Vorwort. Es war anfänglich meine Absicht, nur eine kurze Anzeige von der höchst beachtungswerthen Schrift des um die deutsche Rechtsgeschichte hochverdienten Herrn geh. Justizrath Prof. E. Th. Gaupp über die „Lex Francorum Chamavorum" in die Heidelberger Jahrbücher zu geben. Unmerklich hat mich der reichhaltige Stoff zu einer ausführlicheren Besprechung des chamavischen Weisthumes geführt, dessen an der Zahl zwar allerdings wenige Capitel demungeachtet fast in alle wichtigeren Lehren des deutschen geschichtlichen Rechtskreises eingreifen. Insbesondere konnte ich mir nicht versagen, mich etwas ausführlicher über das juristische Wesen des Wadium auszusprechen, welches einer näheren Aufklärung noch sehr bedürftig schien. Ob es mir gelungen ist, eine solche zu geben, darüber muss ich das Urtheil der Mäuner des Faches erwarten. Da vielleicht die hier unternommenen rechtsgeschichtlichen Untersuchungen auch ausserhalb des Leserkreises der Heidelberger Jahrbücher einiges Interesse haben möchten, so hat die Veranstaltung eines Separatabdruckes meiner Bemerkungen zur Euua Chamavorum nicht unangemessen geschienen. Diese Gelegenheit habe ich benützt, um zur näheren Begründung meiner in den Jahrbüchern entwickelten Ansichten, insbesondere über das Wadium, noch einige Erläuterungen in der Gestalt von Zusätzen zu geben. Mit besonderer Ausführlichkeit habe ich hierbei den wichtigen Titel der Lex Saliga de vestigio minando besprochen. Diese letztere Ausführung mag zugleich als der Vorläufer einer bereits vorbereiteten Erörterung über ein anderes Rechtsinstitut der merovingischen und karolingischen Zeit betrachtet werden, welche sich an diesen kritischen Versuch anzuschliessen bestimmt ist. Heidelberg, im Juni 1856. Zoepfl. Inhalt. Seite. Die Euua Chamávorum kein Xantener Gaurecht. corum Saligam et Ripuariam. 3 4 Erklärung des „locus qui dicitur Sanctum" (cap. 11. der Euua). 5 8 12 Der „bannus dominicus (Erläuterung von cap. 2. der Euua). Die Standesverhältnisse nach der Euua Chamavorum, insbesondere der Homo Francus (Erläuterung des cap. 3. der Euua). Nothwendigkeit der Emendation dieses Textes. Der Wargengus (Erläuterung von cap. 9. der Euua). Der Beweis der Freiheit (Erläuterung von cap. 10. der Euua). Die Beziehung des „manum incendere“ auf den Kesselfang (Erläuterung zu cap. 48. der Euua). . Die Freilassung per hantradam (cap. 11. der Euua). Die Bedeutung des „se foris de eo mittere" (Erläuterung von cap. 12. der Euua). 36 Das Wadium als Sponsio (Erläuterung von cap. 16. 45. u. 48. der Euua). . 37 Die Bedeutung des „involare" in cap. 25. der Euua. 35 Die Bedeutung von Sacramenta promittere, wadia de sacramento und sacramenta judicare, adhramire, und sacramenta jurare (Erläuterung von cap. 15. der Euua). Die fistuca bei dem Wadium und das Wadium als Symbol. 49 Die Erwerbung eines Rechtes auf Auspfändung des Schuldners durch das Der Bann des Grafen über das Vermögen des Schuldners als Folge des Wadium. 52 Seite. Die Wirdira in Cap. 25 ff. des chamavischen Weisthumes. 56 Der Diebstahl „ad Fresiones“ und „ad Saxones" (zu Cap. 26-29 des chamavischen Weisthumes. 56 ེ་ Das Erbrecht nach Cap. 42 des chamavischen Weisthumes im Allgemeinen. 57 Die Grundideen des gemeinen fränkischen Frbrechtes. Das Erbrecht an der väterlichen Hinterlassenschaft. Spezielle Erörterung und Emendation des ersten Satzes des chamavischen Weisthumes Cap. 42. Das Erbrecht an der mütterlichen Hinterlassenschaft. Spezielle Erörterung und Emendation des zweiten Satzes des chamavischen Weisthumes Cap. 42. 62 64 67 Anhang. I. Die Einwendungen gegen die Bedeutung von adhramire als spondere im fränkischen Rechte. Erklärung der L. Saliga, Tit. de vestigio minando. Herold. 40. Emendata 39. Merkel XXXVII. Zu S. 7 u. ff. Ueber Sacramentum und Leudisamium. III. Zu S. 30 u. 32. Die Eintührung des Zwölfereides durch Childebert I. VI. Zu S. 61 u. 86. Ueber den offiziellen Charakter der Lex Saliga emen data s. reformata. 73 88 92 92 93 95 |