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Cardinals von England auf Bitten des englischen Königs 1, weitere Gefangenschaft der fünf übrigen, Argwohn des Papstes, daß ihre Freunde versuchen würden, sie zu befreien, endlich Ermordung derselben, unbekannt, auf welche Weise."

Der Absatz schließt: „Do noch für der babest gein Pise, Lucke, Parus (Perusium) und in manige stat und hielt den hof do und kam zů jüngest wider umbe gein Rome", womit Gobelinus 6, 81, p. 268 zu vergleichen: „Postquam Dominus Vrbanus recessit de Janua (Genua), Lucam se transtulit post hoc transtulit se Perusium etc."

In der Bearbeitung C sagt unser Chronist nur: „und für wider gein Rome." Seine spätere Quelle war nicht lauter. Ist doch in nunmehriger Fassung (C) in dem Absatz nur richtig gesagt, daß mehrere Cardinäle gefangen gesetzt und schließlich grausam ermordet wurden. Da Urban VI. belagert wurde, muß jetzt der Anlaß ihrer Gefangenschaft die beabsichtigte verrätherische Uebergabe des Castells sein. Natürlich, das lag am nächsten, wenn man überhaupt einmal nach einem Grunde suchen wollte. Jetzt kennt Königshofen auch genau die Todesart der Cardinäle sie wurden heimlich lebendig begraben in einem Stalle - die sonst Niemand bestimmt anzugeben vermag.

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Eine ähnliche Schätzung, wie sie Königshofen 598, 21 ff. berichtet, kennt auch Theodorich von Niem 1, 22, aber vor dem Zuge Carls auf Neapel. Auch von der Ernennung einer Reihe von Cardinälen in Deutschland weiß er sowohl (1, 44) als Gobelinus (6, 84, p. 273). Nun irrt sich aber Königshofen wieder im Orte. Nach seiner Darstellung muß die Ernennung in Rom vor sich gegangen sein. Dahin kehrte aber Urban VI. erst wieder im September 1388 zurück. Nach Gobelinus (1. c.) 1, 42: „Urbanus sex de ipsis Cardinalibus magis caeteris literatos in eodem castro retinuit Ipsi autem Cardinales retenti fuerunt quidam doctores et viri egregii reputati.“

1 Nur Theodorich von Niem 1, 57 erwähnt diese Bemühungen des Königs Richard von England: unum scilicet dominum Adam tituli sanctae Ceciliae privatum et ut pauperem monachum et solivagum ad supplicationem Richardi regis Angliae postea dimisit. Nach Gobel. 6, 81, p. 267 wurde Adam Card. von England freigelassen, weil er (c. 78) „dum tormentis subdebatur, consilium reliquorum se scivisse, non tamen eis consensum praebuisse dicebat". 2 Ibid. 1, 57. 3 Ibid. 1, 60 am Ende und Gobel. cosmodr. 6, 81, p. 267.

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fällt sie in die Zeit, als Urban sich in's Castell Luceria zurückgezogen hatte, aber noch nicht belagert wurde. Als Tag der Ernennung gibt Theodorich den 7. Jan. 1385 an. Beide Geschichtschreiber bemerken, daß die mit der hohen Ehre Bedachten sie ablehnten. Von einigen hatte es Königshofen ebenfalls überliefert in B': doch kertent sich ir etteliche nüt heran". Theodorich von Niem irrt sich wohl kaum, wenn er statt der von Königshofen 599, 17 genannten Bischöfe von Prag und Bamberg den Bischof Wenzel von Breslau und Peter von Rosenberg einen Presbyter aus angesehener Familie anführt. Die Verwechselung wird wohl Königshofen zuzuschieben sein, denn Theodorich sagt ausdrücklich, daß er bei der Pronunciation zugegen gewesen sei.

Ein merkwürdiges Conglomerat von Wahrem und Falschem ist diese Darstellung unseres Königshofen von der Regierungszeit des ersten Schismapapstes. Die Natur seiner Quellen mußte das nothwendig mit sich bringen. Es waren fast durchweg mündliche Nachrichten, auf welche er sich stützen mußte. Für uns ist die Darstellung ohne Werth.

(Schluss folgt.)

1 599, 17 var.

Materialien zur Geschichte der Landgrafschaft

Nellenburg.

II.

Der auf dem Reichstage zu Lindau, 1497, zwischen der Landgrafschaft Nellenburg und den Hegauern abgeschlossene Vertrag.

Nachdem wir den im Jahre 1583 mühsam genug zu Stand gebrachten Vergleich, zwischen der Landgrafschaft Nellenburg einerseits und dem Deutschorden und der Ritterschaft im Hegau anderseits, in vollständigem Abdrucke vorgelegt haben ', wird es nicht ungerechtfertigt sein, auch jene Urkunde zu veröffentlichen, welche auf dem Reichstage zu Lindau entstanden, durch K. Maximilian I. genehmigt, von der Hegauer Ritterschaft aber, als ihr Palladium und ihre Magna-Charta betrachtet worden ist. Um die im Jahre 1583 erfolgte Verständigung im Einzelnen richtig zu würdigen, ist es nämlich zuweilen nothwendig, auf das erste, grundlegende Instrument zurückzublicken. In der That ein beachtenswerthes Aktenstück, aus dem hervorgeht, daß sich das mächtige Haus Oesterreich, als Inhaber der Landgrafschaft Nellenburg, dazu beilassen mußte, seit längerer Zeit daselbst bestehende Irrungen und Späne mit dem Deutschorden und der Ritterschaft, auf dem Wege des Compromisses zu schlichten.

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K. Maximilian I., hier in seiner Eigenschaft als Landgraf von Nellenburg überträgt den Handel, der schon deßhalb mit Gewalt nicht entschieden werden konnte, weil der St. Jörgenschild im 1487 errichteten Schwäbischen Bunde, keine ganz unbedeutende Rolle spielte, einer Commission unter dem Vorsitze eines der ersten Staatsmänner jener Zeit, des Kurfürsten Berthold von Mainz und läßt, mit dem Deutschorden und der Ritterschaft, über die Grenzen der hohen von ihm in Anspruch genommenen und der niederen, von der Ritterschaft als ihr althergebrachtes Recht beanspruchten Gerichtsbarkeit förmlich pactieren.

1 Ztschr. XXXIV. 1 ff. Vergl. L. Beger, Forschungen XXII, 61.

Zeitschr. XXXVI.

4

Die einzelnen Artikel werden, wie das in der Urkunde ausdrücklich gesagt wird,,,beidersit bewilliget und angenomen". Von einer Unterwerfung des im Hegau gesessenen Adels, unter die überhaupt erst im Werden begriffene, fürstliche Landeshoheit, ist nicht die Rede. Was dem Herzoge Albrecht von Baiern, gegen die Löwengesellschaft, der Hauptsache nach gelungen war (1491 u. 1492), nämlich die Anerkennung ihrer Landsässigkeit durch die Baierische Ritterschaft, das konnte in den Oesterreichischen Vorlanden nicht bewerkstelligt werden, obgleich darüber wohl kein Zweifel bestehen wird, daß die Habsburger das gleiche Ziel verfolgten wie die Wittelsbacher, wo es sich um die Befestigung ihrer den modernen Staat herbeiführenden Gerechtsame handelte. Im Hegau lagen aber die Verhältnisse doch etwas anders als in Baiern. Waren doch, seit der ersten Erwerbung der Landgrafschaft, nur 32 Jahre verflossen; diese aber unter Umständen, welche nicht dazu angethan waren, die Macht eines sich damals durch Familienzwist selbst schwächenden Hauses im Schwabenlande wesentlich zu consolidieren. Der alte und kinderlose Erzherzog Sigmund von Oesterreich veräußerte, zu weiterem Ueberflusse, an die Herzoge Albrecht und Georg von Baiern, am 19. Juli 1487, die gesammten Oesterreichischen Vorlande um 50 000 Gulden zu jährlichem Wiederkaufe.1

Wenn es nun auch den Herzogen von Baiern nicht gelang, von dieser den Interessen K. Friedrichs III. und K. Maximilians I. stricte zuwiderlaufenden Verpfändung Nutzen zu ziehen, das heißt die Vorlande wirklich zu erwerben, so trug doch schon Erzherzog Sigmunds Absicht, sich derselben zu entschlagen, ohne Zweifel auch dazu bei, daß sich der Adel und die Ritterschaft der betreffenden Lande länger in ihrer sich auf das Reich stützenden Selbständigkeit erhalten konnten, als einer an keine Veräußerung sondern nur an Erwerbung denkenden, consequent verfahrenden, landesherrlichen Regierung gegenüber möglich gewesen wäre.

Als nun aber, nach dem Tode des Erzherzogs Sigmund, K. Maximilian, als Erbe der Schwäbischen und Tyrolischen Lande, die Landgrafschaft Nellenburg erhielt, so mußte auch der Umstand, daß ihre Reichsfreiheit von einem Landesherren

1 Vergl. v. Stälin Wirtemb. Gesch. III, 628. 633 u. Fürst Lichnowsky Gesch. des Hauses Habsburg VIII. Regg. 981. 986. 997.

anerkannt wurde, der zugleich das Oberhaupt des Reiches war und dessen Nachfolger in der Landgrafschaft, wie das bei K. Karl V. und K. Ferdinand I. in der That eintraf auch in der Regierung des Reiches nachfolgen konnten, die Stellung der Ritterschaft wesentlich potenzieren. Aus diesem Grunde ist der Vertrag des Jahres 1497, den man in älteren Akten zuweilen ebenfalls als den Hegauer Vertrag citiert findet, was zu Verwechslung mit der Urkunde von 1583 Veranlassung geben kann, eine staatsrechtlich nicht unwichtige Urkunde. Eine ausführliche Erläuterung derselben würde aber jenseits der uns gestellten Aufgabe liegen und genauere Kenntniß rechtshistorischer Einzelheiten voraussetzen, als vom Archivare berufsmäßig verlangt werden kann.

Was den hier folgenden Text betrifft, so ruht derselbe auf zwei in unserem Nellenburger Copialbuche I, 204 ff. unmittelbar auf einander folgenden Abschriften, von welchen sich die zweite hauptsächlich nur dadurch unterscheidet, daß sie, auf den Gebrauch hinweisende, den Inhalt der einzelnen Artikel in Kürze bezeichnende, Marginalbemerkungen hat, welche in der zuerst stehenden Copie fehlen. Ich habe indessen diese erstere dem Abdrucke zu Grunde gelegt, weil die, den Schriftzügen nach, unverkennbar die ältere ist und wohl noch mit dem Abschlusse der gepflogenen Verhandlungen gleichzeitig sein kann. Wahrscheinlich fand sich, zur Zeit als das Buch eingebunden wurde, die erste, ältere Copie in der Innsbrucker Regimentscanzlei vor. Dafür spricht auch, daß sie nur mit Fol. 204 bezeichnet nicht aber fortlaufend (bis 209) foliiert ist. Die Marginalrubriken habe ich, aus der jüngeren Copie, im Abdrucke in Klammer vorausgestellt. Eine Originalausfertigung ist mir nicht bekannt, doch ist der Text durch die beiden übereinstimmenden Copien, die wie gesagt beide in einer officiellen Sammlung stehen, hinreichend gesichert. Zur besseren Uebersicht habe ich die einzelnen Abschnitte numeriert.

1497. Juni 26. Füessen. König Maximilian I., als Landgraf von Nellenburg, vergleicht sich mit dem Deutschorden und der Ritterschaft im Hegau.

Wir Maximilian zc.1 bekennen für uns unser erben und nachkomen, jnnhaber der landgrafschaft Nellenburg, als sich zwischen uns, unser landgrafschaft Nellenburg an ainem und 1 Die weiteren Titel des Königs fehlen in der Vorlage.

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