,Archiepiscoporum ecclesiae Trevericae" gedenkt, ist mindestens sehr zweifelhaft. Für die legte Hälfte des 7. Jahrhunderts wird das Vorhandensein eines Metropoliten daselbst durch einen Ausspruch des Bonifaz in Abrede gestellt. Und sehr bezeichnend ist endlich eine Verhandlung zwischen Karl dem Großen und Amalrich von Trier, in Betreff der Ausarbeitung eines Ceremoniells bei der Taufe, wo das Bestehen eines Metropolitanverhältnisses für Trier zur Sprache kommt, das Amalrich als nicht vorhanden erflärt." Der erste unleugbare Erzbischof von Trier ist Hetto (814-847), ob aber schon unter ihm ein amtlich geordnetes Metropolitanverhältniß in's Dasein gerufen, ist nicht unumstößlich nachzuweisen. Diejenigen, welche dem Trierer Stuhl das Jus metropolitanum unter Eberhard oder gar erst 1120 vom Papst Calirtus II. zuweisen lassen, seßen es jedenfalls in irrigem Verständniß der betreffenden Bullen zu spät hinaus. Mez, Toul und Verdun sind bereits früher dem Erzstift untergeordnet.

Die Erzbischöfe von Trier wurden Primaten des belgischen Galliens (f. Dietrich I. und Eberhard), ohne damit kaum etwas mehr als eine inhaltsleere Würde zu empfangen. Sie waren ferner Erzcanzler durch Gallien und Arelat, allein man vermag nicht über Ursprung, Wesen und Werth dieser Würde in's Reine zu fommen. Einem früheren als Boemund I. dürfte fie schwerlich mit Recht beizumessen sein, Den Kurfürstenrang bekleidet Arnold II. von Isenburg zuerst urkundlich erweisbar. Bei der Kaiserwahl sollten die Trierer Kurfürsten die erste Stimme geben, doch sind von diesem Rechte Ausnahmen ftatuirt worden. Im Range sollten sie den Kurfürsten von Cöln vorangehen und in Reichsangelegenheiten die Kurfürsten von Mainz bei Bes hinderungsfällen vertreten. Sie waren Pröpfte des Marienstifts der Reichsstadt Weßlar und seit 1576 Administratoren der gefürsteten Abtei Prüm. Sie hatten einen zahlreichen Lehnshof mit den bekannten 4 Erbämtern, genossen die Auszeichnung, daß durch Aussterben von Familien erledigte Reichslehen im Kurstaat an sie fielen, besaßen das jus primarium precum und bis 1397 bas jus spolii, worauf ihnen Papst Bonifaz IX. statt des Heimfalles aller geistlichen Hinterlassenschaften die Einkünfte des ersten Jahres aller vacanten Pfründen zuerkannte. In Rechtsstreitigkeiten war Appellation von ihrem Stuhle an den Kaiser nur bei Gegenständen in Geldschäßung über 500 Goldgulden gestattet, doch hörte dies Privilegium init Errichtung des Reichsfammergerichts auf. Die Bannstrahlen der Erzbischöfe sollten die Wirkung der Reichsacht haben, wenn binnen Jahresfrist keine Versöhnung erfolgt wäre. Absolute Herren sind sie übrigens wenigstens seit Mitte des 14. Jahrhunderts nicht mehr, wo das Domcapitel, das aus 16 Capitularen und 24 Domicel laren bestand, fie auf gewisse Artikel verpflichtete; Landstände (Adel, Clerus und Städte) treten mit dem 15. Jahrhundert auf. Ihre Einkünfte sind nie genau geschäzt worden; sie sollen aber in Verhältniß zu den meisten deutschen Kirchenfürsten niedrig gewesen sein.

Es mag dabei bewenden, daß in Trier sich schon seit Ende des ersten und Anfang des zweiten Jahrhunderts einzelne Bekenner Christi gefunden haben, welche allmälig zur wirklichen Gemeinde angewachsen. Zuverlässiges

darüber wissen wir aber erst mit Beginn des vierten Jahrhunderts, wo ein Bischof der Stadt, der erste historisch erweisbare,

1. St. Agritius (Agrötius) auf dem Concil zu Arles, 314, anwesend ist. Alle Namen der Oberhirten, welche vor ihm genannt werden, sammt den angeblichen Gründern der Kirche: Eucharius, Valerius, Maternus, fallen der Sage oder reinen Erdichtung anheim. Die Theilnahme des Agritius am Concil zu Arles ist indessen auch die einzige gewisse, Nachricht; alles Andere, was von ihm erzählt wird, beruht auf Sage. Das Jahr seines Todes wird abweichend mit 332, 336 und 346 angegeben. Höchst wahrscheinlich folgte ihm

2. St. Maximin, welcher den Trierer Stuhl zu der Zeit besaß, als der h. Athanasius dahin erilirt ward; dieser zählt ihn zu den Häuptern der Ors thodorie im Abendlande. Er trug viel zur Restitution des Paulus von Cons stantinopel bei. Dem Concil zu Sardica hat er jedenfalls beigewohnt. Ob er dann eine Reise nach dem Orient und zurück über Poitiers unternommen, ist ebenso ungewiß wie seine Herkunft und sein Abscheiden, das nach den Berichten der Einen 349, nach den der Andern 351 erfolgt sei. Sein Nachfolger

3. St. Paulin stritt herzhaft für die Wahrheit der Orthodorie gegen die Arianer, und wurde deshalb nach Phrygien verbannt, woselbst er 356 oder 358, nach Einigen sogar erst 363 gestorben sein soll.

Bonosius (Bonosus), der Jugendfreund des h. Hieronymus, den die Cataloge nach Paulin anführen, fann nie Bischof von Trier ges wesen sein.

4. St. Brito (Britonius, Britannicus, Broilo) ist wahrscheinlich der selbe, der dem spanischen Bischof Ithacius gegen die Priscillianisten beistant und auf dem Concil zu Valence 374 wie auf der Synode zu Rom unter Das mastus 382 gegenwärtig war. Man glaubt, daß er 386 gestorben. Aus seiner Zeit stammen die ersten Spuren klösterlichen Lebens in Trier.

5. St. Felix, 386 eingefeßt, soll das Bisthum 398 aufgegeben, und fein Leben um 400 in flösterlicher Zurückgezogenheit beschlossen haben. Man schreibt ihm die Erbauung der Kirche zu St. Paulin zu. Sulpitius Severus rühmt ihn als einen Mann, der würdig gewesen wäre in beffern Zeiten das Hohepriesterthum bekleidet zu haben. Daß er der erstgeweihte Erzbischof gewesen, ist ebenso Fabel wie daß Agritius vom Papst Sylvester mit dem Primat über Gallien und Germanien belehnt worden sei.

6. St. Mauritius, 398-?

St. Leontius beruht auf grober Verwechselung mit dem gleichs namigen Bischof von Bordeaur, und ein Bischof Auctor (Actor, Auter) ist sicher nur eine Entlehnung von Mez.

7. St. Sever ist angeblich ein Schüler des Bischofs Lupus von Troyes, foll nicht blos den heidnischen Stämmen im ersten Germanien gepredigt, jens dern auch den Germanus von Orleans auf dessen zweiter Reise nach Britan nien zur Widerlegung des Pelagianism daselbst begleitet, und in Trier um 447 gesessen haben. Vielleicht erlebte er die verschiedenen Verwüstungen dieser Stadt durch die Franken, welche der römischen Herrschaft, die ihren

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