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französisch gesinnten Herzogin Johanna von Brabant, Witwe des holländischen Grafen Wilhelms IV und des Luxemburger Wenzels von Brabant, sind, wie allbekannt, in dieser Hinsicht von großem Gefolge gewesen 1); namentlich Albrechts Sohn Wilhelm, sein Nachfolger, ist der treue Bundesgenosse der Burgunder geworden, die seit dieser Zeit die nördlichen Niederlande immer mehr in ihren Gesichtskreis aufnehmen.

Im Reich erkannten die Kurfürsten die drohende Gefahr der Entfremdung an erster Stelle Brabants, des vornehmsten Gebietes der Niederlande. Ihre Entrüstung machten sie 1398 König Wenzel kund: auch von Reichsflandern war dabei die Rede). Aber Wenzel schloß sich den Franzosen an und ließ das Reich und dessen Rechte verkümmern, bis die Kurfürsten ihn im August 1400 durch Ruprecht von der Pfalz ersetzten. Aber auch dieser konnte dem Verhängnis nicht vorbeugen, wiewohl er bei seiner Krönung die Erhaltung des sehr gefährdeten Brabants zu versichern gelobt hatte. Brabant ging 1406 an den Burgunder über, unter Protest Ruprechts, aber mit Genehmigung Wenzels, und auch König Siegmund, der luxemburgische Nachfolger der beiden zwistenden Vorgänger, kam nicht weiter als zu Protesten, freilich, so weit die Worte gingen, ernster Art, die er aber nicht durch energisches Auftreten stützen konnte. Holland - Seeland folgte langsam aber sicher dem Wege Brabants. Ihr Herr, Herzog Wilhelm VI aus dem bayrischen Geschlecht, läßt sich mit dem Reich und König Siegmund, nach dessen Wahl, zu der auch seine Gesandten freilich noch mitgearbeitet hatten, so gut wie nicht ein und hat beide Augen auf Frankreich gerichtet, dessen Dauphin sein Schwiegersohn wird. Er ist ganz und gar Franzose und mit Burgund fest verbunden, Busenfreund und Waffenbruder Johanns ohne Furcht, des damaligen Burgunderherzogs. Wohl war er als Reichsfürst Ende 1401 Ruprecht noch auf dessen mißglücktem Romzug gefolgt und leistete selbst König Siegmund, während dessen Reise nach England (Juni 1415) persönlich die Lehnhuld), aber bei der Heirat seiner Tochter (1415) versprach er sie und ihren französischen Gemahl als Erbe seiner Lande einzusetzen). Diese Abmachung fand bei Siegmund, der wiederum den französischen Einfluß wachsen und auch diese Grafschaften dem Reich entfallen sah, wohl energischen

1) Meine Geschichte, II, S. 56; Pirenne, II, passim.

2) Vgl. Rachfahl, 1. 1.

3) Von Löher, Jakobaea von Bayern, I, S. 264 (mit den Noten S. 455). 4) Van Mieris, IV, S. 342.

Widerspruch, aber nichtsdestoweniger folgte die inzwischen verwitwete Jakobaea mit Zustimmung ihrer Untertanen ihrem Vater als Gräfin seiner Länder, während der machtlose König es ansehen mußte, daß sie sich, obwohl persönlich halb unwillig, ihrem jungen burgundischen Vetter Johann IV von Brabant zu verheiraten versprach. König Siegmund aber tat was er konnte um die Heirat zu verhindern und belehnte Johann von Bayern, Bruder des verstorbenen Herzogs, mit den Grafschaften. Wie dieser faktisch sich der Herrschaft bemächtigte, selbst von Johann von Brabant anerkannt; wie die von ihrem Gemahl vernachlässigte Jakobaea ihn verließ, heimlich nach England übersiedelte, daselbst sich mit Humphrey von Glocester vermählte und bald den. Krieg um ihr Erbe in den Niederlanden anfing, wie Johann von Bayern verschied und dann Philipp von Burgund seine Erbschaft gegen Jakobaea behauptete, ist alles allbekannt und mit romantischem Schimmer beleuchtet.

Aber die Belehnung mit den beiden Grafschaften erhielt Philipp der Gute weder von Siegmund noch von Albrecht oder Friedrich III und auch sein Sohn, Karl der Kühne, konnte sie nicht durchsetzen'): die deutschen Könige wollten das Stück deutscher Erde dem französischen Burgunder nicht völlig überlassen.

Aber dann folgt die Zeit der Burgundisch - Habsburgischen Fürsten und damit wohl nicht die der regelmäßigen Belehnungen - erst Philipp II hat sich von seinem Vater, wie von Ferdinand und Maximilian II auch mit diesen Grafschaften belehnen lassen aber in Hinsicht auf Holland-Seeland und Friesland nur in dieser Form, für alles was in comitibus Hollandiae, Selandiae dominiisque Frisiae Orientalis et Occidentalis aliisque terris inferioris Germaniae, quae a S. R. J. moventur, in feudum recognoscuntur ab Imperio" - sondern doch mit vager Anerkennung der Zugehörigkeit zum Reich wie aus der Formel quae a S. R. J. moventur" erhellt. Die wunderliche historische Fiktion" 2) der Sonderstellung der ehemaligen lothringischen Länder im Reich wurde von den niederländischen Juristen zu Hülfe gezogen um damit nicht allein Brabant sondern auch Holland-Seeland als „freies Allod" nicht nur von allen Verpflichtungen dem Reich gegenüber aber auch von jeder Zugehörigkeit dafür hätten sie nur das lossprechen zu können.

Diplom von 1314 vorzubringen gehabt

1) Rachfahl, 1. 1. S. 81 ff., wo er meinen früheren Ausfuhrungen gegenüber

Recht hat.

2) Rachfall, S. 89.

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des Lehnsnexus. Das D Trennung der Grafschafter ihm bis jetzt diese Bedeut Daß im 14. Jahrh. die Gra anders standen als das Sti sie nähern sich im Gege hältnis Brabants zum Reic wir denn auch in der Folg rechte: Graf Wilhelm und bärden sich als unabhängig tende Rolle spielen aber schaften nichts anziehen.

Der Zusammenhang de hätte aber wieder enger V Tode des letzten hennegaue in 1345, dem seine Schwe ,,tamquam verior, proximior Belehnung ihres Gemahls Erhebung ihrer Söhne Wi Bände mit dem Reich auch gewesen zu sein, weil die Niederbayern dem Reiche 1 souveränen Hennegauer, di Lüttich) wenig machten. 1 beiden Grafschaften von de mener Nichtbeachtung der und dem Bistum Lüttich, un sind und seitdem die drei G torium gelten, dessen Zusam Grafen bei ihrer Huldigung aber hatte bei dieser fester mit Hennegau wieder nicht Ludwig selbst die drei Grafs

1) Von,,Reichsunmittelbarkei Historikerkongreß am 8. Aug. 19 sprachen, kann hier keine Rede se

2) Van Mieris, II, S. 702/3. 3) Meine Geschichte, II, S. 1 4) Van Mieris, II, S. 727/8. 5) Vanderkindere, La format 92 suiv.

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ff., wo er meinen früheren Ausführungen gegenüber

Daß Holland-Seeland vor der Burgunderzeit immer als Reichslehen gegolten haben, ist nach allen diesen Bemerkungen zweifellos festzustellen; seit 1314 aber ist auch rechtlich nichts weiter als der bloße Lehns nexus geblieben und hat das Reich weiter nichts von diesen Herrschaften zu fordern gehabt, wie diese sich auch ihrerseits mit dem Reich nicht weiter einließen. Schon unter dem hennegauischen Grafengeschlecht, das seiner Herkunft nach weitaus mehr dem französischen als dem germanischen Wesen nahestand, war das Band mit dem Reich also sehr geschwächt; unter den Bayern, die Froissart recht eigentlich als Avesner, als Hennegauer begrüßt, als Muster der französischen Ritterwelt seiner Zeit, ist dies, anfänglicher persönlicher Verbindungen zum Trotz, so geblieben, wie unter ihren burgundischen Nachfolgern.

Die hennegauisch-bayrischen und burgundischen Landesherren schlossen sich in dieser Hinsicht nur der geschichtlichen Entwickelung ihrer Grafschaften an. Denn, so fest es steht, daß vor der Burgunderzeit staatsrechtlich das öfters lockere Band dieser Gebiete mit dem Reich im Großen und Ganzen auch nach dem Diplom von 1314 nicht gänzlich zerbrochen ist, ebenso fest steht es, daß die allgemeine Kultur der Grafschaften sich nicht in deutscher sondern in französischer Richtung entwickelt hat.

Auch staatsrechtlich, aber im Sinne der inneren staatlichen Entwicklung, ist ohne jeden Zweifel der französische Einfluß auf die holländisch - seeländischen Zustände maßgebend gewesen, und schon im 13. Jahrhundert, dem ersten, worüber wir vom inneren. Zustand Hollands und Seelands zuverlässiger unterrichtet sind. Und dieser Einfluß nimmt seinen Weg über Flandern, mit welcher französischen Grafschaft die holländischen Grafen, wie wir sahen, schon seit der ältesten Zeit in engen Beziehungen standen; namentlich seit dem 12. Jahrh. durch das Verhältnis Seelands zu Flandern, dessen mächtiger ökonomischer Aufschwung schon in diesem Jahrhundert1) auf das von flämischen Kaufleuten durchzogene Seeland) nicht ohne Einfluß geblieben sein kann. Wenn wir die fürstliche Macht in Holland-Seeland wie in Flandern weit eher kräftig entwickelt sehen als in den naheliegenden Teilen des deutschen Reichs 3); wenn wir die Burggrafschaften von Voorne

1) Pirenne, Geschichte Belgiens I, S. 213 ff.

2) Oorkdb. I, no. 147 (1165), wo die Rede ist von ,,conductus a transeuntibus Flandrensibus", von dem ,,mercator transiens".

3) Pirenne, I, S. 120 ff.

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