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Einige hingen sich mehr an das Wort als an die Sache, und wo sie cambium und campfor fanden, da nah. men sie unsre Wechsel und Wechselrecht an.

Andre vermischten Wechselrecht und Wechselgeschäfft, und glaubten schon Spuren des Wechselrechts bey den Rdmern zu finden, weil diese, wie alle Völker die einigen Han. del trieben, schon mit den Assignationen bekannt waren, und Cicero als er seinen Sohn nach Athen schicken wollte, sich erfundigte, ob er das Geld baar mitnehmen müsse, oder ob es durch Verwechselung übermacht werden könne.

Andre haben in den litterarum obligationibus der Römer unser Wechselrecht gesucht, ohne zu bedenken, daß weder der alte noch der neue contractus chirographarius der, Römer die schnelle Execution mit sich führte, welche gleichwohl einen wesentlichen Punct des Wechselrechts ausmacht.

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Andre, und deren find bis auf die neueren Zeiten viele gewesen b), haben die Juden bey ihrer Vertreibung aus Frankreich für Erfinder der Wechsel angegeben, ohne einmahl zu bestimmen, ob dies bey der isten, aten oder 3ten Vertreibung derselben mithin im 7ten, 12ten oder 14ten Jahrhundert erfolget sen, und ohne, wie Herr Prof. Büsch sehr richtig bemerkt hat, zu bedenken, daß doch diese armen bedrängten Leute es wohl am wenigsten in ihrer Gewalt gehabt haben, für ihre Forderungen, mit denen sie oft kaum öffentlich auftreten durften, eine schnellere Execution zu bewürken, als die bey andren Forderungen der Art damahls gewöhnlich war.

Andre

b) Selbft ARNOULD in seinem Werk de la balance du commerce de la France Paris 1791 hångt T. 1. p. 21 noch an diese irrige Idee, auch der sonst so gründliche CAPMANY in memorias sobre el commercio de Barcelona kann sich von diesem Vorurtheil nicht los. winden.

Andre haben die lombarden oder Florentiner c) für Erfinder der Wechsel gehalten, aber ohne diese unbestimmte Idee näher zu entwickeln, und ohne Wechsel und Wechsel= recht gehörig zu unterscheiden,

Einige der neueren haben einen andren Weg gewählt, und mehr auf die Analogie des Rechts, oder auf die in der Natur der Sache beruhenden Gründe für die Strenge des Wechselrechts Rücksicht genommen.

Herr Leisewitz d) glaubt, daß der Ursprung des Wechselrechts nicht sowohl in der Geschichte des Handels als in der Geschichte des Rechts aufzusuchen sey, und hat in Beziehung auf die mancherley im Mittelalter in Teutschland und Italien üblichen Executiv- und andren acceffori. schen Clauseln, deren manche durch spätere Geseze verwor= fen sind, die Wechselclausel für einen übriggebliebenen Zweig eines ausgestorbenen großen Geschlechts erkläret. Diese finnreiche Auflösung aber scheint mir nicht genügend, denn sie erkläret nicht, wann und warum dem einzigen Wort Wechsel auch nur die Kraft der gemeinen sonst ausführlich ausgedrückten Executivclausel beygelegt seyn sollte. Auch kann ich mich überhaupt davon nicht überzeugen, daß der Ursprung dieses wichtigen Handelsinstituts mehr in der Rechts als in der Handelsgeschichte aufzusuchen sen. Ich glaube vielmehr die Geschichte des Handels, und insonder

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heit

c) VILLANI in feiner Storia universale hat einmahl im vorbeygehn gefagt, die Florentiner hätten die Wechsel erfunden; dies wiederholt mit Beziehung auf ihn Ruris in seiner biftoire de Lyon. Aus diesem hat es Dupuy nachgesagt, aus diesem HEINECCIUS und MANNI, letterer in seiner Abhandlung de Florentinorum inventis; auf beide bezieht sich wiederum SALVETTI in feinen antiq. Florentinis. So giebt ein Saß eines einzigen Schriftstellers Stoff zu vielen Allegationen, wenn er durch viele Schriften nachgebe, tet wird, ohne daß man dadurch der Wahrheit um einen Schritt nåher gekommen wäre, gefeßt auch daß Villani Recht hatte.

d) Abhandlung über den Ursprung des Wechselrechts in v. Sels show Jurist. Bibliothek Th. V. S. 730.

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heit des Münzwesens, muß, samt der Geschichte des Han. delsrechts überhaupt, zu Hülfe genommen werden, wenn man dem Ursprunge der Sache näher kommen will.

Herr Prof. Büsch hat mit dem ihm eigenen Scharf. finn Wechselgeschäfft von Wechselrecht unterschieden, trasfirte Wechsel für welche die Valuta baar bezahlet worden, von allen übrigen trasfirten und eigenen Wechseln auf welche das Wechselrecht erst spåter per accomodationem angewandt worden sey, getrennt, und den Hauptgrund des strengen Wechselrechts für jene in der baar bezahlten Valuta als dem Kaufpreise des Wechsels gefeßt, die dem Aussteller keinen vernünftigen Grund zu Weigerung der Zahlung übrig affe, wenn wegen non- acceptation oder non-folution der Wechsel mit Protest zurückkomme und gegen ihn eingeklagt werde e).

Die

e) Herr Prof. Hugo hat in dem eben jest erschienenen 4ten Heft des ten Bandes feines Civilistischen Magazins eine sehr merk, würdige Urkunde, die Proceß: Ordnung für das Cis - alphische Gallien herausgegeben, in deren 21ften Kapitel verordnet wird, "daß wenn von jemanden ein gewisses geliehenes Geld nach dem Gepräge des römischen Volks ausgemünzt in irgend einer Stadt u. f. f. im Cis alphischen Gallien nicht über die Summe von 15 Sefterzen eingefordert werde, wenn der Schuldner dieses Geld schuldig zu seyn eingestanden und nicht bezahlt noch befriediget, oder sich durch Sponsion und ein Judicium wie er follte nicht vertheidiger eben das Verfahren eintreten folle, als wenn er in niedergefeßten iudiciis nach Recht und Geseß condemnirt wåre und der Praefect befehlen soll ihn mit sich fort zu führen, und der Gläubiger ihn soll mit sich fortführen können.". Bey Erläuterung dieser Stelle führt er in Beziehung auf obige Meis nung des Herrn Prof. Büsch das als zusammentretende Gründe für ein ftrengeres Verfahren aus einer geliehenen Geldschuld als aus einem andren Contract an, daß 1) bey keiner Art von Ges genständen die Möglichkeit sie zu schaffen für jeden der nur sonst Vermögen hat im allgemeinen so groß sey, wie bey dem Zeichen des Werths aller Dinge dem currenten Gelde, da eine ver sprochene Sache hingegen (wenn nicht z. B. der Verkäufer selbst fie noch inne hat vielleicht an dem Ort gar nicht zu haben oder doch dem Befiher nicht feil sey; 2) der Kläger nur eben das wiederfordere was er schon gehabt ehe das Geschäfft mit

dem

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Die Wichtigkeit dieses Grundes ist unverkennbar, und er hat wohl unstreitig mit eingewirkt, um auch für Wechsel. forderungen der Art persönlichen Arrest einzuführen oder zu rechtfertigen, allein ich glaube doch, daß bey dieser ganzen Vorstellung zu sehr die Idee zum Grunde gelegt worden, als ob zu irgend einer der Zeiten, in welchen man den Ur. sprung des Wechselrechts sucht, eine bloß auf diese besondre Gattung von Handschriften beschränkte Usance oder Verord. nung der Wechselexecution zuerst ihre Eristenz gegeben habe; nicht zu gedenken, daß alsdenn eben die Gründe vorhanden gewesen wåren um auch einer gemeinen Ussignation, wofür die Valuta bezahlet worden, einen gleichen Vorzug einzuräumen. Ueberdies würde diese Theorie nur den Grund der Strenge der Regreßklage, nicht den der Strenge der (wie wohl selfneren) Hauptklage gegen den Acceptanten erklären.

Herr Hofrath Runde f) seht den Grund des Frengen Wechselrechts darinn: daß der Credit die Seele des Handels fen, daß derjenige, der sich nach Wechselrecht verbinde und nicht sogleich zur Verfallszeit zahle, seine kaufmännische Ehre verliere, gleichsam seine Insolvenz erkläre, und sich dadurch fugae fufpectum mache, und daher schon nach dem gemei nen römischen Recht in Verhaft genommen werden könne; wobey er jedoch annimmt, daß das Wechselrecht seine Hauptstüße aus der in Teutschland so häufigen Verpflichtung zum Gefängniß erhalten haben, die in folchen Contracten von

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dem Beklagten anfing (welches doch beym depofito und commo-
dato auch der Fall ist); 3) er das fordère was er von keinem
dritten in dessen Hände auch das geliehene Geld übergegangen
mehr zu fordern befugt sey. Diese Gründe würden denn aber
freylich Geldschulden überhaupt, nicht Wechsel in specie betref
fen, und wenn Herr Prof. Hugo das oben angeführte Kapitel
scherzweise das Wechselrecht der Römer nennt, so ist gewiß dabey
feine Absicht nicht aus dieser Verordnung über Schulden die
höchsten nur 15 Sefterzien betrafen, und deren Anwendung der
Schuldner durch Sponfion gleich hemmen konnte, unser Wech,
felrecht abzuleiten.

f) Grundsäge des gemeinen teutschen Privatrechts §. 231. (2te Aufl.)

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denen der kaufmännische Credit abhänge für stillschweigend bewilliget anzunehmen sey.

Wie sehr auch ich der Meinung sey, daß die suspicio fugae in die Einführung des Personalarrests wider den Schuldner eingewirkt habe, wird die nachfolgende Abhandlung ergeben; allein ich glaube, diese muß nicht allein aus den allgemeinen Gründen der Erhaltung des Credits d'e auch beym Waarenhandel, auch bey bloßen Assignationen eintreten, sondern historisch aus dem Gange den der Handel und das Münzwesen im Mittelalter nahm, aus der Beschaffen. heit der Personen die zuerst das Wechselgeschäfft betrieben, und aus dem bestimmten Begriff den man mit cambium verband hergeleitet werden. Wiefern ich durch diese Untersu• chungen in gegenwärtiger Abhandlung der Wahrheit nåher gekommen sey, muß ich den Leser zu urtheilen überlassen. Vielleicht wird mancher der auch mit der Ausführung selbst nicht einverstanden ist, in den beygelegten und bisher in Teutschland wenig bekannten Urkunden Stoff zu näherer Nachforschung finden. Denn aus solchen Urkunden muß doch wohl geschöpft werden, was nicht bloß Hypothese blei ben foll.

Es ist auffallend, daß da die mehresten darinn über. einkommen, daß wir die Erfindung der Wechsel vorzüglich den Italienern verdanken, da es bekannt und oft gesagt ist, daß das Wechselwesen am frühesten in Italien und Frank. reich (und eben so gewiß auch in Arragonien) ausgebildet worden, gleichwohl unter dem zahllosen Heer der teutschen Schriftsteller über das Wechselrecht sich, so viel mir wissend ist, noch keiner an die früheren Gefeße und andre Quellen des Wechselrechts dieser lande gewagt hat, und daß selbst von den neuen Wechselgefeßen Italiens und Spaniens so wenige im Umlauf sind. Der fleißige Siegel in seinem corpore iuris cambialis und dessen Fortseßer der nun verstorbene Uhl fammleten weniger für die Geschichte des Wechselrechts, als für die Kenntniß seiner jeßigen Beschaffenheit,

daher

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