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Herzoge bei. Die andere Familie hatte den Zunamen Ruobar oder Räuber. Die Gebrüder Walther und Berthold Dapiferi, wahrscheinlich Söhne des Truchseß Walther vom Jahr 1219, werden als Zeugen in den Jahren 1240 bis 1260 häufig genannt; ebenso die Gebrüder Albert und Heinrich, genannt Ruobar. Die Truchsesse besaßen ansehnliche Lehengüter zu Riegel vom Kloster Einsiedeln: die Mühle, einen Wald, drei Mansus Feld und einige Weinberge. Berthold findet sich im Jahr 1246 als Bürger von Freiburg.2 Die Räuber traten in die Dienste der Herren von Uesenberg; Konrad der Räuber ist im Anfang des 14. Jahrh. Schultheiß der im Jahr 1249 von Rudolf II. von Uesenberg gegründeten Stadt Kenzingen, Albrecht Ruober im Jahr 1340 Mitglied des Rathes."

Nach der Theilung der Herrschaft Uesenberg nahm Hesso IV., dem die obere Herrschaft zugefallen war, seinen Wohnsitz auf dem Schlosse Riegel. Nach dem Tod seines Sohnes Burkhard III. wurde von den Vormündern der beiden Söhne desselben im Jahr 1336 die Feste Riegel und das Dorf mit Leuten, Gütern, Gerichten, Zwing und Bann, Wunn und Weide, Holz und Feld, dem Hof, der Mühle sammt allem, was dazu gehörte, den Städten Endingen und Freiburg bis zur Volljährigkeit der Söhne versetzt. Riegel gelangte in der Folge an Johann von Uesenberg, welcher es aber im Jahr 1356 Schulden halber an den Ritter Hesso Snewelin Im Hof von Freiburg verkaufte. 5

In den Urkunden über Riegel ist von da an eine Lücke von über hundert Jahren. Der halbe Fronhof mit dem halben Zehnten kam unterdessen durch Kauf vom Kloster Einsiedeln in den Besitz der Grafen von Tübingen - Lichteneck. Im Jahr 1482 verkaufte Abt Konrad von Einsiedeln an das Kloster Ettenheim-Münster die andere Hälfte des Zehnten um 700 Gulden; dazu schenkte er die Kirchen St. Georg in

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2 Schreiber, Gesch.

3 Freib. hist. Zeitschr. V, 201. als Mitglied des Adelsbundes zu Ist der sog. Grosshof, nicht der

1 Zeitschr. VIII, 484. 486. IX, 231. 325. 345. v. Freib. II, 55. Zeitschr. IV, 252 f. 276. Heinrich Ruober findet sich 1370 Freiburg. Schreiber, Urb. B. II, 5. Fronhof. 5 Schreiber, Urk. Buch der Stadt Freiburg I, 324. Freib. hist. Zeitschr. V, 214, 287 f. • Vergl. Schmid, die Pfalzgrafen von Tübingen. Der (Gold)gulden galt damals 1112 Schilling Pf. Rappen oder 1 Pfund 3 Schilling Stäbler. Schreiber, Gesch. d. Stadt Freib. III, 371.

Kenzingen, St. Agathe in Theningen, St. Martin in Endingen mit der Kaplanei, St. Gangolf in Schelingen, St. Martin in Riegel mit den zwei Kapellen St. Michael daselbst und St. Nikolaus bei Kenzingen.1

Die Herrschaft zu Riegel gelangte während dieser Zeit an mehrere Besitzer. In der Dorfordnung vom Jahr 1484 werden als „gemeine Theilherren des Dorfs Riegel" folgende acht angeführt: Graf Konrad zu Tübingen-Lichteneck, Martin Freiherr zu Staufen, Ritter Hanns von Bolsenheim, die Kinder des verstorbenen Wilhelm von Hattstadt, des Tochtermannes des vorigen, Ludwig von Landeck, Jakob Wiedergrün von Staufenberg, Bastian von Blumeneck und Ludwig von Pfirdt. Das Einkommen aus dem Dorf war in elf Theile getheilt. Tübingen besaß davon drei Theile, Staufen zwei ganze Theile und zwei Theile an einem halben elften Theil der Herrschaft. Trudbert von Staufen verkaufte am 21. Mai 1489 diesen Antheil dem Kloster Ettenheim-Münster. Letzteres erwarb später noch verschiedene andere Theile und kaufte im Jahre 1757 vom Grafen von Schauenburg die andere (ehemals tübingische) Hälfte des Fronhofes um 2000 Gulden. Das Kloster hielt zu Riegel einen eigenen Schaffner.

Nach dem tübingischen Haupturbar 2, aufgestellt auf Grundlage der alten Rechnungen und Urbare im Beisein von vier Rathsmitgliedern von Riegel am 15. und 16. Dezember 1575 durch Balthasar Clotz, Amtsschreiber der Herrschaft Lichteneck, im Namen seiner Herrschaft, nämlich der verwittweten Gräfin Katharina von Tübingen-Lichteneck, geb. Erbtruchseßin von Waldburg und des Grafen Georg zu Erbach, Herrn zu Breuberg, als Vormünder der Söhne des verstorbenen Grafen Georg von Tübingen: Eberhard, Konrad, Allwig, Hermann und Georg, hatte Riegel damals folgende Herren: Tübingen, das Gotteshaus Ettenheim-Münster, die Edeln von Blumeneck, Landeck, Rathsamhausen, Pfirdt und Grembdt. Diese besaßen „den Stab, Oberkeit, Herrlichkeit, Gebot, Verbot, hohe und niedere und besonders das Malefiz, Leib und Lebens sträfliche Gericht, auch Unrechten, Frevel, Strafen und Bußen soweit sich Zehent, Zwing und Bann erstrecken thut". Die landesfürstliche Oberkeit" besaß jedoch Erzherzog Ferdinand von Oesterreich.

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1 Kürzel, Benedictiner - Abtei Ettenh. - Münster, Lahr 1870 S. 93. 2 In der Registratur des Rathhauses zu Riegel befindlich.

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Jeder Theilherr hatte soviele Jahre abwechselnd die Verwaltung des Dorfes zu besorgen, als er ganze Theile besaß.

Der Fronhof mit dem großen Frucht- und Weinzehnten gehörte den Grafen von Tübingen und dem Gotteshaus EttenheimMünster allein. Zum Fronhof gehörten 12 Fronmeier; ging ein solcher mit Tod ab oder kam sein Hof in andere Hände, so waren die Erben den Inhabern des Fronhofes einen Güterfall zu geben schuldig. Die Mühle, welche 69 Viertel Weizen und 153 Viertel 2 Sester Korn und der Großhof, welcher 150 Mutt1 Korn jährlich zinsten, gehörten der gemeinen Herrschaft.

Die Einwohner waren der gemeinen Herrschaft zu allen ihren nothwendigen Gebäuden als zur Erhaltung der Brücke, Mühle und anderen zu fronen schuldig, so oft sie dazu aufgefordert wurden und es die Nothdurft erheischte. Insbesondere mußte jeder jedem Theilherr, an dem die Verwaltung war, jährlich zwei Tage auf dessen Gütern fronen: die so Rosse hatten mit Wagen, Karren und Pflügen und die andern mit Handarbeit. Es war dies altes Herkommen.

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Die Steuer betrug jährlich 71 Pfund 10 Schilling und 11 Pfennig Rappen und wurde vom Vogt, der selbst steuerfrei war, umgelegt und eingezogen.

Im Jahr 1475 zählte man zu Riegel 100 Herdstätte.3

Das erwähnte Haupturbar enthält auf Fol. 40-56 unter der Ueberschrift: „Gemeiner Theilherrn zue Rüegel Ordnung" die Abschrift einer Dorfordnung vom Jahr 1484 mit einem Nachtrag vom Jahr 1491. Ich lasse hier die Dorfordnung wörtlich mit Hinweglassung des unwesentlichen Schlußabschnittes und mit vereinfachter Orthographie nebst einem Auszug aus dem Nachtrag folgen.

Gemeiner Theilherrn zue Rüegel Ordnung.

„In dem namen der heiligen, hohen, vnzertheilten dreyualtigkeit, Gott vatter, son vnd hailiger geist. Amen. Wir dise nachbenannten, Conrad graue zue Tübingen, herr zu

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1 Ein Viertel hatte 6, ein Mutt 4 Sester. 2 515 Mark 13 Pf. 3 Schreiber, Urk.-Buch II, 548. Hecklingen zählte damals 44, die Stadt Waldkirch 108, Endingen 150 Herdstätte. Riegel war also damals ein ziemlich bedeutender Ort mit etwa 500 bis 600 Einwohner. Gegenwärtig hat das Dorf 1500 Einwohner.

Zeitschr. XXXVI.

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Liechteneck, Martin freiherr zue Staufen, Hanns von Bolsenheim, ritter, von wegen mein selbs vnd innamen des vesten Wilhelm von Hattstatt, meines lieben dochtermanns seligen verlassen kinde, Ludwig von Landeck, Jacob Widergrün von Staufenberg, Bastian von Blumeneck vnd Ludwig von Pfirdt, alle gemeine thailherrn des dorfs Rüegel, thunde kund allen den, die diesen brief immer ansehen, lesent oder hören lesen: Als dann bisher merklich irrung, spene, zwietracht, vneinigkeit vnd vnwesen daselbst zue Rüegel gewesen ist, dardurch wir manngfaltig bekümmert, auch vnser armen leut beschwert worden vnd zue mehrmalen in vnwillen auch merklichen schaden gegen einander kommen seint. Wann wir nun mit ganzer begirdt, zu frid vnd gemeinem nuz genaigt, auch böse ordnung vnd vnwesen abzethun vnd von dishin zue fürkommen, sonder frid vnd gemache ze stiften, damit wittwen vnd waysen, reich vnd arm, jung vnd alt daselbst in vnserm dorf Rüegel dester bas beschirmet, gehandhabt werden vnd beieinander pleiben mögen, so haben wir obgenannte gemeinen thailberrn einhelligelichen vnd gemeinlich mit wolbedachtem muth, zeitlicher langwerender verbetrachtung, Gott dem allmechtigen zue lob, der himelischen kinigin Marya vnd allem himelischem hör zu ehren, vns selbs zue frid vnd gemach vnd vnseren armen leuten zue Rüegel zu nutz diese nachschribene, immerwehrende, ewige ordnung angesehen, gemacht vnd beschlossen, fúr vns, vnsere erben vnd nachkommen, die wir hiezu mit vns vestiglich verbinden vnd haft machen, also, das dise nachgeschribene punkte vnd articul, wie von eim an den anderen hienach geschriben stat, vfrecht, redlich gebrucht, gehandhabt vnd gehalten werden sollent von vns, vnseren erben vnd nachkommen, auch allen denen, so jetzt da tail haben, oder in künftigen zeiten alda gewinnen möchten, so lang als bis das genannt dorf Rüegel allein in eins herren hand kommt. Vnd ob sich yemand, es were fraw oder mann, jung oder alt, in den nachgemelten punkten vnd articulen ýbersehe, als das er einen oder mehr breche, die oder der, wie sy genannt seind, sollent von stund an den freuel, so daruf gesetzt ist, verfallen sein vnd ohne gnad von dem vogt vfgenommen vnd dem herrn bey seim ayd geantwurt werden, wie dann jegeliches stuck von wort zue wort eigentlich hienach geschriben vnd vergriffen steht.

1. Namlich vnd des ersten so haben gemeine theilherren zu Rüegel angesehen vnd betrachtet, das ein jegeliches christenmensch schuldig ist, abzuthun vnd zue unterdrucken die mannigfaltig, vngebürlichen peinliche schwüre, die den allmechtigen Gott, sein leichnam, leiden, bluet, flaisch, hut, hals, härne, krösse oder marter berüeren, so von frawen, mannen, jungen vnd alten bisher gehört worden seint', vnd daruf mit einhelligem spruch geordnet vnd beschlossen, das nu von dishin, von welchen solche vnd dergleichen schwüre gehört worden, es seye von frawen oder mann, jungen oder alten, gemeinen theilherren bessere vnd geben sollent, nemblich ein fraw nam fünf schilling rappen pfening vnd ein manns nam zehen schilling rappen pfening, die ein vogt bey seinem ayd vfheben vnd gemeinen herren verrechnen soll; vnd vmb deßwillen, das solch peene niemand vbersehen sonder abgenommen werde, so soll ie eins verbunden sein, das ander ze rüegen; vnd welches solche schwüer hörte vnd nit rüegte, es sey fraw oder mann, jung oder alt, das soll den herren ohne alle gnad ein pfund rappen pfening 2 verfallen sein, das doch ein vogt bey seinem ayd auch vfheben vnd nieman schenken soll. Welches aber so arm wer, das es den freuel obgenannt, wie die genannt seint, schuldig wurde vnd den nit zue geben hette, so soll der verseher dieselben person von gemeiner herren wegen in straf nemen, wie dann das allerbilligst sein mag.

2. Alsdann bisher die hund in der kirchen vnder der meß vnd bredig geloffen, dadurch die priester ob altar vnd vf canzel geirret worden seint, haben gemeine herren angesehen vnd betrachtet, das ein jegelichs christenmensch Gotz dienst, lob vnd ehre zuefùrderen schuldig ist, vnd darauf geordnet, das man die kleinen hündlin soll abthun vnd von dishin niemand keins mehr halten soll bey fünf schilling pfening; vnd welcher ein hund will han, der soll ein starken rüden ziehen

1 Ein Schwören ähnlicher Art war früher in Städten unter den Herren Sitte. Im Jahr 1409 bestimmt die Gesellschaft zum Gauch in Freiburg, wer bei den Gliedern Gottes oberhalb des Gürtels schwöre, solle 6 Pfen. Rappen und unterhalb des Gürtels 1 Schilling Pfen. Rappen Strafe bezahlen. Schreiber, U.-B. II, 236. Die Verrohung des Volks hatte im 14. und 15. Jahrh. unglaubliche Fortschritte gemacht. damaliger Rappenpfennig beträgt nach unserem jetzigen Geld 3 Pf., ein Schilling ist 12, ein Pfund 240 Rappenpfennig.

2 Ein

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