Imágenes de páginas
PDF
EPUB

Tryberg hat xv húser von gmeynen lútten mit des baders hus, item ii pfaffen húser, item ii witwe húser, item ii lere húser, item i müllj ist der junkheren vnd heist der burgermeister Hans Rumperecht', der vogt Jörg Mull vnd der schultheisz Diebolt Schmit.

Furtwangen hat liiii xi húser, vermeynen nútz Hans Birklj.

húser von gmeynen lútten, item schuldig sin vnd heist der vogt

Giettenbach hat xviii húser von gmeynen lútten, item. i hus vermeint nútz schuldig sin vnd heist der vogt Hans Seng. Núwkilch hat xviii húser von gmeynen lútten, nútz me vnd heist der vogt Heinrich Rombach.

Rorbach hat xxiii húser von gmeynen lútt, nütz me vnd heist der vogt Cunrat Scherzinger.

Schönewald hat xlv húser von gmeynen lútten, item iiii húser vermeynen nútz schuldig sin vnd heist der vogt Martin Hetich.

Schonach hat xxxviii húser von gmeynen lútten, item iii húser vermeynen nútz schuldig sin, vnd heist der vogt Cunrat Hack.

Nusbach hat xxxi húser von gmeynen lútten, item i hús vermeynt nútz schuldig sin vnd heist der vogt Oswalt Grusbach. Gremelspach hat xx húser von gmeynen lútten, item ii húser vermeynen nútz schuldig sin vnd heist der vogt Lienhart Lehéman.

Niderwasser hat xviii húser von gmeynen lútten, item ii húser vermeynen nútz schuldig sin vnd heist der vogt Jacob Humel.

Rohartsperg hat vii húser von gmeynen lútten, nútz me, vnd heist der vogt Erhart Schwab.

Hiermit endigen die Aufzeichnungen. Das letzte Drittel des Buches, welches die Größe eines Octavbandes hat, ist unbeschrieben.

Botenbüchlein: Hans Rumprech burgermeister zu Triberg hab ich den brieff vberantwurt am dunstag nach oculi mei von wegen iren zugewanten und zugeherigen.

Freiburg i. B.

Poinsignon.

Zeitschr. XXXVII.

7

Gemeinde-Ordnung zu Kenzingen 1550.

Wenige Gemeinden haben ihren Urkundenschatz so vollständig erhalten, wie das Städtchen Kenzingen im Breisgau. Dasselbe besitzt noch fast seine sämmtlichen Urkunden vom Jahr 1283 an; einige nur, von denen jedoch beglaubigte Abschriften oder Auszüge sich erbalten haben, sind im Laufe der Zeit verloren gegangen. Leider sind die Urkunden noch ungeordnet und es existirt auch nicht ein vollständiges Verzeichniss derselben. Sie werden in einer hölzernen Kiste auf dem Rathhause aufbewahrt. Die wichtigsten sind von mir im Jahr 1880 im 5. Band der Zeitschrift der Gesellschaft für Geschichtskunde zu Freiburg S. 195-326 theils vollständig, theils im Auszug herausgegeben worden.

Während diese Urkunden bis zum 13. Jahrhundert zurückgehen, sind die älteren Acten aus der Gemeinderegistratur vollständig verschwunden und ist namentlich aus der auch für Kenzingen so wichtigen Periode der Reformation und des Bauernkrieges kein einziges Actenstück erhalten. Es hat fast den Anschein, als ob die Schriftstücke aus jener Zeit später absichtlich vernichtet worden seien, wie ja auch sogar in Freiburg die Rathsprotokolle aus dem 3. Jahrzehnt des 16. Jahrhunderts verschwunden sind.

Das älteste Actenstück, welches ich im Kenzinger Gemeinde-Archiv aufgefunden habe, besteht in einem Heft von 42 numerirten Blättern. Dasselbe enthält: 1. Die GemeindeOrdnung aus der Zeit zwischen 1550 und 1563 auf fol. 2-19; 2. Die Satzungen für Wirthe, Metzger, Bäcker und Fischer fol. 20-27 aus derselben Zeit; 3. Eine Ordnung über die Fischerei vom Jahre 1583 fol. 29-31; 4. Waldordnungen aus den Jahren 1584 und 1592 auf fol. 31 und 36-39. Schliesslich die Ordnung für die Taglöhner und verschiedene Fleisch- und Brodtaxen. Das Heft ist in Schweinsleder eingebunden, das Titelblatt herausgerissen.

Ich lasse unten die Gemeindeordnung vom Jahr 1550 folgen. Zuvor muss ich jedoch einige geschichtliche Bemerkungen über Kenzingen vorausschicken.

Die Stadt Kenzingen wurde im Jahr 1249 von Rudolf II. von Uesenberg (1231-1259) auf seinem eigenen Grund und Boden gegründet, mit starken Mauern und Gräben (firmis muris et forsatis) verwahrt und ihr Freiburger Recht verliehen. König Rudolf bestätigte im Jahre 1283 die Rechte der Stadt. Hesso IV. von Uesenberg und sein Vetter Rudolf III. ertheilten der neugegründeten Stadt eine Verfassung, welche in den meisten Punkten mit der von Schreiber, Geschichte der Stadt Freiburg I. S. 29-38 mitgetheilten ältesten Verfassung Freiburgs wörtlich übereinstimmt. Abweichend von der letzteren sollten die Hofraiten (areae) nur 50 Fuss lang und 30 Fuss breit sein, ferner nur 12 Rathsmitglieder (consules) vom Herrn ernannt werden, dem auch die Ernennung des Advocaten (Schultheissen) und Priesters vorbehalten war. Die Ministerialen des Herrn durften ohne Erlaubniss des letzteren nicht als Bürger aufgenommen und Klagen der Bürger gegen sie nur vor dem Herrn angebracht werden.

Die neugegründete Stadt wuchs ziemlich rasch. Im Jahr 1277 wurde die städtische Steuer von einer Rathscommission mit Zustimmung des Herrn auf 20 Mark Silber jährlich festgesetzt; 1241 betrug die Steuer schon 40 M. S. und wurde auf 50 erhöht. Drei Jahre später kaufte die Stadt um 400 M. S. den grossen Stift-Andlauischen Dinghof im Dorfe AltenKenzingen, das östlich von der Stadt lag, sammt dem grossen Wald im oberen Bleichthal. Mit letzterem war auch das Jagdrecht verbunden. Im Jahr 1350 wurde das Dorf Altenkenzingen völlig mit der Stadt verschmolzen.

Von der Herrschaft Uesenberg erwarben die Bürger nach und nach eine Reihe von wichtigen Rechten. So verzichtete im Jahr 1293 Rudolf III. auf das Recht des Bannweins, 1306 verpfändete Hugo von Uesenberg den Bürgern seine Ortschaften Herbolzheim, Münchweier, Nordweil und Hausen, 1315 gewährte er ihnen das Vorrecht, sich ihren Herrn unter seinen Söhnen selbst wählen zu dürfen und dass die Stadt immer nur einen Herrn haben solle, 1318 erwarben die

Bürger Befreiung von der Haftpflicht für die Schulden des Herrn, 1341 das Recht, dass die städtische Steuer nicht mehr erhöht werden dürfe, im folgenden Jahr das Vorrecht, dass die Leute in den Dörfern der niederen Herrschaft in Streitigkeiten mit Bürgern in der Stadt selbst Recht nehmen mussten, schliesslich im Jahr 1350, gegen Bezahlung von 150 M. S. von Friedrich von Uesenberg die Ermächtigung, Zünfte einzurichten und zu den 12 alten Räthen, welche die Herrschaft ernannte, jährlich noch 8 weitere aus den Zünften zu erwählen. Aus den 18 Räthen wurden die Schöffen genommen, welche unter dem Vorsitz des vom Herrn ernannten Schultheissen über Diebstahl, Mord, Todschlag und alle andere Frefel richteten.

Im Jahr 1323 schloss Kenzingen ein Bündniss mit der Stadt Freiburg auf 3 Jahre, im Jahr 1338 jedoch ein solches auf ewige Zeiten.

Friedrich von Uesenberg verkaufte im Jahr 1352 seine Herrschaft Kenzingen mit dem Schlosse Kirnberg seinem Vetter, dem Markgrafen Heinrich IV. von Hachberg um die Summe von 2440 Mark Silber und die Bürger von Kenzingen huldigten letzterem am 8. Juni. Nach dem Tode Friedrichs machte jedoch Herzog Rudolf von Oesterreich im Jahre 1358 Anspruch auf diese Herrschaft als ein ihm heimgefallenes Lehen, indem er sich auf eine im Jahr 1298 nach der Schlacht bei Göllheim geschehene Lehensübergabe dieser Herrschaft an König Albrecht stützte. Dessenungeachtet blieb der Markgraf im Besitz von Kenzingen bis zum Jahr 1369. Nachdem aber die Stadt Freiburg sich freiwillig unter die Herrschaft Oesterreichs gestellt hatte, erkannten auch die Bürger von Kenzingen die Rechte dieses Hauses an, Herzog Leopold ergriff am 28. Sept. 1369 Besitz von der Stadt, bestätigte die alten Rechte und erweiterte sie noch durch die Bestimmung, dass die Bürger jährlich aus den 20 Räthen einen Bürgermeister wählen sollten, den sie auch absetzen könnten „wann in deß lüstet." Ferner versprach der Herzog, niemals eine Burg in Kenzingen zu bauen, die Feste Kirnberg, sobald er sie in seine Gewalt gebracht habe, sammt der Herrschaft Kirnberg stets bei Kenzingen als eine Herrschaft beieinander zu behalten und sie niemals zu verkaufen oder zu verpfänden. Dagegen verzichteten die Bürger auf das Recht, ohne Erlaubniss der

Herrschaft mit andern Herren oder Städten Bündnisse zu schliessen.

Am 23. Mai 1415 nahm Kaiser Sigismund die Stadt, deren Bürger ihm auf Geheiss des Herzogs Friedrich von Oesterreich gehuldigt hatten, zu Handen des Reichs, verpfändete sie jedoch bald darauf dem Hamann Snewelin von Landeck. Von diesem gelangte die Pfandschaft im Jahr 1422 auf Geheiss des röm. Königs und der Herrschaft von Oesterreich an Conrad von Weinsberg, später zur Hälfte an die Stadt Strassburg.

Kaiser Maximilian erlaubte der Stadt im Jahr 1495, die gemeine Landstrasse, welche an Kenzingen vorbeiführte, durch die Stadt selbst zu kehren und die Zollstätte an der Landstrasse in die Stadt zu verlegen. Im Jahr 1515 übertrug er die Pfandschaft an Wolf von Hurnheim, dessen Erben sie im Jahr 1544 dem Freiherrn Johann Paumgartner von Hohenschwangau und Erbach abtraten. Im Jahr 1564 endlich zog Ferdinand von Oesterreich die Herrschaft Kenzingen wieder an sich. Zu derselben gehörten ausser Kenzingen die Orte Herbolzheim, Bleichheim, Nordweil, Bombach, Wyhl, Ober- und Niederhausen, das Kloster Wonnethal und das Schloss Kirnberg.

Nachstehende Gemeindeordnung der Stadt Kenzingen enthält mit wenigen Abänderungen zu Gunsten der Herrschaft die alten herkömmlichen Gebräuche und Rechtsgewohnheiten. Sie wurde, wie aus dem Text hervorgeht, unter dem Regiment des Freiherrn von Paumgarten und zwar nach dem Jahr 1549 aufgezeichnet. Aller Wahrscheinlichkeit nach geschah dies im Jahr 1550 oder in dem nächstfolgenden Jahre.

Nachdem menglich bewist, das ein zeitlang in der herrschaft Kürnberg vnd Kenzingen allerley vnordnung ingerissen, dadurch zerrittung guter policei, auch anderer beschwerliche vnd vnleidenliche mangel eruolgt, vnd aber an hailsamen vnd nützlichen satzungen vnd ordnungen kein bestendig regiment sein, noch ainige gut policei vnd burgerlich fridlich leben kann vnd mag erhalten werden, hat der edel herr, herr H(anns) Paumgartner von Paumgarten, Freiherr zu Hohenschwangau vnd Erbach, Herr zu Baumgarten vnd Cünzenberg, Röm. Kay. vnd Kön. Ms. Geh. Rath, als herr vnd oberkeyt

« AnteriorContinuar »