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Reiche, Herzogthümer, Fürstenthümer, Provinzen und 1733 Länder, nichts davon ausgenommen, aufs bündigste garantiren, also und dergestalt, dafs wenn Ihro Kayserl. Majestät von allen Reufsen, oder Ihro Churfürstl. Durchl. zu Sachsen in obgedacht Dero jetzo possedirenden Ländern und deren Rechten und Gerechtigkei ten feindlich angegriffen und beunruhiget werden sollte, alsdann soll der nicht angegriffene Theil gehalten seyn dem andern drey Monathe nach geschehener requisition mit dem in folgenden articulo stipulirten Corps Auxiliair-Truppen ohnweigerlich zu Hülfe zu kommen und zu assistiren, auch selbiges nicht ehender wieder zurücknehmen bis die dem angegriffenen Theile bevorgestandene Gefahr gänzlich cessiret und Ihme von dem aggressore wegen des Ihme zugefügten Schadens und Unrechts billige Sa tisfaction wiederfahren.

ART. III.

auxi

Dieses einander zu Hülfe zu schickende Corps Corps auxiliair - Truppen soll bestehen, von Seiten Ihro aire. Kayserl. Majestät von allen Reufsen aus zwey Tausend Mann Cavallerie und vier Tausend Mann Infanterie, von Seiten Ihro Churfürstliche Durchlaucht zu Sachsen aber ans ein Tausend Mann Infanterie und zwey Tausend Mann Cavallerie, alle wohl regulirte Truppen, und übrigens mit nöthiger Feld - Artillerie, Munition und übrigen requisitis versehen seyn. Die HülfsTruppen werden von dem requisito selbsten salariirt, recroutirt und unterhalten, nur dafs der gewöhnliche Proviant und Fourage auch die benöthigte Quartier Ihnen von dem Requirenten gereichet werden, alles auf den Fufs als solches des Requirenten eigenen Truppen gereichet wird.

ART. IV.

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Sollten auch obbemeldete Auxiliair - Truppen nicht Augmanzureichlich seyn, die zugefügte Gewalt damit abzu- tation da treiben, so wollen beyderseits höchst- und hohe compaciscirende Sich ohnverzüglich weiters mit einander vereinigen, auf was Arth ein Theil dem andern mit mehrern Hülfs- Truppen auch bedürfenden falls mit seiner ganzen Macht assistiren und beyspringen solle.

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ART. V.

1733 Diese Auxiliair-Truppen sollen unter desjenigen Son am- Commando stehen, welcher des Requirenten Hauptploy. Armee en chef commandiren wird, und sich zu allen Kriegs - Operationen nach Kriegs- Gebrauch ohnweigerlich gebrauchen lassen. Das detail aber bey selbigen wird dererselben commandirenden General gänzlich vorbehalten, wie sie dann auch nicht mehr, als des requirenten eigene Truppen fatiguiret und exponiret werden sollen.

Nul trai

traire an

ART. VI.

Und gleichwie Ihro Kayserl. Majestät von allen te con- Reufsen, und Ihro Churfürstl. Durchlaucht von Sachsen - présent declariret, dafs Sie mit niemanden in einigen Engagements stünden, welche diesem zwischen Ihnen anjetzo errichteten defensiv- und garantie- Tractate praejudicirten, also wollen Sie auch ins künftige mit niemanden sich in einige Tractaten oder Bündnisse einlassen, welche gegenwärtigen contrair und zuwider seyn könnten.

ART. VIL

Agnition Und gleichwie Ihro Churfürstl. Durchl. nach dem du titre, Exempel verschiedener gekröhnten Häubter und anImpérial derer Puissancen Ihro Kayserl. Majestät von allen Reufsen führenden Kayserlichen Titul nicht alleine erkennen, und selbigen deroselben hinführo auf Arth und Weise, als solches von anderen gekröhnten Häubtern absonderlich des Königs in Preussen Majestät geschiehet, beständig und zu allen Zeiten geben und beylegen wollen; Also wollen Sie auch weiters auf den Fall, da Ihro Churfürstl. Durchl. zur Pohlnischen Crohne gelangen sollten, bey der Republique alle nachdrückliche gute officia anwenden, damit dieser Kayserliche Titul auch von der Republique höchstgedachter Ihro Kayserlichen Majestät hinführo ebenmälsig und beständig gegeben werde, als wozu die Republique willig und nicht unabgeneigt zu seyn vielfältig bereits zu erkennen geben lassen, dahingegen Ihro Kayserl. Majestät aus Dero Canzeleyen Sr. Churfürstl. Durchl. zu Sachsen sogleich nach erfolgter Ratification und Auswechselung dieses Tractats nach dem Exempel anderer gekröhnten Häubter den Titul von Ihro Königl. Hoheit jederzeit beyzulegen nicht ermangeln wollen.

ART.

ART. VIII.

1733 Und gleichwie durch dieses Bündnifs nichts anders Durde da intendiret wird, als umb zwischen Ihro Kayserl. Ma- traite. jestät und Dero Reiche und Ihro Churfürstl. Durchl. and Dero Chur- und Fürstliche Länder eine feste und beständige Freundschaft zu stiften, und beyderseits Sicherheit, Nutzen und Avantage reciproquement zu befördern; also soll auch dieses Bündnifs Achtzehn Jahre dauren, vor deren Abgang erneuert, auf die conjuncturen, wie selbige alsdann seyn werden, gerichtet und solchergestalt weiter continuiret werden.

ART. IX.

d'autres

Beyderseits höchst und hohe Compaciscenten wollen AccesIhro Röm. Kayserl. Majestät und Ihro Königl. Majestät sion in Preussen geziemend invitiren, umb dieser alliance Puissanmit beyzutreten, wie dann selbigen die accession “es, nominatim vorbehalten und ausbedungen wird. Ein gleiches soll auch mit dem Könige von Grofsbritannien und Dännemak geschehen, niemand aber sonsten als mit beyderseitigen volligen Consens und Bewilligung darinnen aufgenommen werden können.

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Urkundlich dessen sind von diesem zu guter Treue und Glauben geschlossenen defensiv- und garantie Tractat zwey gleichlautende Exemplaria verfertiget, deren eines Ihro Kayserl. Majestät von allen Reufsen, das andere aber Ihro Churfürstl. Durchl, Selbst eigenhändig unterschrieben und besie-› gelt und sollen die originalia davon längstens vor den 20. July alten Calenders zu Warschau durch beyderseits daselbst befindliche Ministros gegen ein ander echangiret und ausgewechselt werden. Gegeben HI. Petersburg den July 1733. Unserer Regierung im vierten Jahre.

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la Russie

Nachdem Ihro Churfürstl. Durchl. zu Sachsen Ihro PretenKayserl. Majestät von allen Reufsen schon vor eini- sions de ger Zeit zu erkennen geben lassen, wie Sie bey be- en Polog vorstehenden Königl. Polnischen Wahl umb selbige Pologne Crohne sich mit zu bewerben entschlossen wären, Ihro en Liva

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ne, et de

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1733 Kayserliche Majestät auch Ihro Churfürstl. Duchlaucht in sothane dero Absichten zugleich mit Dero hohen Alliirten aufs kräftigste zu secundiren in dem hierunter folgenden Articulo secreto quarto sich engagiret und anheischig gemacht, eben höchst gedachte Ihro Kayserl. Majestät von allen Renfsen aber dabey angezeiget, dafs Sie an Pohlen unterschiedliche gerechte und auf solemne Tractaten und dem zwischen Ihro und dem Königreich und der Republique Pohlen subsistirenden ewigen Friedensfchlufs sich gürndende Praetensiones hätten; So versprechen Ihro Churfürstl. Durchl. nach Besteigung des Polnischen Trohns bey der Republique alle nachdrückliche officia und alles so von Ihnen als primo ordine in Republica dependiret bona fide anzuwenden, damit Ihro Kayserl. Majestät in gedachten Dero Praetensionen aufs fordersamste gerechte und billigmäfsige Satisfaction widerfahre, in allen wie es die offenbare justice erfordert und oberwehnten solemnen Tractat und Friedens Schlufs gemäss und conform ist. Weilen auch Ihro Kaiserl. Majestät von allen Reussen zu erkennen gegeben, welchergestallt von der Republique Pohlen aus einem 1704. unter Narva geschlossenen von Ihr selbst aber erweifslichermafsen niemahlen adimplirten Allianz - Tractat auf das durch den Niestadschen Frieden gegen Erlegung zweyer Millionen Reichsthaler dem Renfsischen Reiche von der Crohne Schweden auf ewig cedirtes Fürstenthum Liefland einige an sich selbst ungegründete praetensiones formiret würden; So wollen Ihro Churfüstl. Durchl. nicht weniger darauf bedacht seyn, und alles so von Ihnen als König in Pohlen denen Pohlnischen Verfassungen nach depen diret, anwenden, damit die Republique sich dieser vermeintlich habenden praetension begebe, und darauf gänzlichen Verzicht thue, umb solchergestalt alles dasjenige aus dem Wege zu räumen, was sonsten das gute Vertrauen zwischen beyde benachbarte Reiche einigermalsen hindern oder alteriren könnte.

Cour

ART. SECR. II.

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Weilen auch Ihro Kaiserl. Majestät von allen tande. Reufsen weiters zu erkennen gegeben, wie so wenig Sie, und übrige Polnische Nachbaren, als viele andere Puissancen nicht gestatten können, dafs in dem

Herzog.

Herzogthum Curland denen von der Republique Pohlen 1733

führenden Absichten nach eine mutatio status et Regiminis vorgenommen, werde, sondern dieselbe allerdings dahin zu sehen habe, dafs gedachtes Herzogthum als ein feudum Regni et Reipublicae Polonicae jedoch secundum Pacta subjectionis bey seiner gegenwärtigen Regierungsforme, Freyheit und Privilegien, und absonderlich bey einer freyen Wahl, Gerechtsame nach Ableben das jetzigen Herzogs Ferdinandi, und also unter seinem eigenen Herzoge beständig und angekränkt zu ewigen Zeiten gehandhabet und geschützet werde; Als versprechen Ihro Churfürstl. Durchl. und verbinden Sich hiermit aufs kräftigste, dals Sie vor sich und Ihre Person weder alls König noch alls Churfürst dieser der Republique mit dem Herzogthum Curland intendirten Veränderung auf keinerley Art noch Weise weder directe noch indirecte beypflichten vielweniger die Hände bieten sondern vielmehr sich bey der Republique aufs nachdrücklichste bewerben und daran seyn wollen,

damit

dieselbe sich dieser ihrer habenden intention gänzlich begebe, und das Herzogthum Curland wie obgedacht, bey seiner gegenwärtigen Regierungsforme, Freyheiten und Privilegien und der ihme post fata des jetzigen Herzogs zukommenden freyen Wahl ohngehindert und ohnbeeinträchtiget gelassen, gehandhabet und geschützet werde, jedoch salvo dem, der Republique zustehenden jure feudali als welches Ihro Kayserl. Majestät von allen Reufsen dem Königreiche und der Republique Pohlen zu ewigen Zeiten zu garantiren Sich willig und erböthig erkläret.

ART. SECR. III.

entre la

Ihro Churfürstl. Durchl. geloben und versprechen, Conduite dafs wann Sie den Pohlnischen Thron besteigen sollten, future Sie die Republique Pohlen bey ihrer gegenwärtigen Pologne Verfassung, Freyheit und Constitutionen unverbrüch- et la lich zu erhalten und zu handhaben Sich aufs äusserste angelegen seyn lassen wollen.

Ihro Churfürstl. Durchl. geloben und versprechen Weiteres, dass Sie in oberwehnten Falle mit Ihro Kayserlerl. Majestät von allen Renfsen und Dero Reiche nicht allein eine immerwährende beständige Freund

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Russie.

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