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Vorwort.

Es war anfänglich meine Absicht, nur eine kurze Anzeige von der höchst beachtungswerthen Schrift des um die deutsche Rechtsgeschichte hochverdienten Herrn geh. Justizrath Prof. E. Th. Gaupp über die „Lex Francorum Chamavorum" in die Heidelberger Jahrbücher zu geben. Unmerklich hat mich der reichhaltige Stoff zu einer ausführlicheren Besprechung des chamavischen Weisthumes geführt, dessen an der Zahl zwar allerdings wenige Capitel demungeachtet fast in alle wichtigeren Lehren des deutschen geschichtlichen Rechtskreises eingreifen. Insbesondere konnte ich mir nicht versagen, mich etwas ausführlicher über das juristische Wesen des Wadium auszusprechen, welches einer näheren Aufklärung noch sehr bedürftig schien. Ob es mir gelungen ist, eine solche zu geben, darüber muss ich das Urtheil der Mäuner des Faches erwarten. Da vielleicht die hier unternommenen rechtsgeschichtlichen Untersuchungen auch ausserhalb des Leserkreises der Heidelberger Jahrbücher einiges Interesse haben möchten, so hat die Veranstaltung eines Separatabdruckes meiner Bemerkungen zur Euua Chamavorum nicht unangemessen geschienen. Diese Gelegenheit habe ich benützt, um zur näheren Begründung meiner in den Jahrbüchern entwickelten Ansichten, insbesondere über das Wadium, noch

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(Aus den Heidelberger Jahrbüchern 1856 Nr. 22 ff:

besonders abgedruckt.)

Heidelberg.

Akademische Verlagshandlung von J. C. B. Mohr.

1856.

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