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herzogliche Würde besitzt. Insofern als diesen Anspruch weder die Erstgeburt, noch die Stufe des Grades, sondern, wie man aus einigen Belegen zu erweisen (s. Seite 64) vermag, einzig und allein das natürliche Alter verleiht, kann man von einem Seniorate in der böhmischen Succession sprechen. Man hat angenommen, dass Altersschwäche von der Succession ausschloss ein Fall, für den sich allerdings keine Belegstelle findet. Körperliche Unfähigkeit war dagegen sicherlich ein Ausschliessungsgrund. So ist nach Udalrich's Tode dessen Bruder Jaromir für die Nachfolge nicht in Betracht gekommen, da er geblendet war, und deshalb lässt ihn auch Cosmas zum Volke sprechen: Quoniam me fata non sinunt, ut sim vester dux, hunc assignamus vobis in ducem. Und so ist auch von einer Wiedereinsetzung Boleslaw's III., der im Jahre 1003 geblendet worden ist, nicht mehr die Rede gewesen. Ueberhaupt wurden Blendungen meistens in Scene gesetzt, wenn man einen Nebenbuhler unschädlich machen wollte, wie sich aus den böhmischen Chronisten mehrfach erweisen lässt. 1 Die übrigen Prinzen des herzoglichen Hauses werden mit Theil fürstenthümern ausgestattet, die seit der Eroberung Mährens durch Břetislaw in Mähren, aber auch in Böhmen gebildet worden sind.

Alle drei Hauptmomente: die Nomination seitens des regierenden Fürsten, die Wahl seitens der Grossen und seit dem eilften Jahrhundert auch die Confirmation des Kaisers gehörten demnach zu den nothwendigen Vorbedingungen der rechtlichen Giltigkeit einer Succession, und eine Thronbesteigung ohne vorhergegangene Wahl gehörte zu den Ausnahmen, ebenso wie jene, welcher die Confirmation des Kaisers gefehlt hat, und in beiden Fällen wurde sie sowohl von den böhmischen Grossen, als von dem Kaiser angefochten.

In dieser Weise hat sich die böhmische Succession in der Zeit des nationalen Herzogthums gestaltet, und von diesem Gesichtspunkte aus muss die oft angezogene Stelle bei Cosmas interpretirt werden. Kein einziges der zur Rechtsgiltigkeit der

1 Siehe Cosmas 3. 34. Cni (Wladislao) cum sui consiliarii instarent, ut eum (Ottonem) lumine privaret. Im Jahre 1130 wurde Břetislaw, den einige Verschwörer an die Stelle Soběslaw's setzen wollten, geblendet, damit er unschädlich gemacht werde; siehe Can. Wiss. Cont. Cosmae ad annum 1130: Sequenti vero septimana II. Kal. Julii Braczislaus ob

coecatus est.

Succession nothwendigen Momente sehen wir durch dieselbe verletzt. Der ganze Vorgang vollzieht sich in den gesetzmässigen Formen: 1. Der Herzog selbst nimmt die Nomination seines Nachfolgers vor. 2. Břetislaw erkennt in der bezeichneten Stelle das Wahlrecht der Grossen ausdrücklich an, und nach seinem Tode wird sein Sohn Spitihniew in der That gewählt. 3. Dass die Confirmation seitens des Kaisers erfolgte, lässt sich aus den Altaicher Annalen ganz deutlich entnehmen. Die fragliche Stelle bei Cosmas enthält daher nichts, woraus zu entnehmen oder gar zu erweisen wäre, dass der Herzog Břetislaw die bisher giltigen Normen abgeändert habe. 1

1 Den Wunsch: quatinus inter meos etc. lässt Cosmas den Herzog Břetislaw offenbar nur sagen, weil er die Successionsverhältnisse in den ältesten Zeiten des böhmischen Herzogthums nicht kennt oder vielmehr nicht weiss, dass dieselben vor Břetislaw I. nicht anders gewesen sind als nachher. Cosmas, der so viele Herzogswahlen in Böhmen erlebt hat und die tiefe Zerrüttung sah, welche das Abgehen von dem gesetzlichen Herkommen zur Folge hatte, leiht mitunter seinem Unmuthe hierüber einen ganz unverhohlenen Ausdruck: Tunc Cillenia delet omnino vestigia sua, quae vix impressa reliquerat in Boemia. Justitia enim etc. oder an einer anderen Stelle, als nicht der Aelteste zur Regierung gelangte: Si bene sapis caveas ne vera loquaris. Sollte darnach nicht Cosmas dem Herzoge Břetislaw, dem grössten von allen, von denen er gehört hat, ein vaticinium (ex eventu) in den Mund legen zur Darnachachtung?

den eigenen Zeitgenossen

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GESCHICHTE

DER

OESTERREICHISCHEN MINORITENPROVINZ

VON

G. E. FRIESS.

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