Imágenes de páginas
PDF
EPUB

der Pfennig ist im Jahre 1340 gegen den unsrigen eilfmal besser gewesen, die älteren Pfennige müssen noch mehrmal besser gewesen sein 1).

Dem eilfmal besseren Pfennige waren wieder verneute Pfennige von geringerem Gehalte gefolgt. Das Verneuungsrecht hat indess nur mehr bis zum Jahre 1359 gedauert. Der Herzog Rudolf IV. war nämlich damals mit den Landherren von Oesterreich ob und unter der Enns dahin übereingekommen, dass ihm sein Reeht durch das Ungeld (Abgabe des zehnten Pfenniges vom Ausschanke des Weines, Bieres und Methes) vergütet werde, wogegen er vorerst nur für das Jahr 1359 und nur versuchsweise auf sein Recht verzichtete; und da der Versuch seinen Erwartungen entsprochen, hat es von dem Verneuungsrechte sein gänzliches Abkommen erhalten 2). Mit der Erlöschung dieses Rechtes im Jahre 1359 schliesst und beginnt für die Geschichte des österreichischen Münzwesens eine natürliche Periode, und für diesen wichtigen Zeitpunkt glaube ich wieder den damaligen Gehalt des Pfenniges ersichtlich machen zu können. Es eröffnet sich jetzt eine Reihe von Begebenheiten, deren Uebersicht zur diesfälligen Kenntniss führt. Es wird sich, wenn wir dieselben werden besprochen haben, zeigen, dass der Pfennig in seinem Gehalte so weit herabgekommen war, wie man es für die kurze Zeit von nur 19 Jahren nicht vermuthen sollte; er hat, wie wir sehen werden, die Hälfte seines Gehaltes verloren. Eine solche empfindliche Anwendung des Verneuungsrechtes kann in den früheren Zeiten nicht leicht Statt gefunden haben; aber eben dieses rasche Herabsinken des Münzgehaltes, erklärt uns die erfolgte Beseitigung des bedenklichen Rechtes es mussten hierbei die nachtheiligen Wirkungen desselben recht fühlbar geworden sein, und Missvergnügen musste sich verbreitet und kund gegeben haben, ein Auskunftsmittel, wodurch dem noch weiteren Herabsinken der Münze Einhalt gethan würde, musste in den Wünschen des Landes und des Fürsten gelegen gewesen sein.

Bei seiner Verzichtleistung auf die Münzverneuung hat Rudolf das Versprechen gethan, die Münze nach dem Bedarf des Landes allzeit mehren

1) Um dies nicht ohne Beispiel zu lassen, will ich auf eine Urkunde des päpstlichen Nuntius und Procurators Wilhelm vom Jahre 1258 hinweisen. Sie betrifft die Einzahlung einer Collecte, welche Papst Innocenz IV. ausgeschrieben, und wobei der Clerus der Passauer Diöcese mit 200 Mark puri argenti ponderis Wiennensis belegt worden war. Wilhelm specificirt die eingezahlten Beträge, worunter einige in Pfennigen mit der Reduction auf Silber vorkommen, und da heisst es profiteor me recepisse .... a preposito de Ranshoven III talenta pro II marcis argenti a preposito sancti ypoliti III talenta pro II marcis argenti. Es wird hier die Mark Silber zu anderthalb Talente gerechnet, und da das Talentum, libra, Pfund, bekanntlich 240 Stücke enthält, zu 360 Pfennigen. Wenn Wilhelm Pfennige und Silber genau gegen einander gerechnet, sind die damaligen Pfennige gerade sechzehnmal besser, als die unsrigen gewesen; jedenfalls müssen sie noch viel besser gewesen sein, als die vom Jahre 1340. Urkunde in den Monumentis boicis Vol. XXIX, P. II, pag. 161.

[ocr errors]

Die

2) Kurz, Oesterreich unter H. Rudolph IV. S. 25 ff. die Urkunde S. 321.

[ocr errors]

und schlagen zu lassen um den rechten und gewöhnlichen Schlagschatz 1); das wollte sagen: die Münze solle fortan nicht mehr zum Zwecke des Gewinnes und zur Verdrängung der cursirenden Münze vom besseren Gehalte geprägt werden, sondern nur zur erforderlichen Vermehrung der Landesmünze, ohne ihrem Gehalte einen Abbruch zu thun. Wenn Rudolf den Schlagschatz in Anspruch genommen, hat er hiermit die Prägekosten, wie ganz in der Ordnung, gedeckt wissen wollen, aber gewiss nicht auf Rechnung des Gehaltes der Münze. Die Hausgenossen, welche aus älterer Zeit her zur Besorgung der Münzprägung verpflichtet gewesen, mussten durch ihren Metallverkehr den hinreichenden Schlagschatz in ihren Händen gehabt haben, indem sie eben Behufs der Münze die ausschliessend berechtigten Käufer und Verwechsler von Silber und Gold gewesen 2); der diesfällige Gewinn musste sie eben so gut in den Stand gesetzt haben, die damalige Münze in ihrem Gehalte fortzusetzen, wie bei uns in derselben Art die Conventionsmünze immer nach dem alten Fusse geprägt werden kann und geprägt wird. Rudolf's Versprechen hat nun die Aussicht eröffnet, dass der Gehalt des Pfenniges nicht weiter mehr werde verringert werden, und dies hat auch unter Rudolf und seinen nächsten Nachfolgern wirklich, wie wir sehen werden, stattgefunden.

Das Verneuungsrecht war jetzt aufgegeben, und mit ihm die Veranlassung zu dem vielen Prägen von Münze, wie es die Verneuungen erforderten, hinweggefallen. Die Prägungen haben sich jetzt auf den Bedarf des Landes beschränkt, und da ist einige Jahre hindurch gar nicht geprägt, und erst wieder im Jahre 1362 eine Prägung angeordnet worden. In seinem diesfälligen Erlasse 3) sagte der Herzog Rudolf, er habe, indem eine Mehrung der Münze nothwendig geworden, den Hausgenossen aufgetragen, dass sie Münze prägen nach der Theurung des Silbers. Diese Verfügung steht in sichtbarem Zusammenhange mit dem gethanen Versprechen, Münze zum Bedarf des Landes um den rechten und gewöhnlichen Schlagschatz prägen zu lassen. Unter der Theuerung des Silbers muss der Preis verstanden werden, den die Hausgenossen für das Silber gegeben hatten, und der natürlich nach dem Gehalte der Münze in welcher sie bezahlten, und nach den zum Schlagschatze gehörenden Prägekosten berechnet gewesen, und so war der Sinn von Rudolf's Verordnung dahin gegangen, dass dem Lande Münze ohne Verringerung des Gehaltes geprägt werde. Rudolf, dem es bei seinem Versprechen Ernst gewesen, hat auch für die Echtheit der auszuprägenden Münze gesorgt; er hat unter Einem verfügt, dass eine Mark der angeordneten Münze unter dem Siegel des Herzogs und des Anwaltes bei dem obersten Kämmerer, und wieder eine Mark unter dem Siegel des Herzoges und des obersten Kämmerers bei dem Anwalte als Prägeprobe hinterlegt werden.

Hierauf hat die Münzprägung wieder einige Jahre geruht. Wir sehen dies aus einer Verordnung, die der Herzog Albrecht III. auf Anregung des 1) S. die Urkunde bei Kurz l. c.

2) S. den Freiheitsbrief des K. Rudolf 1. c.
3) Rauch, Rerum Austr. Script. Vol. III. 103.

Münzmeisters und der Hausgenossen im Jahre 1368 erlassen hatte 1). Es heisst da: die Münze sei „lannge czeit gelegen von der tewrung des silbers, und dasselb geschicht von dem wechsell, den do treibent Burger und Gest und Juden, die des nicht recht haben, und auch zu der Münss nicht gehörent." Die Verordnung gebietet hierauf ernstlich bei Strafe an Leib und Gut, dass Niemand Gold, Silber oder Münze kaufen oder wechseln solle, als nur der Kämmerer und die Hausgenossen. Wenn hier gesagt wird, die Münze sei lange Zeit gelegen, können es doch nur sechs Jahre sein, wo keine Prägung vorgenommen worden; und wenn als Ursache dieses Stillstandes der unbefugte Handel mit Silber angegeben wird, scheint dies auch nicht buchstäblich verstanden zu sein, sondern eigentlich sagen zu wollen, man könne, wenn nicht dem unbefugten Handel Einhalt gethan würde, nie mehr gehaltige Münze prägen. Es ist sehr begreiflich, wie ein Handel mit Gold und Silber, welcher rechtmässig nur bei den Hausgenossen Statt finden sollte, nicht wenig unter der Hand getrieben worden; die Hausgenossen hatten das Silber um einen im Verhältnisse zum Silbergehalte der Münze geringeren Preis (die gesetzliche Theuerung des Silbers) und zwar um einen Preis bezahlt, den man, wie wir nach einem bald anzuführenden Documente werden berechnen können, einen überspannt geringen nennen möchte, was nun gar leicht Mäkler hervorrufen konnte, die den Besitzern des Metalles höhere Preise anboten, und sie dadurch bewegen konnten, ihr Metall lieber an diese, als an die Hausgenossen abzugeben. Es ist aber auch andererseits begreiflich, wie man dem unbefugten Handel entgegentreten zu müssen glaubte; wenn man die Hausgenossen verpflichten wollte, Münze ohne Gehaltsverkürzung zu prägen, hat man sie auch in die Lage setzen müssen, dass sie das hierzu benöthigte Silber und ohne Schaden in die Hände haben bekommen können. Dass man bei der Sache die gehaltige Münze im Augenmerk gehabt, kann nicht zweifelhaft sein; man wollte, dass Münze geprägt werde nach der Theuerung des Silbers, und wenn man sich da mit geringhaltigerer Münze begnügt haben würde, hätte man nur die Theuerung hinaufsetzen dürfen, um den Hausgenossen durch den erhöhten Preis das Silber zufliessen zu machen.

Wie lange die Prägung noch geruht, und wie sich die Prägungen bis zum Jahre 1388 gefolgt, weiss ich nicht; aber welche es immer gewesen, daran ist nach dem, was vorausgegangen und nachgefolgt ist, nicht zu zweifeln, dass sie alle nach der Theuerung des Silbers im Sinne Rudolf's vorgenommen worden.

Bestimmt ist im Jahre 1388 eine Prägung angeordnet und vollführt worden. Die Anordnung war von demselben Herzog Albrecht III. ergangen 2), der sich hierzu, wie es in der Urkunde heisst, durch die fremden und ungängigen Münzen, die sich unter die Wiener Münze verlaufen hatten, bewogen gefunden. Sie lautete, wie bei Rudolf, auf „Münzwerch nach

1) Oesterr. Geschichtsforscher Heft III, 478. III, 101.

2) Oest. Geschichtsf. Heft III, 474. Archiv. VIII.

Rauch Rer. Austr. Script.

9

der Thewerung des Silbers" und auf Hinterlegung der versiegelten Münzproben bei dem obersten Kämmerer und dem Anwalte.

Zehn Jahre später, im Jahre 1399, treffen wir eine Prägung von besonderem Interesse: sie zeigt uns Schrot und Korn des geprägten Pfenniges, Schrot und Korn des früheren Pfenniges, den Gehalt der damaligen Goldmünze und dessen Verhältniss zur Silbermünze, das damalige Verhältniss vom Golde zum Silber, die Theuerung des Silbers.

Bei dieser Prägung ist man wieder zu einer Verneuung der Münze geschritten, aber in entgegengesetzter Art. Fremde und geringe Münze, worüber schon Rudolph und Albrecht III. geklagt, hatte sich unter die Landesmünze eingedrungen, von welchem Uebelstande der Münzmeister, der Anwalt und die Hausgenossen geglaubt, dass er sich nicht anders, als durch Münze von einem anderen Korn und Aufzahl beseitigen lasse, indem sich, wenn man bei dem Korn und der Aufzahl, wie sie der oberste Käm-> merer versiegelt hat, das ist bei der Beschaffenheit der cursirenden Münze verbleiben würde, immer wieder die fremde geringe Münze eindrängen würde, daher sie den Vorschlag gethan, neue Münze von bedeutend besserem Gehalte nach der Theuerung des Silbers in der Art zu prägen, dass zwei der neuen Pfennige dreien der alten gleich seien; sie meinten, dass in der Zeit von drei bis vier Jahren der neuen Münze so viel geschlagen werden könnte, als die gänzliche Einwechslung der alten Münze erfordere, binnen welcher Zeit zwei der neuen Pfennige für drei der alten, und drei der alten für zwei der neuen zu geben und zu nehmen wären 1). Der Vorschlag hat die herzogliche Genehmigung erhalten, und nachdem hierzu auch die Landherren ihre Zustimmung gegeben, sind die herzoglichen Verordnungen erlassen worden, wodurch die neue Münze eingeführt, und die nebenherige Gangbarkeit der alten nach dem Verhältnisse von zwei zu drei bei allen Forderungen und Leistungen und allem Verkehr vorläufig auf drei Jahre anberaumt wurde. Es sind zwei solche Verordnungen vorhanden; die eine, vom 18. September 1399 datirt, ist von den Herzogen Wilhelm und Albrecht IV. (vom ersteren als Mitregenten Albrecht's in Oesterreich) an den obersten Kämmerer, den Münzmeister und die Hausgenossen erlassen worden o), die andere des Herzogs Albrecht (von der die Datirung weggefallen) ist das eigentliche Münzpatent für das Land 3).

1) Urk. bei Kurz Oesterreich unter H. Albrecht IV, Beil. XIV, und im öst. Geschichtsf. Heft III, 454, N. XLII.

2) Kurz 1. c. Beil. XIV.

3) Die Urkunde hat sich in dem interessanten Münzbuche erhalten, welches Herr Theodor v. Karajan im österr. Geschichtsforscher, Heft III, bekannt gegeben hat, S. 464 unter N. LIV vorkommend. Der verdiente Bekanntgeber hat sie dem Herzoge Albrecht V. zugeschrieben, aber gewiss mit Unrecht. Die Beziehung auf Albrecht V. stützt sich auf die Ansicht, dass die Urkunde schon in der früheren Numer XL des Münzbuches, wo von Albrecht V. die Rede ist, auszugsweise vorkomme; aber diese Ansicht kann nicht richtig sein. Beide Documente reden von neuen Pfennigen, aber nicht von neuen einer und derselben

Glücklicherweise hat sich der Aufsatz erhalten, mit welchem der Münzmeister, der Anwalt und die Hausgenossen ihren Vorschlag an den Herzog gebracht. Er ist ein interessantes Document, welches verdient, dass man die Schwierigkeiten nicht scheue, die sich seinem Verständnisse, besonders für Männer, die nicht vom Fache sind, entgegenstellen. Der Schreiber des Aufsatzes hat unter Verhältnissen geschrieben, die uns schon fremd geworden, und ist auch kein Literat gewesen, der es verstanden hätte, die Sachen zu ordnen und deutlich darzustellen, daher man jetzt Mühe hat, sich des Sinnes zu bemeistern. Da meines Wissens das Document noch keinen Erklärer gefunden, will ich hierzu, soweit es unser Zweck fordert, den Versuch, und hierbei für den Zweck die Anwendung machen. Es beginnt folgendermassen 1):

1) „Nota das man Münswerich sol machen nach der tewrung des silbers als all brieff lauten"

2) „Wenn ein markch silber gilt vier pfunt pfennig So mag man machen pfennig der da funff vnd czwainzig auf ain lot gent und derselben pfennig geit man hundert für ain guldein vnd aus derselben markch wirt newn lot vein silber"

3) „Nota ob man die pfennig swarz macht sullen sie aber weis werden So gent sechs vnd czwainczig pfennig auf ain lot das macht der aschen und der rus" 4) Nota der selben guten pfennig gent auff ein markch dreyczehen schilling vnd czehen pfennig So gent allezeit czwen newe pfennig für drey alt das macht der newn pfennig dritthalb pfunt pfennig der alten" In dem Eingange wollen die Vorschlagsteller sagen, sie seien beauftragt, Münze zu prägen, vorschriftmässig nach der Theuerung des Silbers. Die vier Pfund Pfennige, welche als Geltung einer Mark Silbers angegeben werden, sind die Theuerung des Silbers, wie dies aus den späteren Absätzen des Aufsatzes zu ersehen, woraus sich zeigt, dass die feine Mark Silber mit vier Pfund Pfennigen bezahlt worden. Das Nächstfolgende ist der Vorschlag zum Schrot und Korn der in Prägung zu nehmenden Pfennige, dessen Sinn nicht verfehlbar, wiewohl die Darstellung der guten

Art; die fragliche Urkunde redet von neuen Pfennigen, deren 2 für 3 der alten zu geben und zu nehmen seien, und das Document in Numer XL von solchen neuen, deren 3 für 2 alte zu gelten haben. Letzteres bezieht sich wohl ganz gewiss auf Albrecht V., die erstere Urkunde aber harmonirt so genau mit der im Jahre 1399 angeordneten Münzprägung, dass man nicht leicht anstehen dürfte, sie dem H. Albrecht IV. zuzuschreiben. (Die Urkunde, wie wir sie haben, beginnt: Wir Albrecht etc., und schliesst: des zu urkund etc., daher die Frage, welchem Albrecht sie angehöre.)

1) Bei Kurz und im österr. Geschichtsf. 1. 1. c. c. Der Text stimmt bis auf sehr Weniges, was sich gegenseitig verbessert, genau zusammen. Ich habe ihn In der Schreibweise angeführt, wie er im Geschichtsforscher aus dem Münzbuche abgedruckt, zu welchem ich mich des swegen gehalten, weil da die Zahlen nicht in Ziffern ausgedrückt, sondern ausgeschrieben sind. Den Absätzen habe ich der folgenden Berufungen wegen fortlaufende Numern vorangesetzt.

« AnteriorContinuar »