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ZEITSCHRIFT

FÜR DIE

GESCHICHTE DES OBERRHEINS

HERAUSGEGEBEN

VON DEM

GROSSHERZOGLICHEN GENERAL-LANDESARCHIVE ZU KARLSRUHE.

XXXVII. BAND.

KARLSRUHE.

DRUCK UND VERLAG DER G. BRAUN'SCHEN HOFBUCHHANDLUNG

1884.

Printed in Germany

1584 139 93

RECAP)

Das Archiv der Stadt Radolfzell.

Wie in so vielen anderen grösseren und kleineren Städten befanden sich in früherer Zeit auch die Archivalien der Stadt Radolfzell in guter Ordnung. Abgesehen von dem durch Registraturvermerke auf den Urkunden selbst bezeugten Vorhandensein älterer Consignationen wissen wir, dass im vorigen Jahrhundert der Kapuziner P. Wunibald aus Zusamzell, der nämliche, dem man ein sorgfältig gearbeitetes Repertorium der Urkunden des St. Margarethenstifts zu Waldkirch verdankt, das Stadtarchiv zu Radolfzell repertorisierte. Das Repertorium selbst scheint verloren gegangen zu sein, aber die ausführlichen Inhaltsangaben von der Hand des Paters, die sich auf der Rückseite der Urkunden befinden, weisen seine Thätigkeit nach. Später sind die Radolfzeller Archivalien in grosse Unordnung gerathen, und eine im Jahre 1864 vollzogene neue Consignation genügte eben nur, um einigermaßen die Identität der einzelnen Stücke nachzuweisen.

Im Jahre 1865 entschloss sich der Gemeinderath der Stadt Radolfzell, die i. J. 1864 verzeichneten Urkunden an das Gr. General-Landesarchiv abzuführen, unter der Bedingung, dass ihm jederzeit auf Verlangen Abschriften oder Auszüge aus diesen Archivalien angefertigt werden würden.

Als im September 1878 die X. Versammlung des Vereins für Geschichte des Bodensees und seiner Umgebung in Radolfzell stattfand, richtete der Gemeinderath an das General-Landesarchiv das Ersuchen, für die Dauer der Versammlung die Urkunden nach Radolfzell zu schicken. Da ein nach archivalischen Grundsätzen bearbeitetes Repertorium noch nicht hatte angefertigt werden können, wurde zum Behuf der Uebersendung eine ganz kurze Consignation vorgenommen. In Radolfzell wurden sodann die Urkunden auf Veranlassung des Gemeinderathes in chronologischer Ordnung unter Anlehnung 1 Vgl. Ztschr. 36, 212.

Zeitschr. XXXVII.

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