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vnd dieweil dominus Lactantius den Claudi nit hatt kunden versteen, hatt meines gestrengen Herrn Caplan, Herr Jorg Müller, des Claudi Ansag medio suo iuramento corporaliter praestito miessen interpretiren. Was ich nun mit meiner Ansag, auch mit meiner Person, so meinem gestrengen Herrn vorlangsten bekhantt, ausgericht, haben andre sollicitatores aus dem genuegsam erfaren, dieweil sie kein gratiam bekhommen.

Item dum supradicta omnia agerentur, hab ich das erstemall alle Cardinales, deren 48 gewesen, die andern zweimall allein die furnemsten, schrifftlich per procuratorem substitutum dominum Petrum de Quieris, canonicum s. Crucis Leodiensis, lassen informieren, vnd seind in 114 exemplaria geschrieben worden, glaichfalls auch ad summum pontificem vnd ettlich furnemste Cardinäll literas componiertt, vnd mit meines gned. Herrn Secrett, so ich in hunc vsum bei mir gehabt, verfertiget. Vnd als sellichs alls nach vnserem besten Vleiss vnd Verstandt verricht, ist von den Gnaden Gottes, altera post Georgii quae fuit 13. Martii anno 60, des negotium von meinem gnedigsten Herrn dermassen proponiertt, das kein Bedacht waitter darauf genommen, oder maior vnd vlterior informatio begertt ist worden, sonder stracks in eodem consistorio (id quod rarum antea) mein gned. Herr confirmirett worden. Was aber reductionem taxae belanget, haben sie ad proximum consistorium eingestellet, welches den 27. Martii gewesen, vnd ist damals die Taxa der 4000 f. ad tertiam partem (wiewol ichs ad quintam begerett), das ist auf 1333 Ducaten, 4 Julier, mit grosser Muhe vnd Arbeit bracht worden, welches mein gnedigster Herr et tota curia Romana für eine sondere grosse et insperatam gratiam in tanta multitudine Cardinalium et omnium rerum charitate geachtet. Dem Coloniensi nuntio, so 3 Wuchen vor mir confirmationem erlangt, ist nit ein Haller nachgelassen worden, wiewol er aus furgebrachten Vrsachen dieselbig gar vergebens zu bekhommen verhofft.

Glaichsfalls hatt auch der Salmanschwailisch Gesandter, so in eodem consistorio mit sampt mir confirmationem erlangt, integram taxam miessen bezalen.

Nach sollichem hab ich den motum proprium lassen expediren, vnd dieweil in dem selbigem vocabulum reductionis, vnd gratiae diminutionis seu remissionis gewest, seien wir 3 Wuchen hiermit auffzogen worden, vnd niemands gewiest, was der mangell. Als baldt wir aber dasselb durch einen auditorem rotae erfaren, nemlich das pro vocabulo remissionis miesse stehen vocabulum gratiae etc. ist es an alle Verhindernuss furttgangen.

Weitter hab ich auch meinen gnedigen Herrn den 6. Aprilis mit doppleten Missiuen bericht, wie das fürstl. Gnaden ongeuerlich bei

600 V ad plenam expeditionem nach haben müsse. Dieselbig wolle ire furstl. Gnaden, so ver sie die Sach celeriter expediertt wolle haben, durch die Herrn Craffter in Wexel gen Rhom auf das baldest machen, vnd daruber Beuelch thuen, so var ein oder zwei hundertt V weitters darauff wurd geen, das sie die Craffter zu Befurderung der Sachen sollichs wollen darlaihen. Vnd dieweil nun nits mer vorhanden, dan expeditio bullarum, welches one mich eben so wol, als in meinem Beisein verricht mög werden, vnd auch noch nit Geltes genueg vorhanden, das ich also ettlich Wuechen vergenlich mit grossen Vnkosten verziechen miest, item dieweil sich mein Fieber in dem Romischen Luefft zu kainer Besserung well schicken, vnd auch Ire furstl. Gnaden in irem letzten von mir empfangenen Schreiben vermelden lassen, sie verhoffen, ich werde nunmehr kain Stund zu Rohm vertziehen, sondern auf das schleunigist mich herauss fürdern, derhalben zu Widerpringung meiner Gesundhaitt vnd auch zu Fürkhommung der vergebnen grossen Zerung, so noch auff lauffen wurde wan ich selbst auff die expeditionem bullarum verziehen wolltt, seye ich gentzlich beschlossen, nach Ostern mich auss Rhom zu thon, vnd den Weg nach Freising zu nehmen, vnd so viel obgeschriebne 600 V belangt, dieselbige vnd anders wolle ir furstl. Gnaden meinen substitutis procuratoribus, als nemlich domino Georgio Müller, revm domini Protectoris capellano, et domino Petro de Quieris, canonico s. Crucis Leodiensis, zu schicken, damit sie auff das baldest die Sach auff ein Endt mögen pringen, vnd liegt also die Befurderung der Sachen allein an iren furst. Gnaden.

26. Aprilis anno 60. etc. bin ich mitsampt dem Claudio von Rohm zogen, vnd den 17. oder 18. May (welches mir abgefallen) gen Freisingen kommen. Wie offt ich nun auff dem Weg von dem Ross, Kranckhait vnd Schwachait halber, hab wollen fallen, item wie mir Essen vnd Trincken geschmecket, item was ich fur eine theure Zerung allenthalben befunden, waiss Gott der allmechtig

(1580)

IV.

Vom Sanitätswesen.

I.

Promemoria des landschaftl. Physikus Dr. Jak. Schober betr. die Uebelstände bei den Apotheken in Graz überhaupt und bei der Landschaftsapotheke im Besonderen, und die Mittel zu deren Abhilfe.

An die Hernn Verordnetten meynen gnedigen gepiettenden Hernn, freindliche vnd herczliche Wolmeynung vnd Erynnerung eyner ersamen Landschafft in Grez Apotecken betreffende.

Es wirdt in allen ordentlichen Policeyen, gnedige gepiettende Hern, fleissige vnd scharffe Vorsorg, damit ein wolergrundte vnd vntadelhafftige Apoteckh vnd was der eingeleibet, zuhalten vnd zuerfunden, angelegt vnd angewendet. Welchs, wie nuzlich, heilsam vnd ersprislichen es Menniglichen sey, konnen Euer Gnaden vnd Gutherzige wol ermessen, weil dan mir offt vnd viel zu Ohren khompt von den vnsern vnd von fremden Personen, wie liederlich vnd leichtfertig man in der Landtschafft Apoteckhen zu Grez die Materialia sampt den Arzneien on Bedacht des Gewissens den Leutten thut geben vnd verchauffen, vnd w(a)er in Summa allerlay Confusion dabey abzenemen, welchs warlich eyner rechten guten starckhen Reformation nottig bedarffende w(a)er, so anders auch andere vnd grossere Gefahr mir oder einem Andern hieraus zugewarten zustunde. Demenach mir dan bewust, das Ewr Gnaden in consiliis entschlossen sein gewesen, die ganze reformatio der Apoteckhen anzugreiften vnd zu endern, vnd vor diesen alten Apoteckher, weil allerlay Betrug vnd Finanzerey ein lange Zeit darinn sey gevbt vnd im Schwanck gegangen, wie dan leider an viel Personen mit ihrem Vorterben gespurt vnd gesehen, ein andern gelerten, erfarnen,

Anmerkung. Der Landschaftsapotheker, gegen welchen dieses Promemoria wesentlich gerichtet erscheint, war Francesco de Clementis. Er versah das Geschäft seit 1552, und erscheint zuletzt 1583. Seine Bestallung betrug 40 f. Auch vor ihm war bereits ein Wälscher Inhaber der Apotheke, ein gewisser Domenico, und auch nachher konnte man die Italiener schwer entbehren. Denn nachdem von 1584 der Landschaftsapotheker Scherckl von dessen Nachkommen der Schörglhof und die Schörglgasse in Graz ihre Namen tragen einige Jahre hindurch erscheint, tritt wieder ein Italiener, namens Ottavio, in dieser Eigenschaft auf. Der eifrige Arzt Jakob Schober war der Sohn des landsch. Physikus Wolfgang Schober und dessen Gattin Margarethe; der Vater versah sein Amt von 1557(?)-64, der Sohn von 1567-84.

erbaren, gottsfurchtigen vnd deu(t)schen Apoteckher anzunemen, solhs aber aus Genaden Euer Herschafften wieder diese Zeit eingestelt, vnd nach Inhalt des Apoteckher Francisci Supplication ym wider die Apoteckh vergonstiget vnd zvgesagt, so dan auch dieser Zeit mehr Beschwerlickheit der Landschafft Apoteckhen halben vorfelt, kan ichs nit vmbgehen, auch Gewissens halben Euren Gnaden zuerkhleren vnd zueroffnen, was man in Kheigenwertigkeit des Apoteckhers handeln, vnd ym zuhalten ernstlich mit angehenckhter Straff aufgelegt sol werden.

Erstlich sol der Apotheker Franciscus in seyner Apoteckh deu(t)sche, erbare, erfarne, gelerte Gesellen halten, derr er dan genugsam khan vnd mag bekommen, vnd das dieser Apoteckher Gesellen ein Jeder sein testimonium dem Apoteckher (von) seinem Hern, wo er zuuor seruirt hat, furlege, vnd dem Apoteckher mit Handt vnd Mund zusage, das er in der Apoteckh meniglichen, den Armen als den Reichen dienen vnd verkauffen wölle, bey seinem Christenglauben vnd Trew, vnd das erst mit ym schlisse was sein jerlich Besoldung sein sol, vnd nicht wie zuuor gescheen vnd auch nach, sie lasse in die Apoteckh tretten vnd yn vertraue ein solch hohes Gut (weil der Herr selber wenig da zuhanden vnd inen zu einfaltig) on erweistes testimonium seiner Lerung vnd erbares Leben, da er zuvor. gewesen ist. Solchs wirt in allen deu(t)schen, ordentlichen vnd wol bestelten Apoteckhen erstlich vnd anfenglich erfodert vnd angehört, jedoch muss vnd sol der Herr der Apoteckhen zuvor (wo es nit gescheen) einer Ersamen Landschafft ein juramentum thuen, das er alles das Jenige, was einem erbaren, gottesfurchtigen Apoteckher zuthuen schuldig vnd pflichtig, mit Ernst vnd allen Treuen nachsen vnd nachkommen wölle, dan solchs wirt ym im seinen Gewissen erynnern, das wie er gesinnet vnd Recht Jederman thuen wil, also auch seine Diener sein mussen vnd sollen.

Demenach sollen die Apoteckher Gesellen kein Spieler, Sauffer, noch scortatores sein, wie dan vnter den Welschen gewesen vnd noch ist, vnd besonderlich sol man den Franciscum Apoteckher Gesellen yn der Apoteckh (absit tamen uerbo inuidia) zu sein nicht vergonstigen. Dan offentlich ists am Tage das er viel thut verspielen, helt grosse Collation in Fressen vnd Sauffen, so er doch von seinem Herrn kein salarium hat, so folget gewiss das ers uon der Apoteckh vnd den Kranckhen abziehen muss, item yn vnzuchtigen Leben, damit er viel Ergernus anricht vnd in Warheit nicht zu dulden ist, welchs Alles obgenante Person mit sophistischen vnd arglistigen Practickhen vnd Schmuckhen seiner argen Worther vnter dem Schein als dient er gar vortreulich seinem Hern, furen vnd treiben khan. Darumb sol dem

Apoteckher ernstlich geboten werden, das er kheinen welschen Apoteckher Gesellen (wie anfenglich gehöret), neben welchem die Deu(t)schen auch khein Guts lernen noch thuen wollen, wie man dan erfert in seiner Apoteckh, erleide noch erdulde, vil weniger darnach die, die da trewloss der Apoteckhen warten, vnd mit andern Lastern vnd uitiis, wie gehört, besudelt sein. Dan in solchen wirt der Medicus betrogen, vnd der Kranckhe viel vnd offen vorseumet, ja auch wol gar vorterbet, So fern aber er, der Apoteckher, eines welschen Gesellen nith entperen mochte, yn deme das er spreche, er musste ier eynen håben in Italiam zuschickhen, die Materialia ainzukauffen, so mag er einen halten, doch daheime das er nur der Apoteckhen mussig gehe.

Zum Dritten, das keiner aus den Apoteckher Gesellen, so etwan ein kranckhe Person ein Arzney, besonderlich Purgation, in Leib zunemen von inen begert, demselbigen was one Verwilligung vnd Vorwissens eines Doctors gebe oder vorkauffe, besonderlich den Barbiren vnd Badern nichts von denen Stuckhen vorkauffe, ausgenomen was die Pflaster, Salben, Ole vnd dauon die Stuck gemacht werden, betreffende, die seint in vorgonstiget, vnd sol den Barbiren vnd Bader(n) khein Franzosenholcz in keinem Wege gelassen werden. So aber sich einer vnterfinge, Jemanden Arzney zumachen vnd zugeben, vnd solchs ein ordinarius medicus erfure, vnd wie dan gemeiniglich geschickt, was aigens dem Kranckhen draus erfolgte, daruber dan der Doctor erfodert (wirt), was vorterbt gut zumachen, so sol derselbig Geselle ym Sechel vnd was mehrers nach Erkhentnis gestrafft werden. Iustum enim est, quemlibet suae uocationi fideliter praefuisse.

Zum Vierden, das zu ieder Zeit einer aus den Apoteckher Gesellen zu Abend, vber Nacht in der Apoteckh vorbleibe, damit, so was von Nötten, dem kranckhen Man yn Eyle zuhand haben vnd (er) bekommen möchte.

Zum Funfften, so etwan ein Person vor oder in die Apoteckh kheme, vnd fragte nach einem Doctor, wo einer zufinden, sol man in nicht weisen an einen Ort, sondern man lasse einem Jedern die Wahl, da ist einer, da auch einer, da möget ir einen besuchen vnd radfragen nach eurem Gefallen.

Zum Sechsten, so ein Doctor was ordnet oder schreibet, vnd so sie solchs lesen vnd zusammen colligiren, vnd befinden das es nicht recht vnd gut sey, oder gar nicht da, das sie in kheynerley Wege sich vnterstehen, ein anders dan des Doctors Schreiben begreifft, dakegen zusezen oder zunemen, on Vorwissen des Doctors, dan sie auch wol bisweilen gar auslassen, wo si es nicht haben, vnd dem Doctor verschweigen.

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