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Die grimmigsten Verfolgungen, welche seit ihrer Stiftung die mährische Kirche und ihre Glieder erlitten, waren die von den Markgrafen Jodok (dieser söhnte sich jedoch 1380 mit dem Olmützer Bischof und Domkapitel aus) und Prokop mit ihrem Anhang von 1377 bis 1403, und jene durch die rebellischen akatholischen Landstände 1619 und 1620 ihr zugefügten. Die letztere ist, nach guten Quellen, in der Landgeschichte genügend bekannt und dargestellt, nicht so die erstere, die doch einen Zeitraum von 20 Jahren einnimmt, und, was den hartnäckigen Grimm der katholischen Verfolger betrifft, den alten heidnischen nicht ganz unähnlich.

Zur Beleuchtung dieser Zeit, über welche, was diese Anfeindungen der Kirche anlangt, die bisher im Druck erschienenen Werke über die mährische Geschichte nichts mehr zu sagen wussten, als: „Johannes Jodoci et Procopii Marchionum Moraviae frater germanus, ex ecclesia Lythomislensi violenter ac renitente capitulo cathedrae Olomucensi praeficitur, Jodoco et Procopio bona ecclesiastica praeter fas occupantibus, miserabiliterque distrahentibus. Quo audito Urbanus VI pontifex maximus Johannem confirmare renituit, sed paci et tranquilitati ecclesiasticae consulere cupiens ad patriarchatus apicem, ecclesiamque Aquilegiensem promovit" 1) — haben Boczek's Forschungen im Olmützer Metropolitankapitel-Archiv und im fürsterzbischöflichen zu Kremsier reichhaltigen und höchst interessanten Stoff geliefert, welcher seit zwei Jahren von mir durch möglichst erschöpfende, von Sr. Eminenz dem p. t. Herrn Cardinal und Fürsterzbischof Maximilian Joseph Freiherrn v. Some rau-Beeckh huldvollst gewährte Benützung des letzteren vervollständigt wurde, und um so werthvoller ist, als meines Wissens weder eine gleichzeitige Chronik, noch Ziegelbauer in seinem Olomutium sacrum (Mspt.) hierüber etwas verzeichneten. Es scheint daher nothwendig, theils wegen Würdigung der nachfolgenden, von Boczek aus dem Original abgeschriebenen, im mährischen Landesarchiv aufbewahrten und für Mährens Geschichte sehr wichtigen Urkunde, theils wegen Aufhellung eines bedeutenden, bisher dunkel gebliebenen oder theilweise irrig dargestellten Zeitraumes, die urkundlichen Daten seit Beginn der Zerwürfnisse zwischen der geistlichen und weltlichen

1) Augustini Olomucensis Episcoporum Olomucensium Series X, edid. X. Franc. Xav. Richter. Olomuc. 1831, pag. 125.

Archiv. VIII.

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Macht vorauszuschicken, obwohl sich, eben wegen Mangels oder Schweigens der Chronisten, der genaue Zusammenhang der Begebenheiten nicht überall nachweisen, wohl aber vermuthen lässt.

Schon 1361 scheinen Bischof Johann (Ocko v. Wlassim 1354 - 1364) und das Olmützer Domkapitel die ihrer Kirche bevorstehenden Drangsale geahnt zu haben, als sie nämlich bei Gelegenheit des Umtausches der Kirchengüter Biskupic und Hermannsdorf gegen die bisher landesfürstlichen Gross-Teinitz mit Zubehör, Zěssow und den Wald Chlum bei Kirwein mit dem Markgrafen Johann in der diesfälligen Urkunde 1) erklärten: „quod cum ecclesia Olomuc. divi memorie a serenissimis Principis et domini nostri graciosi domini Johannis Dei gracia Marchionis Moravie illustris progenitoribus largis prediis et priuilegiis dotata, et ab omnibus iniuriis, molestijs, seu quibuscunque uiolencijs efficaciter defensata fuisset, Idem dominus Marchio illustris suorum progenitorum uestigijs cupiens inherere, ut in antea futuris occurratur periculis, et ipsa Olomuc. ecclesia tam felici gubernatore dō Principe supradicto disponente et eius presidio reddatur indemnis in tranquilitate et pacis commodo iugiter perseuerans, et suis dotibus, priuilegiis, censibus, iuribus, utilitatibus, libertatibus gaudeat, quouis impedimento cessante etc." Denn bereits im Jahre 1366, also lange vor dem Tode des Markgrafen Johann († 12. November 1375) trägt Papst Urban V. in Folge einer Beschwerde des Olmützer Domkapitels, mittelst Bulle ddo. Rome ap. S. Petrum VIII Cal. Novembr. 2) dem Abte des Klosters Hradisch bei Olmütz auf: Jene, welche der Kirche und dem Kapitel die Zehenten, Legate, Einkünfte, Zinsungen, Güter, Geld u. a. weggenommen hatten, ausfindig zu machen, ihnen einen angemessenen Termin zur Wiedererstattung und Genugthuung festzusetzen, und sie nach fruchtlosem Verstreichen dieser Zeitfrist zu excommuniciren. Sollte etwa schon damals der eindringliche Versuch gemacht worden sein, für den Fall der (erst 1380 erfolgten) Erledigung des bischöflichen Stuhles zu Olmütz durch Absterben des Bischofes Johann von Neumarkt das renitirende Domkapitel für die Wahl des Prinzen Johann gefügig zu machen.

Ueber den Erfolg des päpstlichen Auftrages weiss man nichts; er muss aber jedenfalls gering gewesen sein, weil es den Anschein hat, dass bis 1377 die Feindseligkeiten sogar zugenommen haben, da in diesem Jahre (ddo. Rome apud S. Petrum Cal. Febr. anno 7o pontific. 3) Papst Gregor XI. den Bischöfen von Breslau und Leitomischl, dann dem Abte des Schottenklosters in Wien, als von ihm bestellten Conservatoren und Richtern befahl, die Personen und Güter des Olmützer Kapitels „gegen die Gewaltthätigkeiten und Angriffe einiger Erzbischöfe, Bischöfe, Prälaten (!), Priester und Laien, so wie der Herzoge, Markgrafen, Grafen, Barone, Ritter, Edlen und Gemeine der Communitäten, und überhaupt eines jeden zu schützen, da das Kapitel sich nicht immer nach Rom wenden könne," und ihnen zugleich

1) Original im mährischen Landesarchiv.

2) Copiar. I, P. V, Nr. 129 im erzbischöflichen Archive zu Kremsier.
3) Original im Domkapitel-Archive zu Olmütz.

ausführliche Vorschriften für ihr Verhalten ertheilte. Aber auch diese Fürsorge schützte das Kapitel gegen die Brüder-Markgrafen Jodok und Prokop nicht, die vielmehr (besonders Jodok mit seinem Anhange) erst von jetzt an zu den gewaltsamsten Mitteln griffen und für den etwaigen (am 23. December 1380 wirklich erfolgten) Sterbefall des Bischofs Johann, die Kapitularen zu zwingen, ihrem Bruder, dem Fürsten Johann Soběslaw in Vorhinein die Stimmen zuzusichern. Auf die Umtriebe und Gewaltthätigkeiten dieser heillosen Partei lässt sich aus dem Umstande schliessen, dass 1379 (ddo. Rome Idus Octobr. 1) Papst Urban VI. für den Fall, als es wahr wäre, „dass der Markgraf Jodok und der Olmützer Stadtrath das Domkapitel und sämmtliches Kirchenpersonale nicht nur aus Olmütz, sondern auch aus allen markgräflichen Ländern verbannt, und allgemein kundgemacht habe, dass Niemand unter Todesstrafe den Domdechant und die andern Kirchenglieder oder ihre Sachen aufnehmen, oder ihnen Zinse und andere Schuldigkeiten entrichten solle," dem Leitomischler Bischof, dem Schottner Abt in Wien und dem Breslauer Archidiakon befahl, die Urheber dieser Frevelthat mit dem Banne und die Länder des Markgrafen, so wie die Stadt Olmütz und ihre Güter mit dem Interdicte zu belegen. Und dass es denn wirklich so war, wie dem Papste berichtet worden, beweiset das NotariatsInstrument vom 12. Jänner 1380 des Bischofs von Leitomischl Albert und seiner Collegen 3), womit nach vorangegangener Untersuchung, Markgraf Jodok, der Bürgermeister, Richter, Geschworene und Schöppen von Olmütz im Namen der Kirche für so lange in Bann gethan, und die Länder mit dem Interdict belegt wurden, bis nicht die Ausweisung und Proscription der Olmützer Kirchenglieder aufgehoben, denselben Genugthuung geleistet, und die Lossprechung erwirkt sein würde.

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Dieses Mittel wirkte; denn wahrscheinlich schon im Februar 1380 (die Urkunde im Kapitelarchive A. II, b. 24 ist nicht datirt) kam durch Vermittlung des Prager Erzbischofs, des päpstlichen Legaten und des Herzogs von Teschen Przemisl zwischen Markgraf Jodok und dem Domkapitel ein Vergleich zu Stande, dem gemäss Jodok alle Besitzungen, Dörfer, Höfe etc. dem Kapitel zurückstellen, alle Glieder der Olmützer Kirche in ihre vorigen Rechte wieder einsetzen, und die Verbannung des Dechants, Propstes und überhaupt aller geistlichen Personen sammt ihren Freunden widerrufen solle, wogegen das Kapitel die in kurzem fällige Landessteuer entrichten wolle, jedoch hoffe, der Markgraf werde es bei der nächsten Steuerauflage einer ungewöhnlichen Leistung überheben. Darauf wurden Markgraf Jodok und die Stadt Olmütz auf Bitte ihres Procurators und Pfarrers in Scenecz, Peter, in einer Versammlung hochgestellter Geistlichen zu Prag schon am 20. Februar d. J. von dem päpstlichen Legaten Johann Pileus vom Banne und Interdicte feierlich losgesprochen, nachdem auch der Olmützer Domherr und

1) Original im Domkapitel-Archiv zu Olmütz A. II, b. 21.

2) Ddo. in Carthusia ad Luthomischl 12 Januar. Indict. III. ao. pontific. pap. Urbani VI. Origin. ebenda. A. II, b. 22.

Procurator seines Kapitels, Hartleb, im Namen des letzteren zu der begehrten Aufhebung der Kirchenstrafen seine Einwilligung gegeben 1).

Bis zum 19. October desselben Jahres 1380 war das Kapitel und der übrige Klerus nach einer fünfvierteljährigen Verbannung in Olmütz wieder angelangt 2), fand aber das Dach der Domkirche und das bischöfliche Haus verbrannt, welchen Frevel Jodoks ausgeartete Dienerschaft am Sonntage Misericordiae Domini d. J. verübt hatte, wie das Todtenbuch der Kirche ausdrücklich versichert. Ersteres machte sogleich im Generalkapitel das Statut: dass, wenn etwa künftighin die Olmützer Kirche, ihre Güter, Unterthanen u. s. w. von Landesfürsten, Adeligen, oder von wem immer besetzt oder belästigt, wie dies kurz vorher durch den Markgrafen und seine Anhänger geschah, und diese mit dem Banne belegt werden würden, auch desshalb der Geistlichkeit wegen Lebensgefahr verboten wäre, bei der Kirche zu verbleiben, keiner der Kapitularen in Olmütz wohnen dürfe, ohne für nutzlos, eidbrüchig und feindselig zu gelten, und der Canonicatswürde verlustig zu werden 3). Seiner Seits befahl auch der Bischof Johann am Montag nach dem heiligen Dreifaltigkeitsfeste d. J. der Diöcesangeistlichkeit, das Provinzialstatut seines Vorgängers, welches beginnt: Licet canon provincialis statuti etc. aufs genaueste zu beobachten, demnach im Falle, als eine geistliche Person gefangen genommen oder geistliche Güter angegriffen worden, die geistlichen Handlungen einzustellen, bis dem Statut Genüge geleistet wäre 4).

Seitdem wird Markgraf Jodok unter den Feinden der Olmützer Kirche und des Kapitels mit Ausnahme des Jahres 1396 in den Originalacten nicht mehr genannt, und schien vielmehr durch Vermittlungen, seit 1402 u. folg. aber durch Stiftungen (z. B. eines Canonicats) und reiche Geschenke an die Kirche (vier sehr kostbarer und vollständiger Messeparamente) die frühern

1) Ddo. in arena Pragens. dieces. in domo di. Cardinalis 20. Febr. Ind. III. Original im Olmützer Domkapitel A. II, b. 25.

2) So sagt das 1265 angelegte Todtenbuch der Olmützer Domkirche: isto die (19. Octobr.) rediuit Capitulum et clerus in Olomucz ad V quartalia anni expulsi et exclusi per dominos Marchiones Jodocum et Procopium, und vergisst nicht, auch der Domherrn zu gedenken, die entweder im Exil starben (Januar: Obiit Moyses Canon. in exilio pro libertate ecclesie) oder die Freiheit der Kirche rüstig verfochten (z. B. † 24. Januar. D. Gregorius canonic. psbr., qui dedit 2 lan. in Lodenicz et silvam ibidem, qui pro libertate ecclesie fortiter laborauit; 23. Febr. † Johannes decanus, qui pro libertate ecclesie plurimum laborauit, so auch Alexius († 22. August) und Esau († 16. September); zum 17. October heisst es submersus Voyslaus Can.

3) Original im Kapitelarchive; darin heisst es stellenweise..... quod licite in et apud ipsam ecclesiam, non possent (canonici) permanere metu mortis et turbacionis imminentis......, der gleichwohl dabei verbleibende Canonicus velut inutilis, fedifragus, periurus et iniquus ac ipso honore capitulari priuatus ab omnibus reputaretur.

4) Original ebendort A. II, 6, 29.

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Missethaten haben sühnen zu wollen 1); aber die einmal entfesselte Gier des niedern Adels nach geistlichem Gute, der vielleicht die Sympathien des Markgrafen Prokop Vorschub gaben, gönnte dem Domkapitel so wenig Ruhe, dass schon 1381 auf dessen Klage: dass hohe und geringe, geistliche (Prinz Johann Soběslaw?) und weltliche Personen die Besitzungen und Einkünfte desselben vielfach bedrücken und schmälern," Papst Urban VI. den Bischöfen von Passau und Krakau, dann dem Abte zu St. Vincenz in Breslau, Markus, befahl, die diesfällige Untersuchung zu pflegen und die Schuldigen zu bestrafen (ddo. Rome ad S. Petrum ao. IV pontific. V Cal. Decemb.). Demgemäss forderte der Abt am 13. November 1382 Heinrich von Newogic, Onsso von Rakodow-Certorai, die Clienten Bolik und Cěnek in Olssan, sowie den Ansassen einer Olmützer Vorstadt, Blahon genannt, auf einen bestimmten Tag nach Breslau oder an einen andern nahen Ort, um sich in Gegenwart der Olmützer Kapitularen wegen der diesen zugefügten Gewaltthätigkeiten und Unbilden zu verantworten, und als der erstgenannte nicht erschien, sprach er über ihn und seine Spiessgesellen Mathias Silvanus, Slawik, Michael, den ehemaligen Richter im D. Běla, Haynlin, und mehrere Ansassen des Dorfes Giebau am letzten Februar 1383 den Bann aus 2).

Nicht besser wie seinem Kapitel mochte es dem Bischofe Peter ergangen sein, wofür in Ermanglung anderer sicherer Daten das Schutzbündniss sprechen mag, das er 1382 mit Markgraf Jodok schloss, und worin dieser sich verpflichtete, des Bischofs Land und Leute mit aller Macht wie seine eigenen gegen Jedermann, nur den König von Böhmen ausgenommen, zu schirmen; ihm im Nothfalle seine Häuser, Festen, Schlösser und Städte zu öffnen, ihm mit seinen Leuten bei Kriegen innerhalb des Landes auf seine eigenen, bei jenen ausserhalb des Landes aber auf des Bischofs Kosten gegen Jedermann beizustehen 3). Auch der Geldmangel muss gross gewesen sein, weil der päpstliche Schatzmeister, Bischof Augustin, 1384 (ddo. in castro Lucerie (?) cristianorum 5. Novemb. Indict. VII *) dem Bischofe Peter, dem Kapitel und sämmtlichem Diocesan clerus, aus Rücksicht auf die grossen sie drückenden Lasten und Beschwerden, eine nachträgliche Jahresfrist von Weihnachten an zur Leistung des päpstlichen Zehends etc. durch den Prager Erzbischof Johann bewilligt hatte.

1) Zur Herstellung der durch seine Dienerschaft abgebrannten Domkirche mag er aber nichts beigetragen haben, indem dazu noch im J. 1389 mit päpstlicher Licenz und Ablassvertheilung sogar in den Diöcesen von Prag, Salzburg und Gnesen, in der Olmützer aber noch 1392 milde Gaben gesammelt wurden. (Zwei Urkunden in Kremsier.)

2) Original ebenda A. II, c. 6 und 8.

3) Original-Revers des Markgrafen Jodok ddo. Brune fer. IV post festum beate Catharine im erzbischöflichen Archive zu Kremsier. Der Vertrag selbst soll am Freitag nach hl. Catharina datiren (Richter „Series etc." pag. 123), scheint aber nicht mehr vorhanden zu sein.

4) Olmützer Kapitel-Archiv.

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